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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus

verfasst von : Cengiz Barskanmaz

Erschienen in: Recht und Rassismus

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Kap. 2 begann mit einer Einführung zu den Begriffen „Rassismus“, „Rasse“, „rassisch“ und „rassistisch“. Anschließend wurde eine Genealogie des Rassismus entworfen. Danach wurden die Differenzierung hinsichtlich verschiedener Formen von Rassismus sowie die betroffenengruppenspezifische Pluralisierung von Rassismen erläutert.

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Fußnoten
1
Grundlegend Oguntoye/Opitz/Schultz (1986): Farbe bekennen.
 
2
Eingehend Räthzel (2000): Vorwort, 5; Kalpaka/Räthzel (2000): Die Schwierigkeit, nicht rassistisch zu sein.
 
3
Räthzel (2000): Vorwort, 6.
 
4
Siehe dazu auch Teil I Abschn. 3.​2 und 3.​4.
 
5
Chin/Fehrenbach (2009): What’s Race Got to Do With it?, 6; Eley (2009): The Trouble with „Race“, 75 f.; Wilpert (1993): Ideological and Institutional Foundations of Racism, 67; Heidenreich (2010): Ausländer_innenfeindlichkeit (Fremdenfeindlichkeit), 273 f.
 
6
In Anlehnung an Cho, Post-Racialism (2009), 1589, die argumentiert, dass spätestens mit der Wahl von Barack Obama zum ersten Schwarzen Präsidenten der USA ein „post-racialism“ sich etabliert habe; dieses umschreibt sie folgendermaßen: „a twenty-first century ideology that reflects a belief that due to racial progress the state need not engage in race-based decision-making or adopt race-based remedies, and that civil society should eschew race as a central organizing principle of social action. Post-racial logic calls instead for a ‚retreat from race‘.“
 
7
Hirsbrunner (2011): Ausländer_in, 245.
 
8
Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 44 f. und 53 f.; anders als der typisch deutsche Begriff Ausländerfeindlichkeit ist der Begriff Fremdenfeindlichkeit (oder Xenophobie) international weiter verbreit; vgl. Kalpaka/Räthzel (2000): Die Schwierigkeit, nicht rassistisch zu sein, für eine kritische Auseinandersetzung mit dem typisch deutschen Begriff „Ausländerfeindlichkeit“.
 
9
Im Zusammenhang des EU-Beitritts der Türkei hat der renommierte Historiker Hans Ullrich-Wehler 2002 zum Ausdruck gebracht, dass „die Bundesrepublik bekanntlich kein Ausländer-, sondern ausschließlich ein Türkenproblem [habe]“; http://​www.​zeit.​de/​2002/​38/​200238_​tuerkei.​contra.​xml. Zugegriffen am 26.02.2019.
 
10
Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 13.
 
11
Dass diese Rhetorik keineswegs an Überzeugungskraft eingebüßt hat, zeigen aktuelle rechtsextreme Ideologien. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit solcher Rhetorik umgeht, wird anlässlich der Auseinandersetzung mit den Fällen EGMR, Urt. v. 10.07.2008, Nr. 15948/03 – Soulas u. a./Frankreich und EGMR, Urt. v. 16.07.2009, Nr. 15615/07 – Féret/Belgien ausfürlich dargestellt werden, dazu in Teil II Kap. 11; ähnliche Rhetorik ist auch bei Sarrazin zu finden; ausführlich dazu in Teil II Kap. 10.
 
12
Mattes (2005): Gastarbeiterinnen in der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem Bild des Gastarbeiters, der später seine Frau hinzuhole; eine Vorstellung, die in den Gastarbeiter- bzw. Migrationsdiskursen üblich ist. Sie zeigt auf, dass der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der Gesamtzahl der eingewanderten Arbeitskräfte Ende der 1960er-Jahren bei über 30 % lag.
 
13
Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 13.
 
