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Open Access 2024 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Auslegung der Vorgaben des DRS 20 zur Konzernlageberichterstattung im Hinblick auf erwartbare Angaben zur digitalen Transformation von Unternehmen

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Zusammenfassung

Der (Konzern-)Lagebericht wurde in den vorangegangenen Kapiteln bereits als das vielversprechendste bzw. geeignetste Berichtsinstrument identifiziert, in welchem über digitale Transformation von Unternehmen berichtet werden könnte bzw. wird. Zwar sind keine expliziten Vorgaben zur Berichterstattung über digitale Transformation in den Vorschriften des HGB und DRS 20 zur Aufstellung von Konzernlageberichten enthalten. Da jedoch viele Inhalte gefordert werden, die gem. den in Kapitel 3 interviewten Experten auch für eine Berichterstattung über digitale Transformation von Bedeutung sind und zudem die gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalte – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung – um weitere relevante Inhalte ergänzt werden können bzw. dies unter bestimmten Umständen sogar geboten erscheint, stellt sich die Frage, an welchen Stellen im (Konzern-)Lagebericht am ehesten eine Berichterstattung zur digitalen Transformation zu erwarten ist und wie diese aussehen könnte. In diesem Kapitel wurden die Vorgaben zur (Konzern-)Lageberichterstattung im Hinblick auf mögliche Angaben zur digitalen Transformation ausgelegt, um auf dieser Grundlage und in Kombination mit den zuvor erhobenen Anforderungen das Kategoriensystem zur anschließenden Analyse der Konzernlageberichterstattung zu entwickeln (Kapitel 5) und eine Grundlage für das Berichtskonzept zur entscheidungsnützlichen externen Berichterstattung über digitale Transformation zu schaffen (Kapitel 6). Mit Blick auf die in den Experteninterviews identifizierten Erkenntnisziele potenzieller Adressaten der Berichterstattung über digitale Transformation (Abschnitt 3.5.6) eignen sich die zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns vorgesehenen Inhalte vor allem, um einen Überblick und/oder eine zusammenfassende Beurteilung zur Bedeutung der digitalen Transformation für den zukünftigen Erfolg des Geschäftsmodells zu vermitteln sowie die bisherige und in Zukunft geplante Handhabung des Themas aufzuzeigen. Angaben zu den bisherigen und voraussichtlichen Auswirkungen der digitalen Transformation passen inhaltlich insb. in den Wirtschaftsbericht sowie den Prognose-, Chancen- und Risikobericht. Eine gänzlich trennscharfe Abgrenzung der Aspekte innerhalb der Konzernlageberichterstattung ist aufgrund der Abhängigkeiten der Aspekte sowie aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten zur Platzierung bestimmter Informationen oder Möglichkeiten zur Kombination inhaltsverwandter Angaben allerdings nicht zu erwarten. So können u. a. zur Beurteilung der Bedeutung der digitalen Transformation auch Erwartungen hinsichtlich künftiger Entwicklungen mit den damit einhergehenden Chancen und Risiken eine Rolle spielen oder zur digitalen Transformation des Geschäftsmodells ergriffene Maßnahmen zugleich als Ereignis anzusehen sein, welches für den Geschäftsverlauf ursächlich ist und dementsprechend im Wirtschaftsbericht thematisiert werden könnte.

4.1 Notwendigkeit, Zielsetzung und Vorgehensweise im Überblick

Der (Konzern-)Lagebericht wurde in den vorangegangenen Kapiteln bereits als das vielversprechendste bzw. geeignetste Berichtsinstrument identifiziert, in welchem über digitale Transformation von Unternehmen berichtet werden könnte bzw. wird.1 Zwar sind keine expliziten Vorgaben zur Berichterstattung über digitale Transformation in den Vorschriften des HGB und DRS 20 zur Aufstellung von Konzernlageberichten enthalten. Da jedoch viele Inhalte gefordert werden, die gem. den in Kapitel 3 interviewten Experten auch für eine Berichterstattung über digitale Transformation von Bedeutung sind und zudem die gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalte – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung – um weitere relevante Inhalte ergänzt werden können bzw. dies unter bestimmten Umständen sogar geboten erscheint, stellt sich die Frage, an welchen Stellen im (Konzern-)Lagebericht am ehesten eine Berichterstattung zur digitalen Transformation zu erwarten ist und wie diese aussehen könnte.
Ziel der nachfolgenden Auslegung der Vorgaben zur (Konzern-)Lageberichterstattung ist es, diese Frage zu beantworten und entsprechende Erwartungen an eine Berichterstattung zur digitalen Transformation innerhalb des (Konzern-)Lageberichts zu formulieren. Mit Blick auf die in Abschnitt 1.​2 vorgestellte Leitfrage der vorliegenden Arbeit stehen vor allem die Fragen nach dem Wo, dem Was und dem Wie sowie das zugrundeliegende Zweck-Grundsatz-System (wozu und Grundsätze) im Vordergrund des Erkenntnisinteresses. Die Ergebnisse dienen einerseits der Entwicklung eines Kategoriensystems für die in Kapitel 5 folgende Analyse zum Status quo der externen Berichterstattung über digitale Transformation. Andererseits dienen sie als Grundlage für die Entwicklung des Berichtskonzepts in Kapitel 6.
Die Auslegung der Vorgaben zur (Konzern-)Lageberichterstattung lehnt sich an die Hermeneutik der juridischen Methodenlehre an, wie Larenz (1991) sie geprägt hat und Baetge, Kirsch und Thiele (2021a) sie bspw. im Rechnungslegungskontext anwenden.2 Typischerweise sind bei der hermeneutischen Auslegung die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Wortlaut und Wortsinn, Bedeutungszusammenhang und Entstehungsgeschichte (inkl. Regelungsabsicht/vorgesehene Zwecke) der Vorschriften, betriebswirtschaftlich/objektiv-teleologische Gesichtspunkte sowie Verfassungskonformität.3 Da jedoch keine expliziten Vorgaben zur Berichterstattung über digitale Transformation existieren, ist eine strenge Anwendung der typischen Kriterien, wie insb. Wortlaut und Wortsinn, nicht möglich. So werden im vorliegenden Fall vor allem der Bedeutungszusammenhang und die Zwecke und Zielsetzungen potenziell relevanter Vorgaben daraufhin analysiert, welche Regelungsbereiche am ehesten eine Veröffentlichung relevanter Informationen zu dem Thema erwarten lassen und wie die potenziellen Angaben darzustellen wären. Dabei wird sowohl auf die Erkenntnisse zur digitalen Transformation und ihrer Bedeutung aus Abschnitt 2.​1 als auch die in Kapitel 3 identifizierten Anforderungen der potenziellen Stakeholder zurückgegriffen.
Ausgangsbasis der Auslegung ist das Zweck-Grundsatz-System der (Konzern-)Lageberichterstattung, welches den Zweck, die Ziele, die Aufgaben sowie die Grundsätze in einen systematischen Zusammenhang bringt und einen Rahmen für die inhaltliche und formale Gestaltung des (Konzern-)Lageberichts bietet (Abschnitt 4.2). Anschließend werden die rechtsverbindlichen Vorgaben zu den Inhalten der (Konzern-)Lageberichterstattung betrachtet. Diese befinden sich in den §§ 289–289f und 315–315d HGB und werden im DRS 20 des DRSC konkretisiert. Da die Regelungen der §§ 315–315d HGB zum Konzernlagebericht im Wesentlichen denen der §§ 289–289f HGB für den Lagebericht entsprechen, gilt eine Auslegung der Vorgaben zum Konzernlagebericht jeweils auch für die zum Lagebericht und umgekehrt.4
Da der DRS 20 die abstrakten gesetzlichen Vorgaben konkretisiert, seine Anwendung für die Erstellung des Konzernlageberichts verbindlich ist, er für die Erstellung des Lageberichts empfohlen wird5 und darüber hinaus in der Praxis (insb. von börsennotierten Unternehmen intensiv) genutzt wird,6 werden bei der Auslegung direkt die Vorgaben des DRS 20 und die ihnen zugrundeliegenden Begründungen betrachtet (Abschnitt 4.3).7 Ergänzend werden Kommentare, Auslegungen und Empfehlungen aus der einschlägigen Fachliteratur berücksichtigt. Die Vorgaben werden zudem nur insoweit erläutert, wie es zur Formulierung der Erwartungen, Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens vorzufinden, zur anschließenden Erstellung des Kategoriensystems sowie für die Entwicklung des Konzepts zur entscheidungsnützlichen Berichterstattung über digitale Transformation als notwendig erachtet wird.

4.2 Ziel (DRS 20.3) und Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung (DRS 20.12–35)

4.2.1 Zweck-Grundsatz-System der (Konzern-)Lageberichterstattung

Nach DRS 20.3 ist es das Ziel des Konzernlageberichts „Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen.“8 Nach allgemeiner Auffassung dienen die Informationen der Rechenschaftslegung und der darüberhinausgehenden (prospektiven) Informationsvermittlung (Ziele) vor allem dazu, Informationsasymmetrien zu reduzieren und die Entscheidungssituation der Adressaten im Hinblick auf die Allokation ihres Kapitals9 zu verbessern (Zweck10).11 Um die Ziele zu erreichen, hat der (Konzern-)Lagebericht – als zweite Säule der Rechnungslegung – die Aufgaben, die Informationen des Jahres-/Konzernabschlusses zu verdichten sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu ergänzen. Anhand der in DRS 20 kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung lassen sich sowohl zweckadäquate Berichtsinhalte identifizieren als auch über deren angemessene Gestaltung urteilen.12 Die Grundsätze sind jedoch nicht unabhängig voneinander, sondern unter Berücksichtigung von Interdependenzen zu betrachten.13 Abbildung 4.1 stellt das System aus dem genannten Zweck, den Zielen, Aufgaben und Grundsätzen ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung zusammenfassend dar.
In den folgenden Abschnitten wird zunächst erläutert, wie die in DRS 20.12–35 kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung als Rahmen der Berichterstattung wirken. Im Anschluss werden aus dem in Abbildung 4.1 dargestellten Zweck-Grundsatz-System Implikationen für eine Berichterstattung über digitale Transformationen abgeleitet und Erwartungen formuliert, wie innerhalb des (Konzern-)Lageberichts ordnungsgemäß über digitale Transformation berichtet werden sollte.

4.2.2 Erläuterung der Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung

4.2.2.1 Grundsatz der Vollständigkeit (DRS 20.12–16)

Entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit sind im Konzernlagebricht alle Informationen zu vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um sich ein Urteil über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen sowie den Geschäftsverlauf im vergangenen Berichtsjahr, die wirtschaftliche Gesamtlage zum Berichtsstichtag und die absehbare künftige Entwicklung unter Einbeziehung der wesentlichen Chancen und Risiken bilden zu können.15 Eine bloße Angabe und Erläuterung der gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalte reicht nicht aus, um den Grundsatz der Vollständigkeit zu erfüllen, solange für die Gesamtbeurteilung noch benötigte Informationen nicht angegeben werden.16 Gleichzeitig ist jedoch auch nicht im Sinne einer quantitativen Vollständigkeit über sämtliche Geschäftsvorfälle sowie Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zu berichten. Vielmehr ist im Sinne einer qualitativen Vollständigkeit zu beurteilen, welche Informationen aus Sicht der Adressaten für die Gesamtbeurteilung (un)entbehrlich sind.17 Somit ist der Grundsatz der Vollständigkeit eng mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit verwoben. Schließlich ist die Rechenschaftslegung bzw. Informationsvermittlung an den Bedürfnissen der verständigen Adressaten18 auszurichten, die auf Basis der für sie wesentlichen Informationen ihre Allokationsentscheidung treffen.19
Die (quantitative oder qualitative) Bedeutung der möglichen Informationen kann in Abhängigkeit der unternehmensspezifischen Verhältnisse wie bspw. der Größe, Branchenzugehörigkeit, Inanspruchnahme der Kapitalmärkte oder auch einer wirtschaftlichen (Krisen-)Situation variieren. So hat die Geschäftsleitung unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen für das von ihr kontrollierte Unternehmen individuell zu beurteilen, welche (wesentlichen) Informationen i. S. d. Vollständigkeit zu berichten sind.20 Aufgrund des kaum überschaubaren Umfangs an Einflussfaktoren, die bei der Beurteilung der Bedeutung potenzieller Informationen zu berücksichtigen sind, ist in der Praxis davon auszugehen, dass der Umfang und die Ausgestaltung des (Konzern-)Lageberichts stets subjektiv geprägt sind.21 Um dem entgegenzuwirken, sind vor allem die Grundsätze der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit sowie der Klarheit und Übersichtlichkeit zu berücksichtigen.22
Darüber hinaus schreibt DRS 20.13–15 vor, dass der Konzernlagebericht i. S. d. Vollständigkeit aus sich heraus verständlich sein muss und nicht etwa Informationslücken aufweisen darf, die erst durch Hinzunahme anderer Berichtsinstrumente wie den Jahres-/Konzernabschluss oder gar Pressemitteilungen geschlossen werden.23 Zwar sind gem. DRS 20.12 (eindeutige) Verweise auf außerhalb des Konzernlageberichts verortete Angaben ausdrücklich erlaubt, wenn dadurch z. B. Redundanzen vermieden werden. Die betreffenden Informationen müssen i. V. m. DRS 20.21 allerdings entweder in Berichtsbestandteilen enthalten sein, die originär zum (Konzern-)Lagebericht gehören und nur aufgrund von Wahlrechten außerhalb platziert worden sind, oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder Vorgaben des DRS 20 im Anhang gemacht werden.24
Zuletzt wird im Hinblick auf die Vollständigkeit der Informationsvermittlung im (Konzern-)Lagebericht noch ein Saldierungsverbot von positiven und negativen Aspekten gefordert (DRS 20.16).25 Das hat den Hintergrund, dass eine Aufrechnung gegenläufiger Effekte nicht etwa dazu führen darf, dass für die Gesamtbeurteilung bedeutende (positive sowie negative) Informationen weggelassen werden.26

4.2.2.2 Grundsatz der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit (DRS 20.17–19)

Nach DRS 20.17–19 wird gefordert, dass die Informationen im (Konzern-)Lagebericht verlässlich und ausgewogen sind. Verlässliche Informationen werden in der Literatur auch als richtig oder wahr bezeichnet.27 Sie zeichnen sich vor allem durch ihre intersubjektive Nachprüfbarkeit aus und sind in diesem Sinne objektiv oder zumindest willkürfrei.28 Objektiv falsche Informationen, die weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit einen zutreffenden Eindruck vermitteln, dürfen nicht wider besseres Wissen vermittelt werden.29 Dabei macht sowohl derjenige wider besseres Wissen (objektiv) falsche Anhaben, der einen Sachverhalt anders darstellt, als es den ihm vorliegenden Informationen entspricht, als auch derjenige, der sein subjektives Wissen nicht mit angemessener Sorgfalt durch Zusammentragen aller verfügbaren Informationen erweitert hat.30 Auch dürfen Angaben nicht weggelassen werden, nur weil sie das Unternehmen in ein ungünstiges Licht stellen. Selbst in Krisenzeiten darf von diesem Grundsatz dementsprechend nicht abgewichen werden.31
Nach DRS 20.17 müssen die Informationen i. S. d. Verlässlichkeit zunächst zutreffend und nachvollziehbar sein. Zutreffend – im Sinne einer Übereinstimmung mit der Realität32 – haben die Informationen zu sein, um die (schutzwürdigen) Adressaten vor Fehlentscheidungen zu bewahren. Die Nachvollziehbarkeit der Informationen ermöglicht eine intersubjektive Überprüfung ihrer Richtigkeit bzw. Wahrheit, sodass der Adressat sich schließlich auf Grundlage dieser objektiven bzw. willkürfreien Angaben ein eigenes Bild machen und eine eigene Meinung bilden kann.33
Um eine möglichst objektive bzw. zumindest willkürfreie Informationsvermittlung zu gewährleisten, sieht der DRS 20 vor, dass Tatsachenangaben und Meinungen als solche erkennbar sein müssen (DRS 20.17) und zukunftsbezogene Aussagen klar von stichtags- und vergangenheitsbezogenen Informationen zu unterscheiden sind (DRS 20.19). Schließlich ist die Übereinstimmung mit der Realität bei vergangenheits- und stichtagsbezogenen Tatsachenangaben relativ problemlos intersubjektiv nachprüfbar, indem sie z. B. mit Belegen oder Dokumentationen zum tatsächlichen Sachverhalt oder mit Informationen im Abschluss abgeglichen werden können.34 Bei Meinungen (Beurteilungsangaben) sowie Erwartungen zu Ereignissen und Entwicklungen in der Zukunft (Prognoseangaben) gestaltet sich dies jedoch schwieriger, da hier nicht ohne Weiteres über richtig und falsch geurteilt werden kann und insb. zukunftsgerichtete Angaben eine hohe Unsicherheit aufweisen, was das Eintreten und das Ausmaß ihrer künftigen Verwirklichung angeht.35 Wie bereits erwähnt, dürfen keine objektiv falschen Angaben gemacht oder ungünstige Angaben weggelassen werden, die das tatsächliche wirtschaftliche Gesamtbild verzerren. Die Geschäftsführung hat in dieser Hinsicht dafür Sorge zu tragen, dass ihre auf objektiven und nachprüfbaren Erkenntnissen basierenden Beurteilungsangaben und Prognosen folgerichtig und willkürfrei sind.36 In diesem Zusammenhang sieht DRS 20.19 vor, dass die Angaben des Konzernlageberichts gegenüber den entsprechenden Informationen des Konzernabschlusses plausibel, konsistent und widerspruchsfrei sind und daraus gezogene Folgerungen im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig sein müssen.
Im Sinne der Ausgewogenheit dürfen positive oder negative Aspekte zudem nicht einseitig dargestellt werden (DRS 20.18), um eine zu positive oder negative Darstellung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern37. Trotz subjektiver Einflüsse bei der Berichterstellung soll durch die Verlässlichkeit und Ausgewogenheit der Angaben eine neutrale Konzernlageberichterstattung gewährleistet werden,38 die den Adressaten schließlich ein unvoreingenommenes Bild des Geschäftsverlaufs, der wirtschaftlichen Lage sowie der erwarteten künftigen Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken vermittelt.

4.2.2.3 Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (DRS 20.20–30)

In der Literatur wird i. S. d. Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit eine prägnante, verständliche und übersichtliche Darstellung der berichtsrelevanten Informationen gefordert, die die Adressaten bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützt. Dementsprechend ist eine deutliche An- und Aussprache aller relevanten Sachverhalte geboten. So sind bspw. positive und negative Aspekte klar anzusprechen (und voneinander abzugrenzen) und mehrdeutige oder irreführende Angaben zu unterlassen bzw. stattdessen eindeutige und klarstellende Formulierungen zu verwenden, ohne zu weit auszuschweifen.39 Als didaktische Hilfsmittel können auch Zusammenfassungen, Übersichtsschemas, Tabellen und grafische Darstellungen einer besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit dienlich sein.40 Der Komplexitätsgrad der Darstellung ist stets am Verständnisniveau des verständigen Adressaten auszurichten.41 Damit umfangreichere Ergänzungen freiwilliger Angaben nicht von den gesetzlich vorgegebenen (Mindest-)Inhalten ablenken, kann auch eine gesonderte Darstellung oder Veröffentlichung erforderlich sein.42
Nach DRS 20.20 ist der Konzernlagebericht zunächst formal von dem Konzernabschluss und übrigen Informationen zu trennen und in geschlossener Form aufzustellen und offenzulegen. Allerdings sind (bestimmte) Verweise – so wie bereits im Kontext der Vollständigkeit beschrieben – weiterhin erlaubt (DRS 20.21). Überdies kann der Konzernlagebericht mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengelegt werden, sofern dieser zusammengefasste Bericht alle Informationen enthält, die sowohl zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns als auch der des Mutterunternehmens notwendig sind (DRS 20.22–23).43 Die Zusammenlegung der Berichte muss zudem in der Überschrift des zusammengefassten Lageberichts erkennbar sein (DRS 20.24).
Ferner ist der Konzernlagebericht in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte zu untergliedern, die durch entsprechende Überschriften kenntlich zu machen sind (DRS 20.25). Ziel ist ein logischer und eindeutig nachvollziehbarer Gesamtaufbau,44 der dem Berichtsadressaten ein schnelles Zurechtfinden und Auffinden der für ihn relevanten Informationen erleichtert. Eine konkrete Gliederung ist zwar weder vom HGB noch vom DRS 20 vorgegeben. Aus der Gliederung der Vorgaben innerhalb des DRS 20 können jedoch inhaltlich abgrenzbare Teilberichte abgeleitet werden.45 Die Gliederungstiefe ist im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Informationsabstufung festzulegen.46
Zur Wahrung der intertemporären Vergleichbarkeit der Konzernlageberichtserstattung, sind der Inhalt und die Form der Darstellung stetig beizubehalten (DRS 20.26).47 Eine Durchbrechung dieser materiellen und formalen Stetigkeit ist nach DRS 20.26 ausdrücklich nur zur Verbesserung der Klarheit und Übersichtlichkeit erlaubt und bedarf eines Hinweises sowie einer Erläuterung. Vorjahreszahlen müssen in diesem Fall rückwirkend angepasst werden, sofern der Aufwand vertretbar ist. Andernfalls sind beide Darstellungsweisen anzugeben. Eine zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit ist nicht explizit vorgesehen. Zwar wäre dies durch eine vorgegebene, verbindliche Gliederung zumindest ansatzweise möglich.48 Jedoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der Abhängigkeit der zweckadäquaten und adressatengerechten Informationsvermittlung von den unternehmensspezifischen Gegebenheiten unterschiedliche Gliederungen einen unternehmensindividuell unterschiedlich hohen Informationsnutzen stiften können.49
Sofern im Konzernabschluss eine Segmentabgrenzung vorgenommen wird, ist segmentbezogenen Informationen im Konzernlagebericht dieselbe Abgrenzung zugrunde zu legen (DRS 20.27). Wenn eine Änderung der Segmentabgrenzung absehbar ist und diese bereits der internen Planung zugrunde liegt, sind die neuen Abgrenzungen auch bereits in der Prognoseberichterstattung zu berücksichtigen (DRS 20.28).
Aus dem Konzernabschluss abgeleitete Informationen sind im Hinblick auf diesen Bezug nachvollziehbar darzustellen, sofern dieser nicht offensichtlich ist (DRS 20.29). Das betrifft bspw. Rendite-Kennzahlen, die sich zwar aus der Bilanz und/oder GuV ableiten, deren Berechnung oder einzelne Komponenten jedoch nicht offensichtlich sind (DRS 20.30).

4.2.2.4 Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung (DRS 20.31)

Entsprechend dem Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung50 muss im Konzernlagebericht die Einschätzung und Beurteilung der Unternehmensleitung zum Ausdruck gebracht werden (DRS 20.31). Analog der Definition in DRS 20.11 entspricht die Unternehmensleitung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft.51 Wer das im Einzelfall ist, hängt von der Rechtform der Gesellschaft ab.52
Der Grundsatz verankert den sog. management approach in der (Konzern-)Lageberichterstattung, wodurch bei der Abbildung von Sachverhalten auf die zur Unternehmensführung verwendeten Informationen zurückzugreifen ist (DRS 20.B13). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Informationen, die das Management zur Unternehmensführung nutzt, auch für externe Adressaten entscheidungsrelevant sind.53 Schließlich ist davon auszugehen, dass das Management die Lage des Unternehmens aufgrund seiner Kenntnis interner und steuerungsrelevanter Informationen am besten beurteilen kann und dementsprechend in der Lage ist, über die Entscheidungsrelevanz der Informationen zu urteilen.54 Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung ist vor diesem Hintergrund insoweit sinnvoll und geboten, da die Informationsvermittlung im Rahmen der (Konzern-)Lageberichterstattung aus dem übergeordneten Zweck heraus stattfindet, Informationsasymmetrien zwischen dem besser informiertem Management und den Stakeholdern zu reduzieren.55
Im Sinne des Grundsatzes der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung werden in einigen Vorgaben des DRS 20 explizit Angaben zu solchen Informationen verlangt, die auch von der Unternehmensleitung zur Steuerung verwendet werden. So fordern z. B. DRS 20.102 und .106 bei der Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage, die dementsprechend bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen. Allerdings ist dabei ausdrücklich erlaubt, das Aggregationsniveau – hinsichtlich des Umfangs und Detaillierungsgrads – oberhalb demjenigen der internen Berichterstattung festzulegen (DRS 20.B13).
Darüber hinaus stellt der Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung klar, dass die im (Konzern-)Lagebericht verlangten Beurteilungen56 die Sicht der Unternehmensführung widerzuspiegeln haben. Solche Beurteilungen werden vor allem zum Geschäftsverlauf und der Lage im Wirtschaftsbericht sowie zur künftigen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken im Chance-, Risiko- und Prognosebericht verlangt.57 Ferner können die freiwilligen Angaben zu Zielen und Strategien nur seitens der Unternehmensleitung vorgenommen werden, da deren Entwicklung und Umsetzungsplanung zu den originären Aufgaben des Führungsorgans gehören.58
Einerseits eröffnet der Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung einen Spielraum, die Informationsvermittlung entsprechend entscheidungsnützlich zu gestalten. Andererseits unterliegen dadurch sowohl die Auswahl als auch die Darstellung der Berichtselemente einem erheblichen subjektiven Einfluss.59 Die durch den Grundsatz Einzug haltende Subjektivität ist jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit sowie der Klarheit und Übersichtlichkeit zu minimieren. Schließlich sind die Informationen zutreffend, (intersubjektiv) nachvollziehbar und ausgewogen sowie mit einer angemessenen Prägnanz, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit darzustellen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Auswahl der berichtsrelevanten Informationen sich i. S. d. Vollständigkeit und Wesentlichkeit weiterhin in erster Linie an den Bedürfnissen der Berichtsadressaten auszurichten haben60.

4.2.2.5 Grundsatz der Wesentlichkeit (DRS 20.32–33)

Nach DRS 20.32 hat der (Konzern-)Lagebericht sich auf wesentliche Informationen zu konzentrieren. In DRS 20.33 wird an einem Beispiel konkretisiert, dass solche Informationen als wesentlich anzusehen sind, die zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens erforderlich sind. Ähnlich wird in der Literatur davon ausgegangen, dass Informationen dann wesentlich sind, wenn sie die Entscheidungen der Adressaten beeinflussen können61 und ein Weglassen dieser (entscheidungsrelevanten) Informationen zu einer Fehlallokation ihrer Ressourcen führen kann62. Im Umkehrschluss sind Informationen zu (unwesentlichen) Sachverhalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung sind, in der Berichterstattung zu vernachlässigen.63 Insofern relativiert der Grundsatz der Wesentlichkeit den Grundsatz der Vollständigkeit, um einen information overload zu vermeiden.64
Allgemeingültige Grenzen zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen gibt es jedoch nicht. So hat das Management bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Informationen das (maßgebliche) Wesentlichkeitsempfinden der unternehmensspezifischen Adressaten zu ermessen.65 Ob bestimmte Sachverhalte aus Sicht der Adressaten wesentlich sind, ist anhand ihrer quantitativen sowie qualitativen Bedeutung für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu beurteilen. Dabei können insb. die Größe des Unternehmens, seine Branchenzugehörigkeit, aber auch die wirtschaftliche Lage ausschlaggebend sein.66 Zudem wird unterstellt, dass grundsätzlich die vom Management selbst verwendeten Informationen auch für externe Adressaten entscheidungsrelevant sind.67
Ob eine Information aufgrund ihrer Größenordnung (quantitativ) wesentlich ist, lässt sich zudem i. d. R. nicht anhand absoluter Werte beurteilen.68 So werden vielfach relative Grenzwerte verwendet, die etwa die prozentuale Veränderung einer Bezugsgröße (bspw. Bilanz- oder GuV-Posten) als Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhalts verdeutlichen. Mangels allgemein anerkannter Grenzwerte sind bei der Beurteilung der quantitativen Wesentlichkeit die bereits genannten unternehmensindividuellen Gegebenheiten ausschlaggebend, um angemessene quantitative Schwellenwerte für jeden Einzelfall zu schätzen.

