Einkommensteuerrechtlich ist der Rechnungszins zur Diskontierung von Pensionsverpflichtungen mit 6 % typisiert, was weit über dem aktuellen Marktzinsniveau liegt. Gegenüber anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, die einen steuerfreien Aufbau eines Deckungsstocks ermöglichen, gilt die Direktzusage damit als systematisch im Nachteil. Eine Reform von § 6a des Einkommensteuergesetzes wird daher erwartet. Dieser Beitrag verdeutlicht das Problem und untersucht dann für ausgewählte Reformalternativen, welche Entscheidungs- und Belastungswirkungen sich daraus für Unternehmen ergeben, die Leistungszusagen als Direktzusagen erteilt haben oder dies künftig planen. Die Reformalternativen unterscheiden sich im Ausmaß der Einmalentlastung im Reformzeitpunkt, aber auch in der verbleibenden Finanzierungslücke für in der Vergangenheit erteilte Zusagen. Der steuerfreie Aufbau eines Deckungsstocks zur Bedienung der Verpflichtungen gelingt hier in keinem Fall.
Dieses Mindestalter gilt für Neuzusagen und Zusageerhöhungen nach dem 31.12.2017. Seit 2001 wurde das Mindestalter mehrfach von ursprünglich 30 Jahren abgesenkt. Vgl. § 6a Abs. 2 EStG.
Dies weist Thaut (2007b, S. 249) nach, der eine versicherungsmathematische Formalisierung vornimmt und sie mit einer finanzmathematischen vergleicht. Thaut bezieht darüber hinaus auch Stellung zur Methodik.
In Gl. 3a verbleibt als zweiter Faktor, der mit dem Pensionsleistungsvolumen zu multiplizieren ist, nur noch der Kehrwert des sog. Endwertfaktors. Vgl. zum Wiedergewinnungs- und Endwertfaktor Kruschwitz (2018, S. 51 ff.).
Vgl. insbesondere Hey und Steffen (2016), ferner Deutsche Bundesbank (2015); anders Weckerle (2017), auch Kirsten und Schiffer (2006) aus Praxis-Sicht.
Da der abgesenkte Rechnungszins „nur“ eine andere Periodisierung in Form einer Vorverlagerung der Betriebsausgaben bewirkt, kommt es zu einer Kompensation über die (jahrzehntelange) Laufzeit des gesamten Zusagenbestands. Aus Sicht politischer Amtsträger dürfte das außerhalb des Planungshorizonts liegen, vgl. im Allgemeinen Nordhaus (1975).
Vgl. Coenenberg et al. (2018, S. 445–448); sowie IDW RS HFA 30 (in der am 16.12.2016 verabschiedeten Fassung), Rn. 60 f. Für einen Vergleich mit Beispielen vgl. Mayer und Dietrich (2015).
Für eine formale, finanzmathematische Darstellung des Gegenwartswertverfahrens, dort als Anwartschaftsbarwertverfahren bezeichnet, vgl. etwa Pellens et al. (2017, S. 542 ff.).
Die Leistungsanzahl von 20 Jahresrenten wurde in Anlehnung an die aktuelle durchschnittliche fernere Lebenserwartung eines repräsentativen 23-jährigen Beschäftigten gewählt. Vgl. Statistisches Bundesamt (2011, S. 664) (durchschnittliche fernere Lebenserwartung eines 1996 geborenen, männlichen 23-Jährigen: 62,52 Jahre) und S. 893 (durchschnittliche fernere Lebenserwartung einer 1996 geborenen, weiblichen 23-Jährigen: 66,92 Jahre).
In der Vergangenheit wurden diese Neubewertungseffekte auf einen längeren Zeitraum verteilt. Auch hier wäre aus fiskalischen Gründen eine Regelung denkbar, die die Bewertungsgewinne über einige Jahre verteilt. Vgl. Schätzlein (2018).