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07.08.2013 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wann ist eine Bauleistung mangelfrei?

verfasst von: Annette Galinski

2:30 Min. Lesedauer

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Praktische jede Realisierung eines Bauprojektes beinhaltet Mängel und die daraus resultierenden Folgen. Eine auf Anhieb völlig mängelfreie Bauleistung ist in der Praxis nur sehr selten zu erwarten, beispielsweise bei wenig komplexen und kleinen Bauvorhaben. Die Ursachen für Mängel liegen häufig in einer ungenauen Leistungsvorgabe durch den Auftraggeber, ungenügenden Planungsleistungen oder auch Fehlern an den Planungsschnittstellen.

Wichtig ist vorab zu klären, wie das BGB und die VOB/B den Begriff der Mangelhaftung definieren. Der Wortlaut der Regelungen in § 633 BGB und § 13 Abs. 1 VOB/B stimmt weitgehend überein. Die VOB/B enthält gegenüber den gesetzlichen Regelungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln sein muss. Auch wenn § 633 BGB keinen entsprechenden Hinweis auf die Abnahme enthält, ist es doch einhellige Auffassung, dass sich die Verschaffung des mangelfreien Werkes auf den Zeitpunkt der Abnahme bezieht.

Anerkannte Regeln der Technik maßgeblich

§ 13 Abs. 1 VOB/B enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die anerkannten Regeln der Technik. Da der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 633 BGB davon ausging, dass der Auftragnehmer generell die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik schuldet, die zudem auch für alle drei Tatbestände des § 13 Abs. 1 VOB/B gelten, besteht auch in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen beiden Regelungen. Dies gilt für die Definition des Sachmangels, sodass die Mangelhaftigkeit einer Leistung im BGB-Werkvertrag und im VOB/B-Bauvertrag hier gleich zu beurteilen ist.

Frei von Rechtsmängeln

Im Zusammenhang mit der Rechtsmängelhaftung besteht im Wortlaut zwischen beiden Regelungen ein Unterschied, die in § 633 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB ausdrücklich aufgeführt ist und insoweit ebenfalls dem Mangelbegriff unterfällt. Allerdings herrscht die Auffassung vor, dass die Regelung in § 13 Abs. 1 VOB/B um die gesetzliche Regelung in § 633 BGB ergänzt wird, sodass der Auftragnehmer also auch bei einem VOB/B-Bauvertrag verpflichtet ist, dem Auftraggeber das Werk frei von Rechtsmängeln zu verschaffen.

Bauvertrag legt Leistung fest

Grundlage ist der Bauvertrag, in dem die Parteien vereinbaren, was der Auftragnehmer als mangelfreie Leistung schuldet. Bei dieser sehr grundsätzlichen Regel handelt es sich keineswegs um eine Selbstverständlichkeit. In der Baupraxis ist sehr häufig zu beobachten, dass bei der Ausführung in bester Absicht in erster Linie auf die anerkannten Regeln der Technik abgestellt wird, von Planungen abgewichen wird, um vermeintliche Planungsfehler auszugleichen oder Vorgaben des Bauvertrages gar nicht berücksichtigt werden.

Zu einem Bauvertrag gehören nach § 1 Absatz 1 VOB/B folgende Bestandteile:

  • Vertragstext,
  • Vertrags- und Ergänzungsprotokolle,
  • Leistungsverzeichnis,
  • Funktionale Leistungsbeschreibung,
  • Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen,
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
  • ATV/VOB/C,
  • Pläne und
  • weitere Vertragsunterlagen, wenn ihre Einbeziehung in den Vertrag geregelt ist.

Die Gesamtheit aller Vertragsbestandteile bildet die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ab. Bei der Feststellung, ob eine Leistung mangelhaft ist, sind daher sämtliche Vertragsbestandteile heranzuziehen. Nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf liegt ein Mangel vor, wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung ein anderes Fugendichtungssystem verwendet, als dies in der Planung des vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros vorgesehen war.

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Quelle:
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