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04.11.2014 | Bankenaufsicht | Im Fokus | Online-Artikel

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Bearbeitungsgebühren

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Kreditnehmer können formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite, die nach dem 29.Oktober2004 abgeschlossen wurden, zurückfordern. Die Urteile des Bundesgerichtshofs dürften für Banken und Sparkassen teure Folgen haben.

Banken und Sparkassen dürfen für Verbraucherkredite keine gesonderten Bearbeitungsgebühren verlangen. Formularmäßig verwendete Klauseln in den Kreditverträgen sind unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2014 in zwei ähnlich gelagerten Fällen (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Geklärt war damit, dass Verbraucher gezahlte Beiträge zurückfordern können, jedenfalls dann, wenn sie ihre Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen. Offen geblieben war hingegen die Frage, was für ältere Ansprüche gelten sollte bzw. wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Kreditinstitute gingen hier davon aus, dass es bei der Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Zahlung des Bearbeitungsentgeltes ankomme. Damit wären die Rückforderungsansprüche auf diejenigen Fälle beschränkt gewesen, in denen das Bearbeitungsentgelt nach dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde. Verbraucherschützer argumentierten hingegen, es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kreditnehmer Kenntnis über die mögliche Unzulässigkeit solcher Bearbeitungsentgelte erlangen konnte.

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung

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Mit seinen Entscheidungen vom 28. Oktober 2014 hat der BGH die Verbraucherrechte weiter gestärkt (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Nach Auffassung der Karlsruher Richter war es den Verbrauchern erst dann zumutbar, Rückforderungsansprüche zu erheben, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte. Sie hatte die formularmäßig in Kreditverträgen vorgesehene Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite missbilligt. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers, so der BGH, könne den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege. Das bedeutet, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn für den Verbraucher eine Abkehr der Rechtsprechung vom vorherigen Status quo – der BGH hatte in seiner früheren Rechtsprechung die Erhebung von Bearbeitungsentgelten gebilligt – erkennbar ist. Dies war nach Einschätzung des BGH vorliegend im Jahr 2011 der Fall, so dass für vor 2011 gezahlte Bearbeitungsentgelte die kurze Regelverjährung nicht greift. Der BGH folgt insoweit also der Argumentation der Verbraucherschützer.

Welle von Rückforderungen erwartet

Kreditinstitute müssen sich in den kommenden Wochen für eine Welle von Rückforderungen wappnen. Denn Bearbeitungsentgelte aus vor 2011 geschlossenen Kreditverträgen verjähren binnen einer Frist von zehn Jahren seit ihrem Abschluss. Banken und Sparkassen müssen sich also auf Anfragen einstellen, die bis in das Jahr 2004 zurückreichen. Für die Jahresabschlüsse von Banken und Sparkassen ergibt sich damit ein erheblicher Rückstellungsbedarf.

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