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27.03.2014 | Bauplanung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Grundlagenermittlung ist Basis der Planung

verfasst von: Annette Galinski

2:30 Min. Lesedauer

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Wer die Rahmenbedingungen für ein Bauvorhaben umfassend kennt, kann zielgerichtet und erfolgreich planen. Wie wichtig die Ermittlung der Grundlagen ist, wird von Auftraggebern immer wieder unterschätzt. Mit weitreichenden Folgen.

Architekten und Ingenieure schulden dem Bauherrn auf Grundlage des Bauvertrages nach VOB/B ein in sich stimmiges Konzept. Dies beinhaltet die mangelfreie Herstellung des Bauwerks zu bestimmten Kosten sowie innerhalb einer bestimmten Zeit. Jede Änderung der Pläne wirkt sich auf die Kosten und evtl. die Bauzeit aus. Das gilt für Neubauten ebenso wie für das Bauen im Bestand. "Um Sicherheit in der Planung von Bestandsobjekten zu gewährleisten, ist es notwendig, so viele Informationen wie nötig – und nicht wie möglich – über das Gebäude zu erfassen, in einen entsprechenden Zusammenhang zu stellen und fachgerecht zu dokumentieren", erklärt Dirk Donath im Buchkapitel "Bauaufnahme als Modellierungsprozess" (Seite 1). Die Bestandserkundung ist nach HOAI eine Besondere Leistung, deren Honorierung frei vereinbart werden kann.

Unsichere Planung

Vergibt ein Auftraggeber zunächst nur Planungsleistungen und stellt kein Budget für eine Bestandserkundung zur Verfügung, kann ein Planer nur auf Grundlage von Annahmen vorgehen. Welcher Planungserfolg wird dann aber geschuldet? Mit einer Komplettheitsklausel im Bauvertrag will der Auftraggeber den Auftragnehmer dazu verpflichten, alle Leistungen zu erbringen, die zur vollständigen Erreichung des Projektziels notwendig sind. So soll meist ein unzureichend beschriebenes Bau-Soll ausgeglichen und der Auftragnehmer verpflichtet werden, auch die nicht im Vertrag beschriebenen Leistungen zu liefern. Eine Komplettheitsklausel ist individualvertraglich wirksam, wird im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch als unwirksam erachtet.

Leistungsbeschreibung oder Risikozuweisung

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Müssen Grundleistungen aufgrund unzureichender Bestanderkundung womöglich mehrmals wiederholt werden, stellt sich die Frage nach der Risiko- und Kostenübernahme. Eine Risikozuweisung kann im Bauvertrag unter der Rubrik "Ergänzende Vereinbarungen" alternativ zu einer detaillierten Leistungsbeschreibung festgelegt werden. Ist diese Regelung nicht Bestandteil des Bauvertrages, kann der Planer eine Behinderungsanzeige gemäß § 642 BGB "Mitwirkung des Bestellers" bzw. § 6 Abs.1 Satz 1 VOB/B "Behinderung und Unterbrechung der Ausführung" stellen. Die Behinderungsanzeige sollte enthalten:

  1. Beschreibung der behindernden Umstände (z.B. fehlende Bestandserkundung, Baugrundgutachten) bzw. Mitwirkungshandlungen (fehlende Freigabeerklärung)
  2. Hinweis auf die Risiken und deren Folgen (z.B. Vergütung zu wiederholt durchzuführenden Grundleistungen)

Grundsätzlich gilt nach VOB/B das Kooperationsprinzip, d.h. die Vertragsparteien sollten versuchen, im Sinne des Projekterfolges kooperativ zusammenzuarbeiten.

Honorar nachverhandeln

§ 10 HOAI 2013 beinhaltet die Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs. Ändert sich der Umfang der beauftragten Leistung und dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, ist die Grundlage für die Honorarberechnung der Grundleistungen durch schriftlich Vereinbarung anzupassen. Sind sich Auftraggeber und -nehmer über die Wiederholung von Grundleistungen einig, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen anteilig an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

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Bausanierung

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2012 | OriginalPaper | Buchkapitel

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