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1982 | Buch

Bewertungsrecht/Vermögensteuer/Gewerbesteuer

verfasst von: Heinz Landwehr

Verlag: Gabler Verlag

Buchreihe : Gabler-Studientexte

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Bewertungsrecht

A. Einführung
Zusammenfassung
Steuern sind nach der Abgabenordung (AO) Geldleistungen, die allen Steuerbürgern auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das einzelne Steuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Gesetz im Sinne der AO ist jede Rechtsnorm. Das Bewertungsgesetz (BewG) ist — wie die Abgabenordnung selbst — ein Steuergrundgesetz. Für seine Anwendung gelten deshalb wie für alle anderen Steuergesetze die Vorschriften der AO gleichermaßen. Jedoch haben Bewertungsvorschriften, die in den Einzelsteuergesetzen enthalten sind, Vorrang, weil sie dem mit dem speziellen Steuergesetz verfolgten Zweck zutreffender entsprechen. Dies gilt beispielsweise für den Vorrang der §§ 6, 7 des Einkommensteuergesetzes und der §§ 10, 11 des Umsatzsteuergesetzes.
Heinz Landwehr
B. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle öffentlichrechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Auch auf Steuern, die der Landesgesetzgebung unterliegen (Grundsteuer), sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften anzuwenden, weil die Länder in übereinstimmenden Gesetzen bestimmt haben, daß die allgemeinen Bewertungsvorschriften auch auf landesrechtlicher Ebene anzuwenden sind.
Heinz Landwehr
C. Besondere Bewertungsvorschriften
Zusammenfassung
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des I.Teils des BewG gelten nicht, soweit im II. Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind. Sie schließen insoweit die allgemeinen Bewertungsvorschriften aus; das bedeutet, daß diese dort, wo sie nicht durch die besonderen Bewertungsvorschriften ausgeschlossen sind, weiterhin Geltung haben. Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern als Besteuerungsgrundlagen sind die Bewertungsvorschriften in der nachstehenden Reihenfolge beachtlich:
1
Einzelsteuergesetze,
 
2
Zweiter Teil des BewG (besondere Vorschriften)
 
3
Erster Teil des BewG (allgemeine Vorschriften)
 
Heinz Landwehr

Vermögensteuer

Zweiter Teil. Vermögensteuer
Zusammenfassung
Die (Haupt-)Steuer der mittelalterlichen deutschen Städte war seit der Mitte des 13. Jh. eine in der Regel 3%ige proportionale Vermögensteuer, die unterschiedlich als Schoss, Bede, Losung, Tell, Stiure usw. bezeichnet wurde. Abgesehen davon kannte das Mittelalter nur noch Kopfsteuern und Zölle, keineswegs aber etwa Ertrag- oder gar Einkommensteuern.
Heinz Landwehr

Gewerbesteuer

Dritter Teil. Gewerbesteuer
Zusammenfassung
Die Gemeinden sind berechtigt eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben (§ 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Realsteuern sind dem Grunde nach reine Objektsteuern. Das Objekt — die Sache — ist der Besteuerungsgegenstand. Die persönlichen Verhältnisse der Person, die das Objekt besitzt, an das die Besteuerung anknüpft, sind daher grundsätzlich, ohne Bedeutung. Der Bundesfinanzhof gibt dazu die folgende Definition
Heinz Landwehr
Backmatter
Metadaten
Titel
Bewertungsrecht/Vermögensteuer/Gewerbesteuer
verfasst von
Heinz Landwehr
Copyright-Jahr
1982
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-13733-7
Print ISBN
978-3-409-00433-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-13733-7