Wenn das Finanzamt nicht alle steuerlichen Angaben anerkennt, drohen Unternehmen Steuernachzahlungen. Bestimmte Sachverhalte in den Steuererklärungen 2020 werden die Behörden dabei besonders genau unter die Lupe nehmen.
Das Finanzamt schaut bei bestimmten Sachverhalten bei den Steuererklärungen 2020 besonders genau hin.
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Viele Unternehmen treffen nach der Erstellung ihres Jahresabschlusses auch die Vorbereitungen für die Steuererklärungen. Denn "unternehmerisches Handeln muss auch steuerrechtliche Auswirkungen von Entscheidungen immer im Blick haben", schreiben die Springer-Autoren Tim Jesgarzewski und Jens M. Schmittmann in ihrem Buch "Steuerrecht" (Seite 1). Nicht alle Sachverhalte sind jedoch simpel einzuordnen und in manchen Fällen kommen Finanzamt und Unternehmen sowie deren Steuerberater zu unterschiedlichen Ergebnissen in ihrer Einschätzung. Welche Angaben wird das Finanzamt also aus den Steuererklärungen übernehmen und wo drohen Steuernachzahlungen?
Einige Schwerpunkte der Prüfungen sind bereits absehbar und werden nachfolgend kurz aufgeführt. In vielen Fällen werden die Steuerbescheide wohl unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und erst im Rahmen einer Betriebsprüfung einzelne Punkte genau untersucht. Nichtsdestotrotz muss die Tax Compliance bereits jetzt präventiv handeln und mögliche Steuernachzahlungen vermeiden. Wichtig vorab: Wer von den großzügigen steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise Gebrauch gemacht hat und die Vorauszahlungen 2020 herabsetzen ließ – obwohl der Gewinn schlussendlich deutlich höher ausfiel – wird mit Steuernachzahlungen rechnen und entsprechende Liquidität vorhalten müssen. Das gilt natürlich auch, wenn Steuern gestundet wurden: aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
Corona-Hilfen in der Steuererklärung
Bei bestimmten Sachverhalten ist die Finanzverwaltung besonders pingelig. Für das Kalenderjahr 2020 wird das vor allem auch die Corona-Hilfen betreffen. Unternehmen müssen die Anlage Corona-Hilfe bei der Steuererklärung abgeben (Erläuterungen sind auf Elster.de hinterlegt). Die in Anspruch genommen Corona-Hilfen sind hier einzutragen. Diese stellen übrigens Betriebseinnahmen dar, die nicht steuerfrei sind. Das gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch Körperschaftsteuer. Nach herrschender Meinung in der Literatur fällt keine Umsatzsteuer für die Corona-Hilfen mangels Leistungsaustausch an.
Bedingt durch die Corona-Pandemie werden auch andere Sachverhalte in den Fokus der Finanzbehörden rücken, so beispielsweise die Frage, wie die Überlassung von Telekommunikationsgeräten an Arbeitnehmer und die Ausstattung des Home-Offices durch Arbeitgeber lohnsteuerlich und in der Gewinnermittlung zu beurteilen sind.
Kassenbuchführung wird zum Prüfungsschwerpunkt
Eine korrekte Kassenbuchführung gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. An die Kassenführung wird seit 1. Januar 2020 wesentliche höhere Anforderungen gestellt. Kassensysteme mussten daher umgestellt werden. Lediglich bei der Cloud-TSE gibt es derzeit Sonderregelungen durch die Landesfinanzministerien. Es ist damit zu rechnen, dass in Betriebsprüfungen auch hier genau geprüft wird, ob die Kassenführung den neuen Anforderungen genügt. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, drohen Hinzuschätzungen und in der Folge auch Steuernachzahlungen.
Weitere Prüffelder
Weitere typische Schwerpunkte sind (vor allem auch bei Betriebsprüfungen) außerdem beispielsweise
- die Privatnutzung von Firmenwagen,
- Rückstellungen.
- Incentives,
- Bewertungsfragen und Pauschalwertberichtigungen,
- nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, wie Geschenke oder Bewirtungskosten,
- Investitionsabzugsbeträge und deren Auflösung,
- Umsatzsteuer und Vorsteuer,
- die Prüfung der Richtsätze,
- Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer, insbesondere bei Mieten und Pachten,
- Verrechnungspreise.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfahlen hat Anfang 2021 eine Liste mit den wichtigsten Prüffeldern für 2021 veröffentlicht. Mittlerweile ist die Liste auf der Homepage nicht mehr abrufbar. Für Unternehmen hervorzuheben waren jedoch insbesondere die Schwerpunkte
- Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG),
- Verlustabzug nach § 8c KStG,
- Veräußerung von Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG),
- Beteiligungen nach § 8b KStG sowie
- bei den Gewinneinkünften Photovoltaikanlagen, Teileinkünfteverfahren und umwandlungsteuerliche Fragen.
Was konkret im Einzelfall geprüft wird, bleibt immer situativ. Unternehmen sollten jedoch die hier angesprochenen Punkte immer besonders sorgfältig vorbereiten und mit dem Steuerberater abklären, um später unangenehme Überraschungen und Steuernachzahlungen möglichst zu vermeiden.