4.3.2.1 Geschäftsmodell (DRS 20.36–38)
Im HGB gibt es keine Regelungen zur Berichterstattung über die Grundlagen des Unternehmens/Konzerns i. S. d. DRS 20.
90 In der Begründung zu den nach DRS 20.36–52 geforderten Angaben führt das DRSC jedoch an, dass sie erforderlich seien, um die nach §§ 289 bzw. 315 Abs. 1 HGB geforderte Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage sowie der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns zu ermöglichen (DRS 20.B18). Die zu diesen
Grundlagen des Unternehmens/Konzerns zu machenden Angaben beinhalten eine Darstellung des
Geschäftsmodells (DRS 20.36–38) und der Bedeutung der
Zweigniederlassungen des Unternehmens/Konzerns (DRS 20.38a-c), (freiwillige) Ausführungen zu den
Zielen und Strategien des Unternehmens/Konzerns (DRS 20.39–44), eine Darstellung des
Steuerungssystems (DRS 20.K45–K47) sowie eine Darstellung und Erläuterung der
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (DRS 20.48–52).
91 Im Folgenden werden die Vorgaben zu den genannten Bestandteilen jeweils im Hinblick auf potenziell erwartbare Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens/Konzerns untersucht.
DRS 20.36 gilt nicht nur für die Darstellung des Geschäftsmodells, sondern auch für die übrigen Angaben zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns. So wird verlangt, dass auch die wesentlichen Veränderungen dieser Grundlagen dargestellt und erläutert sowie auch quantitative Angaben gemacht werden, sofern diese für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Dementsprechend sind sowohl stichtags- als auch vergangenheitsbezogene Informationen zu erwarten.
Eine
kurze Darstellung des Geschäftsmodells wird in DRS 20.37 gefordert. Der Begriff
Geschäftsmodell ist zwar weder im DRS 20 noch im HGB definiert,
92 jedoch werden in DRS 20.37 die folgenden
Elemente genannt, auf die im Zuge der Darstellung einzugehen ist, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich sind:
b)
organisatorische Struktur (z. B. Segmente, Standorte),
c)
notwendige Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit (z. B. Personal, Material, Fremdleistungen, immaterielle Werte),
d)
Geschäftsprozesse (z. B. Beschaffung, Produktion, Vertrieb),
e)
Produkte und Dienstleistungen,
f)
Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie
g)
externe Einflussfaktoren für das Geschäft (z. B. rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen).“
Die genannten Elemente entsprechen z. T. denjenigen, die auch in dem in Abschnitt
2.1.2 vorgestellten Referenzmodell von Appelfeller und Feldmann (2023) der Beschreibung eines (digitalisierten) Geschäftsmodells als Basis dienen.
93 Wie also bereits diese Zuordenbarkeit mit dem Referenzmodell eines digitalen Unternehmens zeigt, können im Zusammenhang mit den in DRS 20.37 aufgeführten Elementen auch Angaben im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwartet werden.
So kann die digitale Transformation zunächst im
Geschäftszweck eines Unternehmens verankert sein, indem es bspw. als Hauptaufgabe beabsichtigt, seine Kunden digital zu transformieren bzw. bei deren digitaler Transformation zu unterstützen. Allerdings dürfte die digitale Transformation des berichterstattenden Unternehmens regelmäßig eher ein Unternehmensgegenstand/Mittel zur Erreichung des eigentlichen Zwecks sein.
94 So ist nicht davon auszugehen, dass ein Unternehmen sich allein deshalb digital transformiert, weil es möglich ist, sondern weil dadurch andere Zwecke erfüllt und Ziele erreicht werden.
95 Sofern die Rolle der digitalen Transformation zur Erfüllung des Geschäftszwecks so bedeutend ist, dass diesbezügliche Informationen für das Verständnis der Adressaten wesentlich sind, kann also auch eine Berichterstattung darüber erwartet werden. Ansonsten sind entsprechende Informationen eher bei den (freiwilligen) Angaben zu Zielen und Strategien zu vermuten.
96
Mit der
organisatorischen Struktur ist i. S. d. DRS 20.37 lit. b) die Aufbauorganisation des Unternehmens gemeint.
97 Fink und Kajüter (2021) schlagen bspw. ein Organigramm vor, um die entsprechenden Strukturen zu verdeutlichen.
98 Im Hinblick auf digitale Transformation sind bspw. Angaben zur Abgrenzung entsprechender Segmente denkbar. So können bspw. solche Segmente abgegrenzt werden, die digitale Transformation selbst oder auch digitale Produkte, Dienstleistungen und/oder Vertriebswege zum Gegenstand haben. Auch eine Berichterstattung zu Verantwortlichkeiten einzelner Mitglieder der Geschäftsführung sind in dem Zusammenhang denkbar.
