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12.07.2019 | Arbeitsrecht | Nachricht | Online-Artikel

Kündigungsschutz gilt auch für Führungskräfte in Banken

verfasst von: Angelika Breinich-Schilly

2:30 Min. Lesedauer

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In New York und London nehmen dieser Tage erste Mitarbeiter der Deutschen Bank ihren Hut. Für Deutschland verweist der Führungskräfteverband auf den Kündigungsschutz, der auch bei leitenden Angestellten greife.

Führungskräfte sowie leitende Angestellte seien vom deutschen Arbeitsrecht "deutlich besser geschützt als viele meinen". Wie der DFK, Verband für Fach- und Führungskräfte, aktuell mitteilt, gelte auch für diese Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz. So brauche der Arbeitgeber auch gegenüber diesen einen Kündigungsgrund. "Bei betriebsbedingten Kündigungen muss dazu der Arbeitsplatz weggefallen sein und keine andere Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter bestehen. Und auch bei leitenden Angestellten ist eine Sozialauswahl durchzuführen", erläutert der DFK. 

Eine Besonderheit gelte nur für Betriebsleiter und ähnliche Leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Nur in diesen Fällen sei der Kündigungsschutz eingeschränkt.

Kündigungsschutzgesetz regelt Abfindung

Sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt, könne der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht den Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen (§ 9 Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Der Bestandsschutz des Kündigungsschutzrechts werde damit abgeschwächt zum bloßen Abfindungsschutz.

Die Höhe der Abfindung errechnet sich dann nach § 10 KSchG. Danach ist als Abfindung ein Betrag von bis zu zwölf Monatsgehältern festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag von bis zu 15 Monatsgehältern, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag von bis zu 18 Monatsgehältern festzusetzen. Sollte kein Auflösungsgrund vorliegen oder sieht der Arbeitgeber von einer Begründung ab, wird in der Regel der Höchstbetrag der Abfindung nach § 10 KSchG als Abfindung angemessen sein", führt der Verband aus.

Doch nicht immer haben Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung automatisch einen Abfindungsanspruch, warnt DFK-Vorstand Nils Schmidt. Außerhalb des § 10 KSchG sei dieser gesetzlich nicht vorgesehen. Möglich sei allerdings, dass ein Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abfindung aufgrund des Arbeitsvertrags verlangen kann. Das sei allerdings relativ selten der Fall. Daneben können auch ein mit dem Betriebsrat geschlossener Sozialplan für die nichtleitenden Mitarbeiter oder eine sogenannte Sprecherausschussvereinbarung für die leitenden Angestellten Abfindungsansprüche vorsehen. Der Sprecherausschuss ist die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Leitenden Angestellten.

Kündigung von Risikoträgern

Doch in der Bankenbranche bringt das Brexit-Steuerbegleitgesetz künftig Einschränkung des Kündigungsschutzes für sogenannte Risikoträger. Sie soll helfen, dass sich leichter von Mitarbeitern trennen können, wenn deren jährliche Fixvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet. Kündigt ein Institut einem Risikoträgern, braucht es hierzu keinen wirksamen Kündigungsgrund mehr. Es reicht dann der Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht, das über die Abfindung entscheidet. Das gelte aber erst für Kündigungen, die den Betroffenen nach dem 29. November 2019 zugehen, betont Schmidt. "Zudem haben wir erhebliche Zweifel, ob diese Einschränkung des Kündigungsschutzes überhaupt einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten würde."

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