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2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Ausgangssituation anhand der Zahlenlage

verfasst von : Bernd Heesen

Erschienen in: Cash- und Liquiditätsmanagement

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Bisher haben wir aufgezeigt, was Cash- und Liquiditätsanalyse und -planung denn auszeichnet, woher und wohin ‚Cash‘ und Liquidität kommen und gehen können und welche Ansätze möglich sind, die jeweilige Position klar darzustellen bzw. mittels intelligenter Tabellen zu hinterfragen.

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Fußnoten
1
Bernd Heesen: Bilanzplanung und Bilanzgestaltung – Fallorientierte Bilanzerstellung und Beratung, Springer Gabler, Wiesbaden, 3. Auflage 2014.
 
2
Bernd Heesen: Investitionsrechnung für Praktiker – Fallorientierte Darstellung der Verfahren und Berechnungen, Springer Gabler, Wiesbaden, 2. Auflage 2012.
 
3
In der englischen Sprache sprechen wir von „Gross Margins“.
 
4
Ansonsten kontaktieren Sie mich unter Bernd.Heesen@ifak-bgl.com oder Bernd.Heesen@abh-partner.de.
 
5
Für die detaillierten Berechnungen siehe Fußnote 2.
 
6
Siehe erneut Fußnote 2.
 
7
An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass Sie sich die Excel Dateien zum Buch wieder kostenlos aus dem Internet von meiner Firmen-Homepage www.​ifak-bgl.​com herunter laden können. Ansonsten kontaktieren Sie mich unter Bernd.Heesen@ifak-bgl.com oder Bernd.Heesen@abh-partner.de.
 
8
Bilanzmodernisierungsgesetz, zum 01. April 2009 in Kraft getreten.
 
9
Für den interessierten Leser: § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB: 1Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Es ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
 
10
Sollte an dieser Stelle ein Wert unter 100 % eingetragen werden, wird in der Strukturbilanz der Teil unter 100 % dem Fremdkapital zugeordnet und das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote(n) sinken dementsprechend.
 
11
„müssen“ ist hier durchaus der richtige Begriff, da auch die Leasinggesellschaft eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen muss, damit Liebhaberei ausgeschlossen werden kann. Der Gesetzgeber hat hier sogar Regelungen für die Leasingratenkalkulation eingezogen, auf die wir aber nicht im Detail eingehen wollen. Die Leasingrate enthält damit neben den eigentlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes auch anteilig Verwaltungs- und Finanzierungskosten, sowie einen Gewinnaufschlag der Leasingfirma. Damit ist Leasing immer teurer als die Anschaffung per Aktivierung.
 
12
(1 – individueller Steuersatz t) wird auch Steuerschutz genannt, wir sprechen im englischen vom „tax shield“.
 
13
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten und deren Zusammensetzung sind für den interessierten Leser im § 255 Abs. 1 bis 3 HGB nachzulesen. Hier ist zu beachten, dass mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) das Aktivierungsverbot für Vertriebskosten erweitert wurde auf ein Aktivierungsverbot für Forschungs- und Vertriebskosten. Die Abgrenzung hingegen zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten (letztere sind nämlich wieder bei den Herstellungskosten einzurechnen) ist recht schwer. Meist gilt als Übergang vom Forschungs- in das Entwicklungsstadium der Bau eines Prototypen.
 
14
siehe § 275 Abs. 2 und 3 HGB.
 
15
AfA ist die Abkürzung für Absetzung für Abnutzung – meist falsch als Aufwendungen für Abschreibung bezeichnet.
 
16
Für den interessierten Leser: siehe § 7 Abs. 2, § 52 Abs. 21a EStG. Es wurde zwar in der Krise Mitte/Ende 2008 die degressive Abschreibung temporär als Investitionsanreiz wieder zugelassen, diese Möglichkeit endete allerdings am 31.12.2010.
 
17
hängt mit den (nicht auszahlungswirksamen) Abschreibungen zusammen.
 
18
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Fremdkapitalkosten steuerlich abzugsfähig (Ausnahme Dauerschulden bei der Gewerbeertragsteuer) sind und Fremdkapital selbst immer kostengünstiger als Eigenkapital ist.
 