14
Eine Definition von Rassismus wurde bereits oben in Teil I Abschn. 2.​1 eingeführt.
 
15
Kerner (2009): Jenseits organischer Schwesternschaft, 263, Fn. 13.
 
16
So Heidenreich (2010): Ausländer_innenfeindlichkeit (Fremdenfeindlichkeit), 273.
 
17
Für eine historische Kontextualisierung des Begriffs Fremdenfeindlichkeit oder Xenophobie, siehe Geiss (1988): Die Geschichte des Rassismus, 28 f.
 
18
Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 53–57.
 
19
Das statistische Bundesamt (2007): Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2007, Anhang 2 (Glossar), 326, umschreibt „Personen mit Migrationshintergrund“ folgendermaßen: „Zu den Personen mit Migrationshintergrund gehört die ausländische Bevölkerung – unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland geboren wurde – sowie alle Zugewanderten unabhängig von ihrer Nationalität. Daneben zählen zu den Personen mit Migrationshintergrund auch die in Deutschland geborenen eingebürgerten Ausländer sowie eine Reihe von in Deutschland Geborenen mit deutscher Staatsangehörigkeit, bei denen sich der Migrationshintergrund aus dem Migrationsstatus der Eltern ableitet. Zu den letzteren gehören die deutschen Kinder (Nachkommen der ersten Generation) von Spätaussiedlern und Eingebürgerten und zwar auch dann, wenn nur ein Elternteil diese Bedingungen erfüllt, während der andere keinen Migrationshintergrund aufweist. Außerdem gehören zu dieser Gruppe seit 2000 auch die (deutschen) Kinder ausländischer Eltern, die die Bedingungen für das Optionsmodell erfüllen, d. h. mit einer deutschen und einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland geboren wurden.“ Eine Legaldefinition von „Personen mit Migrationshintergrund“ enthält § 2 des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin (PartIntG), GVBl. v. 28.12.2010: „Menschen mit Migrationshintergrund sind, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist, (1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, (2) im Ausland geborene und nach 1949 nach Deutschland ein- und zugewanderte Personen und (3) Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt“.
 
20
Heidenreich (2010): Ausländer_innenfeindlichkeit (Fremdenfeindlichkeit), 277, spricht in diesem Zusammenhang von einer „grundsätzlichen epistemologischen Aporie“, weil mit dem Begriff „Ausländerfeindlichkeit“ eine juristische Kategorie als soziale Kategorie behandelt werde, die vorausgesetzt werden könne.
 
21
Vgl. dazu Bauman, Making and Unmaking of Strangers (1995), 1.
 
22
In Deutschland hat der Begriff „People of Color“ Eingang gefunden, der bisher vorwiegend in kleineren anti-rassistischen Netzwerken zur Anwendung kam. Mit dem Begriff People of Color soll eine solidaritätsstiftende Perspektive vermittelt und grenzüberschreitende Bündnisse geschaffen werden. Dem postkolonialen Denker Ha zufolge bezieht sich das Konzept der „People of Color“ auf „alle rassifizierten Menschen, die in unterschiedlichen Anteilen über afrikanische, asiatische, lateinamerikanische, arabische, jüdische, indigene oder pazifische Herkünfte oder Hintergründe verfügen. [People of Color] [v]erbindet diejenigen, die durch die weiße Dominanzkultur marginalisiert sowie durch die Gewalt kolonialer Tradierungen und Präsenzen kollektiv abgewertet werden. Auf diese Weise kann ein analytischer wie politischer Rahmen geschaffen werden, in dem sich Unterschiede, Gemeinsamkeiten sowie Überlagerungen unterschiedlicher Unterdrückungsverhältnisse und Ausbeutungszusammenhänge von PoC in einem postkolonialen Kontext thematisieren lassen.“ (Herv. i. Orig.), Ha (2010): People of Color, 83. Grundlegend der Sammelband Ha/Lauré Al-Samarai/Mysorekar (Hgg.) (2007): re/visionen. Postkoloniale Perspektiven von People of Color auf Rassismus, Kulturpolitik und Widerstand in Deutschland.
 
