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08.08.2018 | Börsengang | Schwerpunkt | Online-Artikel

Weniger IPO-Prospekt, dafür mehr Anlegerschutz

verfasst von: Jörg Baumgartner

3 Min. Lesedauer

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Wer sich bislang per Börsengang Geld am Kapitalmarkt besorgen wollte, musste einen aufwendigen Prospekt erstellen. Eine Neuregelung sorgt jetzt bei kleineren IPOs (Initial Public Offering) für Erleichterung. Wie die Voraussetzungen aussehen, erklärt Rechtsanwalt Jörg Baumgartner in seinem Gastbeitrag.

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren bis zu einem Gesamtgegenwert von acht Millionen Euro im Zeitraum von zwölf Monaten muss künftig kein Wertpapierprospekt mehr erstellt werden, sondern lediglich ein mehrseitiges Informationsblatt. Ermöglicht hat dies die im Sommer 2017 neu gefasste EU-Prospektverordnung, die nun durch deutsches Recht ergänzt wurde. Der Deutsche Bundestag hat am 28. Juni 2018 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Ausübung von Optionen der neugefassten EU-Prospektverordnung verabschiedet. Darin werden mehrere Finanzmarktgesetze, unter anderem das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), an die europäischen Vorgaben angepasst.

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Vorteil für junge Unternehmen

Für junge Unternehmen und vor allem Crowdfunding-Plattformen könnte sich positiv auswirken, dass es nach dem neuen WpPG jetzt möglich ist, bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren mit einem Wert von 100.000 bis acht Millionen Euro pro Jahr kein vollumfänglicher Wertpapierprospekt mehr ausarbeiten zu müssen. 

Normalerweise muss das emittierende Unternehmen in diesem Prospekt sein Geschäft und die Risiken sehr ausführlich darstellen. Die Vorbereitung und Billigung des Dokuments dauert üblicherweise mehrere Monate. Stattdessen muss nun ein sogenanntes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) veröffentlicht werden, das auf drei DIN-A4-Seiten die wesentlichen Informationen und Risiken über die Wertpapiere kurz und verständlich zusammenfasst. Diese verknappte Darstellung ist freilich aus Haftungsgesichtspunkten nicht unproblematisch. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) soll das WIB nach einer formalen Prüfung innerhalb von zehn Werktagen gestatten.

Obergrenzen für Privatanleger

Diese Erleichterungen werden aber durch die gleichzeitig eingeführten Anlagehöchstschwellen, die für Privatanleger gelten, teilweise konterkariert. Sogenannte nicht qualifizierte Anleger dürfen nämlich für Beträge von über 1.000 Euro Wertpapiere nur dann erwerben, wenn sie ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben oder Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro vorweisen können oder aber maximal das Zweifache ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investieren. Maximal darf ein nicht qualifizierter Anleger aber 10.000 Euro investieren.

Für einen Börsengang eines Unternehmens an einem von der EU regulierten Markt, zum Beispiel im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse, bleibt aber nach wie vor ein von der Bafin gebilligter Prospekt nach der Prospektverordnung erforderlich. Die Ausnahmeregelung für Angebote von weniger als acht Millionen Euro bezieht sich nur auf öffentliche Angebote, nicht auf die Zulassung zum regulierten Markt.

Für Emittenten, die bereits Wertpapiere an einem regulierten Markt gelistet haben, bietet die gesetzliche Neuregelung nur wenig Erleichterung. Nach dem novellierten WpPG dürfen solche Unternehmen wie bislang nur bis in Höhe von maximal fünf Millionen Euro Wertpapiere ohne Prospekt anbieten.

Keine Haftung für unvollständige Angaben

Der Emittent haftet für das WIB ähnlich wie für einen Prospekt. Aufgrund der Beschränkung auf drei DIN-A4-Seiten ist die Haftung allerdings nur auf unrichtige oder irreführende, nicht aber unvollständige Angaben beschränkt. Ob diese scheinbare Erleichterung hilfreich ist, bleibt abzuwarten. In der Praxis wird sich nämlich die Problematik ergeben, ob ein unvollständiges Wertpapier-Informationsblatt nicht auch für den Anleger irreführend ist und das Unternehmen dann doch wieder haftet.

Insgesamt gehen die Neuregelungen leider nicht weit genug. Wünschenswert wäre es beispielsweise für Crowdfunding-Plattformen gewesen, für öffentliche Angebote unter einer Million Euro auf eine Dokumentation zu verzichten. Die für private Anleger vorgesehenen Höchstanlageschwellen sollen diese zwar schützen, wirken aber unnötig einschränkend und führen deshalb nicht dazu, dass Unternehmen die Finanzierung über den Kapitalmarkt erleichtert wird.

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