19
Für die Posten des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip.
 
20
Schauen Sie doch einfach wieder einmal unter wikipedia.de unter dem Stichwort ‚Maßgeblichkeitsprinzip‘ nach. Dort finden Sie weitere Erläuterungen, aber auch Informationen zur so genannten Umkehrmaßgeblichkeit, die jedoch mit in Inkrafttreten des BilMoG abgeschafft wurde.
 
21
Lesen wir beim Stichwort Niederstwertprinzip doch wieder einmal bei wikipedia.de nach. Wir finden am 06. September 2010 sowie am 10. April 2014 folgende Erläuterungen (Zusammenfassung): Das Niederstwertprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der bei der Aufstellung einer Unternehmensbilanz zu beachten ist. Er folgt aus dem § 252 HGB, wonach die Bewertung der einzelnen Bilanzposten stets nach dem Grundsatz der Vorsicht durchgeführt werden muss. Aus diesem allgemeinen Vorsichtsprinzip ergeben sich für die beiden Seiten der Bilanz zwei gegensätzliche Bewertungsprinzipien: Während die Passiva (die Schulden) zum höchstmöglichen Wert erfasst werden (Höchstwertprinzip), muss bei den Aktiva (dem Vermögen) nach § 253 HGB von den beiden möglichen Wertansätzen (Marktwert oder fortgeführte Anschaffungskosten) der niedrigere gewählt werden. Vermögensgegenstände, die sich noch im Unternehmen befinden und die seit Anschaffung oder Herstellung eine außerordentliche Wertminderung erfahren haben, werden also mit dem Wert ausgewiesen, zu dem sie zum Bilanzstichtag verkauft werden könnten. Sinn des Niederstwertprinzips ist der Ausweis nicht realisierter Verluste und somit der Gläubigerschutz. Erfahren nicht abnutzbare Teile des Anlagevermögens in späteren Geschäftsjahren eine Wertsteigerung oder fallen die Gründe für die Abschreibungen weg, muss eine Zuschreibung vorgenommen werden, wobei der neue Ansatz die fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschreiten darf (§ 253 Abs. 5 HGB). Das vormals vorhandene Zuschreibungswahlrecht für Personengesellschaften existiert seit Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes nicht mehr.
 
22
Im Folgenden werden aus den Zahlenwerken zur Verdeutlichung nochmals einzelne Posten in den Text eingeblendet. Da sie direkt aus dem MS Excel Tool entnommen werden, erscheinen einige Zeilen in Fettschrift, andere nicht. Dies ergibt sich daraus, dass im MS Excel Tool Ergebnissaldi immer in Fettschrift dargestellt werden. Die teilweise auftretenden gelben Markierungen sind bereits erläutert worden.
 
23
Die Sparten sind deshalb namentlich nicht aufgeführt, damit Sie bei Ihren eigenen Analysen quasi ein Blanko-Datenblatt zur Hand haben.
 
24
Gesamtkostenverfahren GKV.
 
25
Erneut ohne Berücksichtigung der Vor- und Umsatzsteuer.
 
26
Bis Ende 2007 konnte gemäß § 7 Abs. 2 EStG nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) die AfA linear als auch geometrisch-degressiv vorgenommen werden, wobei der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Zweifache der linearen AfA, maximal 20 % (Regelung bis 31. Dezember 2005) bzw. das dreifache der linearen AfA, max. 30 % (Regelung vom 1. Januar 2006 bis einschl. 31. Dezember 2007) betragen durfte. Ab 1. Januar 2008 wurden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. Dann war die degressive Abschreibung als Investitionsanreiz in der Krise doch wieder temporär zugelassen. Diese Regelung endete dann wieder mit dem 31. Dezember 2010.
 