4.2.2.6 Grundsatz der Informationsabstufung (DRS 20.34–35)

Der Grundsatz der Informationsabstufung konkretisiert den Grundsatz der Wesentlichkeit,69 indem er die Ausführlichkeit und den Detaillierungsgrad der Ausführungen im (Konzern-)Lagebericht von spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens abhängig macht. In DRS 20.34 werden als spezifische Gegebenheiten beispielhaft die Art der Geschäftstätigkeit, die Unternehmensgröße und die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes genannt. Diesem Verständnis der Informationsabstufung wird auch in der Literatur entsprochen, wobei die als auschlaggebend aufgeführten Gegebenheiten tlw. nicht als abschließende Aufzählung angesehen werden.70 Auch im Gesetz schlägt sich der Grundsatz der Informationsabstufung nieder, indem die gem. §§ 289 Abs. 1 Satz 2 und 315 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens „dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit“ zu entsprechen hat.71
Hintergrund des Grundsatzes der Informationsabstufung ist zum einen, dass von den Adressaten zur Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der Lage eines kleineren, einfacher strukturierten und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmens i. d. R. weniger ausführliche und detaillierte Informationen benötigt werden (und demnach auch vermittelt werden müssen), als zur Beurteilung großer, diversifizierter oder kapitalmarktorientierter Unternehmen erforderlich sind.72 Zum anderen würden bei gleichen Berichtsanforderungen kleinere, wenig diversifizierte oder nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen informationsbedingten Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt, da sie relativ gesehen mehr schutzwürdige interne Unternehmensinformationen preisgeben müssten (DSR 20.B14).73 Damit würdigt der DRS 20 zwar das Selbstschutzinteresse kleiner, wenig diversifizierter und nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen (DSR 20.B14), stellt in DRS 20.35 aber auch klar, dass der Grundsatz nicht rechtfertigt, die Berichterstattung zu einzelnen Berichtspunkten gänzlich zu unterlassen.

4.2.3 Implikationen für eine ordnungsmäßige Berichterstattung über digitale Transformation innerhalb des (Konzern-)Lageberichts

Wie in Abbildung 4.174 dargestellt, bilden die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernlageberichterstattung die Grundlage für die zweckadäquate Identifizierung berichtspflichtiger Inhalte und die angemessene Art ihrer Darstellung. Im Folgenden wird ausgehend vom Grundsatz der Vollständigkeit sowie den Zielen und Aufgaben des (Konzern-)Lageberichts hergeleitet, welche Informationen zur digitalen Transformation eines Unternehmens grundsätzlich innerhalb seines (Konzern-)Lageberichts erwartet werden können und wie sie berichtet werden sollten.75 Im Anschluss werden Konkretisierungen i. S. d. Grundsatzes der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung vorgenommen und erläutert, wie die Grundsätze der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, der Wesentlichkeit, der Klarheit und Übersichtlichkeit, sowie der der Informationsabstufung auf den Informationsumfang und die Art der Darstellung wirken.
Mit Blick auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der digitalen Transformation sowie auch im Hinblick auf deren potenziellen Einfluss auf die Zukunftsfähigkeit und das Ertragspotenzial von Unternehmen können – i. S. d. Vollständigkeit und des Zwecks der (Konzern-)Lageberichterstattung Informationen – Informationen zur digitalen Transformation von Unternehmen grundsätzlich als berichtsrelevant angesehen werden, zumal sie sich nur bedingt oder gar nicht in den Zahlen der Rechenwerke niederschlagen.76 Dass diesbezügliche Informationen in den (Mindest-)Vorgaben des HGB bzw. DRS 20 nicht erwähnt werden, spielt keine Rolle. Dem folgend sind im (Konzern-)Lagebericht grundsätzlich alle im Zusammenhang mit digitaler Transformation stehenden Informationen zu erwarten, die für Berichtsadressaten unentbehrlich sind, um den (vergangenen) Geschäftsverlauf, die (aktuelle) wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens zu beurteilen. Bei der Identifizierung der berichtsrelevanten (wesentlichen) Informationen sind unternehmensspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen, jedoch schlussendlich die Adressateninteressen ausschlaggebend (zur Wesentlichkeit und Informationsabstufung s. u.).
In Orientierung an den Zielen der (Konzern-)Lageberichterstattung ist (bei entsprechender Bedeutung) zu erwarten, dass das berichterstattende Unternehmen darüber Rechenschaft ablegt, wie die digitale Transformation den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche Lage beeinflusst bzw. sich auf die Mittelverwendung ausgewirkt hat. Darüber hinaus können Angaben erwartet werden, die aufzeigen, wie die digitale Transformation die künftige Entwicklung des Unternehmens erwartungsgemäß beeinflussen wird. Im Sinne der Vollständigkeit hat der (Konzern-)Lagebericht aus sich heraus, d. h. ohne nicht ausdrücklich erlaubte Verweise auf andere Informationsquellen, verständlich zu sein. Ferner müssen positive und negative Aspekte auch dann berichtet werden, wenn sie gegenläufig sind und sich ggf. neutralisieren. Wäre z. B. ein Unternehmen in seiner Zukunftsfähigkeit bedroht, sofern es sich nicht digital transformiert, hat jedoch bereits entsprechende Aktivitäten geplant oder z. T. auch durchführt, sodass dieses bestandsgefährdende Risiko auf ein unwesentliches Maß minimiert wird, ist trotzdem über beide Aspekte zu berichten: sowohl die potenziell negative Entwicklung bei Ausbleiben der digitalen Transformation als auch die positive Entwicklung durch Aktivitäten der digitalen Transformation, sofern sie einzeln für das Urteil des Adressaten erheblich sind.
Im Hinblick auf die Aufgaben des (Konzern-)Lageberichts ist zu erwarten, dass die Informationen so berichtet werden, dass sie zur Verdichtung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu einer wirtschaftlichen (Gesamt-)Lage beitragen und die Jahres-/Konzernabschlussinformationen sachlich bzw. die digitale Transformation betreffend ergänzen. Das kann bspw. in Form von (qualitativen) Informationen zu wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Arbeitnehmerbelangen oder nicht bilanzierten (immateriellen) Erfolgsfaktoren erfolgen, die im Zusammenhang mit digitaler Transformation stehen und dazu beitragen, das wirtschaftliche Gesamtbild zu vervollständigen. Auch eine zeitliche Ergänzung der Jahres-/Konzernabschlussinformationen um entsprechende Informationen über digitale Transformation ist zu erwarten. Dafür sind die Informationen so anzugeben, dass deutlich wird, wie sich die digitale Transformation auf die künftige Entwicklung des Unternehmens auswirken wird.
Darüber hinaus haben die Informationen zur digitalen Transformation die Sicht (Einschätzung und Beurteilung) der Unternehmensleitung widerzuspiegeln. Im Sinne des management approach können zunächst solche (finanziellen und nichtfinanziellen) Leistungsindikatoren als berichtsrelevant angesehen werden, die auch zur Steuerung des Unternehmens bzw. dessen digitaler Transformation verwendet werden. Denkbar sind bspw. Kennzahlen zur Messung und Steuerung der Ergebnisse bzw. des erreichten Grads der digitalen Transformation des Unternehmens sowie auch einzelner Teilbereiche oder Kennzahlen zur Messung und Steuerung der Aktivitäten und Investitionen. Ferner sind die aus Sicht des Managements erfolgenden Beurteilungen der digitalen Transformation und ihrer Auswirkungen auf den Geschäftsverlaufs, die Lage und die erwartete Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken relevant. Nicht vernachlässigt werden darf bei diesen subjektiv geprägten Angaben und Darstellungen jedoch deren Verlässlichkeit und Ausgewogenheit sowie die Klarheit und Übersichtlichkeit.
Verlässlich und ausgewogen i. S. d. in Abschnitt 4.2.2.2 beschriebenen Grundsatzes haben Informationen über digitale Transformation zu sein, um ein Mindestmaß an Objektivität bzw. Willkürfreiheit zu gewährleisten und einseitige Darstellungen zu vermeiden. Relativ problemlos lassen sich (insb. vergangenheitsbezogene) Tatsachenangaben verlässlich, d. h. zutreffend und nachvollziehbar darstellen. So sollte sich bspw. die vergangene Entwicklung der eigenen digitalen Transformation anhand von Belegen und mittels plausibler, konsistenter und widerspruchsfreier Einbeziehung der Auswirkungen auf den Abschluss intersubjektiv nachprüfbar aufzeigen lassen. Sollten bspw. (zukunftsorientierte) Angaben zu den Plänen der digitalen Transformation berichtsrelevant sein, hat die Geschäftsleitung trotz der Ungewissheit des Eintritts und des Ausmaßes ihrer Verwirklichung dafür Sorge zu tragen, die Informationen möglichst verlässlich zu gestalten. Dies kann erreicht werden, indem sie bspw. ihre der Planung und den (objektiv folgerichtigen und willkürfreien) Erwartungen zugrundliegenden Prämissen und Annahmen nachvollziehbar offenlegt. Angaben, die dementsprechend die Verlässlichkeit der Informationen zur digitalen Transformation und ihrer Auswirkungen auf das Unternehmen sichern, sind demnach ebenfalls berichtsrelevant und erhöhen den Berichtsumfang weiter. Darüber hinaus darf i. S. d. Ausgewogenheit keine zu positive oder negative Darstellung der digitalen Transformation erfolgen. Es dürfen auch keine Informationen weggelassen werden, die zwar berichtsrelevant sind, aber das Unternehmen in ein schlechtes Licht stellen. So dürfen bspw. negative Erwartungen zur Zukunftsfähigkeit, die aus einer unzureichenden digitalen Transformation resultieren, nicht wider besseres Wissen verschwiegen werden.
Der Umfang an (vollständigen, verlässlichen und ausgewogenen) Informationen über digitale Transformation sowie deren Art der Darstellung wird durch die Grundsätze der Wesentlichkeit, der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Informationsabstufung beschränkt.77 Entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit sind Informationen über digitale Transformation nur dann zu berichten, wenn sie zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und der künftigen Entwicklung erforderlich sind und ein Weglassen der Informationen die Dispositionsentscheidungen der Adressaten beeinflussen würde. Demgemäß sind trotz einer grundsätzlichen Relevanz des Themas digitale Transformation nicht automatisch alle damit in Verbindung stehenden Informationen berichtsrelevant. Vielmehr ist die Bedeutung von Sachverhalten im Einzelfall zu prüfen, wobei der Berichtersteller die Wesentlichkeitsgrenzen des Adressaten nachzuempfinden hat.
Die Wesentlichkeit der Informationen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit digitaler Transformation ist unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei keine allgemeingültigen Grenzen existieren. Als qualitativ wesentlich ist eine Information über digitale Transformation einzustufen, wenn sich dies aus ihrer Art heraus ergibt. Dabei kann bspw. die Branchenzugehörigkeit oder Tätigkeit des Unternehmens ausschlaggebend sein oder die Tatsache, dass eine Information zur Steuerung des Unternehmens verwendet wird. So können Informationen zur digitalen Transformation eines Unternehmens allein deshalb (qualitativ) wesentlich sein, da das berichterstattende Unternehmen einer Branche angehört, deren Unternehmen typischerweise stark durch digitale Transformation betroffen sind bzw. erhebliche wirtschaftliche Nachteile erfahren, wenn sie sich nicht digital transformieren. Verwendet das Unternehmen zudem Leistungsindikatoren der digitalen Transformation zur Steuerung, sind die damit im Zusammenhang stehenden Informationen – bspw. auch solche, die zu dessen Nachvollziehbarkeit und Interpretation notwendig sind – ebenfalls wesentlich.
Auch die quantitative Wesentlichkeit von Informationen zur digitalen Transformation eines Unternehmens ist in Abhängigkeit der unternehmensindividuellen Gegebenheiten und im Einzelfall zu beurteilen. So können Informationen zur digitalen Transformation aufgrund ihrer (quantitativen) Auswirkungen auf die aktuelle oder zukünftige Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage, als wesentlich beurteilt werden. Dies lässt sich in absoluten oder relativen Maßgrößen quantifizieren, wobei ein kritischer Schwellenwert der Ausprägung u. a. von der Branchenzugehörigkeit oder auch der wirtschaftlichen Lage abhängig sein kann.
Entsprechend dem Grundsatz der Informationsabstufung sind zudem die Ausführlichkeit und der Detaillierungsgrad der im (Konzern-)Lagebericht zu den berichtenden Informationen zur digitalen Transformation von spezifischen Gegebenheiten wie der Unternehmensgröße, der Art der Geschäftstätigkeit und der Kapitalmarktorientierung abhängig. Von kleineren, wenig diversifizierten und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen werden dementsprechend weniger ausführliche und detaillierte Angaben zur digitalen Transformation erwartet als von größeren, komplexer strukturierten oder kapitalmarktorientierten Unternehmen. Weggelassen werden dürfen die Informationen jedoch mit dieser Begründung nicht, sofern sie für das Verständnis der Adressaten wesentlich sind.
Zuletzt ist zu erwarten, dass Informationen zur digitalen Transformation innerhalb des (Konzern-)Lageberichts klar und übersichtlich berichtet werden. Damit geht eine prägnante, verständliche und übersichtliche Darstellung einher, was auch einschließt, alle wesentlichen (positiven sowie negativen) Aspekte klar anzusprechen und mehrdeutige Interpretationsmöglichkeiten zu vermeiden. Ferner ist aufgrund der geschlossenen Form des (Konzern-)Lageberichts zu erwarten, dass darin alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit digitaler Transformation enthalten sind und nur im erlaubten Rahmen auf andere Berichtsinstrumente und weitere Informationsquellen verwiesen wird. Bezugnahmen auf den Jahres-/Konzernabschluss sind entsprechend nachvollziehbar darzustellen.
Da i. S. d. Klarheit und Übersichtlichkeit der (Konzern-)Lagebericht in inhaltlich abgrenzbare Abschnitte zu unterteilen ist, gibt es drei Möglichkeiten, die Informationen innerhalb des Berichts zu platzieren. Zum einen ist denkbar, dass die Informationen in einem separaten Abschnitt zur digitalen Transformation platziert werden (1). Zum anderen ist eine Integration in andere Abschnitte denkbar, die inhaltlich verbundene Informationen enthalten (2). Als drittes ist eine Kombination aus beidem denkbar, sodass die Informationen zur digitalen Transformation sowohl im Zusammenhang mit anderen Inhalten berichtet werden als auch tlw. ein separater Abschnitt für bestimmte Sachverhalte eingefügt wird (3). Doppelungen sind bei diesem Vorgehen zu vermeiden bzw. sind bei ordnungsmäßiger Berichterstattung nicht zu erwarten. Eine separate Berichterstattung ist bspw. dann zu erwarten, wenn zu umfangreiche Ergänzungen von den übrigen Pflichtangaben ablenken und die Darstellung ansonsten zu unübersichtlich würde. Auch segmentspezifische Angaben zur digitalen Transformation können erwartet werden, sofern eine Segmentabgrenzung (in Orientierung an die segmentbezogenen Informationen im Konzern-/Jahresabschluss) vorgenommen wird. Dies böte sich insb. dann an, wenn die Bedeutung und die Auswirkung der digitalen Transformation in den Segmenten unterschiedlich sind.
Zur Wahrung der Vergleichbarkeit im Zeitverlauf sind die im Zusammenhang mit digitaler Transformation berichteten Inhalte sowie ihre Darstellung in den Folgejahren beizubehalten. Durchbrechungen sind nur zur Verbesserung der Klarheit und Übersichtlichkeit zu erwarten und erfordern entsprechende Hinweise bzw. Ergänzungen.

4.3 Auslegung der Vorgaben zu den Inhalten des (Konzern-)Lageberichts und der Art ihrer Darstellung (DRS 20.36–K309)

4.3.1 Überblick, mögliche Gliederung und Klarstellung von Begrifflichkeiten zur Festlegung von Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad

Bereits in Abschnitt 2.​3.​2.​4 wurde ein Überblick zu den gesetzlich geforderten und durch den DRS 20 konkretisierten Inhalten vermittelt, wobei der Schwerpunkt auf den gesetzlichen Vorgaben der §§ 289–289f bzw. 315–315d HGB lag. Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zum Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit angeführt, gibt weder das HGB noch der DRS 20 eine konkrete Gliederung des (Konzern-)Lageberichts vor.78 Indes können aus der Gliederung des DRS 20 inhaltlich abgrenzbare Teilberichte abgeleitet werden.79 Eine solche Gliederung wird in Tabelle 4.1 dargestellt.
Tabelle 4.1
Gliederung der inhaltlichen Vorgaben des DRS 20 zum Konzernlagebericht, Verpflichtungsgrad der Angaben und weitere Bedingungen80
Aufbau/Inhalt
DRS 20 (Tz.)
Verpflichtungsgrad
Bedingung
Grundlagen zum Unternehmen/Konzern
 – Geschäftsmodell
 – Zweigniederlassungen
 – Ziele und Strategien
 – Steuerungssystem
 – Forschung und Entwicklung
36–52
36–38
38a–38c
39–44
K45–K47
48–52
freiwillig
kapitalmarktorientiert
Wirtschaftsbericht
 – Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene
Rahmenbedingungen
 – Geschäftsverlauf
 – Lage
 – Ertragslage
 – Finanzlage (Kapitalstruktur, Investition,
Liquidität)
 – Vermögenslage
 – Finanzielle Leistungsindikatoren
 – Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
53–113
59–61
62–63
64–100
65–77
78–98
99–100
54, 101–104, 110–113
54, 105–113
 
groß und/oder kapitalmarktorientiert
Nachtragsbericht
114
Verweis (empfohlen)
 
Prognose-, Chancen- und Risikobericht
 – Prognosebericht
 – Risikobericht
 – Risikomanagementsystem
 – Risiken und Risikolage
 – Chancenbericht
116–167
118–134
135–164
K137–K145
146–164
165–167
 
kapitalmarktorientiert
Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess
K168–K178
 
kapitalmarktorientiert
Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten
179–187
  
Übernahmerelevante Angaben
K188–K223
 
börsennotierte AG/SE/KGaA
Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien
223a
Verweis
AG/SE/KGaA
(Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung
K224–K231l
wahlweise*
kapitalmarktorientierte AG/SE/KGaA
Nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung
232–305
wahlweise*
kapitalmarktorientiert, groß und >500 Mitarbeiter
Versicherung der gesetzlichen Vertreter
K306–K309
kein Bestandteil
(wahlweise*)
kapitalmarktorientiert
* Sofern die genannten Teilberichte wahlweise nicht innerhalb des (Konzern-)Lageberichts offengelegt werden, ist das berichterstattende Unternehmen nicht von der generellen Aufstellungspflicht des jeweiligen Teilberichts befreit.
Neben der Gliederung des DRS 20 ist in der Tabelle zudem ergänzt, ob die aufgeführten Inhalte pflichtmäßig oder wahlweise innerhalb des (Konzern-)Lageberichts zu platzieren sind, lediglich ein Verweis auf andere Berichtsinstrumente gefordert bzw. empfohlen wird oder es sich eigentlich nicht um einen Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts handelt (Spalte drei). Bei den wahlweise innerhalb des (Konzern-)Lageberichts zu veröffentlichenden Bestandteilen ist zu beachten, dass die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung sowie die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung zwar eigentlich Pflichtbestandteile sind, sie indes von den jeweils berichtspflichtigen Unternehmen außerhalb des (Konzern-)Lageberichts veröffentlicht werden dürfen. Eine Berichterstattung zu den Zielen und Strategien wird hingegen lediglich empfohlen und erfolgt deshalb ggf. freiwillig im (Konzern-)Lagebericht.81 In Spalte vier der Tabelle 4.1 wird angegeben, ob weitere Bedingungen zu erfüllen sind, um eine Berichterstattungspflicht auszulösen.82 Die unterschiedlich hohen Anforderungen des HGB und DRS 20 an kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Informationsabstufung.83 Wenn in Spalte drei und vier nichts angegeben ist, müssen alle (konzern-)lageberichtspflichtigen Unternehmen Angaben zu den genannten Inhalten machen, sofern diese für das Verständnis der jeweiligen Adressaten wesentlich sind. Ergänzend sowie auch im Hinblick auf die folgende Auslegung der Vorgaben, sind zudem die nach Tabelle 4.1 aufgeführten Punkte zu beachten.
  • Nach § 315 Abs. 5 HGB (und unter Beachtung von § 298 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB) sowie DRS 20.22–24 besteht für Konzerne die Möglichkeit, den Lagebericht des Mutterunternehmens mit dem Konzernlagebericht zusammenzufassen. Da dies zwar (ggf.) einen weiteren Abschnitt des zusammengefassten (Konzern-)Lageberichts, nicht jedoch zusätzliche bzw. andersartige Inhalte bedeutet, wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen.
  • Für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.12.2020 endeten, musste von bestimmten Unternehmen innerhalb des (Konzern-)Lageberichts ein Vergütungsbericht offengelegt werden (DRS 20.10 (2017) i. V. m. DRS 17 (2017)). Durch ARUG II84 ist dieser jedoch nun nach § 162 Abs. 4 AktG (losgelöst vom Handelsrecht) als separater Bericht auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen.85 Dementsprechend spielt er für die folgende Auslegung keine Rolle.
  • Der Nachtragsbericht wurde durch das BILRUG (2015) vom (Konzern-)Lagebericht in den Anhang verlagert. Nach DRS 20.114 ist lediglich empfohlen, im (Konzern-)Lagebericht auf die Angaben im Anhang zu verweisen oder eine Fehlanzeige zu machen, sollten keine entsprechenden Angaben vorliegen.86 Daher wird im Folgenden nicht auf den Nachtragsbericht eingegangen.
  • Da es sich bei den Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien ebenfalls lediglich um einen Verweis auf den Anhang des Jahres-/Konzernabschlusses handelt (DRS 20.223a sowie § 289 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 315 Abs. 2 Satz 2 HGB), wird darauf im Folgenden ebenfalls nicht eingegangen.
  • Die Versicherung der gesetzlichen Vertreter ist trotz der Aufführung in den Vorschriften zum (Konzern-)Lagebericht kein Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts, sondern ein eigenständiges Instrument, das neben dem (Konzern-)Abschluss und (Konzern-)Lagebericht steht. Zwar kann sie in den (Konzern-)Lagebericht aufgenommen werden. Mit Blick auf den Wortlaut in § 289 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB wird jedoch empfohlen, die Versicherung der gesetzlichen Vertreter dem (Konzern-)Lagebericht in einem separaten Dokument beizufügen.87 Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens sind in einer solchen Erklärung nicht zu erwarten, weshalb sie im Folgenden nicht berücksichtigt wird.
Für die übrigen Berichtsbestandteile des (Konzern-)Lageberichts wird im Folgenden untersucht, ob und ggf. welche Angaben im Zusammenhang mit digitaler Transformation entsprechend den inhaltlichen Vorgaben erwartet werden können. Dafür sind jedoch zuvor Begriffe zu erläutern, die innerhalb der Vorgaben des DRS 20 maßgeblich über den Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad bestimmen. In Tabelle 4.2 sind die Begriffe aufgeführt und entsprechende Definitionen zugeordnet.
Tabelle 4.2
Definition von im DRS 20 verwendeten Begriffen, die den Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad bestimmen88
Begriff
Definition gem. DRS 20.11/B9
Angabe/Darstellung
Nennung von Fakten oder Beschreibung von Sachverhalten.
Erläuterung
Weitergehende Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts über die reine Darstellung hinaus. Sie dient der Information über Voraussetzungen, Ursachen oder Konsequenzen von Sachverhalten oder Maßnahmen.
Analyse
Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen.
Beurteilung
Wertung und Kommentierung von Sachverhalten.
In DRS 20.B9 wird zudem klarstellt, dass die Begriffe Angabe und Darstellung im DRS 20 synonym verwendet werden, obwohl im Sprachgebrauch mit dem Begriff Angabe eher quantitative und mit dem Begriff Darstellung eher qualitative Informationen in Verbindung gebracht würden. Zu dem Begriff Erläuterung wird in DRS 20.11 zudem ergänzt, dass sie i. d. R. verbal gegeben werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der durch die Begriffe geforderten Inhalte nimmt in der Reihenfolge, in welcher sie in Tabelle 4.2 aufgeführt sind zu.89

4.3.2 Grundlagen des Unternehmens/Konzerns (DRS 20.36–52)

4.3.2.1 Geschäftsmodell (DRS 20.36–38)

Im HGB gibt es keine Regelungen zur Berichterstattung über die Grundlagen des Unternehmens/Konzerns i. S. d. DRS 20.90 In der Begründung zu den nach DRS 20.36–52 geforderten Angaben führt das DRSC jedoch an, dass sie erforderlich seien, um die nach §§ 289 bzw. 315 Abs. 1 HGB geforderte Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage sowie der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns zu ermöglichen (DRS 20.B18). Die zu diesen Grundlagen des Unternehmens/Konzerns zu machenden Angaben beinhalten eine Darstellung des Geschäftsmodells (DRS 20.36–38) und der Bedeutung der Zweigniederlassungen des Unternehmens/Konzerns (DRS 20.38a-c), (freiwillige) Ausführungen zu den Zielen und Strategien des Unternehmens/Konzerns (DRS 20.39–44), eine Darstellung des Steuerungssystems (DRS 20.K45–K47) sowie eine Darstellung und Erläuterung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (DRS 20.48–52).91 Im Folgenden werden die Vorgaben zu den genannten Bestandteilen jeweils im Hinblick auf potenziell erwartbare Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens/Konzerns untersucht.
DRS 20.36 gilt nicht nur für die Darstellung des Geschäftsmodells, sondern auch für die übrigen Angaben zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns. So wird verlangt, dass auch die wesentlichen Veränderungen dieser Grundlagen dargestellt und erläutert sowie auch quantitative Angaben gemacht werden, sofern diese für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Dementsprechend sind sowohl stichtags- als auch vergangenheitsbezogene Informationen zu erwarten.
Eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells wird in DRS 20.37 gefordert. Der Begriff Geschäftsmodell ist zwar weder im DRS 20 noch im HGB definiert,92 jedoch werden in DRS 20.37 die folgenden Elemente genannt, auf die im Zuge der Darstellung einzugehen ist, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich sind:
a)
„Geschäftszweck,
 
b)
organisatorische Struktur (z. B. Segmente, Standorte),
 
c)
notwendige Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit (z. B. Personal, Material, Fremdleistungen, immaterielle Werte),
 
d)
Geschäftsprozesse (z. B. Beschaffung, Produktion, Vertrieb),
 
e)
Produkte und Dienstleistungen,
 
f)
Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie
 
g)
externe Einflussfaktoren für das Geschäft (z. B. rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen).“
 
