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2020 | Buch

Bereicherungsrecht

verfasst von: Prof. Hans Josef Wieling, Prof. Dr. Thomas Finkenauer

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das Bereicherungsrecht zählt traditionell zu den undurchsichtigsten und schwierigsten Kapiteln des Schuldrechts, hat dabei aber erhebliche Examensrelevanz. Das Buch arbeitet die tragenden Grundgedanken des Kondiktionenrechts heraus und entwickelt daraus die für das Verständnis der Materie relevanten Grundsätze. Sein Ziel ist es, Studenten eine Orientierungshilfe zu geben und es ihnen zu ermöglichen, sich mit überschaubarem Aufwand auf Klausuren und mündliche Prüfungen in den Examina vorzubereiten. Die Neuauflage wurde aktualisiert, neue Gesetzgebung wie die Zahlungsdiensterichtlinie und Rechtsprechung wurden eingearbeitet.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Einleitung und Einteilung
Zusammenfassung
a) „Kondiktion“: Bereicherungsklagen werden auch Kondiktionen genannt, nach dem Namen einer altrömischen Klage, condictio, mit welcher u. a. Bereicherungsansprüche geltend gemacht wurden, aber auch z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung. Das bereits zeigt das Hauptanwendungsgebiet auch des heutigen Bereicherungsanspruchs: Darlehensrückzahlungs- und Bereicherungsanspruch setzten nämlich ursprünglich eine erbrachte Leistung voraus, also eine datio, wie die Römer sagten. Damals wie heute steht im Bereicherungsrecht die Leistungskondiktion im Vordergrund.
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
§ 2. Das erlangte „Etwas“ als Objekt der Bereicherung
Zusammenfassung
Die Erörterung über das Bereicherungsobjekt (das erlangte „Etwas“) kann der Behandlung der einzelnen Kondiktionen vorangestellt werden, weil es für alle Arten von Kondiktionen in gleicher Weise festgestellt werden kann. Das Gesetz macht insoweit keinen Unterschied, und es gibt auch keinen Grund, einen solchen einzuführen; das entspricht auch der h.M.
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
§ 3. Die Leistungskondiktion
Zusammenfassung
Die Leistungskondiktion ist historisch und dogmatisch der Ausgangspunkt des Bereicherungsrechts; sie ist auch im Gesetz am ausführlichsten behandelt: § 812 I 1 (1) regelt die condictio indebiti, § 812 I 2 (1) die condictio ob causam finitam, § 812 I 2 (2) die condictio ob rem, § 817, 1 die condictio ob turpem vel iniustam causam.
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
§ 4. Die Nichtleistungskondiktion
Zusammenfassung
a) Das Merkmal „auf Kosten“: Neben den Leistungskondiktionen gibt es als zweite und letzte Gruppe von Bereicherungsansprüchen die Nichtleistungskondiktionen. Wie ihr Name sagt, sind sie zunächst negativ dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Leistungskondiktionen sind; sie kommen also nicht in Betracht, wenn der Bereicherte etwas durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Das Gesetz umschreibt die Art der Bereicherung dadurch, dass sie nicht durch eine Leistung des Entreicherten zustande kommt, sondern „in sonstiger Weise“.
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
§ 5. Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Zusammenfassung
Der Bereicherte ist primär dazu verpflichtet, das durch die Bereicherung Erlangte herauszugeben, §§ 812, 816, 817, 822. Auch hier wie oben bei § 816 ist die Herausgabepflicht nicht auf den objektiven Wert des Erlangten zu beschränken, vielmehr ist alles herauszugeben, was erlangt ist, also auch ein Gewinn. Es wäre inkonsequent und nicht begründbar, wollte man bei § 816 eine Pflicht zur Gewinnherausgabe bejahen, allgemein aber die Bereicherungshaftung auf den objektiven Wert des Erlangten beschränken, wie es eine verbreitete Meinung will.
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
§ 6. Leistungsketten und Dreiecksverhältnisse
Zusammenfassung
Die größten Unsicherheiten und Schwierigkeiten bereitet das Bereicherungsrecht in den Fällen der Leistungsketten und Dreiecksverhältnisse. Die Frage, wer hier von wem kondizieren kann, war und ist umstritten. Die Zahl der hierzu geäußerten verschiedenen Ansichten ist Legion, so dass hier eine Beschränkung auf wenige, aber grundlegende Rechtsgedanken erforderlich, aber auch möglich ist, zumal diese in allen Fallvarianten immer wieder in gleicher Weise auftauchen. Um die folgenden Beispiele in ihrer Terminologie zu vereinfachen, sei folgendes Fallschema zugrunde gelegt:
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
§ 7. Einige besondere Dreiecksverhältnisse
Zusammenfassung
Als spezielle Dreiecksverhältnisse sollen hier behandelt werden die Drittleistung nach § 267, die fehlende Anweisung und der Vertrag zugunsten Dritter. Dabei wird sich zeigen, dass hierfür grundsätzlich nichts anderes gilt, als bei den Anweisungsfällen oben in § 6 aufgezeigt wurde. Die meisten Stellungnahmen zu diesem Problemkreis kranken daran, dass sie nicht zwischen den normalen Fällen unterscheiden, bei welchen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip der Durchgriff ausgeschlossen ist (oben § 6 Rn. 19 ff.), und den Fällen, in welchen mangels entgegenstehender Interessen der Beteiligten ein Durchgriff zulässig ist (oben § 6 Rn. 26 f.). Vielmehr wird häufig die Entscheidung eines beliebigen Falles verallgemeinert, so dass sie allgemein für alle Fälle einer ganzen Fallgruppe gelten soll. Dass mit dieser Methode eine sachgerechte Entscheidung dem Zufall überlassen ist, ist leicht einzusehen.
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
§ 8. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs
Zusammenfassung
a) § 812 I als Ersatzanspruch für verlorenes Eigentum: Der Bereicherungsanspruch verjährt gemäß § 195 in drei Jahren, die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I, IV mit dem Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt; der Anspruch verjährt aber spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs. Der Anspruch trifft oft mit dem Anspruch aus § 985 zusammen oder steht wahlweise mit ihm zur Verfügung, doch während vor der Schuldrechtsreform von 2002 beide Ansprüche gemäß § 195 a.F. gleichermaßen in 30 Jahren verjährten, ist nun die Verjährungsfrist verschieden: Während der Bereicherungsanspruch in drei Jahren verjährt, spätestens in 10 Jahren, verjährt der Eigentumsanspruch aus § 985 gemäß § 197 I Nr. 2 erst in 30 Jahren.
Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
Backmatter
Metadaten
Titel
Bereicherungsrecht
verfasst von
Prof. Hans Josef Wieling
Prof. Dr. Thomas Finkenauer
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-62020-5
Print ISBN
978-3-662-62019-9
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62020-5