27
Im Excel Tool sind diese Positionen im Tabellenblatt ‚GuV‘ mit einem hellen Gelbton markiert, weil zwar hier eine Angabe möglich ist, diese Eingabe aber dann zu Überschreibungen führen würde. Sowohl für das Umlaufvermögen als auch das Fremdkapital gibt es separate Tabellenblätter (Details UV und Details FK), in denen Details zu den beiden genannten kumulierten Bilanzpositionen Umlaufvermögen und Fremdkapital abgefragt werden. In diesen Detailblättern sollen auch die Eingaben gemacht werden, die kumulierten Daten werden dann in die Tabellenblätter ‚GuV‘ und ‚Bilanz‘ kopiert.
 
28
Bitte denken Sie daran, dass es bei uns in Deutschland schon die Diskussion gegeben hat, ob Fremdkapitalaufwendungen steuerlich (noch) abzugsfähig sein sollen. Und wenn Sie dann an die Gewerbesteuer denken, dann haben wir diese Einschränkung (Stichwort Dauerschulden) ja bereits, denn hier sind Zinsen nur bedingt als Ergebnis mindernd anzusetzen und diese Situation ist sogar mit der Unternehmensteuerreform 2008 noch verschärft worden. Seit 2008 werden dem Gewinn alle Entgelte für Schulden (nicht nur diejenigen für Dauerschulden) zu 25 % hinzugerechnet. Ferner werden ab 2008 auch 25 % der Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen bereits beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Die Finanzierungsanteile sollen pauschal
  • 20 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter,
  • 65 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter und
  • 25 % bei Rechtsüberlassungen, insbesondere Konzessionen und Lizenzen (ausgenommen sog. Vertriebslizenzen) betragen.
Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, ist ein Freibetrag von 100.000 € vorgesehen.
 
29
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn. Dieser wird nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Steuersatz für Körperschaften betrug bis einschließlich 2007 25 %, seit Beginn 2008 15 %. Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus auch Gewerbesteuer zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet. Die Gewerbesteuer selbst war im Gegensatz zur Körperschaftsteuer für vor dem 31. Dezember 2007 endende Erhebungszeiträume als Betriebsausgabe abziehbar. Mit der Unternehmersteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer generell, also sowohl bei der Gewerbesteuer selbst als auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen (§ 4 Abs. 5B EStG-Neu). Auf die festgesetzte KSt wird außerdem noch der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % erhoben. So errechnete sich bis einschließlich 2007 eine Gesamtsteuerbelastung, abhängig vom Hebesatz bei der Berechnung der Gewerbesteuer, in Höhe von 37 bis 39 % für eine Körperschaft in Deutschland.
 
30
Wenn Sie sich bereits die Excel Dateien aus dem Internet (unter www.​ifak-bgl.​com) geladen haben, dann sehen Sie im Tabellenblatt ‚GuV‘, dass, wie auch in weiteren Tabellenblättern, Spalten und Zeilen ausgeblendet wurden. Dies erkennen Sie am jeweiligen Plus Zeichen „+“ links neben den Zeilen oder oberhalb der Spalten (im grauen Randbereich des Bildschirms). Wenn Sie auf diese Zeichen mit der Maus klicken, öffnen sich die ausgeblendeten Zeilen und Spalten, sie werden also eingeblendet und das Zeichen wird durch ein Minus Zeichen „-“ ersetzt. Durch erneutes Anklicken werden die Zeilen bzw. Spalten wieder ausgeblendet.
 
31
Die leicht gelbe Markierung im Excel Tool bei den Rechnungsabgrenzungsposten zeigt lediglich an, dass die Details dazu in einem anderen Tabellenblatt eingegeben werden.
 
32
In Österreich kommt noch eine 4. Position ‚Abfertigungen‘ dazu. Darunter versteht man einerseits Abfindungen wie bei uns in Deutschland, andererseits gesetzlich geregelte Ansparbeträge, die Arbeitnehmer während des Erwerbslebens aufbauen und mit Beginn der Rente/Pension erhalten. Dies ist ein Beitrag zur Altersabsicherung, da die klassischen Rentenbezüge ähnlich wie in Deutschland in den meisten Fällen nicht ausreichen, den Lebensstandard auch in der Rente zumindest teilweise zu halten.
 
