2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten
verfasst von : Dr. Christoph Ohler, LL.M
Erschienen in: Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und seinem Institut bzw. zwischen einem Begünstigten und seinem Institut vorhanden sind, gegebenenfalls unter Benutzung bestehender Verfahren.