Die unter c) genannten
Einsatzfaktoren können auch mit Ressourcen oder Inputfaktoren eines Unternehmens gleichgesetzt werden.
99 In Anlehnung an das digitale Unternehmen i. S. d. Referenzmodells können das z. B. mit Smart Devices ausgestattete digitalisierte/vernetzte Mitarbeiter, digitalisierte/vernetzte Maschinen, IT-Systeme, Materialien und (digitale) Komponenten für digitale Produkte und Dienstleistungen und/oder immaterielle Werte wie bspw. Daten, Software, (Mitarbeiter-)Know-how und technische Ressourcen zur Anwendung von digitalen Technologien sein.
100 Im Sinne der Ergänzungsfunktion des Konzernlageberichts erscheint insb. eine Berichterstattung zu nicht bilanzierten (immateriellen) Ressourcen bzw. Werten sinnvoll, sofern sie für das Verständnis bzw. die Urteilsbildung des Adressaten relevant sind. Angaben zu offensichtlichen Ressourcen sind an dieser Stelle jedoch nicht zu erwarten, sondern lediglich solche, die eine wesentliche Besonderheit des Geschäftsmodells darstellen.
101
Angaben nach DRS 20.37 lit. d) zu
Geschäftsprozessen des Unternehmens können ebenfalls Informationen im Zusammenhang mit der digitalen Transformation erwarten lassen. So ist es bspw. möglich sowohl solche Prozesse, die direkt zur Wertschöpfung beitragen (z. B. Beschaffung, Produktion oder Vertrieb) als auch solche, die sie indirekt unterstützen (z. B. Buchhaltung, Controlling, Personalentwicklung) zu digitalisieren, indem einzelne Aktivitäten IT-gestützt oder sogar durch IT-Systeme automatisch ausgeführt werden.
102 Fink und Kajüter (2021) betonen jedoch, dass an dieser Stelle im Konzernlagebericht lediglich wesentliche bzw. erfolgskritische Prozesse zu behandeln seien und nennen als Beispiele u. a. für Handelsunternehmen den Absatzprozess und für Industrieunternehmen Fertigungsprozesse mit Angaben zur Produktivität, Qualität, Lieferzeiten und Ursachen für Produktionsausfälle.
103 Dabei wäre denkbar, auf die Rolle der Digitalisierung dieser erfolgskritischen Prozesse einzugehen und Maßnahmen sowie deren Auswirkungen zu beschreiben.
Auch Angaben zu
Produkten und Dienstleistungen, auf die gem. DRS 20.37 lit. e) einzugehen ist, können eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwarten lassen.
104 Während eine detaillierte Darstellung des gesamten Leistungsspektrums mit allen Produkten und Dienstleistungen aufgrund der geforderten Klarheit und Übersichtlichkeit nicht sachgerecht ist, könnte hingegen eine Berichterstattung zu Geschäftsfeldern und Produktgruppen einen Mehrwert für das Verständnis der Adressaten bieten. Eine Berichterstattung zu einzelnen Produkten und/oder Dienstleistungen wäre hingegen nur bei wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen gerechtfertigt.
105 Das könnte bspw. bei innovativen oder gar disruptiven (digitalen) Produkten und/oder Dienstleistungen der Fall sein.
Im Weiteren ist nach DRS 20.37 lit. f) auf
Beschaffungs- und Absatzmärkte einzugehen. Neben einer Beschreibung anhand unterschiedlicher Differenzierungskriterien abgegrenzter Märkte können für die Absatzmärkte auch Angaben zu der Wettbewerbsposition für das Verständnis der Adressaten relevant sein.
106 Im Hinblick auf digitale Transformation wäre denkbar, über Ereignisse und Entwicklungen auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berichten, die für die Bedeutung der digitalen Transformation ausschlaggebend sind. Konkrete Informationen zur digitalen Vernetzung/Anbindung mit/von Lieferanten
107 oder Kunden
108 sind jedoch eher im Zusammenhang mit Geschäftsprozessen und digitalen Dienstleistungen zu vermuten.
