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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

verfasst von : Sylvia Meier, Ute Rakowski

Erschienen in: Der Einspruch im Steuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Damit ein Verwaltungsakt überhaupt wirksam wird, muss er dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 AO). Die Bekanntgabe ist also die Voraussetzung, damit Verwaltungsakte überhaupt eine Wirkung für den Steuerbürger entfalten – er also die Rechtsfolgen daraus zu befolgen hat.

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Fußnoten
1
Aus Tz. 2.8.1.1. der AEAO zu § 122 AO.
 
2
§ 168 Satz 1 AO.
 
Metadaten
Titel
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
verfasst von
Sylvia Meier
Ute Rakowski
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27022-3_2