23
Goldberg, Call and Response (2010), 100.
 
24
Obwohl einige soziologische und psychologische Studien schon in den 1980er-Jahren auf die „Normalität“ der Ausländerfeindlichkeit verwiesen; für eine Übersicht, siehe Terkessidis (1998): Psychologie des Rassismus, 109.
 
25
Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von „für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegende Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern“; vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 33 = NJW (2010), 2193.
 
26
Besonders bei Analysen zu Rechtsextremismus in den neuen Bundesländern wird diese Erklärung herangezogen; kritisch Jaschke (2001): Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit, 101–109.
 
27
Zur Krikik des Konzepts „Modernisierungsverlierer“, siehe Spier (2010): Modernisierungsverlierer?, 61 f.
 
28
Siehe mehr zu diesem Aspekt unter Teil I Abschn. 4.​3 und Kap. 5.
 
29
Dazu die einzelnen Beiträge in Lentin/Lentin (Hgg.) (2006): Race and State.
 
30
Tischbirek/Wihl, Verfassungswidrigkeit des „Racial Profiling“. Zugleich ein Beitrag zur Systematik des Art. 3 GG (2013), 219.
 
31
Vgl. VG Koblenz, Urt. v. 28.02.2012, Az. 5 K 1026/11.KO – Polizeikontrolle; das VG Koblenz hat die Kontrolle aufgrund der Hautfarbe nicht beanstandet. Im Berufungsverfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz wurde diese Praxis als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG erkannt, woraufhin die Bundespolizei die Rechtswidrigkeit der Kontrolle einräumte, vgl. Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.10.2012 – 7 A 10 532/12.OVG, juris.
 
32
So bemängelt Proske, Ethnische Diskriminierung durch die Polizei (1998), 162 auch die individualistischen Erklärungsansätze. Ethnische Übergriffe durch Polizisten werden als Einzelfälle, Stressreaktionen oder Überlastungshandlungen oder als adäquate Reaktionsformen auf die sogenannte Ausländerkriminalität gedeutet, so Proske. Zu racial profiling siehe in Teil II Abschn. 11.​5.​3. der Fall B. S./Spanien, bei dem eine Sexarbeiterin mit nigerianischem Hintergrund Opfer von racial profiling wird. Außerdem zu verdachtsunabhängigen Polizeikontrollen: Herrnkind, Personenkontrollen und Schleierfahndung (2000), 188.
 
33
Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 06.02.2014, Nr. 6B_715/2012 – „Sauausländer/Drecksasylant“, juris.
 
34
Ebd., Ziff. 2.3.3.
 
35
Ebd., Ziff. 2.4.
 
36
Ebd., Ziff. 2.4.
 
37
An dieser Stelle verweist das Schweizer Bundesgericht sogar auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 (des deutschen) StGB, der eben einen offen formulierten Tatbestand „Teile der Bevölkerung“ betreffend enthalte.
 
38
Schweizer Bundesgericht, Urt. v.06.02.2014, Nr. 6B_715/2012 – „Sauausländer/Drecksasylant“, juris, Ziff. 2.2.2.
 
39
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Amtsgericht Halle hingegen 2013 einen Fahrkartenkontrolleur wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt, weil dieser zwei Afrikaner als „Drecksnigger“ beschimpfte, die „vergast gehören“; http://​www.​mz-web.​de/​halle-saalekreis/​urteil-in-halle-kontrolleur-muss-fuer-rassistische-beleidigung-zahlen,20640778,26473410.​html. Zugegriffen am 26.02.2019.
 
40
Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 06.02.2014, Nr. 6B_715/2012 – „Sauausländer/Drecksasylant“, juris, Ziff. 2.5.1.
 
