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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Ausübung der Sorgfaltspflichten

verfasst von : Kai-D. Bussmann

Erschienen in: Geldwäscheprävention im Markt

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Im Bereich der Geldwäscheprävention nimmt das Thema Bargeldgeschäfte eine wichtige Rolle ein, da sie keine „Papierspur“ hinterlassen. Bargeld weist eine hohe Mobilität bei gleichzeitiger Anonymität auf und ist damit äußerst attraktiv, um unerkannt illegale Geschäfte zu tätigen. In Italien und weiteren EU-Ländern ist daher die Verwendung von Bargeld nur eingeschränkt möglich. Legale Bargeschäfte sind in Frankreich, Italien und anderen EU-Mitgliedsstaaten nur bis zu einem Wert von 1.000 bis 3.000 Euro möglich. Alle Geschäfte, die dieses gesetzliche Limit übersteigen, können nicht in bar abgewickelt werden.

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Fußnoten
1
Simons und Schlamp (2016).
 
2
§ 3 Abs. 1 und 2 S. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG a.F.
 
3
Vgl. § 10 Abs. 1 und 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG.
 
4
Außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen bestehen für alle Verpflichteten allgemeine Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 GwG, wenn Transaktionen d. h. auch Bargeldannahmen im Wert von mindestens 15.000 Euro erfolgen.
 
5
Auf die Gruppe der Immobilienmakler wurde bei dieser Frage verzichtet, da Transaktionen mit Bargeld zu selten vorkommen.
 
6
Vormals § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG a.F.
 
7
Die Feststellung, ob es sich um eine PEP handelt, muss nur im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten getroffen werden.
 
8
Rechtsberatende und vermögensverwaltende Berufe: Was denken Sie, wie häufig Berufskollegen den Pflichten bei Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten nachkommen? Güterhändler/Immobilienmakler: Was denken Sie, wie häufig Wettbewerber in Ihrer Branche den folgenden Pflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro bzw. beim ersten Maklerkontakt nachkommen? Versicherungsmakler jährlicher Beitrag über 15.000 Euro.
 
9
Fragetext: Wie häufig erfolgen Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät?
 
10
Notare werden hier nicht mitaufgeführt, da sie gemäß § 54a Beurkundungsgesetz kein Bargeld entgegennehmen dürfen.
 
11
Fragetext: Was denken Sie wie häufig Ihre Berufskollegen den folgenden Pflichten bei Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten nachkommen?
 
12
Fragetext: Wie häufig werden Bargeschäfte ab 15.000 Euro in Ihrem Unternehmen durchgeführt?
 
13
Vormals: § 3 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 GwG a.F.
 
14
Fragetext: Was denken Sie wie häufig Wettbewerber in Ihrer Branche den folgenden Pflichten bei Bargeschäften über 15.000 Euro nachkommen?
 
15
Löwe-Krahl (2012), Rn. 86 zu § 3 Abs. 4 GwG a.F.
 
16
Siehe § 3 Abs. 6 S. 1 GwG a.F.
 
17
Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG a.F.
 
18
Vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG a.F.
 
19
Vgl. § 3 Abs. 5 GwG a.F.
 
20
Warius, in: Herzog et al. (2014), GwG, § 2 Rn. 151.
 
21
Vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 GwG, bspw. Mandant offenbart einem Rechtsanwalt, dass dieser zuvor bei einem anderen Anwalt über Anderkonten Geldwäschehandlungen vornehmen ließ und sich jetzt prozessual vertreten oder rechtlich beraten lassen will. Eine Meldepflicht besteht in diesem Fall nicht.
 
22
Herzog/Achtelik, in: Herzog et al. (2014), GwG, § 11 Rn. 33.
 
23
Fragetext: Wie wird in Ihrer Kanzlei bzw. Sozietät damit umgegangen, wenn Mandanten Barzahlungen auf Treuhand- bzw. Anderkonten vornehmen, aber keine bzw. keine glaubhaften Angaben zu sich, der wirtschaftlich berechtigten Person oder dem Geschäftszweck machen?
 
24
Fragetext 1: Wie ging man in Ihrem Unternehmen oder Kanzlei/Sozietät mit der letzten Situation um? Fragetext 2: Wie würde ihr Unternehmen oder Ihre Kanzlei/Sozietät mit dieser Situation umgehen?
 
25
Fragetext: Was meinen Sie wie Ihre Wettbewerber bzw. Berufskollegen mit solchen Situationen umgehen?
 
Literatur
Zurück zum Zitat Herzog, Felix/Achtelik, Olaf/Nestler, Cornelius/Warius, Silke (Hrsg.) (2014), Geldwäschegesetz, Kommentar, 2. Auflage. Herzog, Felix/Achtelik, Olaf/Nestler, Cornelius/Warius, Silke (Hrsg.) (2014), Geldwäschegesetz, Kommentar, 2. Auflage.
Zurück zum Zitat Löwe-Krahl, Oliver (2012): Geldwäsche, in: Achenbach, Hans/Ransiek, Andreas (Hrsg.), Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage, S. 1589-1617. Löwe-Krahl, Oliver (2012): Geldwäsche, in: Achenbach, Hans/Ransiek, Andreas (Hrsg.), Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage, S. 1589-1617.
Zurück zum Zitat Simons, Stefan/Schlamp, Hans-Jürgen (2016): Bargeld-Obergrenzen im Ausland: Die Scheinlösung, Spiegel Online, 07.02.2016,abrufbar unter: <www.spiegel.de> → Suche: “Bargeld-Obergrenzen im Ausland: Die Scheinlösung” (Stand: 30.08.2016). Simons, Stefan/Schlamp, Hans-Jürgen (2016): Bargeld-Obergrenzen im Ausland: Die Scheinlösung, Spiegel Online, 07.02.2016,abrufbar unter: <www.​spiegel.​de> → Suche: “Bargeld-Obergrenzen im Ausland: Die Scheinlösung” (Stand: 30.08.2016).
Metadaten
Titel
Ausübung der Sorgfaltspflichten
verfasst von
Kai-D. Bussmann
Copyright-Jahr
2018
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-56185-0_4