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Arbeitszeugnis

  • 2017
  • OriginalPaper
  • Buchkapitel
Erschienen in:
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Zusammenfassung

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 Abs. 1 S. 1 GewO bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Hierunter fallen auch Teilzeit-, Nebentätigkeits-, Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnisse. Für Auszubildende gilt die besondere Bestimmung des § 16 BBiG, nach der sie ein Zeugnis von ihrem Ausbilder verlangen können. Daneben können nach § 630 BGB auch Mitarbeiter, die nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.

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Titel
Arbeitszeugnis
Verfasst von
Marc Strerath
Copyright-Jahr
2017
Verlag
VVW
DOI
https://doi.org/10.33283/978-3-86298-443-5_11

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