41
Ebd., Ziff. 2.5.2.
 
42
Zu Rassismus im schweizerischen Kontext und insbesondere zur behördlichen Reproduktion von Rassismus und Weißsein, siehe Wagner, Constantin (2017): Öffentliche Institutionen als weiße Räume?
 
43
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 28 m. w. N. = NJW (2010), 2193.
 
44
Vgl. dazu die Ausführungen in Teil I Abschn. 6.1.
 
45
Ausführlich in Teil I Abschn. 6.1.
 
46
Sondervotum Sajó, beigetreten durch Zagrebelsky und Tsotsoria in EGMR, Urt. v. 16. 7. 2009, Nr. 15615/07 – Féret/Belgien; ausführlich zu Féret in Teil II Kap. 11.
 
47
Zum Verhältnis von „nationaler Herkunft“ und „Staatsangehörigkeit“, siehe Teil II Abschn. 10.​3.​2.​1.​23.​3 und 4.​4.
 
48
Dazu auch unter Teil I Abschn. 6.1.
 
49
BVerfG, Urt. v. 17.01.2019, 2 BvB 1/13 – NPD, BVerfGE 144, 20, Rn. 541; ein Blick in die Kommentarliteratur zu § 130 StGB zeigt, wen die Norm schützen soll: „Gastarbeiter“, „Ausländer“, „Asylbewerber“, Sinti und Roma, Aussiedlerinnen und Aussiedler, Schwarze, Jüdinnen und Juden usw. Es handelt sich also um die „üblichen“ Betroffenengruppen der rassischen Diskriminierung, mehrheitlich nicht-weiße Menschen in Deutschland; statt vieler: Schäfer in Joecks/Miebach, MüKo-StGB, § 130 (2. Aufl.), Rn. 34 mit einschlägiger Rechtsprechung.
 
50
Zuletzt BVerfG, Urt. v. 17.01.2019, 2 BvB 1/13 – NPD, BVerfGE 144, 20, Rn. 541; vgl. auch Dreier in Dreier, Art. 1 GG (3. Aufl.), Rn. 61, 162 ff.; Heun in Dreier, Art. 3 GG (3. Aufl.), Rn. 117; Nickel (1999): Gleichheit und Differenz, 151–154.
 
51
A/Res/1904 (XVIII).
 
52
EGMR (GK), Urt. v. 06.07.2005, Nr. 43577/98 – Nachova u. a./Bulgarien, Rn. 145, dazu mehr in Teil II Abschn. 11.​4.​3.​2.​2.​1 und 11.​4.​3.​2.​2.​2.
 
53
BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 22, 25 ff. = NJW (2010).
 
54
BGH, Urt. 14.03.1984, 3 StR 36/84 – „Parolen an Wänden“, BGHSt 32, 310, 313.
 
55
So auch Schäfer in Joecks/Miebach, MüKO-StGB, § 130 StGB (2. Aufl.), Rn. 49.
 
56
Zu antijüdischem Rassismus, siehe auch Teil II Abschn. 4.​3.
 
57
BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300; zustimmend Muckel, Verbot einer Versammlung zum Gedenken an Rudolf Heß (2010), 236.
 
58
Dazu bereits oben in Teil I Abschn. 3.​3.
 
59
Diese Tendenz zeigt sich stark bei der Gewaltforschung von Wilhelm Heitmeyer; kritisch dazu Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 58 f.
 
60
Terkessidis (2004): Die Banalität des Rassismus, 67–71.
 
61
Siehe ECRI-Länderbericht zu Deutschland v. (fünfte Prüfungsrunde) v. 05.12.2013, 13 f.; ECRI- Länderbericht zu Deutschland v. 19.12.2009 (vierte Prüfungsrunde); Cremer/Rudolf, Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Verfahren vor dem UN-Antirassismus-Ausschuss vom Dezember 2011, 3 f.
 