Zu (wesentlichen)
externen Einflussfaktoren auf das Geschäft (g) können in Abhängigkeit der unternehmensspezifischen Gegebenheiten diverse Angaben erforderlich sein,
109 wie auch die konkretisierenden Kategorien verdeutlichen (rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen). Im Zusammenhang mit digitaler Transformation sind bspw. Angaben zu rechtlichen Beschränkungen des Umgangs mit digitalen Technologien oder Kundendaten denkbar, die zur Realisierung digitaler Produkte der Dienstleistungen genutzt werden, oder Angaben zu politischen Initiativen zur Förderung digitaler Transformation, zu Verschiebungen der Kundenbedürfnisse/-nachfrage hin zu digitalen Produkten und Dienstleistungen sowie zu Forderungen nach digitalen Lösungen zur Behandlung oder Vermeidung digitaler und sozialer Probleme, die das Unternehmen zu bieten vermag. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es nicht zu Wiederholungen der Angaben im Wirtschaftsbericht kommt, wenn über gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen zu berichten ist.
110
Zuletzt wird im Zusammenhang mit der Darstellung des Geschäftsmodells gefordert, auf Veränderung in der Zusammensetzung des Konzerns einzugehen, sofern die Informationen für den Adressaten wesentlich sind (DRS 20.38). Konkret sind damit Unternehmenskäufe oder -verkäufe sowie aufgegebene Geschäftsbereiche gemeint. Auch in diesem Zusammenhang sind Angaben zur digitalen Transformation denkbar. Und zwar dann, wenn Unternehmenskäufe getätigt werden, um neue digitale Technologien und/oder Patente zu erlangen oder nicht mehr zum digitalisierten Geschäftsmodell passende Unternehmen abgestoßen bzw. Geschäftsbereiche aufgegeben werden.
Sofern es für das Verständnis der Adressaten wesentlich ist, wäre an dieser Stelle des Konzernlageberichts grundsätzlich auch denkbar, zusammenfassend über den aktuellen Stand bzw.
Grad der digitalen Transformation des Geschäftsmodells sowie die Veränderungen innerhalb des Berichtsjahres zu berichten.
111 Der Nutzen dieser Information könnte jedoch dadurch eingeschränkt werden, dass der optimale Grad der digitalen Transformation eines Unternehmens sich individuell von dem anderer Unternehmen unterscheidet und der berichtete Grad zudem auch im Zeitverlauf wenig vergleichbar wäre. Zudem hat auch die Erhebungsmethode bzw. das Konzept zur Steuerung der digitalen Transformation einen Einfluss auf die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit.
112 Ferner besteht die Gefahr, dass eine Preisgabe wettbewerbssensibler Informationen unter Umständen zu wirtschaftlichen Nachteilen führt. Eine Berichterstattung über den Grad der digitalen Transformation scheint aufgrund dessen eher weniger wahrscheinlich zu sein.
113
Bei Betrachtung der geforderten Angaben fällt auf, dass eine separate, voneinander unabhängige Berichterstattung der Informationen zu den Elementen des Geschäftsmodells kaum möglich (geschweige denn sinnvoll) ist und zudem auch Verbindungen zu anderen Teilberichten des Konzernlageberichts existieren.
114 Die Angaben zu den in DRS 20.37 genannten Elementen (a–g) lassen sich zudem den in den Experteninterviews identifizierten Ansatzpunkten der digitalen Transformation am Geschäftsmodell des Unternehmens zuordnen.
115 Bei Angaben zu den Elementen a)–c) und g) ist dafür ggf. der Kontext zu berücksichtigen, während bei d)–f) die Zuordnung intuitiv geschehen kann. Eine Bezugnahme auf die beiden Ansatzpunkte könnte als verbindende Komponente fungieren, die die Informationen zum Geschäftsmodell untereinander verknüpfen, und zudem eine Verbindung zu den Zielen und Strategien des Unternehmens herstellen, zu denen ohnehin eine Berichterstattung empfohlen wird (DRS 20.39–44)
116.
Darüber hinaus lassen die vorangegangen Ausführungen auf Verbindungen mit Angaben zum Steuerungssystem (DRS 20.K45–K47), zu Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (DRS 20.48–52) sowie zu gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen (DRS 20.59–61) und der Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs (DRS 20.62–63) im Wirtschaftsbericht schließen. Doppelungen sind i. S. d. Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit jedoch zu vermeiden.
4.3.2.3 Ziele und Strategien (DRS 20.39–44)
Eine gesetzliche Grundlage zur Berichterstattung über Ziele und Strategien im (Konzern-)Lagebericht gibt es nicht.
