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15.05.2017 | Baufinanzierung | Kommentar | Online-Artikel

Bundesgerichtshof verwirft Kontogebühren bei Bauspardarlehen

verfasst von: Frank van Alen

2 Min. Lesedauer
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Der XI. Zivilsenat in Karlsruhe hat Kontogebühren gekippt, die Bausparkassen während der Darlehensphase von Kunden verlangen. Die Entscheidung kommt nicht überraschend, kommentiert Rechtsexperte Frank van Alen.  

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im November 2016 entschied, dass Bausparkassen bei Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens keine Gebühren erheben dürfen, dürfen diese nun auch während der Darlehensphase keine Kontogebühr mehr von ihren Kunden verlangen. Entsprechende Formularklauseln in Bausparverträgen sind unwirksam. Das hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 9. Mai 2017 entschieden (Az. XI ZR 308/15). Das Argument: Die Erhebung solcher Kontogebühren weiche von wesentlichen Grundgedanken und dem Leitbild der gesetzlichen Regelung für die Gewährung von Darlehen ab. Die Kunden der betroffenen Bausparkasse, (laut Medienberichten in diesem Fall der Badenia), würden hierdurch unangemessen benachteiligt, so die Begründung der Richter. Der Umstand, dass die Kontogebühr nach eigenen Angaben bereits seit 50 Jahren in dieser Form erhoben wurde, vermochte den Bundesgerichtshof (BGH) nicht umzustimmen. Denn diese sei berechnet worden, um Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse zu berechnen, also für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse der Bausparkasse erbracht werden. 

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Die Kontoführung selbst, also die bloße innerbetriebliche Verwaltung der Darlehenskonten, stelle keine vergütungsfähige Leistung der Bausparkasse gegenüber ihrem Bausparer dar. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Nicht im Interesse der Bauspargemeinschaft

Der BGH folgte mit seiner Entscheidung nicht der teilweise in der OLG-Rechtsprechung vertretenen Sichtweise, die Kontogebühren seien zulässig, da sie für die Überwachung des Kreditbestandes geleistet werden, was wiederum der Bauspargemeinschaft als Ganzes zugute komme. 

Bereits im November 2016 hatte der XI. Zivilsenat entschieden (Urt. v. 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15), dass Darlehensgebühren einer Bausparkasse unwirksam sind, die diese bei Beginn der Darlehensphase erhoben hatte. Auch dort hatten die Richter das Argument der Bausparkassen nicht gehört, die Gebühr werde allein im Interesse der Bauspargemeinschaft erhoben, denn sie leiste keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens. Mit der aktuellen Entscheidung folgt der BGH seiner bisherigen Linie zu Kontogebühren bei Darlehen, denn bereits im Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) hatte er Kontoführungsgebühren für Bankdarlehen als unzulässige Preisnebenabrede eingestuft. Die aktuelle Entscheidung konnte die Bausparkassen also nicht wirklich überraschend treffen.

Folgen für die Ertragslage

Zwar belastet nun der Wegfall der Kontogebühr von Euro 9,48 pro Jahr über die Summe der Bausparverträge hinweg die Ertragslage der betroffenen Bausparkasse. Jedoch haben die vorausgehenden, bankenfreundlichen BGH-Entscheidungen (BGH, Urt. v. 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16), bei denen es um die Kündbarkeit von Bauspar-Altverträgen mit heute nicht mehr marktüblichen Guthabenzinsen ging, zuvor eine gewisse finanzielle Entlastung geschaffen.

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