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04.08.2020 | Arbeitsrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wer bei einer Corona-Infektion im Büro haftet

verfasst von: Kathrin Wenzel

3:30 Min. Lesedauer

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Corona verschärft die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten von Unternehmen deutlich. Arbeitgeber und Geschäftsleitung drohen bei einer Infektion im Büro neben Bußgeldern, gesellschafts- und strafrechtlichen Haftungsrisiken auch zivilrechtliche Ansprüche von infizierten Arbeitnehmern. 

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflichten dafür Sorge zu tragen, dass Sach- und Personenschäden seiner Arbeitnehmer verhindert werden. Diese Pflicht wird durch zahlreiche öffentlich-rechtliche Vorschriften des Arbeitsschutzes weiter konkretisiert. Durch die Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden die Anforderungen an die Fürsorge- und Schutzpflichten des Arbeitgebers nochmals erhöht. 

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Arbeitgeber sind verpflichtet, anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, bei welchen Arbeitsabläufen erhöhte Infektionsrisiken bestehen. Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung ist dann ein auf den Betrieb zugeschnittenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen, sodass Corona-Infektionen im Betrieb vermieden werden können. Missachtet der Arbeitgeber die Vorgaben zum Arbeitsschutz und infiziert sich ein Arbeitnehmer mit dem Corona-Virus, kann dies zu erheblichen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und die Geschäftsleitung führen.

1. Haftung aus einer Ordnungswidrigkeit

Hält der Arbeitgeber die Vorgaben aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz nicht ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Von Bedeutung sind hier vor allem die Bußgeldvorschriften aus § 25 Arbeitsschutzgesetz und § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz.

2. Zivilrechtliche Haftungsrisiken für Arbeitgeber

Grundsätzlich haftet ein Arbeitgeber nicht für Personenschäden, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurden. Es gilt eine besondere Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers (§ 104 SGB VII). Erleidet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einen Personenschaden, so wird der dadurch entstandene Schaden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Personenschaden vorsätzlich verursacht hat. Dies wird im Hinblick auf das Corona-Virus immer dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nicht oder nicht hinreichend umgesetzt hat und es daher zu einer Corona-Infektion eines Arbeitnehmers im Betrieb gekommen ist. Der Arbeitgeber haftet dann für den entstandenen Schaden und damit verbundene Vermögensschäden. Dazu gehören im Einzelfall unter anderem Heilungs- und Therapiekosten, Verdienstausfall oder auch Kosten der Beerdigung und Unterhalt für die Hinterbliebenen im Fall eines Versterbens des Arbeitnehmers.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung vertritt zudem die Auffassung, dass es sich bei einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um eine so genannte Allgemeingefahr handle. Folglich werde sie nicht für Personenschäden infolge von Corona-Infektionen aufkommen. Hält diese Ansicht einer rechtlichen Kontrolle stand, greift die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII nicht. Der Arbeitgeber könnte folglich auch für fahrlässig verursachte Schäden infolge einer Corona-Erkrankung in Anspruch genommen werden.

Diese Problematik wird für Arbeitgeber zudem durch die geltende Darlegungserleichterung für Arbeitnehmer weiter verschärft. So muss der Arbeitnehmer für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Corona-Infektion zunächst nur darlegen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend umgesetzt hat. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die mangelnden Schutzmaßnahmen nicht ursächlich für die Infektion waren oder der Arbeitnehmer sich außerhalb des Betriebs angesteckt hat. Dies wird der Arbeitgeber in der Praxis oftmals allerdings nur schwer beweisen können.

3. Strafrechtliche und gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken

Werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen sorgfaltswidrig nicht umgesetzt, kommt auch eine Haftung der Geschäftsführung und anderer Führungskräfte, insbesondere von Unternehmens- und Betriebsleitern, wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung in Betracht. Des Weiteren ist eine strafrechtliche Haftung nach entsprechenden Straftatbeständen des Infektionsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes möglich.

Geschäftsführer und Vorstände können sich zudem gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihren Pflichten aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht nachkommen.

Handlungsempfehlungen rund um den Infektionsschutz

Den Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen, ein umfassendes Hygienekonzept zu erstellen und die entsprechenden Maßnahmen im Betrieb zu implementieren. Daneben sollte der Arbeitgeber kontinuierlich kontrollieren, ob die eingeführten Maßnahmen wirksam sind und von den Arbeitnehmern auch eingehalten werden. Gegebenenfalls müssen einzelne Maßnahmen angepasst werden. Um sich im Falle einer Corona-Infektion im Unternehmen zu entlasten, ist den Arbeitgebern auch dringend anzuraten, die eingeführten Maßnahmen und Regelungen sorgfältig zu dokumentieren.

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