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Theoretischer Bezugsrahmen: Sozialstaat und Lebenslauf

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Dynamik von Armut

Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 153))

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Zusammenfassung

Nach Kohli (1978) kann zwischen Lebenslauf als “objektiver Ereignisgeschichte” und Biographie als “subjektiv gedeuteter Lebensgeschichte” (Mayer 1990a: 8) unterschieden werden. Der Lebenslauf wird dabei als soziale Institution begriffen, als Regelsystem, das die zeitliche Dimension des Lebens ordnet (Kohli 1985, 1986). Die Institutionalisierung des Lebenslaufs habe zu einem standardisierten Normallebenslauf mit einer um das Erwerbsleben herum organisierten Dreiteilung in Vorbereitungs-, Aktivitäts- und Ruhephase geführt. Lebensphasen und Übergänge im Lebenslauf werden dabei nicht zuletzt durch sozialpolitische Maßnahmen und Programme definiert und reguliert. Als Instanzen sozialer Steuerung sind diese zugleich Grundlage für individuelle Lebenspläne und die subjektive Konstruktion der Biographie.

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Literatur

  1. Vgl. zur kontinuitätsstiftenden Funktion staatlicher Sozialpolitik auch Gross (1981). Zur Bedeutung kritischer Lebensereignisse vgl. z.B. Hoerning (1987) und Filipp (1990).

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  2. Vgl. zum Einfluß des Staates auf individuelle Lebensentscheidungen auch Gross (1981: 659 ff.) und Mayer/Schoepflin (1989: 201 ff.). Zur Effektivitätsproblematik der Sozialpolitik und Wirkungsweise verschiedener Interventionsformen vgl. allgemein Kaufmann (1977, 1982). Zu den nicht intendierten Folgen des Wohlfahrtsstaates vgl. zusammenfassend auch Leisering/Voges (1992) und Leisering (1992). Zum “moralischen Risiko von Sozialleistungen” vgl. Schulte (1983). Zu den Auswirkungen einer konkreten staatlichen Maßnahme und der Herausbildung einer “Versorgungsmentalität” vgl. Schultheis (1987).

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  3. Dies gilt zumindest für die HLu. Im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen (HbL) werden dagegen auch nicht oder nicht überwiegend materiell definierte Notlagen behandelt.

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  4. Zur “gesellschaftlichen Konstruktion sozialer Ungleichheit im Lebenslauf vgl. Mayer/Blossfeld (1990). Zu einer institutionellen Theorie der Stratifikation in postindustriellen Gesellschaften vgl. Esping-Andersen (1993). Zum prägenden Einfluß des Wohlfahrtsstaates auf die Ungleichheitsstruktur siehe auch das Konzept der Versorgungsklassen bei Lepsius (1979).

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  5. Zu den Gruppen, die durch Kürzungen bzw. veränderte Berechnungsgrundlagen bei Arbeitslosengeld und -hilfe besonders betroffen wurden, gehören arbeitslose Lehrlinge und Lehrer. Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen, etwa die Erhöhung der sogenannten Anwartschaftszeiten haben dazu geführt, daß eine Reihe von Arbeitslosen überhaupt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe mehr haben: Seit 1982 müssen Arbeitslose mindestens zwölf Monate Beiträge gezahlt haben, um Arbeitslosengeld zu erhalten; um originäre Arbeitslosenhilfe zu beziehen, sind 150 Tage beitragspflichtige Beschäftigung erforderlich. “Außerdem wurden mit dem AFKG 1982 auch einige der ‘Ersatztatbestände’ gestrichen, die zuvor noch ausreichten, um die originäre ALHI zu beziehen. So konnten bis dahin auch Selbständige, mithelfende Angehörige in Familienbetrieben, Hochschulabsolventen, die vor ihrem Studium Beschäftigungszeiten nachweisen konnten, und geschiedene Ehefrauen, die zuvor vom Unterhalt ihres Mannes lebten, originäre ALHI erhalten. Alle diese Gruppen gehen heute leer aus” (Balsen u.a. 1984: 72).

