In seiner Entscheidung vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die so genannte Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation eines zwischen 2010 und 2014 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags für unzureichend, um den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Damit entschieden die Luxemburger Richter anders als der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15) sowie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Beschluss vom 4. Februar 2019 (Az. 6 U 88/18). …
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