2017 | OriginalPaper | Buchkapitel
Begründung des Arbeitsverhältnisses
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Sieht man von etwaigen Tarifvereinbarungen ab, ist das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses formfrei möglich. Eine Verabredung, ein Handschlag genügen grundsätzlich. Allerdings hat der Arbeitgeber gemäß § 2 des Nachweisgesetzes (NachweisG) die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich zu dokumentieren. Ein Versäumnis führt zu Beweisnachteilen für den Arbeitgeber und zu Beweiserleichterungen auf Seiten des Arbeitnehmers bei einem späteren Streit über den Vertragsinhalt.