119 Aufgrund der Entscheidungsrelevanz strategieorientierter Berichtselemente wird den Unternehmen zur Sicherung der Informationsfunktion vom DRSC gem. DRS 20.39 jedoch
freigestellt über ihre strategischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien zu berichten (DRS 20.B21). Für eine solche Berichterstattung sprechen laut DRS 20.B21 neben den Informationsvorteilen auch Beobachtungen der Berichtspraxis (vor allem kapitalmarktorientierter Unternehmen).
120 Als Gegenargument einer solchen Berichterstattung werden Nachteile einer Offenlegung ggf. wettbewerbssensibler Daten angeführt.
121 Die Regelungen des DRS 20.40–44 und .56 sollen deshalb denjenigen Unternehmen, die freiwillig über Ziele und Strategien berichten, als Leitlinien und Orientierungshilfe dienen (DRS 20.B22) und als Ergebnis dem verständigen Adressaten eine Einordnung des Geschäftsverlaufs, der wirtschaftlichen Lage, der voraussichtlichen Entwicklung sowie der wesentlichen Chancen und Risiken des Unternehmens/Konzerns in den Kontext der Ziele und Strategien ermöglichen (DRS 20.40). Um die Berichtsanforderungen in Orientierung an dieses Ziel auslegen zu können, wird zunächst erläutert, wie die Begriffe
Ziele und
Strategien i. S. d. DRS 20 zu verstehen sind.
Der Begriff
Ziel wird gem. DRS 20.11 als ein „angestrebter Zustand in der Zukunft“ definiert. Ziele lassen sich u. a. hinsichtlich verschiedener Dimensionen (Zielausmaß und -maßstab, zeitlicher und organisatorischer Bezug) sowie hinsichtlich ihrer Beziehungen untereinander (Haupt- oder Nebenziele sowie Ober-, Zwischen- und Unterziele) systematisieren.
122 Das
Zielausmaß legt den angestrebten Umfang der Zielerreichung fest und kann entweder begrenzt (bei Satisfizierungszielen) oder unbegrenzt (bei Extremal- oder Maximierungszielen) formuliert werden.
123 Der
Zielmaßstab dient der Messung der Erreichung des Zielausmaßes und kann je nach Zielinhalt bzw. Leistungsindikator kardinal-, ordinal- oder nominalskaliert bzw. quantitativ oder qualitativ ausgeprägt sein. Beim
zeitlichen Bezug von Zielen werden meist grob kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume der Zielerreichung unterschieden, wobei diese regelmäßig mit bis zu einem Jahr, ein bis fünf Jahren und mehr als fünf Jahren konkretisiert werden. Hinsichtlich des
organisatorischen Bezugs kann zwischen Unternehmens-, Bereichs- und Mitarbeiterzielen unterschieden werden. Unternehmensziele bilden dabei die obersten Ziele, auf welche sich die Tätigkeiten des Unternehmens auszurichten haben. Bereichsziele beziehen sich hingegen nur auf bestimmte Teilbereiche des Unternehmens (bspw. Marketing, Vertrieb oder Produktion). Mitarbeiterziele sind solche, die einzelnen Mitarbeitern vorgegeben werden.
Hinsichtlich der Beziehung zwischen Zielen können zunächst
Haupt- und Nebenziele unterschieden werden, deren Einordnung als solche in Abhängigkeit ggf. vorliegender Konkurrenz zwischen den betreffenden Zielen vorgenommen wird. Darüber hinaus können
Ober-, Zwischen- und Unterziele unterschieden werden, wodurch eine Zielhierarchie mit Mittel-Zweck-Beziehungen zwischen verschiedenen komplementären Zielen verdeutlicht wird. So ist häufig ein (Unter-)Ziel ein Mittel zur Zweckerfüllung bzw. zur Erreichung eines Oberziels. Schließlich sind Oberziele i. d. R. nicht operational und bedürfen einer Untergliederung in weitere Zwischen- und Unterziele, bis konkrete Zielvorgaben auf Mitarbeiterebene abgeleitet werden können.
124
DRS 20.B23 stellt klar, dass die Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht
primär zu strategischen Zielen erfolgen soll und nennt als Beispiele die Steigerung des Unternehmenswertes, des Marktanteils und die Erreichung der Marktführerschaft. Die zugehörigen
Zielgrößen – die entsprechend dem definierten Ausmaß einen bestimmten Zustand erreichen sollen – werden in DRS 20.41 mit Unternehmenswert, Marktanteile und Marktführerschaft benannt. Weitere (strategische) Zielgrößen können bspw. Kundenzufriedenheit, Kostenführerschaft, die Unternehmensgröße, der Unternehmensfortbestand, die Mitarbeiterqualifikation oder auch im Zusammenhang mit digitaler Transformation ein funktionierendes E-Commerce-System
125 sowie der Digitalisierungsgrad des Unternehmens sein. Im Kontext der Anforderungen wird deutlich, dass es sich bei den geforderten strategischen Zielen um solche auf der obersten Unternehmens-/Konzernebene handelt, die mittel- bis langfristig erreicht werden sollen.
