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17.10.2012 | Bankvertrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Produktinformationsblätter: Aller guten Dinge sind drei - oder mehr

verfasst von: Elke Pohl

3 Min. Lesedauer

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Vereinfachte Produktinformationen sollen Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung für eine bestimmte Geldanlage unterstützen. Aber die Vielfalt unterschiedlicher Produktinformationsblätter, nationale und internationale Regelungen sowie differierende Anforderungen an den Bank- und den freien Vertrieb bringen kaum mehr Transparenz, sondern stiften zusätzlich Verwirrung. Und das nicht nur bei Kunden.

Die „Beipackzettel“ verfolgen durchaus einen sinnvollen Ansatz: Damit der Kunde die Anlageformen, die ihm angeboten werden, besser versteht und er seine Kaufentscheidung aus eigenem Wissen heraus treffen kann, sollen Kurzinformationen unter anderem die Risiken klar und verständlich definieren. Allerdings erfüllen die seit Juni 2012 auf dem Markt befindlichen drei unterschiedlichen Produktinformationsblätter diese Anforderung nur unzureichend, vor allem deshalb, weil es zumindest bei zweien keine einheitlichen, gesetzlich festgeschriebenen Standards über Inhalt und Form gibt.

Die Beipackzettel in der Übersicht

Produktinformationsblatt (PIB): Bereits seit Juli 2011 bieten Banken ihren Kunden für alle Wertpapiere nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) – also etwa für Aktien, Anleihen, Zertifikate, Optionsscheine, Futures, Genussscheine und ähnliche regulierte Finanzmarktprodukte – Produktionsinformationsblätter an. Das PIB informiert auf maximal drei Seiten über die wichtigsten Kennziffern und Daten, also Funktionsweise und Risiken, wie sich Marktschwankungen auf die Kapitalrückzahlung und Erträge auswirken können, wann wieder über das Geld verfügt werden kann und welche Kosten entstehen. Herausgeber sind nicht die Emittenten der Produkte selbst, sondern die Verkäufer, also zum Beispiel Banken. Das PIB muss im Rahmen einer Beratung oder Kaufempfehlung überreicht werden. Einheitliche Standards darüber, was exakt in den PIBs zu stehen hat, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Zwar gibt es Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft, doch daneben bleibt viel Raum für Interpretationen. 

Key Investor Document (KID): Zum gleichen Zeitpunkt wie das PIB ist das KID in Kraft getreten. Allerdings nicht als nationale Initiative, sondern als Folge einer europäischen Richtlinie. Betroffen sind Investmentfonds, für deren Erklärung es laut EU sehr detaillierte Vorschriften gibt. Die KID ersetzen die so genannten einfachen Verkaufsprospekte und müssen einmal im Jahr aktualisiert werden. Herausgeber sind die Fondsgesellschaften, nicht die Verkäufer. Ausländische Gesellschaften, die ihre Produkte auf dem deutschen Markt verkaufen wollen, müssen die Informationen in deutscher Sprache veröffentlichen.

Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB): Seit Juni 2012 ist nun ein weiteres Informationsblatt dazu gekommen, das für Produkte des grauen Kapitalmarktes, also für bisher kaum regulierte Anlageformen wie geschlossene Fonds und andere Unternehmensbeteiligungen, gilt. Auch hier wurde wie bei den anderen Formen eine maximale Länge von drei Seiten festgelegt, die Informationen müssen leicht verständlich formuliert sein. Insbesondere sind die Art der Vermögensanlagen, die Anlagestrategie, die Risiken, die Aussichten der Kapitalrückzahlung sowie Kosten und Provisionen im Überblick darzustellen, so dass für den Anleger die Vergleichbarkeit mit anderen Finanzanlagen erhöht wird. Auch freie Vermittler müssen ab 2013 im Zuge des Vermögensanlagegesetzes Beipackzettel für Graumarkt-Produkte aushändigen. Allerdings ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihren Vollmachten stark eingeschränkt: Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers findet eine Überprüfung des VIB durch die BaFin nur nach formalen Kriterien statt, beispielsweise daraufhin, ob die Seitenbegrenzung beachtet wurde, ob Angaben zur Identität des Anbieters aufgenommen wurden, ob ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt enthalten ist, ob das VIB auf jeweils eine Vermögensanlage bezogen ist, ob eine Identifizierbarkeit als VIB und keine sonstigen offensichtlichen Mängel vorliegen.

Komplett wird das Chaos dadurch, dass bis zum 21. Juli 2013 eine europäische Richtlinie zur Regulierung geschlossener Fonds in nationales Recht umgesetzt werden muss. Wahrscheinlich ist, dass sich dann die Vorgaben wiederum ändern. Auch das PIB wird als nationaler Vorstoß Deutschlands durch eine europäische Richtlinie ersetzt werden, so dass auch hier weitere Anpassungen vorgenommen werden müssen.

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