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  6. Zur DeStandardisierung des Lebenslaufs vgl. u.a. Kohli (1986: 201 ff.).

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  7. Strohmeier (1993) verweist allerdings darauf, daß das Ausmaß dieser Veränderungen zum Teil auch überschätzt wird.

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  8. Vgl. zur Filterung und Regulierung des Armutspotentials Leibfried (1977) und zur Dunkelzifferproblematik Hartmann (1981, 1985b).

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  9. Die Sozialhilfe ist kein universalistisches System für alle Notlagen mehr: So wurde die Ausbildungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe bereits durch das erste Haushaltsstrukturgesetz von 1975 eingeschränkt. Später wurde sie ganz aufgehoben. Sozialhilfe kann seither nicht mehr gewährt werden, wenn eine Ausbildung dem Grunde nach durch BaföG oder AFG förderungsfahig ist (vgl. von Maydell 1978: 346). Damit haben insbesondere Studenten, auch wenn sie kein BaföG (mehr) erhalten, nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Sozialhilfe. Hierdurch können sich die Ausbildungszeiten verlängern, wenn etwa neben dem Studium gearbeitet werden muß (vgl. die Untersuchung von Zwick 1989 über die Einflußfaktoren auf die Studiendauer an der Universität Kiel). Auch Ausbildungsabbrüche können erzwungen werden, wenn — etwa in Folge von Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung — während des Studiums keiner zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann (vgl. taz Bremen vom 17.4.1993). Durch das 1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz wurde zudem für eine bestimmte Gruppe von Hilfeempfängern ein Sondersystem geschaffen (vgl. zur neuen Asylbewerberleistungsstatistik Hoffmann/Beck 1994).

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  10. Zu einer kritischen, empirisch begründeten Auseinandersetzung mit diesem Konzept vgl. Jordan u.a. (1992).

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  11. Genauer gesagt geht es bei dieser Diskussion fast immer nur um das AFDC-Programm (Aid to Families with Dependent Children), für das früher fast ausschließlich alleinerziehende Mütter und ihre Kinder anspruchsberechtigt waren. Inzwischen gilt das Programm in allen Staaten der USA auch für Familien mit arbeitslosem männlichen Haushaltsvorstand. Zum Vergleich: In der Bundesrepublik waren 1991 knapp 17% aller Sozialhilfehaushalte außerhalb von Einrichtungen Haushalte von Alleinerziehenden und ein knappes Drittel Haushalte mit Kindern (Beck 1993: 283).

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  12. Ein negativer Arbeitsanreiz soll etwa auch davon ausgehen, daß Erwerbstätigkeit von Sozialhilfeempfängern dadurch “bestraft” wird, daß das erzielte Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

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  13. In der “welfarization” oder “underclass”-Debatte geht es immer nur um potentiell arbeitsfähige Personen. Langzeitabhängigkeit bei Alten, Kranken, Behinderten wird nicht als gesellschaftliche Bedrohung angesehen. “The term underclass, with its echoes of terms like ‘underworld’ and ‘underground’, is supposed to denote those whom our grandparents labeled the ‘undeserving poor’. Because the underclass does not include everyone who is persistently poor, we cannot use statistics on the number of persistently poor individuals to estimate trends in the size of the underclass. In the early 1960s, for example, the elderly constituted a large fraction of the persistently poor. Improvements in Social Security and private pensions have dramatically reduced persistent poverty among the elderly. Yet few people think this change implies a decline in the size of the underclass, since few thought of the elderly as part of the underclass to begin with” (Jencks 1989: 4). Auch Strang (1985: 70) führt aus, daß der Begriff “welfarization” nicht auf Alte, Kranke oder Erwerbsunfähige gemünzt sei. “Als gesellschaftspolitisch warnender Hinweis auf spezifische Sozialisations-abläufe meint er vielmehr die psycho-soziale Gefährdung jener männlichen und weiblichen Fürsorgeklienten, die arbeitsfähig (auch arbeitswillig) und allenfalls mittleren Alters sind.”