126 Sollten keine strategischen Ziele i. S. d. DRS 20 vorhanden sein, wird indes auch eine Berichterstattung zu (mittel-/langfristigen)
operativen Zielen (Umsatz, EBIT, Kapitalrendite etc.) als angemessen erachtet,
127 wobei eine diesbezügliche Berichterstattung eigentlich eher im Prognosebericht zu verorten wäre (DRS 20.B23).
128 Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sind Ziele und Strategien von den ebenfalls zukunftsorientierten und im (Konzern-)Lagebericht (nach DRS 20.116–134) geforderten Prognosen abzugrenzen.
129 Eine Prognose wird gem. DRS 20.11 als eine „Aussage über voraussichtliche Entwicklungen und Ereignisse“ definiert. Dabei fußt sie auf existenten bzw. erwarteten Umweltbedingungen und Einflussfaktoren und ist nicht wie die Strategien willens- und absichtsgetrieben.
130 Während also zur Erreichung von strategischen Zielen bestimmte Maßnahmen geplant und mit großer Wahrscheinlichkeit umgesetzt werden, um den Zielzustand zu erreichen, ist die Erreichung eines bestimmten Ausmaßes operativer Zielgrößen aufgrund der nur begrenzt beeinflussbaren Umwelt-/Einflussfaktoren von größerer Unsicherheit geprägt.
Um die Zielerreichung beurteilen zu können, sollen nach DRS 20.43 das
Ausmaß und der Zeitbezug der Ziele angegeben werden. Dabei ist denkbar, dass (insb. bei operativen Zielen) ein an anderer Stelle berichtspflichtiger Leistungsindikator für die Angabe des Ausmaßes und die Beurteilung der Zielerreichung verwendet wird (s. u.).
131 Eine mögliche Konkretisierung des strategischen Ziels der Steigerung des Grads der digitalen Transformation könnte z. B. sein: „Der Grad der digitalen Transformation des Unternehmens soll innerhalb der nächsten fünf Jahre (Zeitbezug) auf mindestens 80 % (Ausmaß) erhöht werden.“
Der Begriff
Strategie wird in DRS 20 nicht definiert. Allerdings lässt sich eine Definition ansatzweise aus dem DRS 20.42 ableiten. Nach DRS 20.42 beinhalten Strategien, die i. d. R. auf Konzern-/Unternehmensebene darzustellen sind, „Aussagen dazu, wie der Konzern sein Geschäft mittel- und langfristig führen und weiterentwickeln möchte“. Anders formuliert, kann eine Strategie i. S. d. DRS 20 als Weg oder Maßnahmenbündel zur Erreichung eines (mittel-/langfristigen) Unternehmensziels angesehen werden.
132 Wie Ziele, können auch Strategien (in Abhängigkeit der jeweils zugrundeliegenden Ziele) für unterschiedliche Ebenen der organisationalen Struktur formuliert werden. Die Unternehmensstrategie gibt dabei die grundsätzliche Richtung vor, auf die die Entwicklung des Unternehmens und der Gesamtheit seiner Segmente ausgerichtet ist.
133 Nach DRS 20.42 sind
Strategien i. d. R. auf eben jener Konzern- bzw. Unternehmensebene darzustellen. DRS 20.42 nennt zudem folgende Beispiele für Strategien: Diversifikation, Fokussierung, Internationalisierung sowie organisches oder akquisitionsbasiertes Wachstum (die auch dem Ziel der digitalen Transformation des Unternehmens dienen können). Weitere Beispiele (im konkreten Zusammenhang mit digitaler Transformation) sind (u. a.) die Weiterentwicklung des Geschäfts- und Marktportfolios durch Anreicherung um digitale Produkte und/oder Dienstleistungen, Steigerung der Wertschöpfung für Kunden und Konsumenten durch Digitalisierung oder kontinuierliche Anpassung von Geschäftsprozessen mittels digitaler Technologien.
