2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
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Erschienen in:
Der Einspruch im Steuerrecht
Auch wenn Einspruch erhoben wurde, muss der Adressat des Verwaltungsaktes diesen befolgen, wenn er diesem eine Verpflichtung (in der Regel eine Zahlungsverpflichtung) auferlegt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 361 AO, wonach „..durch die Einlegung eines Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Steuerverwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten wird“.
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- Titel
- Aussetzung der Vollziehung
- DOI
- https://doi.org/10.1007/978-3-658-27022-3_9
- Autoren:
-
Sylvia Meier
Ute Rakowski
- Sequenznummer
- 9
- Kapitelnummer
- Kapitel 9