Die genannten Elemente entsprechen z. T. denjenigen, die auch in dem in Abschnitt 2.​1.​2 vorgestellten Referenzmodell von Appelfeller und Feldmann (2023) der Beschreibung eines (digitalisierten) Geschäftsmodells als Basis dienen.93 Wie also bereits diese Zuordenbarkeit mit dem Referenzmodell eines digitalen Unternehmens zeigt, können im Zusammenhang mit den in DRS 20.37 aufgeführten Elementen auch Angaben im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwartet werden.
So kann die digitale Transformation zunächst im Geschäftszweck eines Unternehmens verankert sein, indem es bspw. als Hauptaufgabe beabsichtigt, seine Kunden digital zu transformieren bzw. bei deren digitaler Transformation zu unterstützen. Allerdings dürfte die digitale Transformation des berichterstattenden Unternehmens regelmäßig eher ein Unternehmensgegenstand/Mittel zur Erreichung des eigentlichen Zwecks sein.94 So ist nicht davon auszugehen, dass ein Unternehmen sich allein deshalb digital transformiert, weil es möglich ist, sondern weil dadurch andere Zwecke erfüllt und Ziele erreicht werden.95 Sofern die Rolle der digitalen Transformation zur Erfüllung des Geschäftszwecks so bedeutend ist, dass diesbezügliche Informationen für das Verständnis der Adressaten wesentlich sind, kann also auch eine Berichterstattung darüber erwartet werden. Ansonsten sind entsprechende Informationen eher bei den (freiwilligen) Angaben zu Zielen und Strategien zu vermuten.96
Mit der organisatorischen Struktur ist i. S. d. DRS 20.37 lit. b) die Aufbauorganisation des Unternehmens gemeint.97 Fink und Kajüter (2021) schlagen bspw. ein Organigramm vor, um die entsprechenden Strukturen zu verdeutlichen.98 Im Hinblick auf digitale Transformation sind bspw. Angaben zur Abgrenzung entsprechender Segmente denkbar. So können bspw. solche Segmente abgegrenzt werden, die digitale Transformation selbst oder auch digitale Produkte, Dienstleistungen und/oder Vertriebswege zum Gegenstand haben. Auch eine Berichterstattung zu Verantwortlichkeiten einzelner Mitglieder der Geschäftsführung sind in dem Zusammenhang denkbar.
Die unter c) genannten Einsatzfaktoren können auch mit Ressourcen oder Inputfaktoren eines Unternehmens gleichgesetzt werden.99 In Anlehnung an das digitale Unternehmen i. S. d. Referenzmodells können das z. B. mit Smart Devices ausgestattete digitalisierte/vernetzte Mitarbeiter, digitalisierte/vernetzte Maschinen, IT-Systeme, Materialien und (digitale) Komponenten für digitale Produkte und Dienstleistungen und/oder immaterielle Werte wie bspw. Daten, Software, (Mitarbeiter-)Know-how und technische Ressourcen zur Anwendung von digitalen Technologien sein.100 Im Sinne der Ergänzungsfunktion des Konzernlageberichts erscheint insb. eine Berichterstattung zu nicht bilanzierten (immateriellen) Ressourcen bzw. Werten sinnvoll, sofern sie für das Verständnis bzw. die Urteilsbildung des Adressaten relevant sind. Angaben zu offensichtlichen Ressourcen sind an dieser Stelle jedoch nicht zu erwarten, sondern lediglich solche, die eine wesentliche Besonderheit des Geschäftsmodells darstellen.101
Angaben nach DRS 20.37 lit. d) zu Geschäftsprozessen des Unternehmens können ebenfalls Informationen im Zusammenhang mit der digitalen Transformation erwarten lassen. So ist es bspw. möglich sowohl solche Prozesse, die direkt zur Wertschöpfung beitragen (z. B. Beschaffung, Produktion oder Vertrieb) als auch solche, die sie indirekt unterstützen (z. B. Buchhaltung, Controlling, Personalentwicklung) zu digitalisieren, indem einzelne Aktivitäten IT-gestützt oder sogar durch IT-Systeme automatisch ausgeführt werden.102 Fink und Kajüter (2021) betonen jedoch, dass an dieser Stelle im Konzernlagebericht lediglich wesentliche bzw. erfolgskritische Prozesse zu behandeln seien und nennen als Beispiele u. a. für Handelsunternehmen den Absatzprozess und für Industrieunternehmen Fertigungsprozesse mit Angaben zur Produktivität, Qualität, Lieferzeiten und Ursachen für Produktionsausfälle.103 Dabei wäre denkbar, auf die Rolle der Digitalisierung dieser erfolgskritischen Prozesse einzugehen und Maßnahmen sowie deren Auswirkungen zu beschreiben.
Auch Angaben zu Produkten und Dienstleistungen, auf die gem. DRS 20.37 lit. e) einzugehen ist, können eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwarten lassen.104 Während eine detaillierte Darstellung des gesamten Leistungsspektrums mit allen Produkten und Dienstleistungen aufgrund der geforderten Klarheit und Übersichtlichkeit nicht sachgerecht ist, könnte hingegen eine Berichterstattung zu Geschäftsfeldern und Produktgruppen einen Mehrwert für das Verständnis der Adressaten bieten. Eine Berichterstattung zu einzelnen Produkten und/oder Dienstleistungen wäre hingegen nur bei wesentlicher Bedeutung für das Unternehmen gerechtfertigt.105 Das könnte bspw. bei innovativen oder gar disruptiven (digitalen) Produkten und/oder Dienstleistungen der Fall sein.
Im Weiteren ist nach DRS 20.37 lit. f) auf Beschaffungs- und Absatzmärkte einzugehen. Neben einer Beschreibung anhand unterschiedlicher Differenzierungskriterien abgegrenzter Märkte können für die Absatzmärkte auch Angaben zu der Wettbewerbsposition für das Verständnis der Adressaten relevant sein.106 Im Hinblick auf digitale Transformation wäre denkbar, über Ereignisse und Entwicklungen auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berichten, die für die Bedeutung der digitalen Transformation ausschlaggebend sind. Konkrete Informationen zur digitalen Vernetzung/Anbindung mit/von Lieferanten107 oder Kunden108 sind jedoch eher im Zusammenhang mit Geschäftsprozessen und digitalen Dienstleistungen zu vermuten.
Zu (wesentlichen) externen Einflussfaktoren auf das Geschäft (g) können in Abhängigkeit der unternehmensspezifischen Gegebenheiten diverse Angaben erforderlich sein,109 wie auch die konkretisierenden Kategorien verdeutlichen (rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen). Im Zusammenhang mit digitaler Transformation sind bspw. Angaben zu rechtlichen Beschränkungen des Umgangs mit digitalen Technologien oder Kundendaten denkbar, die zur Realisierung digitaler Produkte der Dienstleistungen genutzt werden, oder Angaben zu politischen Initiativen zur Förderung digitaler Transformation, zu Verschiebungen der Kundenbedürfnisse/-nachfrage hin zu digitalen Produkten und Dienstleistungen sowie zu Forderungen nach digitalen Lösungen zur Behandlung oder Vermeidung digitaler und sozialer Probleme, die das Unternehmen zu bieten vermag. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es nicht zu Wiederholungen der Angaben im Wirtschaftsbericht kommt, wenn über gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen zu berichten ist.110
Zuletzt wird im Zusammenhang mit der Darstellung des Geschäftsmodells gefordert, auf Veränderung in der Zusammensetzung des Konzerns einzugehen, sofern die Informationen für den Adressaten wesentlich sind (DRS 20.38). Konkret sind damit Unternehmenskäufe oder -verkäufe sowie aufgegebene Geschäftsbereiche gemeint. Auch in diesem Zusammenhang sind Angaben zur digitalen Transformation denkbar. Und zwar dann, wenn Unternehmenskäufe getätigt werden, um neue digitale Technologien und/oder Patente zu erlangen oder nicht mehr zum digitalisierten Geschäftsmodell passende Unternehmen abgestoßen bzw. Geschäftsbereiche aufgegeben werden.
Sofern es für das Verständnis der Adressaten wesentlich ist, wäre an dieser Stelle des Konzernlageberichts grundsätzlich auch denkbar, zusammenfassend über den aktuellen Stand bzw. Grad der digitalen Transformation des Geschäftsmodells sowie die Veränderungen innerhalb des Berichtsjahres zu berichten.111 Der Nutzen dieser Information könnte jedoch dadurch eingeschränkt werden, dass der optimale Grad der digitalen Transformation eines Unternehmens sich individuell von dem anderer Unternehmen unterscheidet und der berichtete Grad zudem auch im Zeitverlauf wenig vergleichbar wäre. Zudem hat auch die Erhebungsmethode bzw. das Konzept zur Steuerung der digitalen Transformation einen Einfluss auf die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit.112 Ferner besteht die Gefahr, dass eine Preisgabe wettbewerbssensibler Informationen unter Umständen zu wirtschaftlichen Nachteilen führt. Eine Berichterstattung über den Grad der digitalen Transformation scheint aufgrund dessen eher weniger wahrscheinlich zu sein.113
Bei Betrachtung der geforderten Angaben fällt auf, dass eine separate, voneinander unabhängige Berichterstattung der Informationen zu den Elementen des Geschäftsmodells kaum möglich (geschweige denn sinnvoll) ist und zudem auch Verbindungen zu anderen Teilberichten des Konzernlageberichts existieren.114 Die Angaben zu den in DRS 20.37 genannten Elementen (a–g) lassen sich zudem den in den Experteninterviews identifizierten Ansatzpunkten der digitalen Transformation am Geschäftsmodell des Unternehmens zuordnen.115 Bei Angaben zu den Elementen a)–c) und g) ist dafür ggf. der Kontext zu berücksichtigen, während bei d)–f) die Zuordnung intuitiv geschehen kann. Eine Bezugnahme auf die beiden Ansatzpunkte könnte als verbindende Komponente fungieren, die die Informationen zum Geschäftsmodell untereinander verknüpfen, und zudem eine Verbindung zu den Zielen und Strategien des Unternehmens herstellen, zu denen ohnehin eine Berichterstattung empfohlen wird (DRS 20.39–44)116.
Darüber hinaus lassen die vorangegangen Ausführungen auf Verbindungen mit Angaben zum Steuerungssystem (DRS 20.K45–K47), zu Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (DRS 20.48–52) sowie zu gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen (DRS 20.59–61) und der Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs (DRS 20.62–63) im Wirtschaftsbericht schließen. Doppelungen sind i. S. d. Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit jedoch zu vermeiden.

4.3.2.2 Zweigniederlassungen (DRS 20.38a–38c)

Nach den §§ 289 bzw. 315 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB ist im Konzernlagebericht auf (wesentliche) Zweigniederlassungen der berichterstattenden Gesellschaft einzugehen. Zweigniederlassungen sind in dem Zusammenhang als räumlich und organisatorisch abgegrenzte Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen.117 In DRS 20.38a–38c wird konkretisiert, dass die Bedeutung der Zweigniederlassungen – bspw. im Hinblick auf die geografische Verbreitung und den jeweiligen Geschäftszweck – darzustellen ist und, sofern wesentlich, Angaben zum Sitz der Zweigniederlassungen, zu abweichenden Firmierungen und zu wesentlichen Veränderungen zum Vorjahr zu machen sind.
Hintergrund der Berichterstattung zu Zweigniederlassungen ist, dass Publizitätspflichten nicht dadurch umgangen werden sollen, dass anstelle der Gründung eines Tochterunternehmens eine Zweigniederlassung errichtet wird, und Adressaten weiterhin die geografische Ausbreitung und Marktpräsenz des Unternehmens einschätzen können.118 Im Hinblick auf digitale Transformation sind keine wesentlichen Informationen zu erwarten, die nicht besser im Zusammenhang mit anderen von DRS 20 geforderten Inhalten platziert werden könnten.

4.3.2.3 Ziele und Strategien (DRS 20.39–44)

Eine gesetzliche Grundlage zur Berichterstattung über Ziele und Strategien im (Konzern-)Lagebericht gibt es nicht.119 Aufgrund der Entscheidungsrelevanz strategieorientierter Berichtselemente wird den Unternehmen zur Sicherung der Informationsfunktion vom DRSC gem. DRS 20.39 jedoch freigestellt über ihre strategischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien zu berichten (DRS 20.B21). Für eine solche Berichterstattung sprechen laut DRS 20.B21 neben den Informationsvorteilen auch Beobachtungen der Berichtspraxis (vor allem kapitalmarktorientierter Unternehmen).120 Als Gegenargument einer solchen Berichterstattung werden Nachteile einer Offenlegung ggf. wettbewerbssensibler Daten angeführt.121 Die Regelungen des DRS 20.40–44 und .56 sollen deshalb denjenigen Unternehmen, die freiwillig über Ziele und Strategien berichten, als Leitlinien und Orientierungshilfe dienen (DRS 20.B22) und als Ergebnis dem verständigen Adressaten eine Einordnung des Geschäftsverlaufs, der wirtschaftlichen Lage, der voraussichtlichen Entwicklung sowie der wesentlichen Chancen und Risiken des Unternehmens/Konzerns in den Kontext der Ziele und Strategien ermöglichen (DRS 20.40). Um die Berichtsanforderungen in Orientierung an dieses Ziel auslegen zu können, wird zunächst erläutert, wie die Begriffe Ziele und Strategien i. S. d. DRS 20 zu verstehen sind.
Der Begriff Ziel wird gem. DRS 20.11 als ein „angestrebter Zustand in der Zukunft“ definiert. Ziele lassen sich u. a. hinsichtlich verschiedener Dimensionen (Zielausmaß und -maßstab, zeitlicher und organisatorischer Bezug) sowie hinsichtlich ihrer Beziehungen untereinander (Haupt- oder Nebenziele sowie Ober-, Zwischen- und Unterziele) systematisieren.122 Das Zielausmaß legt den angestrebten Umfang der Zielerreichung fest und kann entweder begrenzt (bei Satisfizierungszielen) oder unbegrenzt (bei Extremal- oder Maximierungszielen) formuliert werden.123 Der Zielmaßstab dient der Messung der Erreichung des Zielausmaßes und kann je nach Zielinhalt bzw. Leistungsindikator kardinal-, ordinal- oder nominalskaliert bzw. quantitativ oder qualitativ ausgeprägt sein. Beim zeitlichen Bezug von Zielen werden meist grob kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume der Zielerreichung unterschieden, wobei diese regelmäßig mit bis zu einem Jahr, ein bis fünf Jahren und mehr als fünf Jahren konkretisiert werden. Hinsichtlich des organisatorischen Bezugs kann zwischen Unternehmens-, Bereichs- und Mitarbeiterzielen unterschieden werden. Unternehmensziele bilden dabei die obersten Ziele, auf welche sich die Tätigkeiten des Unternehmens auszurichten haben. Bereichsziele beziehen sich hingegen nur auf bestimmte Teilbereiche des Unternehmens (bspw. Marketing, Vertrieb oder Produktion). Mitarbeiterziele sind solche, die einzelnen Mitarbeitern vorgegeben werden.
Hinsichtlich der Beziehung zwischen Zielen können zunächst Haupt- und Nebenziele unterschieden werden, deren Einordnung als solche in Abhängigkeit ggf. vorliegender Konkurrenz zwischen den betreffenden Zielen vorgenommen wird. Darüber hinaus können Ober-, Zwischen- und Unterziele unterschieden werden, wodurch eine Zielhierarchie mit Mittel-Zweck-Beziehungen zwischen verschiedenen komplementären Zielen verdeutlicht wird. So ist häufig ein (Unter-)Ziel ein Mittel zur Zweckerfüllung bzw. zur Erreichung eines Oberziels. Schließlich sind Oberziele i. d. R. nicht operational und bedürfen einer Untergliederung in weitere Zwischen- und Unterziele, bis konkrete Zielvorgaben auf Mitarbeiterebene abgeleitet werden können.124
DRS 20.B23 stellt klar, dass die Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht primär zu strategischen Zielen erfolgen soll und nennt als Beispiele die Steigerung des Unternehmenswertes, des Marktanteils und die Erreichung der Marktführerschaft. Die zugehörigen Zielgrößen – die entsprechend dem definierten Ausmaß einen bestimmten Zustand erreichen sollen – werden in DRS 20.41 mit Unternehmenswert, Marktanteile und Marktführerschaft benannt. Weitere (strategische) Zielgrößen können bspw. Kundenzufriedenheit, Kostenführerschaft, die Unternehmensgröße, der Unternehmensfortbestand, die Mitarbeiterqualifikation oder auch im Zusammenhang mit digitaler Transformation ein funktionierendes E-Commerce-System125 sowie der Digitalisierungsgrad des Unternehmens sein. Im Kontext der Anforderungen wird deutlich, dass es sich bei den geforderten strategischen Zielen um solche auf der obersten Unternehmens-/Konzernebene handelt, die mittel- bis langfristig erreicht werden sollen.126 Sollten keine strategischen Ziele i. S. d. DRS 20 vorhanden sein, wird indes auch eine Berichterstattung zu (mittel-/langfristigen) operativen Zielen (Umsatz, EBIT, Kapitalrendite etc.) als angemessen erachtet,127 wobei eine diesbezügliche Berichterstattung eigentlich eher im Prognosebericht zu verorten wäre (DRS 20.B23).128 Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sind Ziele und Strategien von den ebenfalls zukunftsorientierten und im (Konzern-)Lagebericht (nach DRS 20.116–134) geforderten Prognosen abzugrenzen.129 Eine Prognose wird gem. DRS 20.11 als eine „Aussage über voraussichtliche Entwicklungen und Ereignisse“ definiert. Dabei fußt sie auf existenten bzw. erwarteten Umweltbedingungen und Einflussfaktoren und ist nicht wie die Strategien willens- und absichtsgetrieben.130 Während also zur Erreichung von strategischen Zielen bestimmte Maßnahmen geplant und mit großer Wahrscheinlichkeit umgesetzt werden, um den Zielzustand zu erreichen, ist die Erreichung eines bestimmten Ausmaßes operativer Zielgrößen aufgrund der nur begrenzt beeinflussbaren Umwelt-/Einflussfaktoren von größerer Unsicherheit geprägt.
Um die Zielerreichung beurteilen zu können, sollen nach DRS 20.43 das Ausmaß und der Zeitbezug der Ziele angegeben werden. Dabei ist denkbar, dass (insb. bei operativen Zielen) ein an anderer Stelle berichtspflichtiger Leistungsindikator für die Angabe des Ausmaßes und die Beurteilung der Zielerreichung verwendet wird (s. u.).131 Eine mögliche Konkretisierung des strategischen Ziels der Steigerung des Grads der digitalen Transformation könnte z. B. sein: „Der Grad der digitalen Transformation des Unternehmens soll innerhalb der nächsten fünf Jahre (Zeitbezug) auf mindestens 80 % (Ausmaß) erhöht werden.“
Der Begriff Strategie wird in DRS 20 nicht definiert. Allerdings lässt sich eine Definition ansatzweise aus dem DRS 20.42 ableiten. Nach DRS 20.42 beinhalten Strategien, die i. d. R. auf Konzern-/Unternehmensebene darzustellen sind, „Aussagen dazu, wie der Konzern sein Geschäft mittel- und langfristig führen und weiterentwickeln möchte“. Anders formuliert, kann eine Strategie i. S. d. DRS 20 als Weg oder Maßnahmenbündel zur Erreichung eines (mittel-/langfristigen) Unternehmensziels angesehen werden.132 Wie Ziele, können auch Strategien (in Abhängigkeit der jeweils zugrundeliegenden Ziele) für unterschiedliche Ebenen der organisationalen Struktur formuliert werden. Die Unternehmensstrategie gibt dabei die grundsätzliche Richtung vor, auf die die Entwicklung des Unternehmens und der Gesamtheit seiner Segmente ausgerichtet ist.133 Nach DRS 20.42 sind Strategien i. d. R. auf eben jener Konzern- bzw. Unternehmensebene darzustellen. DRS 20.42 nennt zudem folgende Beispiele für Strategien: Diversifikation, Fokussierung, Internationalisierung sowie organisches oder akquisitionsbasiertes Wachstum (die auch dem Ziel der digitalen Transformation des Unternehmens dienen können). Weitere Beispiele (im konkreten Zusammenhang mit digitaler Transformation) sind (u. a.) die Weiterentwicklung des Geschäfts- und Marktportfolios durch Anreicherung um digitale Produkte und/oder Dienstleistungen, Steigerung der Wertschöpfung für Kunden und Konsumenten durch Digitalisierung oder kontinuierliche Anpassung von Geschäftsprozessen mittels digitaler Technologien.134
Darüber hinaus sind wesentliche Veränderungen der Ziele und Strategien des Unternehmens/Konzerns gegenüber dem Vorjahr darzustellen und zu erläutern (DRS 20.44). Im Hinblick auf digitale Transformation kann demnach eine Berichterstattung über solche damit im Zusammenhang stehenden Ziele und Strategien erwartet werden, die neu eingeführt oder auch aufgegeben worden sind. Sollte ein Ziel erreicht worden sein, ist darüber – sowie auch über einen generellen (Zwischen-)Stand der Zielerreichung – im Rahmen des Wirtschaftsberichts zu berichten (DRS 20.56).
Entsprechend den Anforderungen des DRS 20.39–44 können demnach umfangreiche Angaben zu Zielen (inkl. Ausmaß und Zeitbezug) und Strategien im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwartet werden, vor allem, sofern sie auf (der obersten) Unternehmensebene verfolgt bzw. umgesetzt werden. So kann die digitale Transformation des Unternehmens (in verschiedenen Ausprägungen) selbst ein strategisches Ziel oder auch ein Strategiebestandteil sein, um ein (zugehöriges) Ziel zu erreichen und als solcher in den Fokus der Berichterstattung rücken. Die digitale Transformation eines Unternehmens kann jedoch auch als Zwischen- oder Unterziel (bzw. Mittel) zur Erreichung eines Oberziels dienen oder Bestandteil einer untergeordneten Strategie (bspw. auf Funktions-/Bereichsebene) sein.135 Mit einer Berichterstattung über dementsprechend untergeordneter, ggf. operativer, Ziele und Strategien, ist an dieser Stelle des (Konzern-)Lageberichts jedoch weniger zu rechnen.136
Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Angaben zu strategischen Zielen und den zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien so vorzunehmen, dass sie es dem verständigen Adressaten ermöglichen, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage, die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Chancen und Risiken des Konzerns in den Kontext dieser Ziele und Strategien einzuordnen (DRS 20.40). Dementsprechend wird eine konsistente Berichterstattung innerhalb des (Konzern-)Lageberichts verlangt, die die bestehenden Zusammenhänge der gem. DRS 20.39–44 zu berichtenden Ziele und Strategien mit dem Geschäftsmodell, dem (ggf. dargestellten) Steuerungssystem sowie mit Angaben im Wirtschaftsbericht und im Prognosebericht verdeutlicht.137 Ein Zusammenhang zwischen Unternehmensstrategien und dem Geschäftsmodell besteht, da sie die grundsätzliche strategische Ausrichtung des Unternehmens für die Zukunft vorgeben. Eine angemessene Abbildung der Funktionsweise und Tätigkeit des Unternehmens vor dem Hintergrund seines Umfeldes im Rahmen der Angaben zum Geschäftsmodell, ist somit als Voraussetzung für die Vermittlung des grundlegenden Strategieverständnisses gegenüber dem Adressaten anzusehen.138 Eine Verknüpfung bzw. Operationalisierung der strategischen Ziele mit den im Rahmen der Angaben zum Steuerungssystem dargelegten Steuerungskennzahlen (DRS 20.K45–K47; Grundlagen des Unternehmens/Konzerns) oder den jeweils berichtspflichtigen Leistungsindikatoren im Wirtschaftsbericht und Prognosebericht, kann das Verständnis der Adressaten verbessern.139 Schließlich sind die (bedeutsamsten) Leistungsindikatoren, die zur internen Steuerung des Unternehmens verwendet werden und dementsprechend den Steuerungskennzahlen entsprechen können, wie einem roten Faden folgend zum einen im Wirtschaftsbericht in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage einzubeziehen (DRS 20.54 und 101–113). Zum anderen sind sie mit den Prognosen des Vorjahres zu vergleichen (DRS 20.57) sowie im Prognosebericht für mindestens das folgende Berichtsjahr zu prognostizieren (DRS 20.127). Auch das Thema digitale Transformation kann sich demnach ausgehend von den Zielen und Strategien als roter Faden durch den gesamten (Konzern-)Lagebericht spannen.

4.3.2.4 Steuerungssystem (DRS 20.K45–K47)

Aus dem HGB ergibt sich keine Pflicht zur Berichterstattung über das Steuerungssystem des Unternehmens/Konzerns. DRS 20.K45 verlangt hingegen von kapitalmarktorientierten (Mutter-)Unternehmen, das von ihnen bzw. das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen. Im Zuge dessen sind Kennzahlen anzugeben, die zur Steuerung verwendet werden, sowie deren Berechnung darzustellen, sofern diese nicht offensichtlich ist (DRS 20.K45). Eine Kennzahl wird im DRS 20.11 als „quantitative Maßgröße, mit der in konzentrierter Form über betriebswirtschaftliche Sachverhalte berichtet wird“ definiert. Den Begriff Steuerungssystem definiert der DRS 20 indes nicht. Im Hinblick auf den Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um das auf oberster Ebene des Unternehmens bzw. Konzerns, zur internen Steuerung verwendete System aus Kennzahlen handelt.140 Sollte das Unternehmen bzw. der Konzern innerhalb seines Jahres-/Konzernabschlusses einen Segmentbericht veröffentlichen und zur Steuerung der Segmente grundlegend andere Kennzahlen verwendet werden, als für die unternehmens-/konzernweite Steuerung, sind die segmentspezifischen Kennzahlen zusätzlich darzustellen (DRS 20.K46). Außerdem sind wesentliche Veränderungen des Steuerungssystems und/oder der Berechnungsweise der berichteten Steuerungskennzahlen im Vergleich zum Vorjahr dazustellen und zu erläutern (DRS 20.K47).
Anhand welcher Kennzahlen ein Unternehmen gesteuert wird, liegt im Ermessen des Managements und hängt i. d. R. von dem Geschäftsmodell und den daraus abgeleiteten Zielen ab. Bei der Darstellung des Steuerungssystems mit seinen Kennzahlen ist demnach zu erwarten, dass die Zusammenhänge zwischen den Ausführungen zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns (Geschäftsmodell, Ziele und Strategien, Steuerungssystem) und den ebenfalls steuerungsbezogenen Darstellungen im Wirtschaftsbericht nachvollziehbar und konsistent sind.141 Sofern zur internen Steuerung des berichterstattenden kapitalmarktorientierten Unternehmens bzw. seiner (im Jahres-/Konzernabschluss dargestellten) Segmente auch Kennzahlen verwendet werden, die im Zusammenhang mit dessen/deren digitaler Transformation stehen, sind auch diese berichtsrelevant und damit zu erwarten. Bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ist indes keine Berichterstattung zum Steuerungssystem im Zusammenhang mit digitaler Transformation zu erwarten, da sie ihr Steuerungssystem nicht darstellen müssen (DRS 20.K45). Allerdings sind etwaige Unternehmen über die Vorgaben zur Berichterstattung über bedeutsamste Leistungsindikatoren – die zur Steuerung verwendet werden – verpflichtet, kennzahlenbezogene Angaben im Wirtschaftsbericht und im Prognosebericht zu machen.142