134
Darüber hinaus sind wesentliche Veränderungen der Ziele und Strategien des Unternehmens/Konzerns gegenüber dem Vorjahr darzustellen und zu erläutern (DRS 20.44). Im Hinblick auf digitale Transformation kann demnach eine Berichterstattung über solche damit im Zusammenhang stehenden Ziele und Strategien erwartet werden, die neu eingeführt oder auch aufgegeben worden sind. Sollte ein Ziel erreicht worden sein, ist darüber – sowie auch über einen generellen (Zwischen-)Stand der Zielerreichung – im Rahmen des Wirtschaftsberichts zu berichten (DRS 20.56).
Entsprechend den Anforderungen des DRS 20.39–44 können demnach umfangreiche Angaben zu Zielen (inkl. Ausmaß und Zeitbezug) und Strategien im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwartet werden, vor allem, sofern sie auf (der obersten) Unternehmensebene verfolgt bzw. umgesetzt werden. So kann die digitale Transformation des Unternehmens (in verschiedenen Ausprägungen) selbst ein
strategisches Ziel oder auch ein
Strategiebestandteil sein, um ein (zugehöriges) Ziel zu erreichen und als solcher in den Fokus der Berichterstattung rücken. Die digitale Transformation eines Unternehmens kann jedoch auch als Zwischen- oder Unterziel (bzw. Mittel) zur Erreichung eines Oberziels dienen oder Bestandteil einer untergeordneten Strategie (bspw. auf Funktions-/Bereichsebene) sein.
135 Mit einer Berichterstattung über dementsprechend untergeordneter, ggf. operativer, Ziele und Strategien, ist an dieser Stelle des (Konzern-)Lageberichts jedoch weniger zu rechnen.
136
Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Angaben zu strategischen Zielen und den zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien so vorzunehmen, dass sie es dem verständigen Adressaten ermöglichen, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage, die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Chancen und Risiken des Konzerns in den Kontext dieser Ziele und Strategien einzuordnen (DRS 20.40). Dementsprechend wird eine konsistente Berichterstattung innerhalb des (Konzern-)Lageberichts verlangt, die die bestehenden Zusammenhänge der gem. DRS 20.39–44 zu berichtenden Ziele und Strategien mit dem Geschäftsmodell, dem (ggf. dargestellten) Steuerungssystem sowie mit Angaben im Wirtschaftsbericht und im Prognosebericht verdeutlicht.
137 Ein Zusammenhang zwischen Unternehmensstrategien und dem
Geschäftsmodell besteht, da sie die grundsätzliche strategische Ausrichtung des Unternehmens für die Zukunft vorgeben. Eine angemessene Abbildung der Funktionsweise und Tätigkeit des Unternehmens vor dem Hintergrund seines Umfeldes im Rahmen der Angaben zum Geschäftsmodell, ist somit als Voraussetzung für die Vermittlung des grundlegenden Strategieverständnisses gegenüber dem Adressaten anzusehen.
138 Eine Verknüpfung bzw. Operationalisierung der strategischen Ziele mit den im Rahmen der Angaben zum Steuerungssystem dargelegten Steuerungskennzahlen (DRS 20.K45–K47;
Grundlagen des Unternehmens/Konzerns) oder den jeweils berichtspflichtigen Leistungsindikatoren im
Wirtschaftsbericht und
Prognosebericht, kann das Verständnis der Adressaten verbessern.
139 Schließlich sind die (bedeutsamsten) Leistungsindikatoren, die zur internen Steuerung des Unternehmens verwendet werden und dementsprechend den Steuerungskennzahlen entsprechen können, wie einem roten Faden folgend zum einen im
Wirtschaftsbericht in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage einzubeziehen (DRS 20.54 und 101–113). Zum anderen sind sie mit den Prognosen des Vorjahres zu vergleichen (DRS 20.57) sowie im
Prognosebericht für mindestens das folgende Berichtsjahr zu prognostizieren (DRS 20.127). Auch das Thema digitale Transformation kann sich demnach ausgehend von den Zielen und Strategien als roter Faden durch den gesamten (Konzern-)Lagebericht spannen.
