Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 Abs. 1 S. 1 GewO bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Hierunter fallen auch Teilzeit-, Nebentätigkeits-, Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnisse. Für Auszubildende gilt die besondere Bestimmung des § 16 BBiG, nach der sie ein Zeugnis von ihrem Ausbilder verlangen können. Daneben können nach § 630 BGB auch Mitarbeiter, die nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.