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2014 | Buch

Arbeitsrecht Band 2

Kollektivarbeitsrecht + Arbeitsstreitigkeiten

verfasst von: Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das Kollektivarbeitsrecht, das im Mittelpunkt des zweiten Lehrbuchbandes steht, gibt dem Arbeitsrecht seine Besonderheit. Kollektivmächte – die Gewerkschaften und die Belegschaftsvertretungen (Betriebs- und Personalräte) – wirken auf Arbeitnehmerseite an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mit, um das strukturelle Ungleichgewicht zum Arbeitgeber auszugleichen. Das Kollektivarbeitsrecht befasst sich mit den Fragen, wer die Akteure sind, wie ihre Rechtsstellung aussieht und welche Mittel ihnen zur Verfügung stehen. Zwischen Kollektiv- und Individualarbeitsrecht gibt es zahlreiche Berührungspunkte, die sich am deutlichsten bei der Änderung von Arbeitsbedingungen und beim Betriebsübergang zeigen, die im Anschluss an das Kollektivarbeitsrecht behandelt werden. Der Band schließt mit einer Einführung in das Recht der Arbeitsstreitigkeiten, die den Arbeitsgerichten und den Schlichtungsstellen obliegt.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 11 Grundfragen
Zusammenfassung
Das kollektive Arbeitsrecht umfasst das Tarifrecht und das Mitbestimmungsrecht im weitesten Sinne. Tarifrecht meint Koalitionsrecht, Tarifvertragsrecht, Schlichtungsrecht und Arbeitskampfrecht, Mitbestimmungsrecht das Mitbestimmungsrecht i. e. S., das Betriebsverfassungsrecht und das Personalvertretungsrecht.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 12 Koalitionsrecht
Zusammenfassung
Koalitionen sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Die wichtigsten Koalitionen sind die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Sie sind Mitgliederverbände, Berufsorgane und darüber hinaus Interessenwalter aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände spielen neben dem Staat die Hauptrolle bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Sie gehören zu den bedeutsamsten Akteuren in der deutschen Wirtschafts- und Sozialpolitik.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 13 Tarifvertragsrecht
Zusammenfassung
Was unter einem Tarifvertrag zu verstehen ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 TVG. Tarifvertrag i. S. d. TVG ist danach der schriftliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einer oder mehreren Gewerkschaften zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien und zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Vertragsparteien.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 14 Arbeitskampfrecht
Zusammenfassung
Gegenstand des Arbeitskampfrechts sind Zulässigkeit und Rechtsfolgen kollektiver Maßnahmen von Seiten der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber, mit denen diese das Arbeitsverhältnis zu stören versuchen, um bestimmte Ziele zu erreichen. Arbeitskämpfe müssen in einem freiheitlichen Tarifvertragssystem zum Ausgleich von Interessenkonflikten als ultima ratio zulässig sein. Sie sichern die Tarifautonomie, um derentwillen sie gewährleistet sind. Die Grenzziehung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Arbeitskämpfen ist lebhaft umstritten und auch deshalb schwierig, weil die tatsächlichen Erscheinungsformen vielgestaltig sind und einem ständigen Wandel unterliegen. Eine gesetzliche Regelung fehlt. Der von den Professoren Birk, Konzen, Löwisch, Raiser und Seiter 1988 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Regelung kollektiver Arbeitskonflikte ist Entwurf geblieben. Zu Entwürfen, die versuchen, die Folgeprobleme aus der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb in den Griff zu bekommen, s. § 13 Rn. 275.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 15 Mitbestimmung in Unternehmen und Betrieb
Zusammenfassung
Mitbestimmung meint die Beteiligung der Beschäftigten an Entscheidungen in Betrieb, Unternehmen und Verwaltung durch gewählte Repräsentanten. Ziel ist die Einbringung ihrer Interessen sowohl bei Maßnahmen, die sie unmittelbar betreffen, als auch bei solchen, die sie mittelbar berühren, weil sie über kurz oder lang Auswirkungen auf ihre Arbeitsbedingungen haben oder haben können. Eingeschränkt werden die Handlungsfreiheit des Unternehmers sowie seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag, d. h. seine Freiheit bei tatsächlichen Entscheidungen, bei Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern oder zumindest bei deren Umsetzung sowie bei der Ausübung von Leistungsbestimmungsrechten.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 16 Betriebsverfassungsrecht
