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27.09.2013 | Bilanz | Schwerpunkt | Online-Artikel

Geringere Sanktionen bei Offenlegungsverstößen

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften sieht § 325 HGB die Pflicht zur Offenlegung vor.

Springer-Autor Prof. Dr. Klaus Sicherer beschreibt in „Rechnungswesen im Unternehmen“ (S. 9): „Diese Publizitätspflicht ist deshalb notwendig, weil bei Kapitalgesellschaften nicht alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, Einblick in die Bücher des Unternehmens zu nehmen, an dem sie beteiligt sind.“

Die Offenlegung erfolgt, indem die zu veröffentlichenden Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger in elektronischer Form eingereicht werden. Von Sicherer weist daraufhin, dass der Umfang der offenlegungspflichtigen Unterlagen sowie die dabei einzuhaltenden Fristen wiederum größenabhängig sind. Obwohl die Offenlegung des Jahresabschlusses gerade für Gesellschafter so wichtig ist, werden die Unterlagen häufig verspätet eingereicht. Das Bundesamt für Justiz leitet bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Ordnungsgeldverfahren

Zunächst wird ein Ordnungsgeld angedroht. Reagiert das Unternehmen nicht, wird 6 Wochen später ein Ordnungsgeld festgesetzt. Die Höhe der Ordnungsgelder wurden aktuell für kleinere Unternehmen gesenkt. Das BMJ informiert in einer Pressemeldung über die wichtigsten Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs:

  • Die Mindestordnungsgelder werden demnach auf 500 Euro (statt bisher 2.500 Euro) für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für kleine Unternehmen gesenkt, wenn die Jahresabschlüsse verspätet, aber noch vor der Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes offengelegt werden.

  • Der Rechtsschutz soll gestärkt werden, indem eine neue Gerichtsinstanz geschaffen wird.

  • Unternehmen sollen künftig besser als bisher die unverschuldete Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend machen können.

Fazit: Das MicroBilG und das aktuell verabschiedete Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs entlastet kleinerer Unternehmen auf dem Gebiet des Bilanzrechts.

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