4.3.2.5 Forschung und Entwicklung (DRS 20.48–52)

Nach den §§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 315 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ist innerhalb des (Konzern-)Lageberichts auf den Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen. Hintergrund ist die strategische Bedeutung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für die Wettbewerbsfähigkeit und Marktposition von Unternehmen, i. V. m. der restriktiven Bilanzierung von aus den Entwicklungsaktivitäten hervorgehenden immateriellen Werten.143 Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bzw. damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können als Investitionen in zukünftige Erfolgspotenziale interpretiert werden.144 Deren Offenlegung im (Konzern-)Lagebericht ermöglicht den Adressaten entsprechende Schlussfolgerungen in Bezug auf die Entwicklungschancen und potenziellen zukünftigen Erträge zu ziehen. Gerade in Zeiten fortschreitender Automatisierung und Digitalisierung wird von einer weiteren Bedeutungszunahme ausgegangen.145 Ein ggf. vorhandenes Selbstschutzinteresse, wettbewerbssensible Informationen nicht preisgeben zu wollen, rechtfertigt nach herrschender Meinung zwar den Umfang und den Detaillierungsgrad der Berichterstattung in einem geringerem wenngleich angemessenen Rahmen zu halten, nicht jedoch die Berichterstattung gänzlich zu unterlassen.146
Sofern von dem Unternehmen (oder für das Unternehmen) keine Forschung und/oder Entwicklung betrieben wird oder die Aktivitäten für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und/oder der künftigen Entwicklung von unwesentlicher Bedeutung sind, muss hingegen nicht auf den Bereich Forschung und Entwicklung eingegangen werden. Auch wenn nicht explizit durch das HGB oder den DRS 20 gefordert, wird im Schrifttum von solchen Unternehmen verlangt, bei denen bspw. aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit oder der Art der Produkte entsprechende Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu erwarten sind, mit einer Fehlanzeige auf die geringe Bedeutung hinzuweisen oder das Fehlen der Aktivitäten aufgrund einer ggf. beeinträchtigten Wettbewerbsfähigkeit sogar zu begründen.147 Mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung der Geschäftswelt, verlangen Korte und Mujkanovic (2017) sogar eine Fehlanzeige jedweder Unternehmen, die keine Angaben zum Bereich Forschung und Entwicklung machen, unabhängig ihrer Branchenzugehörigkeit.148
In DRS 20 werden die Vorgaben insoweit konkretisiert, dass solche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten darzustellen und zu erläutern sind, die für eigene Zwecke des Konzerns/Unternehmens durchgeführt werden (DRS 20.48). Nach DRS 20.48 fallen darunter sowohl Aktivitäten, die das Unternehmen selbst für eigene Zwecke durchführt, als auch Leistungen, die der Konzern bzw. das Unternehmen von Dritten für eigene Forschungs- und Entwicklungszwecke in Anspruch nimmt. Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die das Unternehmen bzw. der Konzern im Auftrag Dritter durchführt, fallen somit nicht unter die Berichtspflicht.149 Typische Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können bspw. Grundlagenforschung, die Erlangung von wissenschaftlichen/technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen, die Entwicklung/Innovation neuer (digitaler) Produkte, Dienstleistungen oder auch Prozesse (Digitalisierung von Geschäftsprozessen) sein.150 DRS 20.52 stellt klar, dass die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten unabhängig davon darzustellen und zu erläutern sind, ob Entwicklungskosten im Jahres-/Konzernabschluss aktiviert wurden.151 Eine Darstellung und Erläuterung sämtlicher Aktivitäten ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit indes nicht angebracht.152
Vielmehr soll anhand der Informationen ein Einblick in die allgemeine Ausrichtung der Forschung- und Entwicklungsaktivitäten sowie deren Intensität gewährt werden (DRS 20.49). Dazu gehören nach DRS 20.49 auch Angaben zum Faktoreinsatz (Input) und den Ergebnissen (Output),153 die, sofern wesentlich, zu quantifizieren sind. Welche Informationen die allgemeine Ausrichtung der Aktivitäten verdeutlichen, wird im DRS 20 nicht weiter konkretisiert. In der Praxis werden in dem Zusammenhang jedoch vor allem Angaben zu Schwerpunkten der Aktivitäten, den zugrundeliegenden Zielen, Projekten, Kooperationen, der organisatorischen Ausrichtung sowie auch Chancen und Risiken gemacht.154 Zum Faktoreinsatz schlägt der DRS 20.50 beispielhaft die folgenden quantitativen Angaben vor: Gesamtbetrag der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (absolut und in Prozent vom Umsatz), Investitionen und Anzahl der Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung. Berichtsrelevante Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können nach DRS 20.50 bspw. Angaben zu neuen Patenten, Lizenzen und Produktentwicklungen sowie deren finanzielle Bedeutung für den Konzern bzw. das Unternehmen sein.
Sollten im Konzern-/Jahresabschluss Entwicklungskosten aktiviert worden sein, sind die Aktivierungsquote, als Anteil der aktivierten Entwicklungskosten an den gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten der Berichtsperiode, sowie auch auf aktivierte Entwicklungskosten vorgenommene Abschreibungen anzugeben (DRS 20.52). Ferner sind wesentliche Veränderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gegenüber dem Vorjahr dazustellen und zu erläutern (DRS 20.51).
Wie bereits anhand einiger der vorangegangen Ausführungen deutlich wurde, können im Zuge der Berichterstattung zum Bereich Forschung und Entwicklung zahlreiche Angaben im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwartet werden. Sei es bei der Darstellung und Erläuterung wesentlicher Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (wie bspw. Produkt- oder Prozessinnovationen) oder Angaben zur allgemeinen Ausrichtung (wie bspw. digitale Transformation als Schwerpunkt und konkrete Digitalisierungsziele), zum Faktoreinsatz (bspw. Investitionen in den Einsatz digitaler Technologien inkl. Mitarbeiter-Know How) und besonders zu den Ergebnissen (bspw. digitale Produkte und/oder Prozesse). Insbesondere Informationen zu aus der digitalen Transformation des Unternehmens resultierenden nicht bilanzierten immateriellen Werten, können in diesem Zusammenhang erwartet werden, sofern sie für das Verständnis der Adressaten wesentlich sind.155

4.3.3 Wirtschaftsbericht (DRS 20.53–113)

4.3.3.1 Vorbemerkungen (DRS 20.53–58)

Im Wirtschaftsbericht erfolgt die nach § 289 Abs. 1 Satz 1–3 und Abs. 3 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1–3 und Abs. 3 HGB geforderte Darstellung und (ausgewogene sowie umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende)156 Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns, in welche die bedeutsamsten finanziellen und ggf. nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf Beträge und Angaben im Jahres-/Konzernabschluss zu erläutern sind (DRS 20.B24). Ähnlich wird dies auch in DRS 20.53–54 formuliert, wobei neben der Darstellung und Analyse – entsprechend dem Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmens-/Konzernleitung – auch eine Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der Lage gefordert wird und ausdrücklich die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen darzustellen und zu erläutern sind.
Da der Geschäftsverlauf (inkl. Geschäftsergebnis) und die Lage einen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang aufweisen und sich beide deshalb nur schwierig voneinander getrennt darstellen und analysieren lassen,157 erlaubt DRS 20.55 eine gemeinsame Darstellung und Analyse beider Berichtsgegenstände. Der Geschäftsverlauf wird vom DRSC als „vergangenheitsorientierte und zeitraumbezogene Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum einschließlich der hierfür ursächlichen Ereignisse“ definiert (DRS 20.11). Das Geschäftsergebnis ist gem. DRS 20.11 als das „Jahresergebnis der GuV i. S. d. § 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. Abs. 3 Nr. 16 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB bzw. die entsprechende Ergebnisgröße nach IFRS“ definiert. Die wirtschaftliche Lage ist gem. DRS 20.11 die „zeitpunktbezogene Situation des Konzerns einschließlich aller Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren“. Die im Rahmen des Wirtschaftsberichts zu vermittelnden Informationen sind demnach primär vergangenheitsorientiert (DRS 20.B24) und sollen den verständigen Adressaten einen Überblick über die Entwicklung des Konzerns im Berichtszeitraum und die wirtschaftliche Lage des Konzerns am Abschlussstichtag vermitteln (DRS 20.53). Gleichwohl soll mit Hilfe der Informationen die Einschätzung zukünftiger Zahlungsströme verbessert werden.158
Bei dieser vergangenheitsorientierten Betrachtung im Wirtschaftsbericht ist ferner auch auf bestimmte im Vorjahr gemachte Angaben einzugehen: Sofern im vorangegangen (Konzern-)Lagebericht freiwillig über Ziele und Strategien berichtet worden ist, sind im jeweils aktuellen (Konzern-)Lagebericht Aussagen zum Stand der Erreichung der strategischen Ziele zu machen (DRS 20.56). Bei einer Verknüpfung der strategischen Ziele mit Steuerungskennzahlen und/oder Leistungsindikatoren ist zudem eine diesbezüglich konsistente Berichterstattung innerhalb des Berichts zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns, des Wirtschaftsberichts und des Prognoseberichts zu erwarten.159 In der Vorperiode berichtete Prognosen sind zudem mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu vergleichen (DRS 20.57). Die potenziellen Berührungspunkte mit Informationen zur digitalen Transformation des berichterstattenden Unternehmens wurden bereits in Abschnitt 4.3.2.3 (Ziele und Strategien (DRS 20.39–44)) bzw. werden noch in Abschnitt 4.3.4.2 (Prognosen (DRS 20.118–134)) dargestellt.
Darüber hinaus sind im Wirtschaftsbericht die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Unternehmens/Konzerns zu einer Gesamtaussage zu verdichten (DRS 20.58). In diese Gesamtaussage haben nach DRS 20.58 auch Erkenntnisse einzufließen, die nach dem Schluss des Berichtszeitraums erlangt wurden. Ebenso ist von der Geschäftsführung zu beurteilen, ob die Geschäftsentwicklung insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist. Im Zusammenhang mit der (zusammenfassenden) Gesamtaussage können solche Informationen zur digitalen Transformation erwartet werden, die die unternehmensindividuelle Bedeutung der digitalen Transformation sowie Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, ggf. unter Einbeziehung finanzieller und/oder nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, zusammengefasst darstellen, sofern dies für das Verständnis des Adressaten wesentlich ist.
Im Folgenden werden die konkretisierenden Vorgaben des DRS 20 zur Darstellung und Erläuterung der gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen, der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der Lage sowie die Einbeziehung finanzieller und (ggf.) nichtfinanzieller bedeutsamster Leistungsindikatoren daraufhin untersucht, inwieweit Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens erwartet werden können.

4.3.3.2 Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen (DRS 20.59–61)

Nach DRS 20.59 sind die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns/Unternehmens darzustellen und zu erläutern, sofern sie für das Verständnis der darauffolgenden Analyse notwendig sind.160 Eine unverhältnismäßig ausführliche Darstellung allgemein verfügbarer Angaben zur Gesamtwirtschaft und Branche ist jedoch nicht gefragt und zu vermeiden (DRS 20.B25). Welche Aspekte genau zu gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen gehören könnten, wird in DRS 20 nicht erwähnt. In Orientierung an einschlägige Managementliteratur ist jedoch davon auszugehen, dass ökonomische Rahmenbedingungen (u. a. Konjunktur, Zinsniveau), politisch-rechtliche (u. a. Wirtschaftspolitik), soziokulturelle (u. a. Demographie), technologische (u. a. Innovationsklima, IT-Infrastruktur) und ökologische (u. a. Umweltbewusstsein, -politik) Rahmenbedingungen relevant sein können.161 Als branchenbezogene Rahmenbedingungen werden in DRS 20.60 die Branchenkonjunktur, die Wettbewerbssituation und die Marktstellung des Konzerns/Unternehmens hervorgehoben.
Ferner sind wesentliche Veränderungen der gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und von der Geschäftsführung im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Konzern bzw. das Unternehmen zu beurteilen (DRS 20.61). Bei den Ausführungen ist darauf zu achten, dass sie konsistent zu den ähnlichen Angaben im Rahmen der Darstellung des Geschäftsmodells sind und Wiederholungen vermieden werden.162
Im Zusammenhang mit digitaler Transformation können somit Informationen zu gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen erwartet werden, sofern sie für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage notwendig und nicht unbedingt allgemein verfügbar bzw. bekannt sind. So können bspw. Informationen zu (veränderten) technologischen Rahmenbedingungen oder die Wettbewerbssituation betreffende Informationen über neue Wettbewerber mit innovativen bzw. disruptiven Geschäftsmodellen und Produkten, erwartet werden, anhand derer sich die Bedeutung der digitalen Transformation für das Unternehmen einschätzen und die Auswirkungen beurteilen lassen.

4.3.3.3 Geschäftsverlauf (DRS 20.62–63)

Bei der (zeitraumbezogenen) Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs innerhalb der Berichtsperiode, ist auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren. Ferner ist ihre Bedeutung für das Unternehmen bzw. den Konzern zu beurteilen (DRS 20.62). DRS 20.63 zählt die folgenden Sachverhalte als Beispiele für mögliche Ursachen auf:163
a)
„Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen,
 
b)
Unternehmenskäufe oder -verkäufe,
 
c)
Abschluss oder Beendigung von Kooperationsvereinbarungen und anderen Verträgen,
 
d)
Veränderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
 
e)
Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsbedingungen,
 
f)
Veränderungen des Marktanteils oder der Wettbewerbsposition,
 
g)
besondere saisonale Einflüsse,
 
h)
besondere Schadens- und Unglücksfälle.“
 
Zum Geschäftsverlauf können ebenfalls Angaben erwartet werden, die im Zusammenhang mit der digitalen Transformation des berichterstattenden Unternehmens/Konzerns stehen. So können bspw. Digitalisierungsaktivitäten mit Rationalisierungsmaßnahmen einhergehen, Unternehmenskäufe sowie Kooperationsvereinbarungen als Teil der Digitalisierungsstrategie des eigenen Unternehmens/Konzerns erfolgen bzw. abgeschlossen werden oder externe Faktoren (wie rechtliche/wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder Markt- oder Wettbewerbsbedingungen) verstärkte Aktivitäten der digitalen Transformation auslösen oder hemmen. Es können somit Angaben erwartet werden, bei denen die digitale Transformation als Auslöser oder Ergebnis von Entwicklungen und Ereignissen angeführt wird, die ursächlich für den Geschäftsverlauf waren.

4.3.3.4 Lage (DRS 20.64–100)

4.3.3.4.1 Ertragslage (DRS 20.64–77)
Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist stichtagsbezogen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei sind den Zeitvergleich beeinträchtigende und solche Faktoren zu berücksichtigen, die Schlüsse auf die zukünftige Lage verhindern (DRS 20.64). Schließlich enthält die Lage definitionsgemäß als zeitpunktbezogene Situation des Unternehmens/Konzerns alle „Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren“ (DRS 20.11) und bildet damit die Grundlage ebensolche künftig erwartbaren Einzahlungsüberschüsse besser einschätzen zu können.164 Da zur Analyse bzw. dem Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen auch Veränderungen während der Berichtsperiode eine Rolle spielen, sind Überschneidungen mit der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs nicht auszuschließen. Doppelangaben sollten i. S. d. Klarheit und Übersichtlichkeit jedoch vermieden werden.165
Nach DRS 20.65 ist die Ertragslage anhand der Ergebnisquellen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Ergebnisquellen können bspw. das Betriebsergebnis, das Finanzergebnis, das ggf. neutrale Ergebnis166 und das Steuerergebnis entsprechend der GuV sein.167 Bei der Analyse ist auf die für wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ursächliche Faktoren einzugehen, zugrundeliegende Trends sind herauszuarbeiten und alle ungewöhnlichen oder nicht jährlich wiederkehrenden Ereignisse und wesentliche ökonomische Veränderungen, die die Ertragslage nachhaltig beeinflussen, darzustellen (DRS 20.66). Die Auswirkungen ungewöhnlicher oder nicht jährlich wiederkehrender Ereignisse auf die Ertragslage sind zu quantifizieren (DRS 20.66). DRS 20.68 nennt eine Reihe in Betracht kommender Faktoren, auf die eine Veränderung der Ertragslage zurückzuführen sein kann und die vollständig sowie ihrer Bedeutung entsprechend geordnet darzustellen sind, sofern dies für den Adressaten wesentlich ist (DRS 20.67):
a)
„Rohstoffmangel, Mangel an Fachkräften, unsichere Zulieferungsbedingungen,
 
b)
Entwicklung von Patenten, Lizenzen oder Franchiseverträgen,
 
c)
starke Abhängigkeit von bestimmten Zulieferern oder Kunden,
 
d)
Produkthaftung,
 
e)
Umweltschutzaufwendungen und mögliche Umweltschutzhaftung,
 
f)
Änderung der rechtlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, z. B. Einschränkung der Absatz- oder Beschaffungsmöglichkeiten,
 
g)
Wechselkursschwankungen oder unterschiedliche Inflationsraten bei Aufwendungen und Erträgen oder auf verschiedenen Märkten.“
 
Sollten die digitale Transformation oder damit in Zusammenhang stehende Sachverhalte als ursächliche Faktoren für die Veränderung der Ertragslage identifiziert werden, sind entsprechend den o. g. Vorgaben (ggf. quantitative) Angaben zu erwarten, die durch die folgenden Angaben konkretisiert werden.
Ein i. d. R. wesentlicher Einflussfaktor der Ertragslage ist der Umsatz,168 welcher nach DRS 20.69 anzugeben und zu analysieren ist.169 DRS 20.70 schlägt für die Analyse des Umsatzes eine Aufgliederung nach Produkten, Regionen und Währungen vor sowie auf Preis- und Mengeneinflüsse und den Einfluss des Sortiments an Produkten und Dienstleistungen gesondert einzugehen. So wäre bspw. auch denkbar, digitale Produkte und Dienstleistungen oder andere Einflüsse der digitalen Transformation auf den Umsatz besonders hervorzuheben.
Nach DRS 20.72 ist zudem die Auftragslage dazustellen und zu analysieren, sofern diese Informationen wesentlich sind. Im Zuge dessen können bspw. Angaben zu dem Auftragseingang im Berichtszeitraum, dem Auftragsbestand zum Bilanzstichtag und der Auftragsreichweite relevant sein (DRS 20.73). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Relevanz etwaiger Angaben mit geringer werdender zeitlicher Differenz zwischen Auftragseingang und Umsatzrealisierung sinkt.170
Auch die wesentlichen Aufwendungen und Erträge sind darzustellen und zu analysieren (DRS 20.74). Relevante Faktoren für die Analyse können z. B. die folgenden sein (DRS 20.75):
a)
„Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung, Kapazitätsauslastung, Rationalisierungsmaßnahmen, Qualitätssicherung,
 
b)
Personalkosten und deren erwartete Entwicklung,
 
c)
Inbetriebnahme und Stilllegung von Produktionsanlagen oder Standorten,
 
d)
Preise und Konditionen der wichtigsten Absatz- und Beschaffungsmärkte, Abhängigkeit von Kunden und Zulieferern, Beschaffungs- und Vorratspolitik,
 
e)
Rohstoff- und Energiekosten, inklusive Kosten von Umweltauflagen, und deren erwartete Entwicklung,
 
f)
Ursachen von Änderungen des Zins- oder Beteiligungsergebnisses,
 
g)
steuerliche Situation des Konzerns und seiner Gesellschaften, Entwicklung der Steuerquoten.“
 
Überdies sind in die Analyse der Aufwendungen und Erträge wesentliche Inflations- und Wechselkurseinflüsse einzubeziehen (DRS 20.76) und sofern der Jahres-/Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung enthält, auch im (Konzern-)Lagebericht segmentbezogene Angaben zur Ertragslage zu machen (DRS 20.77).
Entsprechend den Vorgaben können wesentliche Aufwendungen und Erträge, die mit der digitalen Transformation des Unternehmens in Verbindung stehen, (ggf. auf Segmentebene) berichtsrelevant sein. So z. B., wenn die Wirtschaftlichkeit, Kapazitätsauslastung und Qualitätssicherung durch den Einsatz digitaler Technologien verbessert wurde, Personalkosten aufgrund der Automatisierung von Prozessen reduziert oder generell neue vernetzte Produktionsanalgen in Betrieb genommen worden sind. Ferner können unter Umständen Angaben im Zusammenhang mit bedeutsamsten finanziellen und/oder nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erwartet werden.171
4.3.3.4.2 Finanzlage (DRS 20.78–98)
Die Finanzlage ist nach DRS 20.78 anhand der drei Teilbereiche Kapitalstruktur (Mittelherkunft), Investitionen (Mittelverwendung) und Liquidität (Zahlungsfähigkeit) darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.172 Durch die Angaben soll der verständige Adressat u. a. das Insolvenzrisiko (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) besser einschätzen können.173
Nach DRS 20.K79 haben kapitalmarktorientierte (Mutter-)Unternehmen zudem die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements darzustellen, soweit dies für das Verständnis der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sind jedoch keine Informationen zur digitalen Transformation zur erwarten.
Bei der nach DRS 20.81 geforderten Darstellung und Analyse der Kapitalstruktur ist insb. auf die Art, Fälligkeits-, Währungs- und Zinsstruktur sowie andere wesentliche Konditionen der Verbindlichkeiten einzugehen (DRS 20.82). Ferner ist auf wesentliche Finanzierungsmaßnahmen des Berichtszeitraums (z. B. Emissionen von Aktien, Genussscheinen oder Anleihen und Änderungen von Kreditlinien) sowie auf wesentliche Finanzierungsvorhaben einzugehen (DRS 20.83–84) und sind Änderungen von bedeutsamen Kreditkonditionen im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und zu erläutern (DRS 20.85). Auch außerbilanzielle Verpflichtungen (z. B. durch Leasen, Pachten oder Mieten von [nicht bilanzierten, ggf. selbst erstellten, immateriellen] Vermögensgegenständen/-werten174) sind im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und bei einem absehbaren erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage im Hinblick auf ihre möglichen künftigen Auswirkungen zu analysieren (DRS 20.86).
Angaben zur digitalen Transformation sind vor allem im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu Finanzierungsvorhaben zu erwarten, die ggf. mit den im Folgenden geforderten Angaben zu Investitionsmaßnahmen verknüpft werden. Schließlich dienen die Angaben zur Investitionstätigkeit des Unternehmens dazu, die Verwendung des zur Verfügung gestellten Kapitals zu verdeutlichen, sodass dem Adressaten der Zusammenhang zwischen Kapitalherkunft und -verwendung verständlich wird und er auf dieser Basis Schlüsse zur Liquiditätslage ziehen kann.175
So sind nach DRS 20.87 der Umfang und der Zweck der wesentlichen im Berichtszeitraum getätigten Investitionen darzustellen. Im Zuge dessen ist auch auf die Fortführung und den Abschluss bedeutender Investitionsvorhaben einzugehen (DRS 20.87). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Investitionen in Sachanlagen und bilanziertes immaterielles Vermögen176 oder auch um Finanzinvestitionen in z. B. Beteiligungen handelt (DRS 20.88). Ferner sind der Umfang der am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investitionsverpflichtungen und ihre geplante Finanzierung darzustellen (DRS 20.89). Schließlich ist durch Investitionsverpflichtungen mit Zahlungsmittelabflüssen zu rechnen, die intern oder extern finanziert werden müssen. Ob es sich dabei um eine rechtlich zwingende Verpflichtung oder auch eine aus wirtschaftlichen Gründen notwendige Verpflichtung handelt (bspw. Aufrechterhaltung von Wachstumstrend oder Einführung neuer Produkte), ist dabei unerheblich (DRS 20.90). Sofern im Jahres-/Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung enthalten ist, die zudem Angaben zu Investitionen enthält, sind auch im (Konzern-)Lagebericht entsprechende Angaben zu machen (DRS 20.91).
Als ein möglicher Zweck getätigter Investitionen kommt die digitale Transformation (ggf. zur Erreichung weiterer effizienz- oder absatzorientierter Ziele) in Frage. So können bspw. (quantitative und ggf. segmentbezogene) Angaben zum Umfang von Erweiterungsinvestitionen in vernetzte Produktionsanlagen erwartet werden oder auch der Abschluss sowie das Andauern von etwaigen Investitionsvorhaben berichtsrelevant sein. Anhand der Formulierung des DRS 20.88 wird jedoch deutlich, dass nur solche Investitionen darzustellen sind, die sich auch bilanziell auswirken.177 Angaben zu Investitionen in Mitarbeiter-Know How zur Anwendung digitaler Technologien sind demnach an dieser Stelle bspw. nicht zu erwarten. Angaben zu rechtlichen oder faktischen Investitionsverpflichtungen zur digitalen Transformation sowie damit in Verbindung stehende Finanzierungen (Finanzierungsvorhaben) können hingegen erwartet werden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn es zum weiteren Fortbestand des Unternehmens (wirtschaftlich) notwendig ist, in die Entwicklung digitaler Produkte zu investieren, um die sich durch digitale Technologien verändernden Kundenbedürfnisse auch in Zukunft befriedigen zu können.
Nach DRS 20.92 ist die Liquidität des Konzerns darzustellen und zu analysieren, wobei die Fähigkeit des Konzerns/Unternehmens in den Mittelpunkt zu stellen ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (DRS 20.95). Im Zuge dessen sind Angaben zu eingetretenen oder absehbaren Liquiditätsengpässen sowie zu getroffenen Abwendungsmaßnahmen zu machen (DRS 20.95). Die Analyse der Liquiditätslage ist anhand der Kapitalflussrechnung vorzunehmen, sofern diese vorhanden und geeignet ist (DRS 20.93).178 Darin werden die Zahlungsströme i. d. R. getrennt nach operativen Tätigkeiten, Investitionstätigkeiten und Finanzierungstätigkeiten aufbereitet sowie zahlungswirksame Veränderungen der Finanzmittelfonds aufgeführt.179 Sofern Garantien, Leasing-, Options- und andere Finanzierungsverträge vorzeitige Rückzahlungsverpflichtungen auslösen können, die für die Liquidität von erheblicher Bedeutung sind, ist darauf hinzuweisen (DRS 20.96). Ebenso sind zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kreditlinien (DRS 20.97) und Beschränkungen, welche die Verfügbarkeit von Kapital beeinträchtigen können (DRS 20.98), anzugeben.
Direkte Angaben zur digitalen Transformation sind im Rahmen der Darstellung und Analyse der Liquiditätslage kaum zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Zuge der Darstellung und Analyse der Kapitalstruktur (insb. zu Finanzierungsvorhaben) sowie der Darstellung der (abgeschlossenen, laufenden und anstehenden) Investitionen zur digitalen Transformation gemachten Angaben, zusammen mit den Angaben zur Liquiditätslage, Schlussfolgerungen zulassen, inwieweit die digitale Transformation in finanzieller Hinsicht erfolgreich vollzogen werden kann. Unter Umständen sind zudem Angaben zu bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in Zusammenhang mit der Finanzlage und digitalen Transformation denkbar.180
4.3.3.4.3 Vermögenslage (DRS 20.99–100)
Nach DRS 20.99 ist die Vermögenslage des Konzerns/Unternehmens darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei sind die Auswirkungen wesentlicher Erhöhungen und Minderungen des Vermögens auf die Vermögenslage darzustellen (DRS 20.100). Sollten Inflations- und Wechselkurseinflüsse die Entwicklung der Vermögenslage wesentlich beeinflusst haben, sind diese ebenfalls darzustellen und zu erläutern (DRS 20.100).
Im Rahmen der Darstellung und Analyse der Ertrags- und Finanzlage, aber auch der Darstellung und Erläuterung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, sind bereits zahlreiche Angaben zu machen, die auf die Vermögenslage bzw. ihre Veränderung schließen lassen.181 Dabei steht jedoch i. d. R. bilanzielles Vermögen im Vordergrund.182 Im Sinne der Ergänzungsaufgabe des (Konzern-)Lageberichts zu den Informationen des Jahres-/Konzernabschlusses, können jedoch insb. auch Angaben erforderlich sein, die u. a. stille Reserven und nicht bilanziertes Vermögen betreffen.183 Im Hinblick auf stille Reserven können z. B. wesentliche Unterschiede zwischen den Buch- und Zeitwerten oder Angaben zur Abschreibungspolitik relevant sein. In Bezug auf nicht bilanziertes Vermögen können bspw. Angaben zu geleastem, gepachtetem oder gemietetem Vermögen, zu zwar bilanzierungsfähigen, aber nicht bilanziell erfassten, selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen/-werten oder zu (nicht bilanzierungsfähigem) Intellectual Capital des Unternehmens/Konzerns erforderlich sein.
Wie bereits in Abschnitt 2.​3.​1 dargelegt, kann die digitale Transformation von Unternehmen vor allem zu (immateriellen) Wertpotenzialen führen, welche nicht als Vermögensgegenstände/-werte im Jahres-/Konzernabschluss abgebildet werden. Damit trägt die digitale Transformation maßgeblich zu einer größer werdenden Marktwert-Buchwert-Lücke bei,184 sodass auch Informationen zur digitalen Transformation als Ursache der Veränderung der (tatsächlichen) Vermögenslage erwartet werden können, sofern sie für das Verständnis der (Vermögens-)Lage wesentlich sind.
Die Differenz zwischen dem Marktwert eines Unternehmens und dem Buchwert seines Eigenkapitals könnte innerhalb des (Konzern-)Lageberichts durch eine mit (qualitativen) Erläuterungen ergänzte (quantitative) Überleitungsrechnung aufgedeckt bzw. erklärt werden.185 Dabei würden nicht nur stille Reserven und Lasten des bilanzierten Vermögens und der bilanzierten Verbindlichkeiten aufgedeckt, sondern es könnte auch die darüberhinausgehende Wertlücke anhand nichtbilanzierter Werte und Verpflichtungen systematisch erklärt werden. Ein Teil dieser, über die Neubewertung hinaus verbleibenden Wertlücke entfällt bspw. auf nicht bilanzierte geleaste, gepachtete oder gemietete (ggf. immaterielle) Vermögensgegenstände/-werte, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Vermögensgegenstand/-wert grundsätzlich als bilanzierungsfähig gelten. Unter Umständen können zu diesen bereits im Zusammenhang mit den damit verbundenen außerbilanziellen Verpflichtungen Angaben erwarten werden, auf welche ggf. im Rahmen der Darstellung und Analyse der Kapitalstruktur (Finanzlage) einzugehen ist.186 Ein weiterer Teil entfällt auf nicht bilanzierte, selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände/-werte, über die im (Konzern-)Lagebericht ggf. bereits als Ergebnis von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu berichten ist.187 Übrig bleiben die nicht bilanzierungsfähigen immateriellen Werte bzw. das sog. Intellectual Capital.
Die Berücksichtigung des Intellectual Capitals in der Überleitungsrechnung wird jedoch durch dieselben Gründe erschwert, wegen denen es auch nicht in der Bilanz erfasst wird: mangelnde Identifizier- und/oder Bewertbarkeit.188 So wäre die Entscheidungsnützlichkeit des wertmäßig erfassten Intellectual Capitals erheblich dadurch eingeschränkt, dass es aufgrund von Bewertungsunsicherheiten und damit einhergehenden Ermessensspielräumen nicht objektivierbar ist.189 Stattdessen könnte eine ressourcenorientierte Analyse helfen, die verbleibende Wertlücke aufzudecken, indem das Intellectual Capital auf bestimmte Kategorien verteilt und ihr Werteinfluss anhand von Indikatoren nachvollziehbar erläutert wird.190 Idealisiert stehen Intellectual Capital und (identifizier- und bewertbare) bilanzierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände/-werte in einer zeitlichen Vorlaufwirkung zueinander. So lassen sich die durch das Intellectual Capital verkörperten Erfolgspotenziale im Zeitverlauf zunehmend konkretisieren und in einzeln be- und verwertbare immaterielle Vermögensgegenstände/-werte transferieren. Indikatoren können auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und wertmäßige Auswirkung der Realisierung der Erfolgspotenziale hindeuten.191 Geeignete Kategorien zur Systematisierung der Indikatoren sind bspw. die drei international häufig aufgegriffenen Kategorien Human-, Struktur- und Beziehungskapital192 oder die sieben vom Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2001), auf Grundlage zahlreicher vorangehender Arbeiten herausgearbeiteten Kategorien193: Innovation Capital, Human Capital, Customer Capital, Supplier Capital, Investor Capital, Process Capital und Location Capital.194
Eine solche Berichterstattung birgt ein großes Potenzial, auch entscheidungsnützliche Informationen im Zusammenhang mit der digitalen Transformation von Unternehmen offenzulegen. Da etwaige Angaben zum Intellectual Capital jedoch über die gesetzlich bzw. von DRS 20 vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen, sind sie nur bedingt zu erwarten. Insbesondere über die Pflicht zur Einbeziehung bedeutsamster finanzieller und vor allem nichtfinanzieller Leistungsindikatoren in die Darstellung, Analyse und Beurteilung der Vermögenslage, können indes auch Angaben im Zusammenhang mit Intellectual Capital erwartet werden. Die Einbeziehung von finanziellen und ggf. nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage wird im Folgenden – auch im Hinblick auf mögliche Berührungspunkte zur digitalen Transformation – dargelegt.

