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Erschienen in: Bankfachklasse 10/2018

01.10.2018 | Bankwirtschaft

Bankgeheimnis und -auskunft

verfasst von: Heinz Rotermund

Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 10/2018

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Auszug

Bankgeheimnis
Zu den Pflichten eines Kreditinstituts gehört es, keine Auskunft über seine Kunden und deren persönliche Verhältnisse an Dritte zu erteilen.
Das Bankgeheimnis ist nicht gesetzlich geregelt. Es wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldhäuser formuliert:
Nr. 1 Abs. 1 AGB der Sparkassen: "Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt."
Nr. 2 Abs. 1 AGB der Banken: "Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist."
Ausnahmen vom Bankgeheimnis bestehen ...
gegenüber Vertretern des Kontoinhabers, wie Erben, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten.
zum Schutz der Bank bei rechtswidrigen Angriffen des Kunden gegen das Kreditinstitut, etwa in Form von rufschädigenden Äußerungen.
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, zum Beispiel
bei Zwangsvollstreckungsverfahren, gerichtlichen Strafermittlungsverfahren, Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren, bei Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz,
beim Tod des Kontoinhabers, sofern die 5.000-Euro-Grenze überschritten wird,
bei der Meldung der Freistellungsaufträge und der Wertpapierumsätze und
im Rahmen des automatisierten Abrufs von Konteninformationen.
bei Einwilligung des Kunden, zum Beispiel bei einer Bankauskunft.
Bankauskunft

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Metadaten
Titel
Bankgeheimnis und -auskunft
verfasst von
Heinz Rotermund
Publikationsdatum
01.10.2018
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankfachklasse / Ausgabe 10/2018
Print ISSN: 0170-6659
Elektronische ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-018-0087-4

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