62
Der Verfassungsschutz stellt Rechtsextremismus als ein diffuses ideologisches Gefüge dar, das „verschiedene Ausprägungen, nationalistische, rassistische und antisemitische Ideologieelemente sowie unterschiedliche, sich daraus herleitende Zielsetzungen“ aufzeigen kann. Die Auffassung, die „Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder Rasse entscheide über den Wert eines Menschen“ stehe im Zentrum. Das rechtsextremistische Werteverständnis des Rechtsextremismus stehe „in einem fundamentalen Widerspruch zum Grundgesetz“. Dem Verfassungsschutz zufolge sei annähernd jeder zweite Rechtsextremist gewaltbereit vgl. auch die NSU-Morde in Teil II Abschn. 10.​4.​3; Bundesministerium des Innern (Hg.) (2012): Verfassungsschutzbericht 2012, 52 f.
 
63
Rommelspacher (2002): Anerkennung und Ausgrenzung, 132; Birzer (1996): Rechtsextremismus – Definitionsmerkmale und Erklärungsansätze, 76.
 
64
Exemplarisch NPD (2012): Wortgewandt, 18 f.: „Deutscher ist, wer deutscher Herkunft ist und damit in die ethnisch-kulturelle Gemeinschaft des deutschen Volkes hineingeboren wurde. Eine Volkszugehörigkeit kann man sich genauso wenig aussuchen wie die eignen Eltern – Volkszugehörigkeit ist Schicksal. In eine Volksgemeinschaft kann man nicht einfach ein- und austreten wie in einen Sportverein, man wird in sie hineingeboren. Im Ausland wird jeder Mensch immer als Angehöriger eines bestimmten Volkes wahrgenommen, ob ihm das paßt oder nicht. Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie Deutscher werden können, weil die Verleihung bedruckten Papiers (des BRD-Passes) ja nicht die biologischen Erbanlagen verändert, die für die Ausprägung körperlicher, geistiger und seelischer Merkmale von Einzelmenschen und Völkern verantwortlich sind. Längst ist erwiesen, daß das Erbliche bei Individuen wie bei Völkern und Rassen gleichermaßen für die Ausbildung körperlicher wie nicht-körperlicher Merkmale verantwortlich ist. Angehörige anderer Rassen bleiben deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in Deutschland leben. Sie mutieren durch die Verleihung des Passes ja nicht zu Deutschen.“
 
65
Rommelspacher (2002): Anerkennung und Ausgrenzung, 132.
 
66
Butterwegge (2001), Rassismus und Rechtsextremismus im Zeichen der Globalisierung, 105.
 
67
Birzer (1996): Rechtsextremismus – Definitionsmerkmale und Erklärungsansätze, 76.
 
68
Dies wird auch im NPD-Parteiprogramm vom 2010 offensichtlich, in dem „Arbeit, Familie und Vaterland“ ein zentraler Stellenwert zukommt; NPD (2010): Arbeit. Familie. Vaterland. Das Parteiprogramm.
 
69
Die Überfremdungsängste finden sich im Parteiprogramm der NPD in zugespitzter Form in der Aussage „Integration ist Völkermord“ wieder, NPD (2010): Arbeit. Familie. Vaterland. Das Parteiprogramm, 13.
 
70
Rommelspacher (2002): Anerkennung und Ausgrenzung, 134–138.
 
71
Ebd., 140–147.
 
72
Grundlegend Salzborn (2015): Rechtsextremismus; Botsch (2012): Rechtsextreme Ideologie.
 
73
Jaschke (2001): Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit. Begriffe – Positionen – Praxisfelder, 30; Birzer (1996): Rechtsextremismus – Definitionsmerkmale und Erklärungsansätze, 76; diese Merkmale werden auch vom Verfassungsschutz genannt, in Bundesministerium des Inneren (Hg.) (2012): Verfassungsschutzbericht 2012, 52 f.
 