4.3.3.5 Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (DRS 20.101–113)

In die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage haben (alle lageberichtspflichtigen) Unternehmen/Konzerne nach § 289 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 2 HGB die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern (ebenso DRS 20.54 und .101). Darüber hinaus haben nach § 289 Abs. 3 alle großen lageberichtspflichtigen Unternehmen (i. S. v. § 267 HGB)195 sowie nach § 315 Abs. 3 HGB alle konzernlageberichtspflichtigen Mutterunternehmen auch die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage des Unternehmens/Konzerns von Bedeutung sind (ebenso DRS 20.54 und .105). Die Einbeziehung kann in integrierter Form innerhalb der entsprechenden Bestandteile des (Konzern-)Lageberichts (inkl. nichtfinanzielle [Konzern-]Erklärung) oder bspw. in einem separaten Abschnitt innerhalb des Wirtschaftsberichts erfolgen,196 wobei dann der Bezug zur Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage klar verdeutlicht werden muss.
Leistungsindikatoren sind gem. DRS 20.11 definiert als eine qualitative oder quantitative „Größe, die der Beurteilung eines Aspekts der Leistung eines Unternehmens oder Konzerns dient“. Kennzahlen sind somit eine Teilmenge von Leistungsindikatoren.197 In DRS 20.102 und .106 wird klargestellt, dass jene finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen sind, die auch zur internen Steuerung verwendet werden. Damit werden – i. S. d. Grundsatzes der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung – ebenjene, zur internen Steuerung verwendeten, Leistungsindikatoren als bedeutsamste qualifiziert und sind damit berichtspflichtig (DRS 20.B27).198 Das bedeutet auch, dass solche Leistungsindikatoren, die zwar für Adressaten von Bedeutung sind, nicht jedoch zur internen Steuerung verwendet werden, nicht berichtspflichtig sind.199 Die quantitativen und qualitativen Angaben zu den finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren dürfen hinsichtlich ihres Umfangs und des Detaillierungsgrades auf einem höheren Aggregationsniveau berichtet werden, als in der internen Berichterstattung des Unternehmens (DRS 20.B13).200
Da Leistungsindikatoren eine Obermenge von Kennzahlen sind, ist zudem eine Überschneidung bzw. Identität der berichtspflichtigen Leistungsindikatoren mit den Kennzahlen des verwendeten Steuerungssystems möglich, sodass sich die Berichterstattung zu Steuerungskennzahlen bzw. bedeutsamsten Leistungsindikatoren ggf. wie ein roter Faden durch den (Konzern-)Lagebericht ziehen kann. Schließlich sind in diesem Fall nicht nur diesbezügliche Angaben zu Grundlagen des Unternehmens/Konzerns (bzw. Zielen und Strategien sowie insb. dem Steuerungssystem) und im Rahmen der Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage (Wirtschaftsbericht) zu erwarten, sondern auch Prognosen im Prognose-, Chancen- und Risikobericht und ein Abgleich mit den Prognosen des Vorjahres im Wirtschaftsbericht.201
Welche bedeutsamsten Leistungsindikatoren konkret berichtspflichtig sind, kann gem. den zuvor erläuterten Vorgaben im Hinblick auf die verlangte Verwendung zur internen Steuerung nicht pauschal vorgegeben werden. Gleichwohl nennt der DRS 20.103 einige Beispiele für mögliche finanzielle Leistungsindikatoren: Eigenkapitalrendite, Gesamtkapitalrendite, Umsatzrendite, Cashflow, Working Capital, Investitionen in Sachanlagevermögen und in immaterielles Anlagevermögen, EBIT, EBITDA, Wertbeitrag. Dabei wird deutlich, dass es sich bei finanziellen Leistungsindikatoren nicht um solche handelt, die ausschließlich der Beurteilung der Finanz-/Liquiditätslage bzw. finanziellen Leistung dienen, sondern um direkt oder indirekt monetäre Indikatoren zur Beurteilung der gesamten Leistung bzw. verschiedener Leistungsaspekte des Unternehmens/Konzerns, die sich unmittelbar auf (monetäre) Größen des Abschlusses wertmäßig auswirken oder sich aus ebensolchen Abschlussgrößen berechnen lassen.202 Wie bereits eingangs erwähnt, hat eine Bezugnahme auf die im Jahres-/Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erfolgen (DRS 20.101). Die Berechnung der finanziellen Leistungsindikatoren muss nachvollziehbar sein (DRS 20.29) und entweder im (Konzern-)Lagebericht oder Anhang dargestellt werden (DRS 20.104), sofern sie für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich ist.203 Ergänzend kann (insb. für bereinigte Größen wie bspw. dem EBIT) eine Überleitungsrechnung auf die Zahlen des Abschlusses notwendig sein, sofern sie praktisch durchführbar ist (DRS 20.104).
Als Beispiele für mögliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind in DRS 20.107 die folgenden (nicht abschließend) aufgelistet:
a)
„Kundenbelange (Indikatoren zum Kundenstamm, Kundenzufriedenheit etc.),
 
b)
Umweltbelange (Emissionswerte, Energieverbrauch etc.),
 
c)
Arbeitnehmerbelange (Indikatoren zur Mitarbeiterfluktuation, Mitarbeiterzufriedenheit, Betriebszugehörigkeit, Fortbildungsmaßnahmen etc.),
 
d)
Indikatoren zu Forschung und Entwicklung (sofern diese Angaben nicht im Forschungs- und Entwicklungsbericht gem. Tz. 46–51 gemacht werden) und
 
e)
die gesellschaftliche Reputation des Konzerns (Indikatoren zum sozialen und kulturellen Engagement, Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung etc.).“
 
Nach DRS 20.108 sind zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren quantitative Angaben zu machen, sofern diese auch zur internen Steuerung herangezogen werden und sie für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren haben in Abgrenzung zu finanziellen Leistungsindikatoren jedoch keinen unmittelbaren Bezug zu monetären Größen und lassen sich dementsprechend nicht aus dem Abschluss ableiten.204 Gleichwohl können sie als Vorlaufindikatoren interpretiert werden, die sich mit der Zeit auf finanzielle Leistungsindikatoren bzw. monetäre Erfolgsgrößen auswirken werden.205 Im Zusammenhang mit den in DRS 20.107 beispielhaft aufgeführten Kategorien nichtfinanzieller Leistungsindikatoren wird im Schrifttum vielfach die Überschneidung mit nicht bilanzierungsfähigen immateriellen Werten (Intellectual Capital) betont und ein Zusammenhang mit den Kategorien immaterieller Werte des Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2001) hergestellt.206 Auf die im Zuge dessen tlw. geforderte systematische Berichterstattung über nicht bilanzierte immaterielle Werte – bspw. mittels des indikatorbasierten Intellectual Capital Statement des Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2003) – wurde bereits im vorangegangenen Kapitel zur Darstellung, Analyse und Beurteilung der Vermögenslage eingegangen.207
Sofern finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die zur internen Steuerung des Unternehmens/Konzern verwendet werden, auch unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit208 verwendet werden, ist der Zusammenhang zwischen den Leistungsindikatoren und Nachhaltigkeit darzustellen (DRS 20.111). Dieser kann bspw. dadurch hergestellt werden, dass für einzelne Kennzahlen der Zusammenhang zu ökonomischen, ökologischen und sozialen Belangen dargestellt wird (DRS 20.112). Dies wäre analog auch für einen Bezug zur digitalen Transformation denkbar.
Nach DRS 20.113 sind zudem wesentliche Veränderungen der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gegenüber dem Vorjahr darzustellen und zu erläutern. Schließlich sind auch die im Vorjahr gemachten Prognosen zu den bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren mit den tatsächlichen Veränderungen innerhalb der Berichtsperiode zu vergleichen (DRS 20.57).
Sofern das Unternehmen finanzielle und/oder nichtfinanzielle Leistungsindikatoren zur internen Steuerung verwendet, die im Zusammenhang mit digitaler Transformation stehen, ist zu erwarten, dass diese in die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage einbezogen werden. Der Zusammenhang der berichtspflichtigen Leistungsindikatoren mit digitaler Transformation kann einerseits darin bestehen, dass diese direkt der Beurteilung der digitalen Transformation des Unternehmens dienen, bspw. indem sie den Stand der digitalen Transformation anzeigen oder mit etwaigen Aktivitäten in Verbindung stehen. Mögliche finanzielle Leistungsindikatoren wären bspw. der Anteil des Umsatzes, der auf digitale Produkte/Dienstleistungen entfällt oder Investitionen in vernetzte Fertigungsprozesse. Mögliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind die Anzahl Anmeldungen von Patenten, die die Verwendung digitaler Technologien beinhalten, Fortbildungsmaßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien bzw. digitales Mitarbeiter-Know How oder auch der Grad der digitalen Transformation selbst. Andererseits kann der Zusammenhang der berichtspflichtigen Leistungsindikatoren mit digitaler Transformation darin bestehen, dass Aktivitäten der digitalen Transformation maßgeblich ursächlich für die Veränderung eines Leistungsindikators sind, sodass etwaige Informationen im Rahmen der Erläuterung der Veränderung der Leistungsindikatoren zu erwarten sind.
Generell ist jedoch für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren – die u. a. Intellectual Capital und damit das aus der digitalen Transformation resultierende Erfolgspotenzial repräsentieren – zu beachten, dass sie nur dann zu berichten sind, wenn sie sowohl zur internen Steuerung verwendet werden als auch für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage von Bedeutung sind. Informationen zur digitalen Transformation im Zusammenhang mit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren (bspw. als Ursache für deren Veränderung) sind indes eher zu erwarten, da diese allein durch ihre Verwendung zur internen Steuerung einzubeziehen sind.

4.3.4 Prognose-, Chancen- und Risikobericht (DRS 20.116–167)

4.3.4.1 Vorbemerkungen (DRS 20.116–117)

Nach § 289 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB sowie DRS 20.116 ist die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens/Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. Ziel dieser Angaben ist es, dem verständigen Adressaten zu ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild ebendieser voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens/Konzerns und der mit ihr einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu machen (DRS 20.116). Damit kommt der (Konzern-)Lagebericht vor allem der Aufgabe nach, den Jahres-/Konzernabschluss in zeitlicher Hinsicht zu ergänzen und ermöglicht den Adressaten, bei ihren Dispositionsentscheidungen die Prognosen der Unternehmensleitung zu berücksichtigen und Soll-Ist-Vergleiche anzustellen.209 In DRS 20.11 werden Prognosen als „Aussage über voraussichtliche Entwicklungen und Ereignisse“ definiert. Die voraussichtliche Entwicklung des Geschäftsverlaufs und die künftige Lage sind maßgeblich von den bisherigen und künftigen gesamtwirtschaftlichen und branchenspezifischen Entwicklungen, von bisherigen und künftigen (nicht beeinflussbaren) externen Ereignissen sowie von den (ggf. reaktionären) Maßnahmen der Unternehmensleitung abhängig.210 Damit knüpft die Prognoseberichterstattung direkt an die Berichterstattung zum bisherigen Geschäftsverlauf und der Lage an und behandelt die gleichen Sachverhalte wie im Wirtschaftsbericht, jedoch zukunftsorientiert.211
Ebenso wie Prognosen gehört zu einer umfassenden Beurteilung und Erläuterung der künftigen Entwicklung, gem. den oben genannten Vorgaben, auch eine Berücksichtigung der mit der Erfüllung der Prognosen verbundenen Unsicherheiten. „Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer positiven Abweichung von Prognosen bzw. Zielen führen können“, werden gem. DRS 20.11 als Chancen bezeichnet. Solche möglichen künftigen Ereignisse und Entwicklungen, die für eine negative Abweichung von Prognosen bzw. Zielen ursächlich sein können, werden analog als Risiken bezeichnet (DRS 20.11).
Zwischen Prognosen, Chancen und Risiken ist ein inhaltlicher Bezug herzustellen, sofern die Zusammenhänge für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich sind (DRS 20.117). Gleichwohl ist nach DRS 20.117 erlaubt, die drei separat geregelten Berichterstattungen zusammengefasst in einem Teilbericht (Prognose-, Chancen- und Risikobericht), als separate Teilberichte oder in verschiedener Kombination (bspw. als Prognosebericht und separatem Chancen- und Risikobericht212) zu veröffentlichen. Um die angemessene Form der Darstellung vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit festzulegen, ist grundsätzlich die Beurteilung der Unternehmens-/Konzernleitung ausschlaggebend (DRS 20.117 sowie .B31).

4.3.4.2 Prognosen (DRS 20.118–134)

Nach DRS 20.118 sind im (Konzern-)Lagebericht Prognosen der Konzernleitung zum Geschäftsverlauf und der Lage zu beurteilen und zu erläutern, sowie die Aussagen zu einer Gesamtaussage zu verdichten. Damit Prognosen einen Informationswert haben, müssen sie sich auf einen konkreten Prognosegegenstand und einen bestimmten Zeitraum/-punkt beziehen.213 Um intersubjektiv nachprüfbar zu sein, müssen zudem die wesentlichen Annahmen, auf denen die Prognosen beruhen und welche mit den Prämissen des Abschlusses im Einklang stehen, nachvollziehbar angegeben werden (DRS 20.120). Sofern die Annahmen auf Prognosen anderer Organisationen basieren, ist darauf hinzuweisen (DRS 20.123). Öffentlich verfügbare Prognosen sind zudem nur insoweit darzustellen, wie sie für das Verständnis der Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung notwendig sind (DRS 20.124). Schließlich sind die Adressaten in diesem Fall nicht auf die Berichterstattung innerhalb des (Konzern-)Lageberichts angewiesen, um die entsprechenden Informationen zu erhalten.
Die in DRS 20.122 beispielhaft angeführten Annahmen betreffen Sachverhalte bzw. voraussichtliche Entwicklungen und externe Ereignisse (Wirtschafts- und Branchenentwicklungen, Wechselkurse, Inflation, regulatorische Maßnahmen, technischer Fortschritt oder weitere erwartete [externe] Sondereinflüsse214) sowie (geplante) interne Maßnahmen der Geschäftsleitung (Realisierung von Synergiepotenzialen, Abschluss von Entwicklungsprojekten und Inbetriebnahme neuer Anlagen [bzw. interne Sondereinflüsse]), die auch bereits im Rahmen der vergangenheitsorientierten Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage (inkl. gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen) innerhalb des Wirtschaftsberichts von Bedeutung sein konnten. Insofern gelten die an den entsprechenden Stellen geäußerten Erwartungen, diesbezügliche Informationen zur digitalen Transformation vorfinden zu können, auch für die in der Prognoseberichterstattung zu berücksichtigenden Sachverhalte.
Nach DRS 20.126–127 sind zudem Prognosen zu den bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab Abschlussstichtag abzugeben und so zu ermitteln, dass Prognose- und Istwerte für denselben Berichtszeitraum vergleichbar sind. Ferner ist anzugeben, welche Veränderung (inkl. Richtung und Intensität) des prognostizierten Leistungsindikators innerhalb des Prognosezeitraums gegenüber dem (ebenfalls anzugebenden) Istwert erwartet wird (DRS 20.128 und .131). Hinsichtlich der Genauigkeit werden Punktprognosen, Intervallprognosen und qualifiziert-komparative Prognosen als geeignet angesehen (DRS 20.130). Komparative oder qualitative Prognosen erfüllen indes nicht die Anforderungen, da sie keine Intensität oder Richtung erkennen lassen.215 Auf freiwilliger Basis ist auch eine Berichterstattung weiterer Leistungsindikatoren und/oder Kennzahlen möglich, die nicht zur Steuerung verwendet werden.216 Darüber hinaus sind absehbare Sondereinflüsse darzustellen und zu analysieren, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens/Konzerns ggf. nach dem Prognosezeitraum beeinflussen werden (DRS 20.127).
Nach DRS 20.132 ist auf die voraussichtliche Entwicklung eines für das Unternehmen wesentlichen Bereiches gesondert einzugehen, wenn diese deutlich von der des gesamten Unternehmens abweicht. Ein solcher Bereich kann einem in der Segmentberichterstattung abgegrenzten Segment entsprechen (DRS 20.B41). Notwendige Voraussetzung ist ein im Jahres-/Konzernabschluss vorhandener Segmentbericht indes nicht. Vielmehr kann es sich auch um einzelne Funktions- oder Geschäftsbereiche sowie auch geografisch abgegrenzte Bereiche handeln, sofern sie die künftige Entwicklung des Unternehmens wesentlich beeinflussen.217
Sofern die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgrund besonderer Umstände zu einer außergewöhnlich hohen Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens führen und die Prognosefähigkeit des Unternehmens dadurch erheblich beeinträchtigt ist, sind nach DRS 20.133 Erleichterungen hinsichtlich der Genauigkeit der Prognosen des Unternehmens vorgesehen. So sind unter diesen Umständen komparative Prognosen und/oder Zukunftsszenarien der voraussichtlichen Entwicklung bedeutsamster Leistungsindikatoren erlaubt, sofern die zugrundeliegenden Annahmen angegeben und die besonderen Umstände und ihre Auswirkungen auf die Prognosefähigkeit, den Geschäftsverlauf und die Lage dargestellt werden (DRS 20.133).
Entsprechend den genannten Vorgaben können im Zusammenhang mit berichtspflichtigen Prognosen auch zukunftsorientierte Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens erwartet werden. Zum einen kann die digitale Transformation bzw. können damit in Zusammenhang stehende Ereignisse und Entwicklungen den Prognosen als Annahmen zugrunde liegen, sodass in den entsprechenden Prognosen des Geschäftsverlaufs oder einzelner Leistungsindikatoren die künftig erwarteten Auswirkungen der digitalen Transformation enthalten sind bzw. repräsentiert werden.218 Zum anderen können die prognostizierten bedeutsamsten finanziellen und (insb.) nichtfinanziellen Leistungsindikatoren die voraussichtliche Entwicklung der digitalen Transformation anzeigen, sofern es sich um Indikatoren handelt, die eine Beurteilung der digitalen Transformation zulassen.219 Auf freiwilliger Basis sind auch nicht zur Steuerung verwendete Leistungsindikatoren bzw. Kennzahlen zur Beurteilung der Entwicklung der digitalen Transformation erwartbar, sofern sie für das Verständnis der Adressaten erheblich sind. Analog zur Gesamtaussage im Wirtschaftsbericht, können auch Informationen zur digitalen Transformation in der Gesamtaussage zur voraussichtlichen Entwicklung erwartet werden, die das zuvor genannte zusammenfasst, sofern dies für das Verständnis der Adressaten wesentlich ist.

4.3.4.3 Risikomanagementsystem, Risiken und Risikolage (DRS 20.135–164)

Nach DRS 20.135 gehören zur Risikoberichterstattung Angaben zum Risikomanagementsystem, zu einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage. Eine Darstellung der Merkmale des unternehmens-/konzernweiten Risikomanagementsystems220 (Ziele, Strategien, Strukturen und Prozesse des Risikomanagements, Hinweis auf zusätzliche Erfassung von Chancen) ist jedoch nur von kapitalmarktorientierten (Mutter-)Unternehmen gefordert (DRS 20.K137). Durch die Darstellung soll der verständige Adressat den Umgang des Unternehmens/Konzerns mit Risiken besser einschätzen können (DRS 20.K138).221 So ist bei der Darstellung der Risikomanagementprozesse die Identifikation, Bewertung, Steuerung und Kontrolle der Risiken sowie auch die interne Überwachung der Abläufe zu erläutern (DRS 20.K144). Ferner sind ggf. verwendete Rahmenkonzepte anzugeben und Veränderungen des Risikomanagements gegenüber dem Vorjahr darzustellen und zu erläutern (DRS 20.139). Die Ausführungen zum (allgemeinen) Risikomanagementsystem können mit den Ausführungen zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess (innerhalb des Risikoberichts) zusammengefasst werden (DRS 20.K169).222
Informationen zur digitalen Transformation sind im Zusammenhang mit der Darstellung des Risikomanagementsystems insoweit zu erwarten, wie sie die Digitalisierung der Risikomanagementprozesse, bspw. durch den Einsatz von IT-Systemen und (teil-)automatischer Datenanalysen, betreffen. Angaben zum Risikomanagementsystem beinhalten schließlich keine Informationen zu Gegenstand und Umfang der Risiken, die die künftige Entwicklung des Unternehmens möglicherweise beeinträchtigen, sondern lediglich zu deren Handhabung aus prozessualer Sicht.
Nach DRS 20.146 sind solche Risiken zu berichten bzw. zunächst zu identifizieren, die die Entscheidungen eines verständigen Adressaten beeinflussen können, also wesentlich sind. DRS 20.147 weist darauf hin, dass Gegenstand und Umfang der Berichterstattung von den Gegebenheiten des Unternehmens/Konzerns und seinem Umfeld abhängen. So sind schwerpunktmäßig solche Risiken zu berichten, die mit den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens/Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbunden sind (DRS 20.147). Dabei kann es sich sowohl um externe Risiken handeln, die aus dem Umfeld herrühren, als auch um interne Risiken. Allgemeine Risiken, wie bspw. krankheitsbedingte Mitarbeiterausfälle, die jedes Unternehmen betreffen, fallen indes nicht unter die Berichtspflicht.223 Sofern Risiken bereits als Annahmen in die Prognoseberichterstattung einbezogen worden sind, sind diese nicht erneut in der Risikoberichterstattung anzugeben.224 Dies ist regelmäßig bei solchen Risiken der Fall, die voraussichtlich mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % eintreten werden.
Die Konsequenzen aus dem Eintritt der einzeln darzustellenden wesentlichen Risiken sind zu analysieren und zu beurteilen (DRS 20.149 und .157). Entsprechend den Operatoren sind dabei für jedes wesentliche Risiko die Ursachen und mögliche (Schadens-)Auswirkungen mit ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und ggf. zuordenbare Gegenmaßnahmen aufzuzeigen, zu werten und zu kommentieren.225 Dabei sind verbale bzw. qualitative Ausführungen grundsätzlich ausreichend.226 Quantitative Werte sind jedoch dann anzugeben, wenn diese auch zur internen Steuerung ermittelt werden und für den verständigen Adressaten wesentlich sind (DRS 20.152–153). Zudem sind in dem Zusammenhang verwendete Modelle (bspw. Sensitivitätsanalysen und Value at Risk) und deren Annahmen darzustellen und zu erläutern. Die Beurteilung der Risiken hat zum Bilanzstichtag (DRS 20.155) und für einen adäquaten Zeitraum, der mindestens dem Prognosezeitraum entspricht (DRS 20.156), zu erfolgen.
Hinsichtlich der Darstellung der einzelnen Risiken ist sowohl eine Brutto- als auch eine Nettobetrachtung der Risiken möglich (DRS 20.157). Bei der Bruttobetrachtung werden die Auswirkungen der Risiken vor ergriffenen Maßnahmen zu deren Begrenzung dargestellt und beurteilt, bei der Nettobetrachtung nach Umsetzung der Risikobegrenzungsmaßnahmen.227 Bei beiden Varianten sind jedoch die Maßnahmen der Risikobegrenzung darzustellen. Ferner muss die Bedeutung der Risiken für das Unternehmen bzw. den Konzern aus der Darstellung erkennbar sein (DRS 20.150) und bestandsgefährdende Risiken müssen auch als solche bezeichnet werden (DRS 20.148). Überdies sollen die Klarheit und die Übersichtlichkeit der Darstellung der Risiken durch eine durch das Management bestimmte Systematik gewährleistet werden. Hierzu sind die Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen, die die Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Auswirkung der Risiken widerspiegelt, zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen und/oder nach Segmenten zu differenzieren (DRS 20.162–163). DRS 20.164 schlägt für die Zusammenfassung zu Kategorien beispielhaft die folgenden vor: (1) Umfeldrisiken, (2) Branchenrisiken, (3) leistungswirtschaftliche Risiken, (4) finanzwirtschaftliche Risiken und (5) sonstige Risiken. Sofern im Abschluss eine Segmentberichterstattung erfolgt, sind im Zuge der Darstellung der Risiken, die durch sie (nicht offensichtlich) betroffenen Segmente anzugeben (DRS 20.151). Darüber hinaus sind wesentliche Veränderungen der Risiken gegenüber dem Vorjahr darzustellen und zu erläutern (DRS 20.159).
Ähnlich wie bei der Gesamtaussage im Wirtschaftsbericht und zur Prognoseberichterstattung, sind die dargestellten Risiken zu einem Gesamtbild der Risikolage des Unternehmens/Konzerns zu verdichten, wobei z. B. auch auf Diversifikationseffekte eingegangen werden kann (DRS 20.160).228 Zudem wird vorgeschlagen, u. a. auf die Risikotragfähigkeit des Unternehmens/Konzerns einzugehen (DRS 20.161).
Die Berichterstattung zu den einzelnen Risiken und dem Gesamtbild der Risikolage lässt einige Informationen erwarten, die auch im Zusammenhang mit digitaler Transformation stehen können. So sind grundsätzlich wesentliche Informationen zu solchen mit digitaler Transformation in Zusammenhang stehenden möglichen Ereignissen und Entwicklungen zu erwarten, die sich negativ auf die Prognosen auswirken können (Risiken), jedoch nicht bereits als Annahmen in den berichteten Prognosen berücksichtigt worden sind. Dabei kann es sich sowohl um externe (z. B. Regulierung digitaler Technologien, auf denen das Geschäftsmodell aufbaut) als auch interne Risiken (z. B. Ausfall der IT-Systeme, ungenügendes Know-How) handeln, wie auch solche, die aus der Umsetzung von Maßnahmen zur digitalen Transformation oder dem Unterlassen der Umsetzung herrühren. Ferner kann die digitale Transformation sowohl Ursache eines Risikos als auch Teil von Gegenmaßnahmen sein. Auch ist denkbar, dass ein bestandsgefährdendes Risiko im Kontext der digitalen Transformation auftritt. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn sich die Nachfrage der Kunden durch das Auftreten eines neuen Wettbewerbers mit ggf. disruptivem Geschäftsmodell voraussichtlich verlagern könnte und das eigene Produkt- oder Dienstleistungsangebot droht obsolet zu werden. Ferner ist denkbar, dass Risiken mit Bezug zur digitalen Transformation in einer Kategorie zusammengefasst dargestellt, analysiert und beurteilt werden, so wie es bereits vielfach bei IT-Risiken erfolgt.229 Bei entsprechender Bedeutung der mit digitaler Transformation in Verbindung stehenden Risiken, ist zudem eine besondere Hervorhebung innerhalb der Zusammenführung der Risikolage zu erwarten.

