Betriebsratswahl 2026: Mehr Rechte für Matrixmanager
- 27.02.2026
- Arbeitsrecht
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nationalen Matrixmanagern ein Mehrfachwahlrecht bei Betriebsratswahlen zugesprochen. Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis und welche Folgen ergeben sich für global agierende Unternehmen?
Das Betriebsverfassungsrecht wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aktualisiert.
MQ-Illustrations/stock.adobe.com
Wahlrecht von Matrixmanagern
Viele Unternehmen sind in Matrixstrukturen organisiert: Angehörige eines Betriebs üben Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern eines anderen Betriebs des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe aus, gegebenenfalls auch länderübergreifend. Seit langem umstritten ist die Wahlberechtigung solcher "Matrixmanager" bei Betriebsratswahlen.
Mit Entscheidung vom 22. Mai 2025 (Az.: 7 ABR 28/24) hat das BAG entschieden, dass nationale Matrixmanager innerhalb eines Unternehmens in allen Betrieben aktiv wahlberechtigt sein können und den Betriebsrat mitwählen dürfen, in denen sie Mitarbeiter anweisen.
Pro und Kontra in bisheriger Instanzenrechtsprechung
Die Frage, ob Matrixmanager in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können, war lange ungeklärt. Bereits 2019 entschied das BAG zur verwandten Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der (betrieblichen) Einstellung von Matrix-Führungskräften nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass die Eingliederung in einen Betrieb weder eine Präsenz im Betrieb noch eine bestimmte zeitliche Intensität voraussetzt.
Maßgeblich sei allein, ob der Matrixmanager zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks beiträgt. Im Jahr 2022 stellte das BAG weiter klar, dass disziplinarische Befugnisse dafür nicht nötig seien; entscheidend sei ie tatsächliche Einbindung über fachliche Weisungen.
Ob dieses weite Eingliederungsverständnis gleichermaßen für das Wahlrecht zum Betriebsrat gilt, war unter den Instanzgerichten umstritten. 2024 bejahten das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen und das LAG München die Übertragbarkeit: Zur Rechtssicherheit müsse der Eingliederungsbegriff in § 99 und § 7 BetrVG einheitlich ausgelegt werden.
Das LAG Baden‑Württemberg widersprach: Matrix‑Führungskräfte seien über ihren Stammbetrieb ausreichend vertreten. Ein Mehrfachwahlrecht sei weder sachgerecht noch mit betriebsverfassungsrechtlichen Grundprinzipien vereinbar. Daher seien Matrix‑Führungskräfte regelmäßig nur im Stammbetrieb wahlberechtigt, also dort, wo sie arbeitsvertraglich zugeordnet sind.
BAG-Entscheidung: Mehrfachwahlrecht für Matrixmanager
Mit der Entscheidung vom 22. Mai 2025 stellte das BAG klar, dass auch bei der Wahlberechtigung von Matrixmanagern nach § 7 BetrVG ausschließlich an die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb anzuknüpfen sei. Weder der arbeitsvertraglich vereinbarte Standort noch eine vertragliche Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb seien maßgeblich. Der Betriebsbegriff des BetrVG orientiere sich an der tatsächlichen Einbindung in Abläufe, Weisungsstrukturen und Aufgabenwahrnehmung.
Eine Mehrfachwahl führe dabei nicht zu einer "Überrepräsentanz" von Matrixmanagern, sondern bilde deren tatsächliche Einbindung in verschiedene Betriebe ab. Entscheidend sei, ob fachliche Weisungsrechte, operative Zusammenarbeit oder die kontinuierliche Beteiligung an betriebsbezogenen Aufgaben vorlägen, was nach dem BAG anhand einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen sei.
Können Matrixmanager für mehrere Betriebsräte kandidieren?
Das BAG hat nicht entschieden, ob Matrixmanager nicht nur in mehreren Betrieben den Betriebsrat mitwählen, sondern auch für mehrere Betriebsräte kandidieren können. Rein dogmatisch spricht einiges dafür, die vom BAG zum aktiven Wahlrecht entwickelten Grundsätze auch auf das passive Wahlrecht zu übertragen. Betriebsverfassungsrechtlich deckt sich der Kreis der wählbaren Arbeitnehmer grundsätzlich mit dem Kreis der Wahlberechtigten.
Fraglich bleibt jedoch die praktische Sinnhaftigkeit einer gleichzeitigen Interessenvertretung in mehreren Betrieben, da Matrixmanager häufig nicht vor Ort sind und ihnen dann die Nähe zur Belegschaft fehlen kann. Zudem sind Matrixmanager auch konzernweit oft hierarchisch hoch angesiedelt.
Gilt das Wahlrecht auch für internationale Matrixmanager?
Auch für Fälle, in denen Matrixmanager in mehreren Unternehmen oder in unternehmensübergreifenden Strukturen tätig sind, hat das BAG keine ausdrückliche Entscheidung getroffen. Unklar ist insbesondere, ob Matrixmanager, deren Vertragsarbeitgeber ein anderer ist als der der angeleiteten Beschäftigten, dennoch in denselben Betrieb eingegliedert sein können.
Besondere Probleme ergeben sich bei länderübergreifenden Matrixstrukturen: Fraglich ist, ob eine zum Wahlrecht führende Eingliederung auch dann möglich ist, wenn der Matrixmanager im Ausland sitzt, aber fachliche Weisungsbefugnisse gegenüber Beschäftigten in Deutschland ausübt.
Konsequent weitergedacht wäre eine Eingliederung nach der BAG-Entscheidung auch in diesen Konstellationen denkbar - mit der Konsequenz, dass etwa Manager aus den USA oder China als Betriebsräte in Deutschland kandidieren und gewählt werden könnten. Solche Ergebnisse werfen jedoch nicht nur praktische Bedenken auf, sondern stehen auch in Spannung zu anderen etablierten Grundsätzen in der Rechtsprechung des BAG wie etwa dem Territorialitätsprinzip.
Praktischer Ausblick
Das BAG hält eine Mehrfachwahlberechtigung von nationalen Matrixmanagern bei Betriebsratswahlen innerhalb eines Unternehmens für möglich. Insofern ist in der Praxis jeweils zu prüfen, ob tatsächlich eine betriebliche Eingliederung jenseits rein formaler Berichtslinien gegeben ist. Richtigerweise lässt sich die BAG-Entscheidung weder auf internationale Matrixstrukturen noch auf die Wählbarkeit in den Betriebsrat übertragen. Sonst könnte ein Matrixmanager in New York oder Peking als Betriebsratsvorsitzender in Wuppertal und Rostock kandidieren und gewählt werden. Jedenfalls insofern muss die BAG-Rechtsprechung mit Blick auf das Territorial- und Demokratieprinzip überdacht und fortentwickelt werden.