2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
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Erschienen in:
Der Einspruch im Steuerrecht
Damit ein Verwaltungsakt überhaupt wirksam wird, muss er dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 AO). Die Bekanntgabe ist also die Voraussetzung, damit Verwaltungsakte überhaupt eine Wirkung für den Steuerbürger entfalten – er also die Rechtsfolgen daraus zu befolgen hat.
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- Titel
- Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
- DOI
- https://doi.org/10.1007/978-3-658-27022-3_2
- Autoren:
-
Sylvia Meier
Ute Rakowski
- Sequenznummer
- 2
- Kapitelnummer
- Kapitel 2