4.3.4.4 Chancen (DRS 20.165–167)

In DRS 20.165 wird vorgegeben, dass für die Berichterstattung über Chancen des Unternehmens/Konzerns die Vorgaben zur Risikoberichterstattung (DRS 20.135–164) analog anzuwenden sind. Insofern lassen sich die Ausführungen des vorherigen Kapitels, inkl. der Erwartungen an eine Berichterstattung über Risiken im Zusammenhang mit digitaler Transformation auch auf die Berichterstattung über Chancen übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass über Chancen und Risiken ausgewogen zu berichten ist (DRS 20.166) und die Auswirkungen von Chancen und Risiken nicht miteinander verrechnet werden dürfen (DRS 20.167).

4.3.5 Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess (DRS 20.K168–K178)

Das interne Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess ist nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB von kapitalmarktorientierten (Mutter-)Unternehmen i. S. v. § 267d HGB mit seinen wesentlichen Merkmalen zu beschreiben.230 DRS 20.K168 verlangt zudem eine Erläuterung. Die Berichterstattung hat den Zweck, „das Vertrauen des Kapitalmarkts in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung zu stärken“231, indem der verständige Adressat in die Lage versetzt wird, die mit dem (Konzern-)Rechnungslegungsprozess verbundenen Risiken besser einschätzen zu können (DRS 20.K168). Im Sinne der Klarheit und Übersichtlichkeit können die Berichterstattung zum internen Kontrollsystem und dem Risikomanagementsystem im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess und die Berichterstattung zum (allgemeinen) Risikomanagementsystem zusammengefasst werden (DRS 20.K169).232
Mit Blick auf den Zweck sowie auf die Tatsache, dass die im Kapitel 3 interviewten Experten keinen dahingehenden Bedarf an Informationen in Zusammenhang mit digitaler Transformation geäußert haben, werden die weiteren Vorschriften (DRS 20.K170–K178) nicht ausführlicher erläutert. Ähnlich wie bei der Berichterstattung zum Risikomanagementsystem, sind zudem lediglich solche Informationen zur digitalen Transformation zu erwarten, die den Einsatz digitaler Technologien innerhalb der darzustellenden Teile (bzw. Strukturen und Prozesse; DRS 20.K170) des Internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems bezogen auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess betreffen.

4.3.6 Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten (DRS 20.179–187)

Sofern es für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist, ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 315 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB im (Konzern-)Lagebericht – jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten – auf die Risikomanagementziele und -methoden des Unternehmens/Konzerns einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken und die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das Unternehmen/der Konzern ausgesetzt ist, einzugehen. Die Vorschriften haben jedoch nur deklaratorische Bedeutung, da die Berichtspflicht eigentlich bereits durch die in § 289 Abs. 1 bzw. § 315 Abs. 1 HGB geforderte (allgemeine) Risikoberichterstattung abgedeckt wird.233 Aufgrund der darin begründeten starken Überschneidung mit den Angaben zum allgemeinen Risikomanagementsystem und der Darstellung der einzelnen Risiken innerhalb der allgemeinen Risikoberichterstattung, kann die Berichterstattung auch mit der allgemeinen Risikoberichterstattung zusammengefasst werden, sofern die Klarheit und Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt werden (DRS 20.180).234
Zweck der Hervorhebung der Berichtspflicht zu Finanzrisiken und dem darauf bezogenen Risikomanagementsystem ist die Erhöhung des Informationsgehalts und der internationalen Vergleichbarkeit diesbezüglicher Informationen aufgrund der tlw. erheblichen Auswirkung derivativer Finanzinstrumente auf die finanzielle Lage von Unternehmen.235 So sollen die Adressaten ein zusammenhängendes Bild der Ziele, Finanzrisiken und Maßnahmen zur Risikoreduzierung durch Sicherungsgeschäfte erhalten.236
Aus denselben Gründen, die auch für die Berichterstattung zum internen Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess genannt worden sind, werden die Vorgaben des DRS 20.179–187 nicht ausführlicher erläutert. Auch hier sind lediglich solche mit digitaler Transformation in Zusammenhang stehenden Informationen zu erwarten, die den Einsatz digitaler Technologien innerhalb des Risikomanagementsystems betreffen. Hinsichtlich der Darstellung der Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten sind indes keine wesentlichen Informationen zu erwarten, die mit der digitalen Transformation in Verbindung stehen.

4.3.7 Übernahmebericht (DRS 20.K188–K223)

Übernahmerelevante Angaben sind nur von solchen Unternehmen zu machen, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen (§ 289a Satz 1 bzw. § 315a Satz 1 HGB sowie DRS 20.K188). Dazu gehören regelmäßig Unternehmen der Rechtsform AG, KGaA oder SE.237 Ob bereits ein Übernahmeangebot vorliegt, ist für die Berichtspflicht unerheblich.238 Vielmehr sollen durch den Übernahmebericht „potenzielle Bieter in die Lage versetzt werden, sich vor der Abgabe eines Angebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu machen.“239 So sind nach § 289a Satz 1 bzw. § 315a Satz 1 HGB und DRS 20.K189–K223 u. a. Angaben zur Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals, zu Stimmrechts- oder Übertragungsbeschränkungen sowie zu Sonderrechten mit Kontrollbefugnissen gefordert.240
Informationen, die im Zusammenhang mit digitaler Transformation stehen, sind im Hinblick auf den Zweck sowie die geforderten Inhalte nicht zu erwarten. Aus diesem Grund werden die konkreten Vorgaben nicht weiter erläutert.

4.3.8 (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung (DRS 20.K224–K231l)

Eine (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung haben nach § 289f Abs. 1 und 3 bzw. 315d HGB und DRS 20.K224 alle börsennotierten (Mutter-)Unternehmen der Rechtsform AG, SE oder KGaA zu erstellen, auch wenn sie lediglich andere Wertpapiere als Aktien an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben haben und die Aktien indes (auf eigene Veranlassung) über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG gehandelt werden. Die (Konzern-)Erklärung darf nach (§ 315d HGB i. V. m.) § 289f Abs. 1 HGB entweder in Form eines gesonderten Abschnitts innerhalb des (Konzern-)Lageberichts offengelegt werden (§ 289f Abs. 1 Satz 1 HGB sowie DRS 20.K224) oder auf der Internetseite abrufbar sein, sofern innerhalb des (Konzern-)Lageberichts auf den Ort der Verfügbarkeit hingewiesen wird (§ 289f Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB sowie DRS 20.K226). Die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung stellt das zentrale Medium zur Berichterstattung über Corporate Governance-Themen dar.241
Inhaltlich verschafft die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung Einblicke in die Arbeitsweise der Geschäftsführungsorgane (Vorstand und Aufsichtsrat) und bestimmte Aspekte der Personalpolitik.242 Dadurch soll die Führung und Überwachung der berichtspflichtigen Unternehmen verbessert und der Zugriff auf die entsprechenden Informationen erleichtert werden.243 Angaben im Zusammenhang mit der digitalen Transformation des Unternehmens, sind im Zuge dessen nicht zu erwarten. Auf eine konkrete Erläuterung der weiteren Vorgaben wird deshalb verzichtet.244

4.3.9 Nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung (DRS 20.232–305)

Die nichtfinanzielle Erklärung ist nach § 298b Abs. 1 von allen großen kapitalmarktorientierten Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, offenzulegen. Für Konzerne ist nach § 315 Abs. 1 HGB bzw. DRS 20.232 eine nichtfinanzielle Konzernerklärung offenzulegen, wenn das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, die größenabhängigen Schwellenwerte zur Befreiung von der Konzernlageberichtspflicht nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 HGB überschritten und konzernweit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ein (Tochter-)Unternehmen ist von der Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung befreit, wenn es in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen wird, welches eine nichtfinanzielle Konzernerklärung im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU offenlegt (§ 289b Abs. 2 bzw. § 315b Abs. 2 HGB und DRS 20.237).
Ziel der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung ist es, den Zugang zu vergleichbaren Informationen über die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen zu erleichtern, das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in das berichterstattende Unternehmen zu stärken sowie das Handeln der berichtspflichtigen Unternehmen mittelbar zu beeinflussen und einen Anreiz zur stärkeren Berücksichtigung nichtfinanzieller Belange in der Unternehmensführung zu schaffen.245
Die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung darf gem. den Vorgaben der §§ 289b bzw. 315b HGB (jeweils Abs. 1 und Abs. 3) sowie auch DRS 20.241 und .252 auf sechs unterschiedliche Weisen veröffentlicht werden.246 Zunächst dürfen die geforderten Angaben innerhalb des (Konzern-)Lageberichts offengelegt werden; entweder indem sie vollständig in die übrigen Bestandteile des (Konzern-)Lageberichts integriert werden (1) oder in Form eines separaten Abschnitts abgegrenzt werden (2). Auch eine Veröffentlichung außerhalb des (Konzern-)Lageberichts ist (als sog. nichtfinanzieller [Konzern-]Bericht) zulässig. So können die Angaben des nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts247 als Teil des Geschäftsberichts (neben dem [Konzern-]Lagebericht) veröffentlicht werden (3), als eigenständiger nichtfinanzieller (Konzern-)Bericht, der im Internet veröffentlicht wird (4), als separater Abschnitt innerhalb eines anderen im Internet veröffentlichten (Konzern-)Berichts248 (5) oder vollständig integriert in die übrigen Bestandteile eines anderen im Internet veröffentlichten (Konzern-)Berichts (6). Sofern die Angaben in den (Konzern-)Lagebericht oder einen anderen (Konzern-)Bericht (vollständig) integriert werden, empfehlen DRS 20.242 und .255 zur besseren Vergleichbarkeit, die Fundstellen der Angaben zur nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung in einer Übersicht anzugeben.
Die gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalte sind in § 289c HGB bzw. mit Ergänzungen in den §§ 289d (Nutzung von Rahmenwerken249) und 289e HGB (Weglassen nachteiliger Angaben250) kodifiziert und in DRS 20.257–305 konkretisiert. Nach § 315c HGB gelten die genannten Vorgaben zum Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung auch für die nichtfinanzielle Konzernerklärung.251
So ist zunächst das Geschäftsmodell des Unternehmens/Konzerns kurz darzustellen (DRS 20.257). Sofern dies bereits im Rahmen des Kapitels zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns erfolgt ist, kann auf die dortige Beschreibung verwiesen werden.252
Die Festlegung der weiteren Berichtsinhalte folgt einer zweistufigen Vorgehensweise, wobei von der im (Konzern-)Lagebericht üblichen Art der Wesentlichkeitsbeurteilung abgewichen wird.253 So sind (mindestens) Angaben zu Aspekten zu machen, die Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung betreffen (DRS 20.258); jedoch nur, wenn sie sowohl für das Verständnis des Geschäftsverlaufs (inkl. des Geschäftsergebnisses) und der Lage (outside-in) als auch für das Verständnis der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die potenziell berichtspflichtigen Aspekte (inside-out) (doppelt) wesentlich sind (DRS 20.261).254 In DRS 20.259 werden den fünf (Mindest-)Aspekten beispielhaft einzelne Sachverhalte zugeordnet, auf die einzugehen sein kann. Wurden die berichtspflichtigen Aspekte bzw. Sachverhalte identifiziert (Stufe eins), sind zu diesen jeweils mindestens die im Folgenden beschriebenen Angaben zu machen (Stufe zwei). So sind zu den berichtspflichtigen Aspekten bzw. Sachverhalten
  • die verfolgten Konzepte zum Umgang mit den Auswirkungen darzustellen (inkl. der Ziele255, Maßnahmen256, angewandten Due-Diligence-Prozesse und der Einbindung der Unternehmensleitung und weiterer Stakeholder; DRS 20.265 und § 289 Abs. 3 Nr. 1 HGB),
  • die Ergebnisse der verfolgten Konzepte darzustellen (inkl. Ausmaß der Zielerreichung und Stand der Maßnahmenrealisierung; DRS 20.275 und § 289 Abs. 3 Nr. 2 HGB),
  • die wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens/Konzerns verknüpft sind, und ihre Handhabung darzustellen, sofern die Risiken sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die berichtspflichtigen Aspekte haben oder haben werden (DRS 20.277 und § 289 Abs. 3 Nr. 3 HGB),
  • die wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens/Konzerns verknüpft sind, und ihre Handhabung darzustellen, sofern die Risiken sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die berichtspflichtigen Aspekte haben oder haben werden, die Angaben zudem von Bedeutung sind und die Berichterstattung verhältnismäßig ist (DRS 20.278 und § 289 Abs. 3 Nr. 4 HGB),
  • die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren selbständig darzustellen, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind (DRS 20.284 und § 289 Abs. 3 Nr. 5 HGB),
  • Hinweise auf im Abschluss ausgewiesene Beträge zu geben, soweit es für das Verständnis erforderlich ist, und der Zusammenhang mit dem Abschluss zu erläutern (DRS 20.287 und § 289 Abs. 3 Nr. 6 HGB).
Sollte zu einem der berichtspflichtigen o. g. (Mindest-)Aspekte bzw. einem entsprechend zuordenbaren Sachverhalt kein Konzept vorliegen, erübrigt sich zwar deren Darstellung257, jedoch sind die Gründe für das Fehlen zu erläutern (DRS 20.290).258 Diese comply-or-explain-Vorgabe gilt jedoch nur für die Darstellung der Konzepte und ihrer Ergebnisse. Die Angaben zu Risiken, den bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und den im Abschluss ausgewiesenen Beträgen sind indes für jeden berichtspflichtigen Aspekt/Sachverhalt weiterhin erforderlich, sofern die jeweils angegebenen weiteren Bedingungen erfüllt werden (DRS 20.293).259 Dabei ist zu berücksichtigen, dass bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren auch Gegenstand weiterer Pflichtbestandteile des (Konzern-)Lageberichts (bestimmter Unternehmen) sind.260 Die in Bezug auf die Aspekte der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung berichtspflichtigen bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind folglich eine Teilmenge der in den übrigen Bestandteilen berichteten bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren.261 Der rote Faden der Berichterstattung bedeutsamster nichtfinanzieller Leistungsindikatoren kann sich dementsprechend unter Umständen vom Bericht über das Steuerungssystem, über die Einbeziehung in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage (einschließlich Prognose-Ist-Vergleich) im Wirtschaftsbericht und über den Prognose-, Chancen- und Risikobericht bis in die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung spannen.
Weitere Berichtspflichten, die mittels nichtfinanzieller (Konzern-)Erklärung zu erfüllen sind, resultieren aus den Maßnahmen des Aktionsplans Finanzierung nachhaltigen Wachstums262. Der Aktionsplan sieht u. a. die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems – der sog. EU-Taxonomie – vor, um nachhaltige von nicht nachhaltigen Tätigkeiten von Unternehmen zu differenzieren und schließlich eine Umlenkung von Kapitalströmen in nachhaltige Investitionen zu forcieren.263 Die daraufhin verabschiedete Taxonomie-VO264 der EU enthält entsprechende Kriterien zur Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten, die es ermöglichen, den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition zu ermitteln (Art. 1 Abs. 1 Taxonomie-VO). Nach Art. 8 der Taxonomie-VO müssen dafür ab 2022 alle (Nicht-Finanz-)Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind, darin Angaben zu den Anteilen bestimmter ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten an den Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebskosten machen. Weitere Berichtspflichten treten stufenweise in Kraft.265 Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens sind in diesem Kontext jedoch nicht zu erwarten.
Im Zusammenhang mit den übrigen Angaben der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung sind hingegen Informationen zur digitalen Transformation des Unternehmens vorstellbar. So sind die im Gesetz bzw. DRS 20 aufgeführten Aspekte nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In der Praxis wird bspw. häufig über Kundenbelange als weitere Kategorie berichtet.266 Kolb und Neubeck (2022) führen Digitalisierung als weiteren möglichen Aspekt auf, der für das Unternehmen/den Konzern und sein Umfeld von wesentlicher Bedeutung sein kann, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren.267 Aufgrund des doppelten Wesentlichkeitsvorbehalts dürfte die Berichterstattung zu Digitalisierungsbelangen in der Praxis jedoch – zumindest im Rahmen der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung – gering ausfallen. Zwar sollte die digitale Transformation aufgrund der ihr häufig zugrunde liegenden Ziele der Effizienz- und Absatzsteigerung sowie ihrer daraus resultierenden wirtschaftlichen Bedeutung regelmäßig für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage wesentlich sein. Die Bedeutung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens für Digitalisierungsbelange bzw. der digitalen Transformation an sich dürfte indes regelmäßig gering ausfallen und nur bei solchen Unternehmen wesentlich sein, die zu technologischen Fortschritten und/oder der digitalen Transformation Dritter beitragen, wie bspw. Software- und Telekommunikationsunternehmen oder Chiphersteller.
Darüber hinaus können Informationen zu wesentlichen Aktivitäten der digitalen Transformation jedoch Bestandteil der Berichterstattung zu anderen (doppelt wesentlichen) nichtfinanziellen Aspekten sein, die bspw. Umwelt-, Arbeitnehmer- oder Kundenbelange betreffen. So kann die digitale Transformation als Maßnahme Teil eines Konzepts zum Umgang mit Treibhausgasemissionen sein, indem bspw. künstliche Intelligenz die Planung energieeffizienter Routen der Transportfahrzeuge eines Logistikunternehmens übernimmt. Hinsichtlich Arbeitnehmerbelange könnte die Beschaffung technischer Ausstattung und vernetzter Systeme zur Ermöglichung von Heimarbeit die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter verbessern. Durch digitale Kontaktwege und den Einsatz intelligenter Chatbots für Kundenanfragen könnte z. B. die Kundenzufriedenheit erhöht werden, was Kundenbelange betrifft. Im Zusammenhang mit dem Stand der Maßnahmenrealisierung sind dementsprechend ebenfalls Informationen zur digitalen Transformation erwartbar.
Auch berichtspflichtige Risiken können mit der digitalen Transformation in Verbindung stehen, z. B. im Zusammenhang mit Datenschutz bzw. -sicherheit sowohl bei der eigenen Geschäftstätigkeit als auch bei der Nutzung digitaler Produkte oder Dienste des Unternehmens/Konzerns. Durch den Vorbehalt, dass diese nur berichtspflichtig sind, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten und zugleich schwerwiegende negative Auswirkungen auf den jeweils berichtspflichtigen Aspekt haben müssen, ist eine diesbezügliche Berichterstattung jedoch nur selten zu erwarten. Zu bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit der digitalen Transformation sei bereits auf die Ausführungen in Abschnitt 4.3.3.5 (Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (DRS 20.101–113)) verwiesen, wobei die abweichenden Wesentlichkeitskonzepte zu beachten sind.

4.3.10 Zusammenfassung der erwartbaren Informationen zur digitalen Transformation

In den vorangegangenen Kapiteln wurden die konkreten Vorgaben des DRS 20 zu den Inhalten und der Art ihrer Darstellung ausgelegt und Erwartungen an eine Berichterstattung innerhalb der einzelnen Teilberichte des (Konzern-)Lageberichts formuliert. Tabelle 4.3 führt diejenigen Bestandteile des (Konzern-)Lageberichts auf, die am ehesten Informationen zur digitalen Transformation erwarten lassen.268
Tabelle 4.3
Bestandteile des Konzernlageberichts nach DRS 20, die Angaben im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwarten lassen269
Aufbau/Inhalt
DRS 20 (Tz.)
Verpflichtungsgrad
Bedingung
Grundlagen zum Unternehmen/Konzern
 – Geschäftsmodell
 – Ziele und Strategien
 – Steuerungssystem
 – Forschung und Entwicklung
36–52
36–38
39–44
K45–K47
48–52
freiwillig
kapitalmarktorientiert
Wirtschaftsbericht
 – Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen
 – Geschäftsverlauf
 – Lage
 – Ertragslage
 – Finanzlage (Kapitalstruktur, Investition, Liquidität)
 – Vermögenslage
 – Finanzielle Leistungsindikatoren
 – Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
53–113
59–61
62–63
64–100
65–77
78–98
99–100
54, 101–104, 110–113
54, 105–113
 
groß und/oder kapitalmarktorientiert
Prognose-, Chancen- und Risikobericht
 – Prognosebericht
 – Risikobericht
 – (Risikomanagementsystem)
 – Risiken und Risikolage
 – Chancenbericht
116–167
118–134
135–164
(K137–K145)
146–164
165–167
 
(kapitalmarktorientiert)
(Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess)
(K168–K178)
 
(kapitalmarktorientiert)
(Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten)
(179–187)
  
Nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung
232–305
wahlweise*
kapitalmarktorientiert, groß und >500 Mitarbeiter
* Sofern die genannten Teilberichte wahlweise nicht innerhalb des (Konzern-)Lageberichts offengelegt werden, ist das berichterstattende Unternehmen nicht von der generellen Aufstellungspflicht des jeweiligen Teilberichts befreit.
In dem Teilbericht zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns sind diverse Angaben zu erwarten, die im Zusammenhang mit der digitalen Transformation des Unternehmens stehen, sofern diese für das Verständnis des verständigen Adressaten wesentlich sind. Sie ermöglichen die Einordnung des Stellenwerts der digitalen Transformation für das Unternehmen, anhand sowohl qualitativer als ggf. auch quantitativer Angaben, die sich hauptsächlich auf den Status quo am Bilanzstichtag beziehen. Vergangenheitsbezogene Informationen sind insoweit zu erwarten, wie sie die Veränderungen während der Berichtsperiode betreffen.
So können zunächst Informationen zum Geschäftsmodell und dessen in DRS 20.37 angegebener Elemente erwartet werden. Dazu gehören der Geschäftszweck, die organisatorische Struktur, notwendige Einsatzfaktoren/Ressourcen, Geschäftsprozesse, Produkte und Dienstleistungen, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie externe Einflussfaktoren.
Sofern ein Unternehmen freiwillig über Ziele und Strategien berichtet, sind bei entsprechender Relevanz auch Informationen im Zusammenhang mit digitaler Transformation zu erwarten. So können Angaben zu konkreten (strategischen) Zielen der digitalen Transformation, samt Ausmaß der Zielgrößen und Zeitbezug, erwartet werden, die das Management auf Unternehmens-/Konzernebene festgelegt hat. Da die digitale Transformation kein Selbstzweck ist und i. d. R. zur Erreichung übergeordneter Ziele (bspw. Effizienz- und/oder Absatzsteigerung) vollzogen wird, sind vor allem Informationen zur digitalen Transformation als Strategiebestandteil zur Erreichung strategischer Ziele zu erwarten.
Im Rahmen der Berichterstattung zum Steuerungssystem können Informationen erwartet werden, die auch Aufschluss über die Steuerung der digitalen Transformation geben. So könnten konkrete Steuerungskennzahlen berichtet werden, die in direktem Zusammenhang mit dem zuvor dargestellten Geschäftsmodell und den ggf. beschriebenen Zielen und Strategien stehen.
Auch die Berichterstattung zu Forschung und Entwicklung lässt einige Informationen im Zusammenhang mit digitaler Transformation erwarten. Schließlich kann die digitale Transformation ein Schwerpunkt bzw. Ziel der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sein, sodass die Ergebnisse wie bspw. digitale Produkte oder Prozesse (bzw. die zugehörigen Konzepte) wesentlich zur digitalen Transformation des Geschäftsmodells beitragen. Letztere können auch als (ggf.) nicht bilanzierte immaterielle Werte für den Adressaten von Belang sein, da sie künftige Erfolgspotenziale repräsentieren, die ansonsten nicht offengelegt werden.
Der Wirtschaftsbericht lässt eine Reihe qualitativer und ggf. quantitativer Informationen erwarten, die vornehmlich stichtags- oder vergangenheitsbezogen sein dürften. Angefangen bei Angaben zu gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen, die dazu beitragen können, die Bedeutung der digitalen Transformation für das Unternehmen einzuordnen, lassen insb. die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage Einblicke in die Auswirkungen der digitalen Transformation erwarten, die ggf. auch in der geforderten Gesamtaussage zusammenfassend hervorgehoben werden. Im Zuge der Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage, können vor allem Informationen erwartet werden, die die digitale Transformation bzw. einzelne Aktivitäten als Ursache für Entwicklungen und Ereignisse anführen, die den Geschäftsverlauf sowie die Ertrags-, Finanz- und/oder Vermögenslage geprägt haben.
Bei der Darstellung und Analyse der Ertragslage könnte die digitale Transformation sowohl für die Veränderung bzw. das aktuelle Vorliegen von bestimmten Ergebnisquellen und Umsätzen als auch wesentlicher Aufwendungen und Erträge als eine wesentliche Ursache eine Rolle spielen und berichtet werden. Die Finanzlage kann durch die digitale Transformation des Unternehmens insoweit beeinflusst sein, dass die Aktivitäten einerseits finanziert werden (Kapitalstruktur) und andererseits Investitionen (in bilanzielles Vermögen) darstellen. Ggf. können an dieser Stelle Überschneidungen bzw. Verweise zur Berichterstattung zu Forschung und Entwicklung erwartet werden. Diesbezügliche Informationen zur Kapitalstruktur und Investitionen können auch Schlussfolgerungen zur Liquiditätslage zulassen, wobei direkte Informationen in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind. Die Vermögenslage kann einerseits durch bilanzierungsfähiges Vermögen, welches aus Digitalisierungsaktivitäten resultiert, beeinflusst werden. Diesbezügliche Angaben können auch mit bereits an anderer Stelle platzierten Angaben zu Forschung und Entwicklung sowie zu (anderen) Investitionen in Verbindung sehen. Andererseits werden mit der digitalen Transformation jedoch vor allem nicht bilanzierungsfähige immaterielle Werte (Intellectual Capital) in Verbindung gebracht, die sich bspw. in Überleitungsrechnungen oder anhand nichtfinanzieller Leistungsindikatoren (bspw. im Rahmen eines Intellectual Capital Statement) darstellen und erläutern lassen und so das tatsächliche Vermögen aufzeigen, dessen Wert durch den Marktwert indiziert wird.
Auch die Einbeziehung finanzieller, aber vor allem nichtfinanzieller Leistungsindikatoren in die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage, können mit digitaler Transformation in Zusammenhang stehende Informationen erwarten lassen. Zum einen können (nicht-)finanzielle Leistungsindikatoren den Stand der digitalen Transformation anzeigen bzw. eine Beurteilung dessen ermöglichen. Zum anderen kann die digitale Transformation ein wesentlicher Grund für die Veränderung der bedeutsamsten, zur Steuerung verwendeten, (nicht-)finanziellen Leistungsindikatoren sein. Im Zuge dessen sind auch Informationen im Zusammenhang mit dem geforderten Prognose-Ist-Vergleich zu erwarten.
Zukunftsbezogene qualitative sowie ggf. quantitative Informationen im Zusammenhang mit der digitalen Transformation eines Unternehmens sind (hauptsächlich) in dessen Prognose-, Chancen- und Risikobericht zu erwarten. Zunächst können mit digitaler Transformation in Zusammenhang stehende Sachverhalte den Prognosen als Annahmen zugrunde liegen. Diese können sowohl auf (absehbaren) externen Ereignissen wie der Innovation digitaler Produkte durch Konkurrenten als auch internen Maßnahmen wie eigenen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten basieren. Auch Prognosen von (nicht-)finanziellen bedeutsamsten Leistungsindikatoren lassen Informationen zur digitalen Transformation erwarten, sofern die betreffenden Leistungsindikatoren bspw. auf den Stand der digitalen Transformation des Unternehmens hindeuten.
Im Rahmen der Darstellung des Risiko- und Chancenmanagementsystems können Angaben erwartet werden, die die Digitalisierung der Managementprozesse betreffen. Gleiches gilt für das interne Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess sowie das Management von Finanzrisiken. Da derartige Informationen jedoch im Rahmen der Experteninterviews nicht besonders hervorgehoben worden sind, werden sie als weniger bedeutend eingestuft und sind in Tabelle 4.3 eingeklammert.
Wesentliche bedeutender können vielmehr Informationen zu einzelnen Risiken und Chancen sein, die mit digitaler Transformation in Verbindung stehen. Das können solche möglichen (externen oder internen) Ereignisse und Entwicklungen mit Bezug zur digitalen Transformation sein, die sich negativ oder positiv auf Prognosen auswirken können, und nicht bereits als Annahmen dieser Prognosen berichtet worden sind. Auch ist die Berichterstattung diesbezüglicher Chancen und Risiken in einer eigenen Kategorie denkbar sowie die Hervorhebung im Rahmen der Darstellung der zusammenfassenden Chancen- und Risikolage.
Zuletzt ist die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung als Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts hervorzuheben, der Informationen zur digitalen Transformation erwarten lässt. So ist zum einen denkbar, dass neben den vorgegebenen Mindestaspekten ein eigenständiger Aspekt (bspw. Digitalisierungsbelange) identifiziert wird und die entsprechenden Angaben dazu gemacht werden. Zum anderen ist denkbar, dass die digitale Transformation im Rahmen der Berichterstattung zu den übrigen berichtspflichtigen Aspekten berücksichtigt wird, bspw. als Maßnahme eines Konzepts oder im Rahmen der Angaben zu Risiken oder bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl die doppelte Wesentlichkeit zur Auslösung einer Berichtspflicht zu den Aspekten als auch die Vorbehalte hinsichtlich berichtspflichtiger Risiken eine Hürde darstellen, was die Erwartungen an Informationen zur digitalen Transformation angeht. Zudem können Probleme auftreten, was die Zuordenbarkeit der Informationen zur nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung angeht, sofern diese in die übrigen (Konzern-)Lageberichtsbestandteile vollintegriert wird.
Ein verknüpfendes Element sämtlicher angeführter potenziell für eine Berichterstattung zur digitalen Transformation infrage kommender Bestandteile der (Konzern-)Lageberichts können die bereits genannten (berichtspflichtigen) bedeutsamsten Leistungsindikatoren sein. Ein ggf. vorliegender Zusammenhang zwischen bedeutsamsten Leistungsindikatoren und der digitalen Transformation kann sich wie ein roter Faden durch die gesamte (Konzern-)Lageberichterstattung ziehen. Dies gilt insb. dann, wenn die bedeutsamsten Leistungsindikatoren den Steuerungskennzahlen entsprechen, die von bestimmten Unternehmen im Bericht zum Steuerungssystem darzustellen sind und üblicherweise aus dem Geschäftsmodell und den unternehmensindividuellen Zielen abgeleitet werden. Diese sind dann sowohl in die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage einzubeziehen, spielen die Hauptrolle beim Vergleich der Ist-Werte des Berichtsjahres mit den Soll-Werten der im Vorjahr abgegebenen Prognosen, müssen im Prognosebericht (mindestens) für die kommende Berichtsperiode prognostiziert werden und sind ggf. innerhalb der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung aufzugreifen.

