2005 | OriginalPaper | Buchkapitel
Bilanzierung des Anlagevermögens
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Das auf der Bilanzseite der Aktiva auszuweisende Vermögen ist gemäß § 247 Abs. 1 und § 266 Abs. 2 HGB in die Posten des Anlage- und des Umlaufvermögens zu differenzieren. Dies ist nicht nur relevant für den korrekten Bilanzausweis, sondern, wie im Rahmen der Kapitel 4.2 und 5.2 noch ausfuhrlicher darzulegen, auch wesentlich für die Bewertung des Vermögensgegenstandes, so sind lediglich die abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens planmäßig abzuschreiben.