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Zusammenfassung

Die geschichtliche Entwicklung des Eherechts ist gekennzeichnet durch die Konkurrenz ethisch-religiöser, christlich-katholischer und politisch-sozialer Vorstellungen vom Wesen der Ehe sowie ihren (rechtlich) relevanten Zwecken. Lange Zeit war das Eherecht durch kirchliche Regelungen geprägt. Nachdem bereits Maria Theresia einzelne eherechtliche Bestimmungen erlassen hatte, regelte Josef II. mit dem Ehepatent vom 16.1.1783 JGS 117 das gesamte Eherecht; danach war zwar keine obligatorische Zivilehe vorgesehen, sondern es galt weiterhin die kirchliche Eheschließungsform, doch es wurde bereits „die Ehe an sich selbst als ein bürgerlicher Vertrage (Kontrakt) betrachtet“ (§ 1 Ehepatent vom 16.1.1783 JGS 117) und es unterlagen nunmehr die Ehestreitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit und nicht mehr der Ehegerichtsbarkeit der Diözesangerichte (§§ 1, 57 Ehepatent vom 16.1.1783 JGS 117; Zeyringer, ÖStA 1993, 49). Das josephinische Ehepatent war dann auch wesentliche Grundlage für die eherechtlichen Bestimmungen des ABGB, das allerdings noch spezifische Regelungen für Katholiken, Protestanten und Juden vorsah.

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Gitschthaler, E., Höllwerth, J. (2011). Ehegesetz. In: Gitschthaler, E., Höllwerth, J. (eds) Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99332-3_2

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