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20.08.2015 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Baustellen-Stopp wegen Baulärm

verfasst von: Christoph Berger

2 Min. Lesedauer

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Missachten Bauherren wiederholtvollziehbare behördliche Anordnungen zur Reduzierung des Lärms auf Baustellen, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden.

Folgenden Fall hatten die Richter des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg zu klären: Auf dem ehemaligen Flugfeld in Böblingen errichteten Bauherren fünf Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage und Stellplätzen. Die Antragstellerin beschwerte sich seit Baubeginn über unzumutbaren Lärm. Sie ist Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss eines Gebäudes neben der Großbaustelle in einem Mischgebiet, das auf Gewerbe und Wohnen ausgerichtet ist.

Der Antragsgegner ordnete daraufhin Maßnahmen zur Lärmminderung an. Er setzte die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) für Mischgebiete festgelegten Immissions-Richtwerte fest: Tagsüber von 7 bis 20 Uhr bedeutet das 60 Dezibel, nachts von 20 bis 7 Uhr 45 Dezibel. Zudem wurde den Bauherren bei Nichtbefolgung der angeordneten Maßnahmen Zwangsgelder von 1.000 bis 1.500 Euro angedroht.

Dauerhafte Überschreitung der Immissions-Richtwerte

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Nach Ansicht der Antragstellerin wurden diese Anordnungen jedoch nur ungenügend umgesetzt. Sie rügte, dass die Immissions-Richtwerte weiterhin überschritten wurden, und beantragte daher beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) eine einstweilige Anordnung mit weitergehenden Maßnahmen zur Lärmminderung.

Aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses lehnte dieses jedoch den Antrag ab. Anders jedoch das VGH. Dieses verpflichtete die Antragsgegner mit einer einstweiligen Verfügung unter anderem dazu, sich von den Beigeladenen wöchentlich Lärmprognosen sowie einen Maßnahmenkatalog zur Minderung des Baulärms auf zulässige Richtwerte vorlegen zu lassen. Bei Überschreitungen der Lärm-Richtwerte seien die Bauarbeiten außerdem vorläufig einzustellen – sofern der Baulärm nicht nachweislich unvermeidbar ist.

In ihrer Begründung legten die Richter dar, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf habe, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber den Bauherren weitere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung anordne. Immerhin hätten die bis dahin angeordneten Maßnahmen nicht gegriffen.

An der Grenze zur Gesundheitsgefahr

Die Behörde habe zwar nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich ein Ermessen, ob und mit welchen Mitteln sie nach diesem Gesetz einschreite und ob sie einen Baustopp anordne. Dieses Ermessen sei hier aber zugunsten der Antragstellerin „auf Null reduziert“. Die Bauherren hätten nachgewiesen die nach der AVV Baulärm in einem Mischgebiet zulässigen Lärmwerte hartnäckig und für eine beträchtliche Zeitdauer überschritten. Dadurch sei die Antragstellerin irreversiblen Lärmimmissionen ausgesetzt, die sich zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefahr bewegten.

Laut den Richtern gebiete daher der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Immissionsschutzbehörde zu einem weitergehenden Einschreiten zu verpflichten und ihr auch konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.

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