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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

Balanceakt zwischen zwei Säulen

Auftrag und Rollen des Chefredakteurs im NRW-Lokalfunk

verfasst von : Andrea Stullich

Erschienen in: Journalismus auf zwei Säulen

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die entscheidende Verbindung zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft bildet im Zwei-Säulen-Modell des nordrhein-westfälischen Lokalfunks die Position der Chefredakteurinnen und Chefredakteure. Im Spannungsfeld zwischen Gemeinwohl- und Gewinnorientierung gilt es, sowohl die ökonomische als auch die redaktionelle Verantwortung zu übernehmen. Rolle, Funktion und Zuständigkeiten der Chefredaktion gehen in der Praxis weit über das im Landesmediengesetz festgelegte Mindestmaß hinaus.

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Fußnoten
1
Zusätzlich erhielt der NRW-Lokalfunk im Dezember 2020 zur Überbrückung der Folgen der COVID-19-Pandemie finanzielle Unterstützung aus dem Bundesprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von mehr als 850.000 €. Für die nordrhein-westfälischen Lokalfunkstationen summieren sich die beiden Hilfsprogramme „Solidarpakt Lokalfunk“ und „Neustart Kultur“ auf rund 1,6 Mio. €.
Mit der Gesamtstrategie „Radio in NRW 2022“ für ein zukunftsfähiges Radio und einen wirtschaftlich tragfähigen Lokalfunk in Nordrhein-Westfalen stärken die Landesregierung und die sie tragenden Landtagsfraktionen von CDU und FDP die 44 Lokalfunkprogramme auch über die Corona-Krise hinaus. Dafür sind 2019 und 2020 im Landesmediengesetz die Voraussetzungen für die Vergabe neuer digitaler und zusätzlicher analoger Frequenzen geschärft worden. Insbesondere für freiwerdende UKW-Frequenzen müssen die Bewerber die lokale bzw. regionale Anbindung redaktioneller Strukturen nachweisen und einen Beitrag zum Erhalt des bestehenden Hörfunkangebots leisten. So soll eine landesweit möglichst flächendeckende Abdeckung mit lokalen, regionalen und landesweiten journalistischen Inhalten, wie sie die Lokalfunkstationen anbieten, sichergestellt werden. Außerdem erhält die Landesmedienanstalt zusätzliche Mittel, um innovative digital-journalistische Projekte im Audiobereich fördern zu können, gerade auch innovative lokale Medienprodukte (Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 03.04.2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 13/2020).
 
2
Im Verein der Chefredakteure im NRW-Lokalfunk, VdC, sind aktuell 38 von 44 Chefredakteurinnen und Chefredakteure organisiert. Sein Selbstverständnis definiert der VdC so: „Der VdC ist ein Zusammenschluss von Chefredakteurinnen und Chefredakteuren der nordrhein-westfälischen Lokalradios. Er fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Chefredakteure und veranstaltet Versammlungen, Exkursionen, Vorträge und Seminare. Außerdem vertritt der VdC die Interessen der Redaktionen in Gremien, Konferenzen und Kommissionen, stellt die Positionen der Chefredakteure auf Fachtagungen, auf politischer und wirtschaftlicher Ebene und in der Öffentlichkeit dar“ (https://​vdcnrw.​wordpress.​com).
 
3
Anhörung von Sachverständigen in einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien und des Hauptausschusses am 30. Januar 2020 im NRW-Landtag. Verhandlungspunkt: Gesetz zur Zustimmung zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz) – Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 17/8130. Hier: Schriftliche Stellungnahme des Vereins der Chefredakteure im NRW-Lokalfunk (VdC) (Drucksache 17/2191, S. 7).
 
4
Anhörung von Sachverständigen in einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien und des Hauptausschusses am 30. Januar 2020 im NRW-Landtag. Verhandlungspunkt: Gesetz zur Zustimmung zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz) – Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 17/8130. Hier: Ausschussprotokoll APr 17/895, S. 47.
 