74
Vgl. zu unterschiedlichen Ansätzen Birzer (1996): Rechtsextremismus – Definitionsmerkmale und Erklärungsansätze, 76–80; kritisch zum modernisierungstheoretischen Ansatz Rommelspacher (2002): Anerkennung und Ausgrenzung, 147–150.
 
75
Kritisch dazu IDA-Tagungsdokumentation (2006): Rassismus – eine Jugendsünde?
 
76
Richtungsweisend ist Decker/Kiess/Brähler (2013): Rechtsextremismus der Mitte, die seit 2002 im Zweijahresrhythmus eine quantitative und repräsentative Erhebung zu rechtsextremistischen Einstellungen durchführen. Dieser Studie liegt folgende Definition des Rechtsextremismus zu Grunde: „Ein Einstellungsmuster, dessen verbindendes Kennzeichen Ungleichwertigkeitsvorstellungen sind. Diese äußern sich in einer Affinität zu Befürwortung einer rechtsautoritären Diktatur, Chauvinismus, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus, Sozialdarwinismus, Verharmlosung des Nationalsozialismus“.
 
77
Heitmeyer (2012): Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, 18.
 
78
NPD (2010): Arbeit. Familie. Vaterland. Das Parteiprogramm.
 
79
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts fehlte es im Falle der NPD an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die einen Erfolg der geplanten Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumindest für möglich erscheinen lassen, BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13 – NPD, BVerfGE, 144, 20, Rn. 845 ff.
 
80
BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13 – NPD, BVerfGE, 144, 20, Rn. 805 ff.
 
81
Ebd., Rn. 805.
 
82
Ebd., Rn. 805.
 
83
BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 7 = NJW (2010).
 
84
Zit. nach BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 7 = NJW (2010), 2193.
 
85
Zit. nach ebd.
 
86
Zit. nach ebd.
 
87
BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 22 = NJW (2010), 2193.
 
88
Ebd.
 
89
Ebd.
 
90
Ebd.
 
91
Ebd.
 
92
Ähnlich verneinte das Bundesverfassungsgericht in BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008, 1 BvR 1753/03 – Heimatvertriebenenlied, Rn. 39 eine Verletzung der Menschenwürde.
 
93
BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 34 = NJW (2010), 2193.
 
94
Ständige Rechtsprechung, grundsätzlich BVerfG Urt. 15.01.1958, 1 BvR 400/51 – Lüth, BVerfGE 7, 198, 208.
 
95
Sogleich unten.
 
96
BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – „Aktion Ausländerrückführung“, Rn. 22 = NJW (2010), 2193.
 
97
BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE, 124, 300, 321.
 
98
Ebd.
 
99
MacKinnon, Substantive Equality: A Perspective (2011), 1, 5 f.
 
100
Grundlegend Austin (1975): How to Do Things with Words, für eine sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Kritik der Performativität und eine rechtspolitische Kritik an restriktiver Gesetzgebung gegen Hassrede, siehe Butler (1997): Excitable Speech.
 
101
Schlussanträge zu EuGH, Urt. v. 10.07.2008, C-54/07 – Feryn, Slg. 2008 I-5187, Rn. 16; dazu mehr in Teil II Abschn. 9.​4.​3.​3.​2.
 
102
EuGH, Urt. v. 10.07.2008, C-54/07 – Feryn; nicht übersehen werden darf jedoch, dass der Wortlaut der auszulegenden Vorschrift der Rasserichtlinie diese Lesart wesentlich fördert und keine Strafbarkeit begründen soll; nach Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/43/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, „wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“, (Herv. d. Verf.).
 
103
Ähnliche Bedenken gelten auch für den Begriff „Fremdenfeindlichkeit“ und „Fremde“; dazu in Teil II Abschn. 5.​1.
 
104
Vgl. auch Baer, Recht gegen Fremdenfeindlichkeit und andere Ausgrenzungen (2001), 500 die auf den strukturellen und alltäglichen Charakter von Diskriminierungen aufmerksam macht und für einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung plädiert.
 