33
In diesem Sammelkonto werden alle Rückstellungen zugeordnet, die nicht in die Positionen der Pensionsrückstellungen und Steuerrückstellungen eingeordnet werden können. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, zum Beispiel Rückstellungen für Provisionen oder für Gewährleistungen, nicht genommene Urlaubsansprüche, Prozess- und Jahresabschlusskosten, unterlassenen Instandhaltung, drohende Verlusten aus schwebenden Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten.
 
34
Wir weisen (wieder) darauf hin, dass diese Strukturierung im Punkt D „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ nicht dem HGB-Gliederungsschema entspricht. Der Punkt D fehlt im HGB Gliederungsschema komplett. Trotzdem haben wir ihn hier ausgewiesen, da Sie mit dem MS Excel Tool ja in allen Fällen arbeiten sollen, auch wenn Sie einen Betrieb mit negativem Eigenkapital vorfinden. Dies ist übrigens ein zweiter und geläufigerer Ausdruck dafür, dass Kapital (Mittelherkunft) nicht wie üblich auf der rechten Seite, also bei den Passiva ausgewiesen wird, sondern auf der linken Seite der Bilanz, also bei den Aktiva, d. h. der Mittelverwendung aufscheint. Steht diese Position auf der Aktivseite in einer Bilanz, so ist das Eigenkapital bereits „verwendet“ worden – wir können auch sagen, dass es aufgebraucht, also nicht mehr da ist (von Mittelherkunft kann keine Rede mehr sein). Aber bei unserer HTC finden wir ja auch in allen 3 Perioden eine Null. Wir sind also von diesem negativen Zustand nicht betroffen.
 
35
Dies ist richtig in Bezug auf die Würdigung der HTC. Allerdings hat es beim bilanziellen Ausweis mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes hier auch Änderungen gegeben. Wir haben schon darüber gesprochen. Es galt zuvor, dass nicht eingeforderte ausstehende Einlagen nach § 272 HGB wahlweise auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen auszuweisen oder offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen waren. Das ‚BilMoG‘ hat auch hier eine Änderung dahingehend gebracht, dass das Wahlrecht, die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen im Wege des Brutto- oder des Nettoausweises auszuweisen, gestrichen wurde. Jetzt ist alleine der Nettoausweis zulässig. Damit sollte auch einer Annäherung an die Regeln nach IFRS Rechnung getragen werden.
 
36
Nach deutschem und österreichischem Recht galt außerdem vor dem BilMoG, dass nur selbst geschaffene materielle (also fassbare) Vermögensgegenstände aktivierungsfähig waren, es gab aber nach § 248 Abs. 2 HGB ein Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, zum Beispiel für selbst geschaffenen Firmenwert oder selbst erstellte Software. Diese konnten nur dann aktiviert werden, wenn sie käuflich erworben wurden. Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG wurde der § 248 Abs. 2 HGB gestrichen und durch eine Aktivierungspflicht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände ersetzt, sofern ein (abstrakt) aktivierungsfähiger immaterieller Vermögensgegenstand gegeben ist. Dabei wird die selbständige Verwertbarkeit Grundlage für die Frage der Aktivierung. Forschungskosten sind aber gemäß § 252 Abs. 2 Satz 4 weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen und damit folgt das BilMoG in diesem Punkt den Regelungen nach IAS 38.54.
 
37
aus Finanzsicht.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Heesen, B. (2014): Bilanzplanung und Bilanzgestaltung – Fallorientierte Bilanzerstellung und Beratung, 3. Auflage, Springer Gabler, Wiesbaden Heesen, B. (2014): Bilanzplanung und Bilanzgestaltung – Fallorientierte Bilanzerstellung und Beratung, 3. Auflage, Springer Gabler, Wiesbaden
Zurück zum Zitat Heesen, B. (2016): Investitionsrechnung für Praktiker – Fallorientierte Darstellung der Verfahren und Berechnungen, 3. Auflage, Springer Gabler, Wiesbaden Heesen, B. (2016): Investitionsrechnung für Praktiker – Fallorientierte Darstellung der Verfahren und Berechnungen, 3. Auflage, Springer Gabler, Wiesbaden
Metadaten
Titel
Ausgangssituation anhand der Zahlenlage
verfasst von
Bernd Heesen
Copyright-Jahr
2016
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-11066-6_2