4.3.2.4 Steuerungssystem (DRS 20.K45–K47)
Aus dem HGB ergibt sich keine Pflicht zur Berichterstattung über das Steuerungssystem des Unternehmens/Konzerns. DRS 20.K45 verlangt hingegen von kapitalmarktorientierten (Mutter-)Unternehmen, das von ihnen bzw. das im Konzern eingesetzte
Steuerungssystem darzustellen. Im Zuge dessen sind
Kennzahlen anzugeben, die zur Steuerung verwendet werden, sowie deren
Berechnung darzustellen, sofern diese nicht offensichtlich ist (DRS 20.K45). Eine Kennzahl wird im DRS 20.11 als „quantitative Maßgröße, mit der in konzentrierter Form über betriebswirtschaftliche Sachverhalte berichtet wird“ definiert. Den Begriff
Steuerungssystem definiert der DRS 20 indes nicht. Im Hinblick auf den Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um das auf oberster Ebene des Unternehmens bzw. Konzerns, zur internen Steuerung verwendete System aus Kennzahlen handelt.
140 Sollte das Unternehmen bzw. der Konzern innerhalb seines Jahres-/Konzernabschlusses einen Segmentbericht veröffentlichen und zur Steuerung der Segmente grundlegend andere Kennzahlen verwendet werden, als für die unternehmens-/konzernweite Steuerung, sind die
segmentspezifischen Kennzahlen zusätzlich darzustellen (DRS 20.K46). Außerdem sind
wesentliche Veränderungen des Steuerungssystems und/oder der Berechnungsweise der berichteten Steuerungskennzahlen im
Vergleich zum Vorjahr dazustellen und zu erläutern (DRS 20.K47).
Anhand welcher Kennzahlen ein Unternehmen gesteuert wird, liegt im Ermessen des Managements und hängt i. d. R. von dem Geschäftsmodell und den daraus abgeleiteten Zielen ab. Bei der Darstellung des Steuerungssystems mit seinen Kennzahlen ist demnach zu erwarten, dass die Zusammenhänge zwischen den Ausführungen zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns (Geschäftsmodell, Ziele und Strategien, Steuerungssystem) und den ebenfalls steuerungsbezogenen Darstellungen im Wirtschaftsbericht nachvollziehbar und konsistent sind.
141 Sofern zur internen Steuerung des berichterstattenden kapitalmarktorientierten Unternehmens bzw. seiner (im Jahres-/Konzernabschluss dargestellten) Segmente auch Kennzahlen verwendet werden, die im Zusammenhang mit dessen/deren digitaler Transformation stehen, sind auch diese berichtsrelevant und damit zu erwarten. Bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ist indes keine Berichterstattung zum Steuerungssystem im Zusammenhang mit digitaler Transformation zu erwarten, da sie ihr Steuerungssystem nicht darstellen müssen (DRS 20.K45). Allerdings sind etwaige Unternehmen über die Vorgaben zur Berichterstattung über bedeutsamste Leistungsindikatoren – die zur Steuerung verwendet werden – verpflichtet, kennzahlenbezogene Angaben im Wirtschaftsbericht und im Prognosebericht zu machen.
142
4.3.2.5 Forschung und Entwicklung (DRS 20.48–52)
Nach den §§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 315 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ist innerhalb des (Konzern-)Lageberichts auf den Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen. Hintergrund ist die strategische Bedeutung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für die Wettbewerbsfähigkeit und Marktposition von Unternehmen, i. V. m. der restriktiven Bilanzierung von aus den Entwicklungsaktivitäten hervorgehenden immateriellen Werten.
143 Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bzw. damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können als
Investitionen in zukünftige Erfolgspotenziale interpretiert werden.
144 Deren Offenlegung im (Konzern-)Lagebericht ermöglicht den Adressaten entsprechende Schlussfolgerungen in Bezug auf die Entwicklungschancen und potenziellen zukünftigen Erträge zu ziehen. Gerade in Zeiten fortschreitender Automatisierung und Digitalisierung wird von einer weiteren Bedeutungszunahme ausgegangen.
145 Ein ggf. vorhandenes
Selbstschutzinteresse, wettbewerbssensible Informationen nicht preisgeben zu wollen, rechtfertigt nach herrschender Meinung zwar den Umfang und den Detaillierungsgrad der Berichterstattung in einem geringerem wenngleich angemessenen Rahmen zu halten, nicht jedoch die Berichterstattung gänzlich zu unterlassen.
146
Sofern von dem Unternehmen (oder für das Unternehmen) keine Forschung und/oder Entwicklung betrieben wird oder die Aktivitäten für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und/oder der künftigen Entwicklung von unwesentlicher Bedeutung sind, muss hingegen nicht auf den Bereich Forschung und Entwicklung eingegangen werden. Auch wenn nicht explizit durch das HGB oder den DRS 20 gefordert, wird im Schrifttum von solchen Unternehmen verlangt, bei denen bspw. aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit oder der Art der Produkte entsprechende Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu erwarten sind, mit einer
Fehlanzeige auf die geringe Bedeutung hinzuweisen oder das Fehlen der Aktivitäten aufgrund einer ggf. beeinträchtigten Wettbewerbsfähigkeit sogar zu
begründen.