4.4 Zwischenfazit

In diesem Kapitel wurden die Vorgaben zur (Konzern-)Lageberichterstattung im Hinblick auf mögliche Angaben zur digitalen Transformation ausgelegt, um auf dieser Grundlage und in Kombination mit den zuvor erhobenen Anforderungen das Kategoriensystem zur anschließenden Analyse der Konzernlageberichterstattung zu entwickeln (Kapitel 5) und eine Grundlage für das Berichtskonzept zur entscheidungsnützlichen externen Berichterstattung über digitale Transformation zu schaffen (Kapitel 6).
Zunächst wurde anhand des Zweck-Grundsatz-Systems der (Konzern-)Lageberichterstattung aufgezeigt, welche i. V. m. digitaler Transformation stehenden Informationen grundsätzlich innerhalb eines (Konzern-)Lageberichts zu erwarten sind und wie sie dargestellt werden sollten (Abschnitt 4.2). So sind grundsätzlich alle Informationen zur digitalen Transformation vollständig zu berichten, die zum Abbau von Informationsasymmetrien beitragen und für die Dispositionsentscheidungen der Adressaten nicht unerheblich sind. Zudem müssen sie zur Erfüllung der Ziele des (Konzerns-)Lageberichts – Rechenschaftslegung und Informationsvermittlung – beitragen und dementsprechend die vergangenheits- und stichtagsorientierten Informationen des Jahres-/Konzernabschlusses verdichten sowie sachlich und hinsichtlich zukunftsgerichteter Erwartungen zeitlich ergänzen. Der Beurteilung, ob und welche Informationen zur digitalen Transformation berichtsrelevant sind, ist grundsätzlich die Sicht der Unternehmensleitung zugrunde zu legen, wobei auf eine verlässliche und ausgewogene Darstellung zu achten ist. Der Umfang der Informationen zur digitalen Transformation wird jedoch dadurch begrenzt, dass nur (qualitativ oder quantitativ) wesentliche Informationen zu berichten sind, deren Weglassen die Dispositionsentscheidungen der Adressaten verändern kann. Die Ausführlichkeit und der Detaillierungsgrad der Berichterstattung zur digitalen Transformation ist zudem von den unternehmensspezifischen Gegebenheiten wie der Größe, der Art der Geschäftstätigkeit und der Kapitalmarktorientierung abhängig. Zudem sollte die Berichterstattung über digitale Transformation im (Konzern-)Lagebericht klar und übersichtlich erfolgen, was auch eine inhaltliche und formale Stetigkeit bedeutet.
Daraufhin wurden die konkreten Vorgaben des DRS 20 zu den Inhalten und der Art ihrer Darstellung ausgelegt und Erwartungen für eine Berichterstattung innerhalb der einzelnen Teilberichte des (Konzern-)Lageberichts formuliert (Abschnitt 4.3). Insbesondere die Berichterstattung zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns, die im Wirtschaftsbericht, und die im Prognose-, Chancen- und Risikobericht lassen zahlreiche Informationen zur digitalen Transformation erwarten. Zwar sind entsprechend den geforderten Inhalten auch Angaben zur digitalen Transformation innerhalb der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung denkbar. Diese sind jedoch aufgrund der für eine Berichtspflicht erforderlichen doppelten Wesentlichkeit sowie der Vorbehalte im Hinblick auf die Berichterstattung von Risiken (mit sehr hoher Eintrittswahrscheinlichkeit und schwerwiegenden negativen Auswirkungen) nur in geringem Umfang zu erwarten.
Mit Blick auf die in den Experteninterviews identifizierten Erkenntnisziele potenzieller Adressaten der Berichterstattung über digitale Transformation (Abschnitt 3.​5.​6) eignen sich die zu den Grundlagen des Unternehmens/Konzerns vorgesehenen Inhalte vor allem, um einen Überblick und/oder eine zusammenfassende Beurteilung zur Bedeutung der digitalen Transformation für den zukünftigen Erfolg des Geschäftsmodells zu vermitteln sowie die bisherige und in Zukunft geplante Handhabung des Themas aufzuzeigen. Angaben zu den bisherigen und voraussichtlichen Auswirkungen der digitalen Transformation passen inhaltlich insb. in den Wirtschaftsbericht sowie den Prognose-, Chancen- und Risikobericht. Eine gänzlich trennscharfe Abgrenzung der Aspekte innerhalb der Konzernlageberichterstattung ist aufgrund der Abhängigkeiten der Aspekte sowie aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten zur Platzierung bestimmter Informationen oder Möglichkeiten zur Kombination inhaltsverwandter Angaben allerdings nicht zu erwarten. So können u. a. zur Beurteilung der Bedeutung der digitalen Transformation auch Erwartungen hinsichtlich künftiger Entwicklungen mit den damit einhergehenden Chancen und Risiken eine Rolle spielen oder zur digitalen Transformation des Geschäftsmodells ergriffene Maßnahmen zugleich als Ereignis anzusehen sein, welches für den Geschäftsverlauf ursächlich ist und dementsprechend im Wirtschaftsbericht thematisiert werden könnte.
Bevor diese Erkenntnisse in einem Berichtskonzept zur entscheidungsnützlichen externen Berichterstattung über digitale Transformation zusammengetragen werden, erfolgt in Kapitel 5 eine empirische Untersuchung des Status quo der Konzernlageberichterstattung über digitale Transformation, um zu beurteilen, inwieweit Unternehmen bereits die Anforderungen der Stakeholder auf Basis der Vorgaben des DRS 20 erfüllen und best practices sowie ggf. vorliegende Verbesserungspotenziale zu identifizieren.
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Fußnoten
1
Siehe insb. Abschnitt 2.​3.​2.​6 sowie zur Sicht der interviewten Experten Abschnitt 3.​5.​5 und für Beobachtungen in der Berichtspraxis Abschnitt 5.​2.
 
2
Vgl. grundlegend Larenz (1991) sowie auch Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 107–112.
 
3
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 107–108, sowie Larenz (1991), S. 320–347.
 
4
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021b), S. 617. Für einen Überblick zu den in den Vorgaben geforderten Inhalten siehe bereits Abschnitt 2.​3.​2.​4 sowie unter ausführlicher Betrachtung der Vorgaben des DRS 20 Abschnitt 4.3.
 
5
Vgl. ausführlicher Abschnitt 2.​3.​2.​2.
 
6
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 20–21; Kajüter (2013), S. 9–10.
 
7
Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den für die Auslegung verwendeten Vorgaben um die des DRS 20 in der Fassung vom 02.11.2012 (BAnz AT 04.12.2012 B1), die zuletzt durch Artikel 2 des DRÄS 9 vom 24.10.2019 geändert und am 09.04.2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist (BAnz AT 09.04.2020 B2). Änderungen des DRS 20, die mit dem DRÄS 9 zum ersten Mal für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2021 angewendet werden mussten, betreffen nicht die für die anschließende Analyse des Status quo der Konzernlageberichterstattung über digitale Transformation relevanten Vorgaben.
 
8
Kursive Hervorhebungen durch den Autor ergänzt.
 
9
Unter Kapital sind in dem Zusammenhang nicht nur die monetären Mittel von Investoren und Gläubigern zu verstehen, sondern bspw. auch die Arbeitskraft von Arbeitnehmern, die von Lieferanten mit Zahlungsziel eingebrachten Sachgüter oder weitere materielle sowie immaterielle Ressourcen und Vorleistungen.
 
10
Vgl. bereits Fußnote 44 in Kapitel 1 zur Zweck-Ziel-Relation.
 
11
Vgl. bspw. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 15, sowie hierzu und für den folgenden Satz ausführlich Abschnitt 2.​3.​2.​3 und 2.​3.​2.​6.
 
12
Vgl. bereits Abschnitt 2.​3.​2.​3.
 
13
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 262. Für einen Überblick zu Interdependenzen zwischen den Grundsätzen gem. DRS 20.12–35 vgl. bspw. Dickmann (2020), S. 69–70.
 
14
Quelle: In Anlehnung an Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 762; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 27, adaptiert an die Vorgaben des DRS 20.
 
15
Vgl. DRS 20.12; Kolb/Neubeck (2022), Rn. 264; Fink/Kajüter (2021), S. 77; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 18.
 
16
Vgl. Grottel (2020), § 289, Rn. 22; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 29.
 
17
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 77; Grottel (2020), § 289, Rn. 22; Moxter (1976), S. 92.
 
18
Der Adressatenkreis des Konzernlageberichts wurde bereits in Abschnitt 2.​3.​2.​3 auf berechtigte und schutzwürdige (potenzielle) Anteilseigner, Gläubiger, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer und unter Umständen die Öffentlichkeit eingegrenzt. Als verständig gelten Adressaten dann, wenn sie ohne detaillierte Grundlagenerläuterungen in der Lage sind, wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen und zu verstehen. Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 265, sowie ergänzend Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 65, der zudem betont, dass keine betriebswirtschaftliche Ausbildung notwendig sei, um das Verständnisniveau eines verständigen Berichtslesers zu erreichen.
 
19
Vgl. Paetzmann (2020), § 289, Rn. 22; Grottel (2020), § 289, Rn. 23; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 18, sowie Abschnitt 4.2.2.5.
 
20
Vgl. Grottel (2020), § 289, Rn. 24; Paetzmann (2020), § 289, Rn. 22; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 30–31. Durch die Berücksichtigung der genannten unternehmensspezifischen Gegebenheiten bei der Beurteilung wird implizit auch bereits der Grundsatz der Informationsabstufung berücksichtigt. Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 271; Fink/Kajüter (2021), S. 78.
 
21
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 77.
 
22
Siehe Abschnitt 4.2.2.2 und 4.2.2.3.
 
23
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 268; Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 113.
 
24
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 269; Fink/Kajüter (2021), S. 79.
 
25
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 273; Fink/Kajüter (2021), S. 78.
 
26
Vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 19.
 
27
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 81 m. w. N.
 
28
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 763; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 17.
 
29
Vgl. Paetzmann (2020), § 289, Rn. 19; Grottel (2020), § 289, Rn. 27; Moxter (1976), S. 91.
 
30
Vgl. Moxter (1976), S. 91, sowie ähnlich Grottel (2020), § 289, Rn. 27.
 
31
Vgl. Paetzmann (2020), § 289, Rn. 20; Grottel (2020), § 289, Rn. 27; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 37.
 
32
Vgl. Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 63.
 
33
Vgl. ähnlich Kolb/Neubeck (2022), Rn. 277–278.
 
34
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 81–82; Grottel (2020), § 289, Rn. 27; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 17.
 
35
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 81; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 36; Paetzmann (2020), § 289, Rn. 20; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 64.
 
36
Vgl. MüKoHGB/Fülbier/Pellens (2020), § 315, Rn. 90; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 36; Grottel (2020), § 289, Rn. 27; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 65; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 17.
 
37
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 764.
 
38
Vgl. Dobler (2022), § 315, Rn. 19.
 
39
Vgl. Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 116; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 763–764; Grottel (2020), § 289, Rn. 28; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 33; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 19–20; Moxter (1976), S. 93.
 
40
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 290; Fink/Kajüter (2021), S. 84; Moxter (1976), S. 93.
 
41
Vgl. Moxter (1976), S. 93. Zum verständigen Adressaten vgl. bereits Fußnote 18 in Abschnitt 4.2.2.1 sowie Fußnote 142 in Abschnitt 2.​3.​2.​3.
 
42
Vgl. Grottel (2020), § 289, Rn. 221.
 
43
Dadurch soll vermieden werden, dass zwei weitestgehend gleiche Lageberichte veröffentlicht werden (DRS 20.B42).
 
44
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 83; Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 116.
 
45
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 287; Grottel (2020), § 315, Rn. 18, sowie insb. auch den nachfolgenden Abschnitt 4.3.1. Vgl. auch Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 763 und 767, die hingegen vorschlagen, sich bei der Gliederung des Lageberichts an den gesetzlich vorgeschriebenen Elementen zu orientieren. Für eine Gegenüberstellung der vom HGB vorgesehenen Elemente und der vom DRS 20 vorgesehenen Teilberichte siehe auch Abschnitt 2.​3.​2.​4.
 
46
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 330.
 
47
Das schließt auch die Kriterien zur Auswahl der berichtspflichtigen Informationen sowie die verwendete Terminologie mit ein. Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 764.
 
48
Vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 21.
 
49
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 83 und 86.
 
50
Eigentlich lautet es im Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung nicht Unternehmensleitung, sondern Konzernleitung (DRS 20.31). Da die im Folgenden erläuterten Grundsätze jedoch auch für den Lagebericht von Einzelunternehmen als maßgeblich angesehen werden, wird im Folgenden der umfassendere Begriff Unternehmensleitung verwendet, der die Unternehmensleitung eines Mutterunternehmens (Konzernleitung) miteinschließt.
 
51
Da der DRS 20 die Konzernlageberichterstattung regelt, ist dort eigentlich von Konzernleitung und gesetzliche Vertreter des Mutterunternehmens die Rede.
 
52
Für einen Überblick vgl. bspw. Fink/Kajüter (2021), S. 92.
 
53
Vgl. Durchschein (2017), S. 202.
 
54
Vgl. Baetge/Solmecke (2006), S. 21.
 
55
Vgl. MüKoHGB/Fülbier/Pellens (2020), § 315, Rn. 27.
 
56
Im Rahmen von Beurteilungen werden i. S. d. DRS 20.11 Kommentierungen und Wertungen von Sachverhalten gefordert. Siehe auch Abschnitt 4.3.1.
 
57
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 303.
 
58
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 304 und 391.
 
59
Vgl. Baetge/Solmecke (2006), S. 21.
 
60
Vgl. Grottel (2020), § 289, Rn. 23.
 
61
Vgl. Leffson (1987), S. 182.
 
62
Vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 22; Leffson (1987), S. 183.
 
63
Vgl. Wulf (2020), S. 340; Leffson (1987), S. 182. Baetge/Fischer/Paskert (1989) sehen den Grundsatz der Wesentlichkeit als Behelf zur Umsetzung eines Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, da sich die Kosten der Berichterstattung (inkl. Nachteile durch die Offenlegung wettbewerbskritischer Informationen) und der Nutzen der Informationsempfänger zur Abwägung der Wirtschaftlichkeit der offengelegten Angaben nicht quantifizieren lassen. Vgl. Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 21–22, sowie in Kürze auch Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 764. Dagegen lehnt Hommelhoff (2021) den Zusammenhang der Wesentlichkeit mit Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ab und betont, dass die Reduktion auf die wesentlichen Angaben lediglich aus den rechtlich fixierten Zielen des Lageberichts folge. Vgl. Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 114 (Fußnote 213).
 
64
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 95; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 30; Wulf (2020), S. 339; Baetge/Solmecke (2006), S. 21.
 
65
Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2022), § 289, Rn. 12; Wulf (2020), S. 343; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 22.
 
66
Vgl. Grottel (2020), § 289, Rn. 24; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 70; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 23. Bereits Leffson (1987) unterscheidet quantitative und qualitative Aspekte bei der Beurteilung der Wesentlichkeit, indem er die Information ihrer Art nach und wegen ihrer Größenordnung oder sonstigen Bedeutung als wesentlich betrachtet. Vgl. Leffson (1987), S. 183.
 
67
Vgl. Abschnitt 4.2.2.4 zum Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung (DRS 20.31).
 
68
Vgl. hierzu sowie für das Folgende Wulf (2020), S. 343–344.
 
69
Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2022), § 289, Rn. 12; Baetge/Solmecke (2006), S. 21.
 
70
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 98, sowie bereits Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 22–23, und ähnlich Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 764; Grottel (2020), § 289, Rn. 26; MüKoHGB/Fülbier/Pellens (2020), § 315, Rn. 27.
 
71
Einzug ins HGB hielt dies durch die BilanzRL (Richtlinie 2013/34/EU, Art. 19 Abs. 1) bzw. das BilReG. Vgl. auch Kolb/Neubeck (2022), Rn. 313; Fink/Kajüter (2021), S. 98.
 
72
Vgl. Dobler (2022), § 315, Rn. 23; Fink/Kajüter (2021), S. 98; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 23.
 
73
Vgl. auch Fink/Kajüter (2021), S. 98–99; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 764; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 23.
 
74
Siehe Abschnitt 4.2.1.
 
75
Vgl. überblicksartig Abschnitt 2.​3.​2.​6.
 
76
Vgl. für Letzteres insb. Abschnitt 2.​3.​1 sowie zur Bedeutung der Informationen über digitale Transformation Abschnitt 1.​1 und Abschnitt 2.​1. Ähnlich auch Stich/Stich (2020), S. 69.
 
77
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 274, jedoch ohne Bezug zu Informationen zur digitalen Transformation, sowie auch die vorangegangenen Abschnitte (4.2.2.14.2.2.6).
 
78
Zwar wäre eine vorgegebene Gliederung einer (zumindest formalen) zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit zuträglich. Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 83; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 21. Allerdings kann eine individuelle Gliederung entsprechend den unternehmensindividuellen Gegebenheiten den Adressaten ggf. einen höheren Informationsnutzen bieten. Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 83.
 
79
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 287; Grottel (2020), § 315, Rn. 18. Vgl. auch Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 763 und 767, die hingegen vorschlagen, sich bei der Gliederung des Lageberichts an den gesetzlich vorgeschriebenen Elementen zu orientieren. Für eine Gegenüberstellung vom HGB vorgesehenen Elemente und der vom DRS 20 vorgesehenen Teilberichte siehe auch Abschnitt 2.​3.​2.​3. Die Gliederung der Vorgaben des DRS 20 lässt jedoch besser einen roten Faden erkennen als die Reihenfolge der Vorgaben im HGB.
 
80
Quelle: Eigene Darstellung in Orientierung an der Gliederung des DRS 20 in der am 09.04.2020 bekanntgemachten Fassung. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wurden Angaben, die von kapitalmarktorientierten Unternehmen zu den Zielen des Finanzmanagements gemacht werden sollen (DRS 20.K79-K80), nicht in der Tabelle aufgeführt.
 
81
Vgl. ausführlich die Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten zu den jeweiligen Inhalten.
 
82
Ob zu bestimmten Inhalten Angaben nur zu machen sind, wenn das Unternehmen kapitalmarktorientiert ist, ist auch an dem K in den Textziffern zu erkennen. Die Kapitalmarktorientierung kann dabei jedoch unterschiedlich ausgeprägt sein. Vgl. jeweils die Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten zu den entsprechenden Teilberichten.
 
83
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 313.
 
84
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie vom 12.12.2019, BGBl. I 2019, S. 2637–2651.
 
85
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 75–77, sowie bereits Fußnote 172 in Abschnitt 2.​3.​2.​4.
 
86
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 132, sowie bereits Abschnitt 2.​3.​2.​4.
 
87
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 1200, sowie ähnlich Grottel (2020), § 315, Rn. 155; Grottel (2020), § 289, Rn. 68. Die Versicherung der gesetzlichen Vertreter zum (Konzern-)Lagebericht kann auch mit der Versicherung der gesetzlichen Vertreter zum (Konzern-)Abschluss (§ 264 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB; dem sog. Bilanzeid) zusammengelegt werden. Mögliche Formulierungen für die Versicherung(en) werden in DRS 20.K308-K309 vorgeschlagen. Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 422; Grottel (2020), § 315, Rn. 155; Grottel (2020), § 289, Rn. 70.
 
88
Quelle: Eigene Darstellung.
 
89
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 253–254, die jedoch von Aussagenintensität sprechen.
 
90
Vgl. auch Hoffmann/Lüdenbach (2022), § 289, Rn. 17; Grottel (2020), § 289, Rn. 40, sowie Abschnitt 2.​3.​2.​3 für eine Gegenüberstellung der handelsrechtlichen Vorgaben mit denen des DRSC.
 
91
Vgl. ähnlich auch Fink/Kajüter (2021), S. 106.
 
92
Der Begriff Geschäftsmodell wurde erst durch DRÄS 8 (2017) in den DRS 20.37 aufgenommen, um den Verweis der Vorgaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung aufzugreifen (DRS 20.19 A). In dieser wird nämlich nach § 289c Abs. 1 bzw. § 315c Abs. 1 HGB und DRS 20.257 eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells verpflichtend verlangt. Für einen groben Überblick zu möglichen Abgrenzungen des Begriffs Geschäftsmodell vgl. in dem Zusammenhang Fink/Kajüter (2021), S. 107–108, mit den dort angegebenen Quellen. Mit Bezug zur digitalen Transformation vgl. insb. auch die Begriffsabgrenzung in Abschnitt 2.​1.​1.
 
93
Siehe auch Appelfeller/Feldmann (2023), S. 3–9 und 207–208, die als konstituierende Merkmale eines Geschäftsmodells Kernprozesse, Ressourcen, Partner/Lieferanten, Produkte und Dienstleistungen sowie Kunden unterscheiden und ebenfalls die Elemente des Referenzmodells zuordnen. Der Geschäftszweck, die organisatorische Struktur und die externen Einflussfaktoren werden nicht explizit genannt, lassen sich als rahmengebende Faktoren jedoch ebenfalls integrieren.
 
94
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 109–110, für eine Abgrenzung sowie den Zusammenhang von Gesellschaftszweck (Wozu?) und Unternehmensgegenstand (Womit?).
 
95
Vgl. ähnlich auch Appelfeller/Feldmann (2023), die betonen: „Digitalisierung ist kein Selbstzweck, sondern verfolgt vielmehr den Zweck, die Strategie des Unternehmens zu unterstützen und es effizienter zu gestalten.“ Siehe Appelfeller/Feldmann (2023), S. 12–13.
 
96
Siehe Abschnitt 4.3.2.3.
 
97
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 110, oder auch die beispielhaft vorgeschlagenen Konkretisierungen (Segmente und Standorte). Die Struktur der Ablauforganisation wird hingegen durch das Eingehen auf die Geschäftsprozesse (d) abgedeckt. Vgl. auch Fink/Kajüter (2021), S. 121.
 
98
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 110–111.
 
99
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 118.
 
100
Vgl. Appelfeller/Feldmann (2023), S. 6–9 sowie ausführlich S. 78–126 und S. 142–207.
 
101
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 118–119, die zudem betonen, dass die bilanzielle Behandlung an dieser Stelle keine Rolle spiele.
 
102
Siehe bspw. Appelfeller/Feldmann (2023), S. 4 sowie ausführlich S. 20–45.
 
103
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 121.
 
104
Siehe bspw. Appelfeller/Feldmann (2023), S. 9 sowie ausführlich S. 126–142.
 
105
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 123.
 
106
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 124–126.
 
107
Siehe bspw. Appelfeller/Feldmann (2023), S. 4 sowie ausführlich S. 66–77.
 
108
Siehe bspw. Appelfeller/Feldmann (2023), S. 4–6 sowie ausführlich S. 45–66.
 
109
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 126.
 
110
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 126.
 
111
Vgl. ähnlich auch Stich/Stich (2020), S. 69.
 
112
Bisher scheint sich zudem kein Konzept zur Steuerung der digitalen Transformation bei einer Mehrheit von Unternehmen durchgesetzt zu haben.
 
113
Ggf. ist eine Einordnung des Geschäftsmodells in eine der Stufen der digitalen Transformation nach Appelfeller/Feldmann (2023) praktikabler. So werden analoge Geschäftsmodelle, analoge Geschäftsmodelle mit digitalisierten Prozessen, digital erweiterte bzw. digitalisierte Geschäftsmodelle und digitale Geschäftsmodelle unterschieden. Vgl. Appelfeller/Feldmann (2023), S. 8–9 und ausführlich S. 207–230.
 
114
Ähnlich betont auch Hommelhoff (2021), dass eine solche Separierung zum einen nicht sinnvoll sei und zum anderen auch dem gesetzlichen Grundkonzept einer integrierten Gesamtregelung zur dynamischen Ausrichtung des Berichts widerspreche. Vgl. Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 138–142.
 
115
Siehe zur Erläuterung der Ansatzpunkte Abschnitt 3.​5.​2.​1. Durch eine Zuordnung könnte die Bedeutung der einzelnen Elemente mit Blick auf die typischerweise mit den Ansatzpunkten der digitalen Transformation verbundenen Ziele greifbarer gemacht werden.
 
116
Vgl. Abschnitt 4.3.2.3 zu den Empfehlungen zur Berichterstattung über Ziele und Strategien.
 
117
Vgl. Kirsch (2020), § 289, Rn. 207; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 203, sowie die Definition in DRS 20.11.
 
