01.10.2018 | Bankwirtschaft
Bankgeheimnis und -auskunft
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 10/2018
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Auszug
Bankgeheimnis
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Zu den Pflichten eines Kreditinstituts gehört es, keine Auskunft über seine Kunden und deren persönliche Verhältnisse an Dritte zu erteilen.
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Das Bankgeheimnis ist nicht gesetzlich geregelt. Es wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldhäuser formuliert:
Nr. 1 Abs. 1 AGB der Sparkassen: "Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt."
Nr. 2 Abs. 1 AGB der Banken: "Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist."
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Ausnahmen vom Bankgeheimnis bestehen ...
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gegenüber Vertretern des Kontoinhabers, wie Erben, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten.
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zum Schutz der Bank bei rechtswidrigen Angriffen des Kunden gegen das Kreditinstitut, etwa in Form von rufschädigenden Äußerungen.
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aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, zum Beispiel
bei Zwangsvollstreckungsverfahren, gerichtlichen Strafermittlungsverfahren, Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren, bei Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz,
beim Tod des Kontoinhabers, sofern die 5.000-Euro-Grenze überschritten wird,
bei der Meldung der Freistellungsaufträge und der Wertpapierumsätze und
im Rahmen des automatisierten Abrufs von Konteninformationen.
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bei Einwilligung des Kunden, zum Beispiel bei einer Bankauskunft.
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Bankauskunft
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