147 Mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung der Geschäftswelt, verlangen Korte und Mujkanovic (2017) sogar eine Fehlanzeige jedweder Unternehmen, die keine Angaben zum Bereich Forschung und Entwicklung machen, unabhängig ihrer Branchenzugehörigkeit.
148
In DRS 20 werden die Vorgaben insoweit konkretisiert, dass solche
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten darzustellen und zu erläutern sind, die für eigene Zwecke des Konzerns/Unternehmens durchgeführt werden (DRS 20.48). Nach DRS 20.48 fallen darunter sowohl Aktivitäten, die das Unternehmen selbst für eigene Zwecke durchführt, als auch Leistungen, die der Konzern bzw. das Unternehmen von Dritten für eigene Forschungs- und Entwicklungszwecke in Anspruch nimmt. Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die das Unternehmen bzw. der Konzern im Auftrag Dritter durchführt, fallen somit nicht unter die Berichtspflicht.
149 Typische Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können bspw. Grundlagenforschung, die Erlangung von wissenschaftlichen/technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen, die Entwicklung/Innovation neuer (digitaler) Produkte, Dienstleistungen oder auch Prozesse (Digitalisierung von Geschäftsprozessen) sein.
150 DRS 20.52 stellt klar, dass die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten unabhängig davon darzustellen und zu erläutern sind, ob Entwicklungskosten im Jahres-/Konzernabschluss aktiviert wurden.
151 Eine Darstellung und Erläuterung sämtlicher Aktivitäten ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit indes nicht angebracht.
152
Vielmehr soll anhand der Informationen ein Einblick in
die allgemeine Ausrichtung der Forschung- und Entwicklungsaktivitäten sowie deren
Intensität gewährt werden (DRS 20.49). Dazu gehören nach DRS 20.49 auch Angaben zum
Faktoreinsatz (Input) und den
Ergebnissen (Output),
153 die, sofern wesentlich, zu quantifizieren sind. Welche Informationen die
allgemeine Ausrichtung der Aktivitäten verdeutlichen, wird im DRS 20 nicht weiter konkretisiert. In der Praxis werden in dem Zusammenhang jedoch vor allem Angaben zu Schwerpunkten der Aktivitäten, den zugrundeliegenden Zielen, Projekten, Kooperationen, der organisatorischen Ausrichtung sowie auch Chancen und Risiken gemacht.
154 Zum
Faktoreinsatz schlägt der DRS 20.50 beispielhaft die folgenden quantitativen Angaben vor: Gesamtbetrag der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (absolut und in Prozent vom Umsatz), Investitionen und Anzahl der Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung. Berichtsrelevante
Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können nach DRS 20.50 bspw. Angaben zu neuen Patenten, Lizenzen und Produktentwicklungen sowie deren finanzielle Bedeutung für den Konzern bzw. das Unternehmen sein.
Sollten im Konzern-/Jahresabschluss Entwicklungskosten aktiviert worden sein, sind die Aktivierungsquote, als Anteil der aktivierten Entwicklungskosten an den gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten der Berichtsperiode, sowie auch auf aktivierte Entwicklungskosten vorgenommene Abschreibungen anzugeben (DRS 20.52). Ferner sind wesentliche Veränderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gegenüber dem Vorjahr dazustellen und zu erläutern (DRS 20.51).
Wie bereits anhand einiger der vorangegangen Ausführungen deutlich wurde, können im Zuge der Berichterstattung zum Bereich Forschung und Entwicklung zahlreiche Angaben im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwartet werden. Sei es bei der Darstellung und Erläuterung wesentlicher Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (wie bspw. Produkt- oder Prozessinnovationen) oder Angaben zur allgemeinen Ausrichtung (wie bspw. digitale Transformation als Schwerpunkt und konkrete Digitalisierungsziele), zum Faktoreinsatz (bspw. Investitionen in den Einsatz digitaler Technologien inkl. Mitarbeiter-Know How) und besonders zu den Ergebnissen (bspw. digitale Produkte und/oder Prozesse). Insbesondere Informationen zu aus der digitalen Transformation des Unternehmens resultierenden nicht bilanzierten immateriellen Werten, können in diesem Zusammenhang erwartet werden, sofern sie für das Verständnis der Adressaten wesentlich sind.
155