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Bafin präzisiert Regeln für Verdachtsmeldungen

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Die Finanzaufsicht Bafin und die FIU haben gemeinsam die Pflichten bei Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz konkretisiert. Damit soll sich das Spannungsverhältnis der Begriffe "unverzüglich" und "vollständig" auflösen. 

Klare interne Prozesse helfen den verpflichteten Finanzunternehmen, Verdachtsfälle frühzeitig aufzuspüren.


Mit einer Orientierungshilfe konkretisieren die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und die Financial Intelligence Unit (FIU) die Pflichten bei Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Probleme bereitet den Banken, Finanzdienstleistern und Versicherern das Verhältnis der Begriffe "vollständig" und "unverzüglich" bei den Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG.

Im Zweifel melden

Die Finanzaufsicht stellt klar, dass es sich dabei nicht um eine strafrechtliche Anzeige handelt. Der Maßstab des Gesetzes sei bewusst niedrig angesetzt, um die Früherkennung zu erleichtern, und bezieht sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020. Die Richter hatten entschieden, dass es für einen meldepflichtigen Verdacht ausreicht, wenn

objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafürsprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann". 

Um Haftungsrisiken und aufsichtsrechtliche Sanktionen zu vermeiden, sollten sich Praktiker daher an den Grundsatz "im Zweifel melden" halten. 

Meldung ohne Verzögerung

Unverzüglichkeit ist dann gegeben, sobald relevante Tatsachen bekannt sind, die einen Verdacht begründen. Die Meldung sollte dann am selben oder spätestens am Folgetag erfolgen. Eine interne Vorprüfung ist zulässig, darf aber nicht zu Verzögerungen führen, so die Bafin. Der Verpflichtete muss den Sachverhalt aber nicht vollständig ermitteln oder gar rechtlich abschließend bewerten. 

Die Qualität der Informationen ist entscheidend

Für die FIU ist die Qualität der Meldung und damit die Vollständigkeit entscheidend. "Unvollständig abgegebene Verdachtsmeldungen erschweren die Analysetätigkeit und damit die effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung", lautet die Begründung. Konkret müssen alle verfügbaren Informationen, die den Verdacht stützen, vorgebracht werden. Dazu gehören 

  • Identitätsdaten der beteiligten Personen,
  • Kontonummern, 
  • Transaktionsdetails, 
  • wirtschaftlich Berechtigte sowie
  • eine nachvollziehbare Darstellung der Verdachtsmomente. 

Keine Ermittlungspflicht

Laut Orientierungshilfe wird auch hier von den Verpflichteten keine Ermittlungsarbeit gefordert. "In der Sachverhaltsdarstellung sollten die jeweiligen Geschäftsbeziehungen und
Transaktionen soweit präzise beschrieben werden, wie dies für das Verständnis und die weitere Analyse durch die FIU notwendig ist", so die Bafin. Der notwendige Umfang der Darstellung sei dabei abhängig vom konkreten Einzelfall. Hierbei könne auf alle vorhandenen Informationen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung zurückgegriffen werden.

Klare interne Prozesse und Schulungen helfen

Die Aufsicht macht in ihrem Schreiben deutlich, dass eine auffällige Transaktion oder ein Alert im Zuge eines Monitorings alleine noch keine Meldepflicht auslösen, sondern zunächst eine Plausibilitätsprüfung nach sich ziehen. Bei komplexen Fällen kann es daher zu Nachmeldungen kommen, wenn neue Informationen verfügbar sind. Die Bafin empfiehlt den verpflichteten Finanzunternehmen, ihre internen Prozesse auf eine schnelle Identifizierung von Verdachtsfällen auszurichten, die dann an die Compliance-Stelle weitergeleitet werden. Hierfür sind unter anderem klare Eskalationswege und regelmäßige Mitarbeiterschulungen erforderlich. 

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    Bildnachweise
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