Zusammenfassung
BetrVG, SprAuG, EBRG, WahlO. Die Mitbestimmung im Betrieb – die Betriebsverfassung – regeln drei Gesetze und zwei Verordnungen. Die wichtigsten Vorschriften enthält das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es wird ergänzt durch die Wahlordnung, die die Einzelheiten der Betriebsratswahlen regelt. Das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) behandelt die Betriebsverfassung für die leitenden Angestellten. Auch dazu gibt es eine Wahlordnung. Für die Beteiligung der Arbeitnehmer in Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind, gilt zusätzlich das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG).
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 17 Personalvertretungsrecht
Zusammenfassung
Das Personalvertretungsrecht regelt die Mitbestimmung und Mitwirkung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Das Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten ist im Bundespersonalvertretungsgesetz von 1974 geregelt, das der Bediensteten in Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden in den 16 Landespersonalvertretungsgesetzen. Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Rechtsvorschriften über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen. Von diesem Recht hat er Gebrauch gemacht. Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält in den §§ 94 bis 106 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder und in den §§ 107 bis 109 unmittelbar für die Landesgesetzgeber geltende Bestimmungen.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 18 Änderung von Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis bedarf naturgemäß ständiger Anpassung. Die jährlichen Tarifrunden zeugen davon.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 19 Der Betriebsinhaberwechsel
Zusammenfassung
In einer dynamischen Wirtschaft wechseln jedes Jahr tausende Betriebe ihren Inhaber. Aus strategischen Gründen werden Betriebe erworben, wenn Unternehmen außer Stande sind, aus eigener Kraft zu wachsen. Sie erhalten dadurch Zugang zu vor- und nachgelagerten Produktions- bzw. Absatzstufen, können ihren Marktanteil vergrößern, sich diversifizieren und zusätzliches Know-how erlangen. Finanzinvestoren erwerben Betriebe zur Kapitalanlage oder zu Spekulationszwecken. Typische Gründe für den Verkauf sind die Konzentration auf das Kerngeschäft, das Abstoßen unrentabler Geschäfte, das Erlangen von Liquidität bei Zahlungsschwierigkeiten, das Ausscheiden des Betriebsinhabers, wenn im Kreise der Familie geeignete Nachfolger fehlen, oder schlicht die Erzielung eines Veräußerungsgewinns, etwa zur Befriedigung der Gläubiger in einem Insolvenzfall.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 20 Schlichtung
Zusammenfassung
Schlichtung ist Hilfeleistung zur Beilegung von Gesamtregelungsstreitigkeiten, und zwar i. d. R. durch Abschluss einer Gesamtvereinbarung. Während ursprünglich der erste Gesichtspunkt im Vordergrund stand, ist es heute eher der zweite. Als Gesamtvereinbarungen kommen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Dienstvereinbarung in Betracht. Für Sprechervereinbarungen ist eine Schlichtung nicht vorgesehen, weil der Sprecherausschuss keine echten Mitbestimmungsrechte hat. Arbeitgeber und Sprecherausschuss könnten sie aber theoretisch freiwillig vereinbaren.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 21 Arbeitsgerichtliches Verfahren
Zusammenfassung
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Sie wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte (ArbG), die Landesarbeitsgerichte (LAG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG), „Gerichte für Arbeitssachen“, vgl. § 1 ArbGG.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
Backmatter
Metadaten
Titel
Arbeitsrecht Band 2
verfasst von
Wolfgang Hromadka
Frank Maschmann
Copyright-Jahr
2014
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-38132-4
Print ISBN
978-3-642-38131-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-38132-4