Erschienen in:
2021 | OriginalPaper | Buchkapitel
5. Ausnahmen
Zusammenfassung
In Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV ist ein Katalog von Ausnahmebestimmungen enthalten, der abschließend ist. Dabei differenziert der Vertrag zwischen zwingenden und fakultativen Ausnahmen. Liegt einer der in Art. 107 Abs. 2 AEUV genannten Tatbestände vor, so sind die insoweit gewährten Beihilfen bereits von Vertrags wegen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Art. 107 Abs. 3 AEUV enthält dagegen Tatbestände, in denen die Kommission Beihilfen für zulässig erklären kann. Die Genehmigung dieser Beihilfen ist insoweit in das Ermessen der Kommission gestellt. Von großer praktischer Bedeutung sind hierbei die Tatbestände, die wirtschaftliche Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beihilfen umschreiben (Art. 107 Abs. 3 lit. a)–c) AEUV).
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