Durch nahezu jede neue technische Anlage oder Prozessveränderung wird das Gefüge der (Teil‐)Energieströme
verändert. Dies hat nicht nur Auswirkung auf die netzbezogene energetische Arbeit, sondern auch auf die meist
staatlich gelenkten oder regulierten Energienebenkosten wie Netznutzungsentgelte, Steuern, Umlagen, Abgaben,
Zuschüsse oder Fördermittel.
Die wertoptimale Auslegung einer technischen Anlage oder eines Prozesses unter vollständiger Berücksichtigung
der resultierenden Energiekosten ist durch die große Zahl von Ausnahmeregelungen bei den Energienebenkosten sehr
komplex. Im vorliegenden Beitrag wird gezeigt, wie die wertoptimierte Auslegung von technischen Anlagen oder
Prozessen durch die Anwendung von Simulationstechniken durchgeführt werden kann.
Projektrisiken wie mögliche gesetzliche Änderungen können quantifiziert werden, was zu deutlich verbessertem
Management der Risiken führt. Der beschriebene Ansatz erfordert aufgrund der benötigten Kenntnisse sowohl
technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge als auch aller liquiditätswirksamen Vorgaben und Gesetzen
inklusive möglicher Ausnahmeregelungen ein interdisziplinäres Vorgehen.
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Es ist abhängig vom jeweiligen Projekt, ob
energiebezogene oder nicht‐energiebezogene Auswirkungen der Auslegungsparameter bei der Ermittlung des Projektwertes einen
besonderen Einfluss haben. Während energiebezogene Liquiditätsauswirkungen beim vorliegenden Beitrag im Vordergrund stehen, sei
jedoch bedacht, dass auch durch eine rein organisatorische Umstrukturierung beispielsweise die Personalintensität einer
Gesellschaft sich im Vergleich zur Energieintensität gravierend ändern kann, was zu Auswirkungen bei der Rückerstattung des
sogenannten Strom‐, bzw. Energiesteuerspitzenausgleichs führt.
Typische Betriebsweisen von KWK‐Anlagen sind wärmegeführt, stromgeführt oder
diverse Kombinationen daraus. Bei stromgeführter Fahrweise wird der benötigte Prozessbedarf an Strom maximal von
der Eigenerzeugungsanlage gedeckt, auch wenn ggf. überschüssige Wärme nicht in den Prozess eingekoppelt werden
kann. Bei wärmegeführter Fahrweise wird die maximal mögliche Menge Wärme in den Prozess eingekoppelt, auch wenn die
erzeugte Strommenge nicht vollständig abgenommen werden kann und es zeitweise zu Netzeinspeisung kommt oder die
Anlage entsprechend kleiner auszulegen ist. Es versteht sich, dass wärmegeführte Fahrweise in jedem Falle
wirtschaftlicher ist, hierfür jedoch ein fundiertes Verständnis des zeitlichen Verlaufs des Prozesswärmebedarfs auf
den verschiedenen energetischen Niveaus notwendig ist.
Für die genauen Bedingungen dieser Ausnahme und weitere Nebenbedingungen sei auf die
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Vgl. § 61 ff. EEG Zu den Besonderheiten und Anforderungen zur Erlangungen der Befreiungen im Zusammenhang mit der
Eigenstromversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG 2014 vgl. hierzu auch Abschn. 8.3.1.2.
Vgl. § 54 und § 55
(Spitzenausgleich) EnergieStG, zusätzlich zu beachten sind im Einzelfall die Regelungen des § 53 a) und b) EnergieStG zur
Energiesteuerentlastung von Kraftstoffen, die in gesetzlich privilegierten KWK‐Anlagen eingesetzt
werden.
Vgl. die entsprechenden Regelungen zu den unterschiedlichen Technologien in §§ 27–31 EEG 2014. Besondere
Relevanz sollten im industriellen Gebrauch die Förderung von Biomasse § 28 EEG 2014 und Photovoltaik § 31 EEG 2014 haben. Je
nach Inbetriebnahmezeitpunkt sind ggf. auch frühere Gesetzeslagen des EEG zu berücksichtigen.
Die
regulatorischen Vorschriften und Gesetze auf dem Gebiet der Energiepolitik verändern sich mit großer Geschwindigkeit. Es ist
daher ratsam, an dieser Stelle ggf. durch Hinzuziehen von Fachleuten Fehler bei der Investitionsentscheidung zu
vermeiden.