105
Igel, Der Einfluss von Diskriminierungserfahrungen auf die Gesundheit von MigrantInnen (2010), 183; Carter, Racism and Psychological and Emotional Injury: Recognizing and Assessing Race-Based Traumatic Stress (2008), 13; siehe auch Kilomba (2008): Plantation Memories, 94 ff., die von traumatischen Erfahrungen spricht.
 
106
Vgl. auch Kanadischer Supreme Court, Urt. v. 30.09.1993 – Rodriguez v. British Columbia (A G.), 3 S.C.R. 519, 521, wo das kanadische Oberste Gericht im Hinblick auf die Menschenwürde auf den Aspekt der seelischen Integrität hinweist und eine Menschenwürdeverletzung sieht, wenn Minderheiten marginalisiert und ignoriert werden.
 
107
BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 – Wunsiedel, BVerfGE 124, 300, 311.
 
108
Statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 06.09.2000, 1 BvR 1056/95 – „Kultur: Ein Jude?“ = NJW (2001), 61; vgl. auch das abweichende Sondervotum von Ginsburg, beigetreten durch Stevens, Souter und Breyer in US Supreme Court, Urt. v. 29.06.2009 – Ricci v. DeSteffano, 557 U. S. 557 (2009): „In assessing claims of race discrimination, context matters“.
 
109
Vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 20.02.2009, 1 BvR 2266/04 – „Holocaust auf deinem Teller“ = NJW (2009), 3089, wo das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Werbekampagne eines Tierschutzvereins, bei der das Leid der KZ-Häftlinge dem Leid von Tieren in Massentierhaltungen bildlich gegenüber gestellt wurde, keine Menschenwürdeverletzung von Jüdinnen und Juden wohl aber eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten feststellt.
 
110
BVerfG, Beschl. v. 06.09.2000, 1 BvR 1056/95 – „Kultur: Ein Jude?“, Rn. 41 = NJW (2001), 61.
 
111
Zu den sozialen und psychosomatisch nachteiligen und dauerhaften Wirkungen von rassistischen Hassreden, siehe Delgado (1993): Words that Wound, 89 ff.; Matsuda (1993): Public Response to Racist Hate Speech. Considering the Victim’s Story, 17 ff.
 
112
Ahmed, The Organisation of Hate (2001), 345, 363.
 
113
So bereits in BVerfG, Beschl. v. 07.04.2001, 1 BvQ 17/01 u. a. – „Herren-im-eigenen-Land“, NJW (2001), 2072, 2073.
 
114
Baer, Dignity, Liberty, Equality: A Fundamental Rights Triangle of Constitutionalism, University of Toronto Law Journal 59 (2009), 417, insbes. 456 ff.; siehe auch Baer (1995): Würde oder Gleichheit?, 212 ff.; für einen vergleichenden Überblick zur Anwendung der Menschenwürde, siehe McCrudden, Human Dignity and Judicial Interpretation of Human Rights (2008), 655; Möllers (2013): The Triple Dilemma of Dignity: A Case Study.
 
115
Vgl. auch Baer/Markard, Art. 3 GG, Rn. 475.
 
116
Nickel (1999): Gleichheit und Differenz, 151–154; grundlegend zu einem menschenwürdeorientierten Gleichheitsbegriff, Baer (1995): Würde oder Gleichheit?
 
117
EGMR (GK), Urt. v. 06.07.2005, Nr. 43577/98 – Nachova u. a./Bulgarien, Rn. 145; dazu ausführlich Teil II Abschn. 11.​4.​3.​2.​2.​2.
 
118
Dazu in Weiteres in Teil II Abschn. 11.​4.​3.​2.​2.​4.
 
Metadaten
Titel
Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus
verfasst von
Cengiz Barskanmaz
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-59746-0_6