118
Vgl. Kirsch (2020), § 289, Rn. 205; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 201–202.
 
119
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 384; Fink/Kajüter (2021), S. 129; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 80, sowie DRS 20.B20. Anders jedoch Hommelhoff (2021), der die Berichterstattung über strategische Ziele und die von der Geschäftsleitung verfolgten Strategien aufgrund ihrer Nützlichkeit zum Nachvollziehen der Verbindung zwischen den Leistungspotenzialen und den Zukunftsaussichten der Gesellschaft als obligatorische Lageberichtskomponente sieht. Vgl. Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 60.
 
120
Vgl. auch Kolb/Neubeck (2022), Rn. 385; Fink/Kajüter (2021), S. 129, mit Verweis auf ausgewählte Studien.
 
121
Vgl. Coenenberg/Fink (2014), S. 63, sowie Fink/Kajüter (2021), S. 128 m. w. N.
 
122
Vgl. ausführlich Thommen et al. (2020), S. 49–52, sowie ähnlich Kolb/Neubeck (2022), Rn. 387 m. w. N.
 
123
Vgl. hierzu sowie für den restlichen Abs. Thommen et al. (2020), S. 49–50.
 
124
Vgl. Thommen et al. (2020), S. 51–52.
 
125
Vgl. zu den zuvor genannten Zielgrößen Kolb/Neubeck (2022), Rn. 390.
 
126
Für operative Ziele, wie z. B. Umsatz-, EBIT- oder Kapitalrenditeziele, weist DRS 20.B23 auf den regelmäßigen Zusammenhang mit Prognosen hin und verweist entsprechend auf den Prognosebericht. Zudem sollen die aus den Zielen abgeleiteten mittel- und langfristigen Strategien auf Konzern-/Unternehmensebene dargestellt werden (s. u. bzw. DRS 20.42).
 
127
Vgl. Barth/Rahe/Rabenhorst (2014), S. 51, sowie auch Kolb/Neubeck (2022), Rn. 394.
 
128
Vgl. auch bereits Fußnote 126, Satz 1.
 
129
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 397.
 
130
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 393.
 
131
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 400; Fink/Kajüter (2021), S. 135.
 
132
Vgl. auch Kolb/Neubeck (2022), Rn. 387; Fink/Kajüter (2021), S. 131, jeweils m. w. N. Für eine ausführlichere Auseinandersetzung mit dem durch Unschärfe gekennzeichneten Strategiebegriff vgl. Sieber (2018), S. 36–39.
 
133
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 131; Sieber (2018), S. 46–47.
 
134
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 392, jedoch weitestgehend ohne Bezug zur digitalen Transformation.
 
135
Vgl. zur Einordnung der Transformationsstrategie in die Gesamtstrategie des Unternehmens und seiner Ziele bspw. Appelfeller/Feldmann (2023), S. 339–340.
 
136
An dieser Stelle sei analog zu Fußnote 126 auf die Angaben zum Prognosebericht verwiesen.
 
137
Vgl. ähnlich Kolb/Neubeck (2022), Rn. 401–402; Fink/Kajüter (2021), S. 134 und 137, sowie Barth/Rahe/Rabenhorst (2014), S. 51–53, die diese Zusammenhänge anhand eines roten Fadens veranschaulichen.
 
138
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 137.
 
139
Vgl. hierzu sowie auch für den gesamten Abs. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 394 und 401–402; Fink/Kajüter (2021), S. 134; Barth/Rahe/Rabenhorst (2014), S. 51–53, sowie die entsprechenden nachfolgenden Abschnitte dieser Arbeit.
 
140
Vgl. ähnlich Kolb/Neubeck (2022), Rn. 407; Fink/Kajüter (2021), S. 144.
 
141
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 143, sowie bereits zum roten Faden Barth/Rahe/Rabenhorst (2014), S. 51. Siehe auch die Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt sowie die Ausführungen zur Einbeziehung von (finanziellen und nichtfinanziellen) Leistungsindikatoren (gem. DRS 20.54, .102 und .106) in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage, sofern sie zur internen Steuerung verwendet werden, in Abschnitt 4.3.3.5.
 
142
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 412; Fink/Kajüter (2021), S. 145, sowie die entsprechenden nachfolgenden Abschnitte 4.3.3.5 und 4.3.4.2.
 
143
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 417; Baetge/Kirsch/Thiele (2021b), S. 632; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 788; Fink/Kajüter (2021), S. 152; von Keitz/Gloth/Pelster (2019), S. 201.
 
144
Vgl. hierzu sowie zum folgenden Satz Fink/Kajüter (2021), S. 152; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 788; Grottel (2020), § 315, Rn. 186; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 181; Coenenberg/Fink (2014), S. 64.
 
145
Vgl. von Keitz/Gloth/Pelster (2019), S. 201, sowie mit Hinweisen auf weitere Entwicklungstendenzen wie Klimawandel und steigende Mobilitäts- und Logistikbedürfnisse Philhofer/Herr/Thom (2018), S. 527.
 
146
Vgl. Grottel (2020), § 315, Rn. 190; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 187.
 
147
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 418; Hommelhoff (2021), § 289, Rn. 149; Grottel (2020), § 315, Rn. 185; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 182; Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 46.
 
148
Vgl. Korte/Mujkanovic (2017), S. 346.
 
149
Vgl. MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 108; Grottel (2020), § 315, Rn. 187; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 185.
 
150
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 421. Die Begriffe Forschung und Entwicklung werden im DRS 20 nicht definiert. im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung liegt jedoch nahe, sich an dem Verständnis des § 255 HGB zu orientieren. Vgl. Grottel (2020), § 315, Rn. 187; Korte/Mujkanovic (2017), S. 345. Nach § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB fällt unter Forschung die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen Erkenntnissen oder Erfahrungen, mit unklaren Erfolgsaussichten bezüglich technischer Verwertbarkeit und wirtschaftlichem Erfolg. Bei Entwicklung handelt es sich um die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neu- oder Weiterentwicklung von Gütern und Verfahren (§ 255 Abs. 2a Satz 2 HGB).
 
151
Im Rahmen der Angabepflichten zur Finanzlage im Wirtschaftsbericht ist hingegen nur auf solche Investitionen einzugehen, die sich auch bilanziell auswirken (DRS 20.88). Siehe ausführlicher Abschnitt 4.3.3.4.2.
 
152
Zwar wird die Darstellung und Erläuterung von Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung in DRS 20.48–52 nicht ausdrücklich auf wesentliche Aktivitäten beschränkt. In DRS 20.B11 wird jedoch klargestellt, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit (DRS 20.32) auf sämtliche Anforderungen anzuwenden ist.
 
153
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 154; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 186.
 
154
Vgl. bspw. Quick/Pappert/Meier-Scheuven (2020), S. 298; von Keitz/Gloth/Pelster (2019), S. 203, mit weiteren Konkretisierungen der genannten Aspekte.
 
155
Andere Investitionen zur digitalen Transformation, die sich zudem bilanziell auswirken, können auch im Rahmen der Berichterstattung zur Finanzlage im Wirtschaftsbericht erwartet werden. Siehe Abschnitt 4.3.3.4.2.
 
156
Vgl. auch die Ausführungen zum Grundsatz der Vollständigkeit, dem Grundsatz der (Verlässlichkeit und) Ausgewogenheit und dem der Informationsabstufung in Abschnitt 4.2.2.1, 4.2.2.2 und 4.2.2.6 sowie insb. DRS 20.12, .18 und .34. Die Ausführungen sind entsprechend für die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Anforderungen zur Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu beachten, auch wenn nicht erneut darauf hingewiesen wird.
 
157
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 768; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 56; Paetzmann (2020), § 289, Rn. 24; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 85.
 
158
Vgl. Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 84, sowie ähnlich Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 769, und in Bezug auf die Darstellung und Analyse der Ertragslage mit dem Ziel, „dem Adressaten eine möglichst aussagekräftige Projektion zukünftiger Ergebnisse zu ermöglichen“ Fink/Kajüter (2021), S. 185.
 
159
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 183, die die Angaben zum Stand der Zielerreichung innerhalb der Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs verorten. Der DRS 20 nimmt außer der Erwähnung im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsbericht keine genauere Zuordnung vor.
 
160
Dass Informationen zu gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage notwendig sein können, wird auch im Schrifttum angenommen. Vgl. bspw. Fink/Kajüter (2021), S. 171; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 169; Baetge/Kirsch/Thiele (2021b), S. 622; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 59; Grottel (2020), § 315, Rn. 64 und 78; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 87 und 96.
 
161
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 172.
 
162
Vgl. Abschnitt 4.3.2.1.
 
163
Fink/Kajüter (2021) konstatieren, dass sich in der einschlägigen Fachliteratur etabliert habe, dass sich die Berichtsinhalte zum Geschäftsverlauf an den klassischen Funktionsbereichen des Unternehmens orientieren und nennen Materialwirtschaft/Beschaffung, Produktion/Fertigung, Absatz, Personal-/Sozialwesen, Finanzierung, Investitionen, Umweltschutz und sonstige außerordentliche Ereignisse. Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 180–181 m. w. N., sowie zudem auch Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 769–771; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 59; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 87. Die tlw. Abweichung zu der Aufzählung in DRS 20.63 kann damit zusammenhängen, dass die betreffenden Kommentare sich bei der Strukturierung ihrer Ausführungen an den Vorgaben des HGB orientieren und die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und der Lage häufig zusammengefasst werden. Der DRS 20 sieht Angaben zu den Funktionsbereichen tlw. bereits im Rahmen der Angaben zum Geschäftsmodell (Grundlagen des Konzerns) vor und Angaben zu Absatz, Finanzierung und Investitionen im Zusammenhang mit den separat aufgeführten Vorgaben zur Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage.
 
164
Vgl. bereits Abschnitt 4.3.3.1.
 
165
Vgl. bereits Abschnitt 4.3.3.1 zu einer möglichen Zusammenlegung der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlauf und der Lage.
 
166
Bei dem neutralen Ergebnis handelt es sich laut Kolb/Neubeck (2022) um „die im Anhang nach §§ 285 Nr. 32, 314 Abs. 1 Nr. 24 HGB zu erläuternden periodenfremde[n] Erträge und Aufwendungen, die nach §§ 285 Nr. 31, 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB außergewöhnliche[n] Erträge und Aufwendungen, außerplanmäßige Abschreibungen, betriebsfremde Sachverhalte sowie das Ergebnis von Bilanzierungsänderungen und nicht regelmäßig stattfindenden sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen.“ Kolb/Neubeck (2022), Rn. 492.
 
167
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 489–497.
 
168
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 186.
 
169
Sofern der Umsatz aufgrund der Art des Geschäftsmodells irrelevant ist, sind die Angaben zum Umsatz durch gleichwertige Angaben zu ersetzen (DRS 20.71).
 
170
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 510.
 
171
Siehe Abschnitt 4.3.3.5.
 
172
Vgl. zur Ergänzung der drei Begriffe in Klammern Kolb/Neubeck (2022), Rn. 524.
 
173
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 191; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 91.
 
174
Vgl. Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 90, die anhand dessen den Zusammenhang mit der Vermögenslage betonen.
 
175
Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 1139; Fink/Kajüter (2021), S. 194.
 
176
Sofern entsprechende Investitionen bereits zum Bereich Forschung und Entwicklung dargestellt worden sind, kann eine Darstellung an dieser Stelle unterbleiben (DRS 20.88). Jedoch könnte zumindest ein Verweis sachgerecht sein. Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 574.
 
177
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 194, in Bezug auf immaterielles Vermögen generell.
 
178
In DRS 20.94 werden beispielhaft Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen genannt, für die eine Liquiditätsanalyse auf Basis der Kapitalflussrechnung nicht sachgerecht erscheint. In diesen Fällen wird empfohlen, stattdessen wesentliche Mittelzu- und -abflüsse oder einschlägige Liquiditätskennzahlen zu analysieren. Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 591–592; Fink/Kajüter (2021), S. 198. Wenn (mangels Offenlegungspflicht) keine Kapitalflussrechnung vorliegt, kann die Liquiditätsanalyse anhand einer Nebenrechnung mit aggregierten zahlungswirksamen Bilanzwertänderungen erfolgen. Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 589.
 
179
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 587; Fink/Kajüter (2021), S. 197, sowie den DRS 21 zur Aufstellung von Kapitalflussrechnungen.
 
180
Siehe Abschnitt 4.3.3.5.
 
181
Vgl. zu den Überschneidungen zwischen den Berichtsinhalten der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage im Detail Kolb/Neubeck (2022), Rn. 606–611. Lediglich erfolgsneutrale und zugleich zahlungsunwirksame Veränderungen des (Netto-)Vermögens (z. B. bei Umwandlungen und bestimmten Währungsumrechnungsdifferenzen) weisen keine Berührungspunkte mit der Ertrags- und Finanzlage auf. Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 608.
 
182
Siehe jedoch auch unten die Ausführungen im Zusammenhang mit nicht bilanziertem Vermögen mit den entsprechenden Verweisen.
 
183
Vgl. hierzu und für die folgenden beiden Sätze Fink/Kajüter (2021), S. 199–200, sowie auch Krimpmann/Müller (2020), § 315, Rn. 35; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 90.
 
184
Vgl. bspw.  Wulf/Udun (2018), S. 183; Naumann (2017), S. 189–190; IDW (2017), S. 9–14.
 
185
Vgl. IDW (2018), S. 17; Wulf/Udun (2018), S. 184; IDW (2017), S. 13; Naumann (2017), S. 190.
 
186
Vgl. Abschnitt 4.3.3.4.2 sowie Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 90. Anstelle der einzelnen nicht bilanzierten Vermögensgegenstände/-werte kann auch das durch den Leasing-, Pacht- oder Mietvertrag begründete Nutzungsrecht als (immaterielles) Vermögen angesehen werden, dem eine ggf. außerbilanzielle Verpflichtung gegenübersteht.
 
187
Vgl. Abschnitt 4.3.2.5. Darunter fallen auch solche, die zwar als selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände/-werte nicht aktiviert werden dürfen, im Fall eines Erwerbs jedoch zu aktivieren wären und damit grundsätzlich bilanzierungsfähig sind (bspw. selbst erstellte Marken).
 
188
Vgl. anstelle vieler Haller (2009), S. 101, sowie Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 245–246.
 
189
Vgl. IDW (2017), S. 12, jedoch mit Bezug auf immaterielle Werte generell.
 
190
Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 1277–1282; Wulf/Udun (2018), S. 184. Für eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Resource-based View bzw. der Ressourcentheorie in der qualitativen Unternehmensberichterstattung vgl. Sackbrook/Wulf (2017), S. 229–280.
 
191
Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 1277–1278, sowie zur Verdeutlichung der Eigenschaft als Vorlaufindikator anhand möglicher Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen Investitionen in immaterielle Ressourcen und finanziellen Erfolgsgrößen Wulf/Pfeifer/Kivikas (2009), S. 146–147.
 
192
Vgl. grundlegend Edvinsson/Malone (1997), S. 34, sowie für einen Vorschlag zur Verwendung der Kategorien zur Berichterstattung über immaterielle Werte innerhalb des (Konzern-)Lageberichts unter Anwendung des Konzepts der Wissensbilanz Wulf/Rentzsch (2013), S. 50–55.
 
193
Vgl. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2001), S. 990–991, sowie als Vorschlag zur Verwendung in einer freiwilligen ergänzenden Berichterstattung über (sämtliche) immaterielle Werte (inkl. Intellectual Capital) innerhalb des (Konzern-)Lageberichts und Beispiele für potenziell relevante Indikatoren Haller (2009), S. 97–111; Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2004), S. 239–248; Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (2003), S. 1233–1237.
 
194
Vgl. Wulf/Udun (2018), S. 184; Wulf/Rentzsch (2013), S. 44–45.
 
195
Kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. v. § 264d HGB gelten nach § 267 Abs. 3 HGB stets als groß.
 
196
Vgl. Grottel (2020), § 315, Rn. 100, unter Berücksichtigung des DRS 20.110.
 
197
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 207, sowie ausführlich zum Verhältnis von Steuerungskennzahlen und bedeutsamsten Leistungsindikatoren Dickmann (2020), S. 78–81. Zur Definition von Kennzahlen siehe auch die Ausführungen zum Steuerungssystem in Abschnitt 4.3.2.4.
 
198
Vgl. auch Kolb/Neubeck (2022), Rn. 641.
 
199
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 643–644.
 
200
Vgl. auch Kolb/Neubeck (2022), Rn. 656; Fink/Kajüter (2021), S. 221, wohingegen diese Möglichkeit in DRS 20.109 nur für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren genannt wird.
 
201
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 649 und 688–689; Grottel (2020), § 315, Rn. 99; Barth/Rahe/Rabenhorst (2014), S. 53, sowie die Abschnitte dieser Arbeit zu den entsprechenden Vorgaben.
 
202
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 208–209; Grottel (2020), § 315, Rn. 91; Fisch/Mujkanovic (2015), S. 213–214. Indirekt monetäre Indikatoren werden zwar nicht (direkt) in Geldeinheiten dargestellt, jedoch aus rein monetären Größen abgeleitet (bspw. Renditekennzahlen). Vgl. Fisch/Mujkanovic (2015), S. 214.
 
203
Vgl. hierzu sowie für den folgenden Satz Kolb/Neubeck (2022), Rn. 666; Grottel (2020), § 315, Rn. 92–93.
 
204
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 672; Fink/Kajüter (2021), S. 209; Grottel (2020), § 315, Rn. 91; Fisch/Mujkanovic (2015), S. 214.
 
205
Vgl. bspw. i. V. m. immateriellen Werten Wulf/Pfeifer/Kivikas (2009), S. 146–147.
 
206
Vgl. bspw. MüKoHGB/Fülbier/Pellens (2020), § 315, Rn. 44 i. V. m. Rn. 39; MüKoHGB/Lange (2020), § 289, Rn. 123; Grottel (2020), § 315, Rn. 206 und 210, sowie Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 238–243, die nichtfinanzielle Leistungsindikatoren mit i. d. R. nicht bilanziertem selbst geschaffenem immateriellen Vermögen gleichsetzen. Vgl. Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 238.
 
207
Vgl. Abschnitt 4.3.3.4.3.
 
208
Das DRSC definiert Nachhaltigkeit als „Konzept, das eine ganzheitliche und dauerhaft zukunftsfähige Entwicklung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Leistung eines Unternehmens oder Konzerns anstrebt“ (DRS 20.11).
 
209
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 778; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 114.
 
210
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 735–738.
 
211
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 243; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 778.
 
212
Für eine umfassende Darstellung möglicher Berichtsvarianten vgl. bspw. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 741.
 
213
Vgl. hierzu sowie auch für den folgenden Satz Fink/Kajüter (2021), S. 242.
 
214
Die in Klammern genannten Beispiele sind DRS 20.122 entnommen. Erwartete externe Sondereinflüsse können bspw. wiederkehrende Ereignisse (z. B. Fußballweltmeisterschaft), unregelmäßige, aber vorhersehbare Entwicklungen (z. B. Konjunktur) oder einmalige Vorgänge (z. B. Abschaltung von Atomkraftwerken) sein, auf die das Unternehmen i. d. R. keinen Einfluss hat. Erwartete interne Sondereinflüsse entsprechen hingegen den geplanten Maßnahmen der Geschäftsleitung (siehe für Beispiele die oben im Text genannten). Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 247.
 
215
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 250.
 
216
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 771.
 
217
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 797; Fink/Kajüter (2021), S. 246.
 
218
Neben der Berücksichtigung von mit digitaler Transformation in Zusammenhang stehenden Entwicklungen und Ereignissen als Annahmen, können diese (stattdessen) auch als Risiken oder Chancen berücksichtigt werden (s. u.).
 
219
Siehe auch Abschnitt 4.3.3.5 zur Einbeziehung von finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der Lage.
 
220
In DRS 20.11 ist ein Risikomanagementsystem als „Gesamtheit aller Regelungen, die einen strukturierten Umgang mit Risiken oder mit Chancen und Risiken im Unternehmen bzw. Konzern sicherstellen“ definiert.
 
221
Vgl. auch Fink/Kajüter (2021), S. 268.
 
222
Vgl. auch Abschnitt 4.3.5.
 
223
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 854.
 
224
Vgl. hierzu sowie für den folgenden Satz Kolb/Neubeck (2022), Rn. 759–760; Grottel (2020), § 315, Rn. 130. Für Chancen gilt dies analog.
 
225
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 862; Fink/Kajüter (2021), S. 277.
 
226
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 865; Fink/Kajüter (2021), S. 277; Grottel (2020), § 315, Rn. 137.
 
227
Dieses Wahlrecht betrifft jedoch nur die Darstellung innerhalb der Risikoberichterstattung. Die Identifizierung berichtspflichtiger Risiken erfolgt immer anhand einer Nettobetrachtung. Schließlich ist davon auszugehen, dass Risiken dann wesentlich sind, wenn ihre möglichen Auswirkungen die Entscheidungen der Adressaten beeinflussen können. Wenn Begrenzungsmaßnahmen dafür sorgen, dass die möglichen Auswirkungen des verbleibenden Restrisikos für die Entscheidungsfindung der Adressaten unbedeutend sind, ist das Risiko als unwesentlich anzusehen. Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 277 und 282.
 
228
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 833 und 887.
 
229
Vgl. Quick/Gauch (2022), S. 415–416.
 
230
Auch die Kapitalmarktorientierung eines der in den Konzernabschluss/-lagebericht einbezogenen Tochterunternehmen löst eine Berichtspflicht zur Beschreibung (und Erläuterung) der Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess aus. (§ 315 Abs. 4 HGB; vgl. zudem Grottel (2020), § 315, Rn. 224).
 
231
Grottel (2020), § 289, Rn. 170.
 
232
Vgl. auch BT-Drucksache 16/10067, S. 77.
 
233
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 293; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 162.
 
234
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 952; Fink/Kajüter (2021), S. 293.
 
235
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 293; Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 161; BT-Drucksache 15/3419, S. 30.
 
236
Vgl. Böcking/Dutzi/Gros (2018), § 289, Rn. 162.
 
237
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 310, sowie auch den Gesetzeswortlaut der §§ 289a und 315a HGB.
 
238
Vgl. BT-Drucksache 16/1003, S. 24.
 
239
BT-Drucksache 16/1003, S. 24.
 
240
Vgl. ausführlich Kolb/Neubeck (2022), Rn. 971–1006; Fink/Kajüter (2021), S. 311–330, sowie in Kürze Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 793–795.
 
241
Vgl. Böcking/Dutzi/Gros (2021), § 289f, Rn. 1; Schmidt (2021), S. 120; AKCGR (2020), S. 2025. Gleichwohl sind weitere, die Corporate Governance betreffende Informationen auf unterschiedliche Berichte verteilt. Vgl. Velte (2021), S. 101–103; AKCGR (2020), S. 2025–2027. Der Arbeitskreis Corporate Governance Reporting der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V. (AKCGR) hat aus diesem Grund Leitlinien zur Struktur der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung entwickelt, um die Corporate Governance-Berichterstattung im Hinblick auf Struktur und Inhalt zu vereinheitlichen und die Vergleichbarkeit, die Transparenz und das Vertrauen der Stakeholder zu steigern. Vgl. ausführlich AKCGR (2020), S. 2025–2030.
 
242
Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 801.
 
243
Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 367; Melcher/Mattheus (2009), S. 80.
 
244
Vgl. für konkrete inhaltliche Anforderungen neben den weiteren Vorgaben des DRS 20.K227-K231l u. a. Fink/Kajüter (2021), S. 377–415; Schmidt (2021), S. 119–130.
 
245
Vgl. Richtlinie 2014/95/EU, Erwägungsgrund 3; BT-Drucksache 18/9982, S. 26.
 
246
Vgl. für das Folgende bspw. ausführlich Fink/Schwedler (2021), S. 83–85. Teilweise werden auch vier (vgl. bspw. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 1079) oder fünf mögliche Varianten unterschieden (vgl. bspw. Fink/Kajüter (2021), S. 337–338), die sich lediglich hinsichtlich weiterer Ergänzungen möglicher Veröffentlichungsformen außerhalb des (Konzern-)Lageberichts unterscheiden.
 
247
Zur Wahrung der Übersichtlichkeit, wird bei der folgenden Erläuterung der inhaltlichen Vorgaben lediglich der Begriff nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung verwendet. Sofern nicht anders angegeben, ist dabei der nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht eingeschlossen.
 
248
Dieser andere (Konzern-)Bericht kann bspw. ein freiwillig erstellter Nachhaltigkeitsbericht sein (DRS 20.252). Vgl. auch Fink/Schwedler (2021), S. 84; Fink/Kajüter (2021), S. 339.
 
249
Für die Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung können nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke verwendet werden (DRS 20.296–300). Sofern kein Rahmenwerk genutzt worden ist, ist dies zu begründen (DRS 20.301).
 
250
Nachteilige Angaben kann ein berichtspflichtiges Unternehmen dann weglassen, wenn es künftige Entwicklungen oder Belange betrifft, über die Verhandlungen geführt werden, die Angaben dem Unternehmen/Konzern einen erheblichen Nachteil (beachtlichen Ausmaßes) zufügen können und ihr Weglassen nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die berichtspflichtigen Aspekte verhindert (DRS 20.302–305).
 
251
Zur Unterstützung der berichtspflichtigen Unternehmen hat die EU-Kommission zudem unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung nichtfinanzieller Informationen entwickelt. Vgl. EU-Kommission (Hrsg.) (2017), S. 1–20. Im Folgenden liegt der Fokus jedoch auf den Vorgaben/Konkretisierungen des DRS 20.
 
252
Vgl. auch Abschnitt 4.3.2.1.
 
253
Vgl. Fink/Schwedler (2021), S. 85–86. Zum Grundsatz der Wesentlichkeit vgl. auch Abschnitt 4.2.2.5 sowie zu dessen Erweiterung die folgenden Ausführungen. Die übrigen Grundsätze ordnungsmäßiger (Konzern-)Lageberichterstattung gelten für die nichtfinanzielle Berichterstattung indes unverändert. Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 333.
 
254
Für eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Wesentlichkeitsbegriff in der nichtfinanziellen Berichterstattung vgl. Wulf (2020), S. 339–353.
 
255
Zu den Zielen sind Ausmaß und Zeitbezug anzugeben, sofern diese intern festgelegt werden (DRS 20.267).
 
256
Bei der Darstellung der Maßnahmen sind ihr Inhalt und ihr zeitlicher Bezug anzugeben (DRS 20.268).
 
257
Vgl. MüKoHGB/Kajüter (2020), §§ 289b-289e, Rn. 46.
 
258
Vgl. auch BT-Drucksache 18/9982, S. 52. Diese Vorgabe dient als verhaltenssteuernde Maßnahme unmittelbar der stärkeren Berücksichtigung nichtfinanzieller Belange in der Unternehmensführung. Vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 352; Fink/Schwedler (2021), S. 86.
 
259
Vgl. MüKoHGB/Kajüter (2020), §§ 289b-289e, Rn. 46; Pfeifer/Wulf (2017), S. 182.
 
260
Siehe Abschnitt 4.3.3.5.
 
261
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 1146; MüKoHGB/Kajüter (2020), §§ 289b-289e, Rn. 55.
 
262
EU-Kommission (Hrsg.) (2018).
 
263
Vgl. EU-Kommission (Hrsg.) (2018), S. 2–3 und 5.
 
264
Verordnung (EU) 2020/852.
 
265
Vgl. ausführlich sowie zu den sukzessive steigenden Berichtspflichten gem. Taxonomie-VO Baumüller/Haring/Merl (2022), S. 77–84.
 
266
Vgl. DRSC (2021), Rn. ES.11 und 97, als Ergebnis einer repräsentativen Studie des DRSC zur Umsetzung der Vorgaben des CSR-RUG.
 
267
Vgl. Kolb/Neubeck (2022), Rn. 1106–1107, sowie mit einer ähnlichen Meinung Stein et al. (2020), S. 12.
 
268
Für die Begründung irrelevanter Bestandteile siehe die Abschnitte zu den entsprechenden Teilberichten sowie die vorangegangenen Anmerkungen in Abschnitt 4.3.1.
 
269
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Tabelle 4.1.
 
Metadaten
Titel
Auslegung der Vorgaben des DRS 20 zur Konzernlageberichterstattung im Hinblick auf erwartbare Angaben zur digitalen Transformation von Unternehmen
verfasst von
Clemens Pelster
Copyright-Jahr
2024
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-45166-0_4

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