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2011 | Buch

Besonderes Schuldrecht

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Über dieses Buch

Das besondere Schuldrecht nimmt sich auf den ersten Blick in seine gesetzlichen Grundlagen wie ein Sammelsurium disparater Rechtsinstitute aus, die sich bestenfalls in eine äußere Ordnung zwingen lassen. Der innere Zusammenhang der einzelnen Arten von Schuldverhältnissen erhellt erst, wenn man ihrem historischen Ursprung nachgeht. Dann zerfallen sie in einzelne Gruppen von Schuldverhältnissen gleicher Struktur: Es gibt Austauschverträge über einmalig zu erbringende Leistungen, deren Prototyp der Kauf- und deren Auffangtatbestand der Werkvertrag ist, ferner den Austausch durch Überlassung von Arbeitskraft oder Gegenständen, der sich in Gestalt von Dienst-, Miet- und Darlehensverträgen vollzieht. Daneben gibt es außer unentgeltlichen Varianten dieser Austauschverträge Geschäftsführungsverhältnisse, die in Form von Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft und Gemeinschaft vorkommen. Jenseits dieser Gruppen liegen die Bereicherungs- und Deliktshaftung.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Einleitung: Ein System des besonderen Schuldrechts?
Zusammenfassung
Über den mit „einzelne Schuldverhältnisse„ betitelten achten Abschnitt im zweiten Buch des BGB geht das Rechtsgebiet des besonderen Schuldrechts einerseits hinaus; andererseits bleibt es hinter ihm zurück: Weiter reicht es insofern, als einzelne Schuldverträge sowie die wichtigsten Tatbestände der Gefährdungshaftung in anderen Gesetzen geregelt sind, insbesondere in arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen, im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und im HGB, das ein eigenes Buch über Handelsgeschäfte enthält.
Jan Dirk Harke
1. Kapitel: Austausch durch einmalige Leistung
Zusammenfassung
Der praktisch bedeutsamste unter den Schuldverträgen des geltenden Rechts war nicht von vornherein als reines Verpflichtungsgeschäft konzipiert, sondern ist hierzu im Laufe einer Entwicklung geworden, die zumindest in Deutschland erst in jüngster Zeit ihren vorläufigen Abschluss gefunden hat: Der römische Kaufvertrag, die emptio venditio, gehörte zwar zu den Konsensualverträgen, bei denen schon die bloße Einigung der Parteien deren Verpflichtung zeitigte.
Jan Dirk Harke
2. Kapitel: Austausch durch Überlassung von Arbeitskraft und Gegenständen
Zusammenfassung
Bei oberflächlicher Betrachtung nimmt sich das heutige Regime des Arbeitsvertrags als Instrument des Arbeitnehmerschutzes aus. Dass es dem Ausgleich der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber dient, scheint durch den bloßen Vergleich mit dem Recht anderer Schuldverträge widerlegt: Zwar ist auch diesen das im AGG umgesetzte Gebot der Gleichbehandlung bei Abschluss und Durchführung eines Vertrags nicht fremd. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses steht jedoch bei Dauerverträgen generell im Belieben beider Vertragsparteien und ist nur von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig.
Jan Dirk Harke
3. Kapitel: Unentgeltliche Verträge und Geschäftsführungsverhältnisse
Zusammenfassung
Die Vereinbarung über die unentgeltliche Zuwendung einer Sache oder eines anderen Vermögensvorteils ist kein gewöhnlicher Schuldvertrag. Das Interesse des Beschenkten, auf die Einhaltung der unverdienten Zusage vertrauen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Schenkers, sein Vermögen nicht unnötig zu schmälern, unbedingt erst in dem Moment, in dem die Zuwendung erfolgt ist. Denn ab jetzt gehört der geschenkte Gegenstand zum Vermögen des Beschenkten; und hierin zum Schutz des Schenkers einzugreifen, verbietet sich zumindest im Grundsatz deshalb, weil die Veräußerung dem Schenker hinreichenden Anlass geboten hat, sich der Tragweite seines Handelns bewusst zu werden.
Jan Dirk Harke
4. Kapitel: Bereicherungs- und Deliktshaftung
Zusammenfassung
Der Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung war in Rom eng mit dem Vertragsrecht verwoben, ja galt sogar zunächst als ein Anspruch aus Realvertrag und wurde erst später mit den Rechten aus auftragsloser Geschäftsführung zur Kategorie der Quasikontrakte zusammengefasst. Die Verbindung mit dem Vertragsrecht bestand nicht nur rein äußerlich darin, dass für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dieselbe condictio genannte Klage zuständig war wie für die Rückgewähr eines unverzinslichen Darlehens.
Jan Dirk Harke
Backmatter
Metadaten
Titel
Besonderes Schuldrecht
verfasst von
Jan Dirk Harke
Copyright-Jahr
2011
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-20649-8
Print ISBN
978-3-642-20648-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-20649-8