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25.09.2015 | Bankenaufsicht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wo Brüssel und Berlin Verbraucher und Banker überfordern

verfasst von: Stefanie Burgmaier

2:30 Min. Lesedauer

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Deutsche und europäische Regulierungsvorschriften treten mitunter in Konkurrenz. Statt den Anleger zu schützen, verwirren sie Berater und Kunden gleichermaßen.

Die Brüsseler Regulierer machen Druck. Bis Anfang Januar 2017 sollen die so genannten Prips, kurz für Packaged Retail Investment Products, fertig sein. Sie sind als eine Art Beipackzettel für strukturierte Produkte wie Zertifikate und Optionsscheine geplant. In Deutschland werden solche Produktinformationsblätter (Pib) längst in der Anlageberatung eingesetzt. Die europäischen Regulierer sehen hingegen nur Vorschriften für Derivate und „keine Regelung für Aktien oder Bonds“ vor, sagte Christian Vollmuth, Geschäftsführer des Deutschen Derivate Verbands e.V., auf einer Diskussionsveranstaltung der Hypovereinsbank in München.

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Das kann die paradoxe Folge haben, dass in 15 Monaten in Deutschland zwei verschiedene Informationsblätter nebeneinander existieren: die Prips für Zertifikate und die Pib für alle anderen Anlageprodukte. Das ist nicht die einzige Kuriosität, für die das Nebeneinander von deutschen und europäischen Vorschriften sorgt.

Prospekte gelten nur noch zwölf Monate

Nach deutschem Recht konnte lange ein Anlageprodukt weiter angeboten werden, auch wenn der Prospekt abgelaufen war. Solange die Bedingungen für das Produkt nicht verändert wurden, schritten die deutschen Aufseher nicht ein. Nach der europäischen Regelung gelten Prospekte nur noch zwölf Monate, danach sind sie abgelaufen. Für die prospektlosen Produkte und ihre Besitzer hat das Folgen. Die Emittenten dürfen nur noch innerhalb der Börsenzeiten Preise stellen. Ob das dem Schutz des Anlegers dient? „Die Aufsicht versteht die Nöte, kann aber nicht alles korrigieren“, berichtete Lobbyist Vollmuth.

Selbst innerhalb der nationalen Vorschriften gibt es Unklarheiten und Widersprüche. Das gerade in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz verlangt die Definition eines Zielmarktes für ein Finanzinstrument, des Anlagehorizonts des Kunden und seine Verlusttragfähigkeit. Die ersten Entwürfe für eine Übertragung von Mifid II in deutsches Recht beinhalten hingegen neben der Definition des Zielmarktes eine Bewertung einschlägiger Risiken. Von Anlagehorizont und Verlusttragfähigkeit ist dort bislang nichts zu finden.

Regulierer leiten Paradigmenwechsel ein

Früher hätte der Berater gefragt, welche Kenntnisse und Erfahrungen der Kunde mitbringe, erinnerte sich Karsten Mühe, Compliance-Experte der Unicredit Bank. Außerdem sei geprüft worden, ob ein Anlageprodukt in das Portfolio passe. Nun würden alle Vorschriften auf das Finanzinstrument abgestellt. „Das ist ein Paradigmenwechsel, der uns noch lange beschäftigen wird“, folgerte Mühe.

Generell besteht die Gefahr, dass sich Banken durch die Regulierungsvorschriften einander annähern. Das würde zur Folge haben, dass ähnliche Geschäftsmodelle bei einer erneuten Krise die Krisensymptome verstärken. Springer-Autor Jens Wöhler sieht diesen Effekt aber durch technologische Entwicklungen aufgehoben. Die Veränderungen durch die Digitalisierung seien stärker als die durch Regulierung, schreibt er im Buchkapitel "Auswirkungen der Regulierung auf Bank-Geschäftsmodelle" (Seite 71). 

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