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2006 | OriginalPaper | Buchkapitel

Bilanzierung nach deutschem Handelsbilanzrecht

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Grundsätzlich ist der Kaufmann gemäß § 242 HGB verpflichtet, „zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres“ einen Jahresabschluss aufzustellen. Abgeleitet aus der „Einbindung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses in die Gesamtrechtsordnung“ lässt sich eine „im Allgemeininteresse stehende Schutzfunktion“ als primärer Zweck des Jahresabschlusses herleiten.

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Diese Schutzfunktion konkretisiert sich in der Gewinnanspruchsermittlung (Zahlungsbemessungsfunktion) und der Informationsvermittlung.

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Im Gegensatz zum Einzelabschluss verfolgt der handelsrechtliche Konzernabschluss eine ausschließliche Informationsfunktion.

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Metadaten
Titel
Bilanzierung nach deutschem Handelsbilanzrecht
Copyright-Jahr
2006
Verlag
DUV
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9124-5_2