5
ebd., S. 49.
 
6
ebd., S. 49/50.
 
7
Impulsbeitrag von Medien-Staatssekretär Nathanael Liminski anlässlich des digital durchgeführten Audio Summit NRW der Landesanstalt für Medien NRW „Sprichst du noch oder hörst du schon? Auswirkungen von Sprachassistenten auf die Medienvielfalt“ am Mittwoch, 4. Dezember 2020.
 
8
Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen (LRG NW) 1987: „§ 28 Chefredakteur/in
(1) Die Veranstaltergemeinschaft muß eine/n Beschäftigte/n mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteur/in).
(2) Die Einstellung und Entlassung des/der Chefredakteurs/Chefredakteurin bedarf der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung des/der Chefredakteurs/Chefredakteurin zusammenhängen.
(3) Die Satzung der Veranstaltergemeinschaft muß vorsehen, daß der/die Chefredakteur/in im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionellen Beschäftigten unterbreiten kann und daß gegen den Widerspruch des/der Chefredakteurs/Chefredakteurin redaktionelle Beschäftigte nicht eingestellt und entlassen werden dürfen.“ (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 41. Jahrgang, Nummer 4/1987 vom 22.01.1987, S. 29. Online: https://​recht.​nrw.​de/​lmi/​owa/​br_​gv_​show_​jahr?​anw_​nr=​6&​parent_​anw_​nr=​2&​year=​1987).
 
9
Lediglich Schreibweisen wie „des/der Chefredakteurs/Chefredakteurin“ wurden geglättet in „der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs“ und die weibliche Form vorangestellt.
 
10
Zu Begründung heißt es im Gesetzentwurf: „Angesichts der Digitalisierung der individual- wie massenmedialen Kommunikationskette von der Produktion bis zur Distribution reicht eine bloße Fortschreibung nicht mehr aus, so dass das Gesetz grundlegend neu zu fassen war.“ Quelle: Landtag Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/2368, S. 63.
 
11
Diese Vorschrift bildete zuvor bis 1998 § 25 (3) im LRG. Die Regelung berührt das Thema dieses Aufsatzes nur mittelbar; deshalb wird im Folgenden darauf nicht näher eingegangen.
 
12
Entsprechend lautete § 67 im LMG NRW 2002 sowie unverändert in den LMG-Novellen von 2007 und 2009:
„Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut
(1) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).
(2) Die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedarf der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs zusammenhängen.
(3) Die Chefredakteurin oder der Chefredakteur können im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionell Beschäftigten unterbreiten.
(4) Gegen den Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs dürfen redaktionell Beschäftigte weder eingestellt noch entlassen werden.
(5) Im Einvernehmen mit ihren redaktionell Beschäftigten stellt die Veranstaltergemeinschaft ein Redaktionsstatut auf.“
(LMG NRW vom 02. Juli 2002, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 20 vom 30. Juli 2002)
 
13
Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes (14. Rundfunkänderungsgesetz), Landtag Nordrhein-Westfallen, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/4950 vom 05.02.2014. Hier: Begründung, S. 102: „Es wird klargestellt, dass das Widerspruchsrecht der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs nicht auch betreffend seiner eigenen (Einstellung oder) Entlassung gilt.“
Von dieser theoretischen Möglichkeit hatte vor 2014 nach meinen Recherchen nie ein Chefredakteur Gebrauch gemacht.
 
14
Geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014, in Kraft getreten am 17. Juli 2014.
 
15
LMG NRW vom 02. Juli 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des 18. Rundfunkänderungsgesetzes vom 3. April 2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 16. April 2020.
 
16
LMG NRW vom 02. Juli 2002, zuletzt geändert am 3. April 2020.
 
Metadaten
Titel
Balanceakt zwischen zwei Säulen
verfasst von
Andrea Stullich
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-35270-7_5