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  14. Diese Zufälligkeit gilt, soweit man schicht-, nationalitäts- oder geschlechtsspezifische Mortalitätsund Morbiditätsunterschiede einmal außer acht läßt.

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  15. Die Analyse des Einflusses konkreter staatlicher Interventionen wird von Mayer und Schoepflin (1989: 203) als ein vielversprechendes Feld angesehen, um das Verhältnis von Sozialstaat und Lebenslauf näher zu beleuchten.

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  16. So sieht etwa das englische Family-Credit Program (Ashworth/Walker 1992) eine zeitliche Begrenzung auf ein halbes Jahr vor. In den USA gibt es derzeit Überlegungen, daß AFDC auf zwei Jahre zu begrenzen (vgl. Weser-Kurier vom 16. Juni 1994).

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  17. Hier ist auch daran zu erinnern, daß mit der Rentenreform von 1957 gerade der Versuch unternommen worden war, den “traditionellen Zirkel von Alter und Armut grundsätzlich und auf Dauer zu durchbrechen” (Hockerts 1980: 16). Materiell Arme und Altersarme wurden somit als transitorische, im Verschwinden begriffene Gruppe angesehen, die nur noch für eine Übergangszeit von Bedeutung sein würde. Eine ähnliche Argumentation findet sich im übrigen noch 1984 in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage zu den Lebensbedingungen älterer Frauen: “Eine allgemeine Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei älteren Frauen, insbesondere als Folge zunehmender Erwerbstätigkeit von Frauen und damit der Begründung einer eigenen Altersversorgung anstelle lediglich einer Hinterbliebenenversorgung ... dürfte dazu führen, daß künftig weniger Frauen im Alter auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein werden” (BTDRS 10/1807: 13).

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  18. “Die Hilfe soll ihn (den Hilfeempfänger, P.B.) soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken”.

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  19. Vgl. auch Schulte (1988: 75 ff.), Leibfried (1988: 91 f.) und Kuper (1988: 41). Dies gilt auch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen, wie das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen betont hat (vgl. Rotter 1983: 209 und ZfSH/SGB 1986: 452).

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  20. Die grundsätzliche Nicht-Befristung ist aber mit einer konditionalen, revidierbaren und zeitlich offenen Zahlungszusage verbunden: “Wird die Hilfe bewilligt, so geschieht dies zeitabschnittsweise, in der Regel monatlich; bestimmte Hilfen wie Krankenkostzulage und manche Hilfen in besonderen Lebenslagen werden auch über längere Zeiträume bewilligt. Möglich ist auch eine Bewilligung für kürzere Zeiträume, etwa wöchentlich, jedoch nur in besonders gelagerten Einzelfällen ...” (LPKBSHG 1985: 674). Hierin unterscheidet sich die Sozialhilfe deutlich von der gesetzlichen Rentenversicherung.

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  21. So heißt es in § 15b BSHG, der durch das zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 eingefügt worden ist: “Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden”. In § 15a wird dargelegt, daß Sozialhilfe in Sonderfällen bei vorübergehender Notlage als Darlehen gewährt werden kann.

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  22. Vgl. hierzu BR-DRS (363/81: 22), Gottschick/Giese (1985: 164), LPK-BSHG (1985: 165) sowie Schellhorn u.a. (1993: 150 f.).

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  23. Strang sieht hier also (nur) zwei Zeitmuster des Sozialhilfebezugs, nämlich “kurzfristige Überbrükkung” und “lebenslanger Bezug”, wobei die Überbrückungsfälle, die, wie im empirischen Teil gezeigt werden wird, eine quantitativ große Gruppe darstellen, eher wenig Beachtung finden. Strang bezeichnet dabei vermutlich solche Personen als “Überbrücker”, die Sozialhilfe (nur) bis zur Bewilligung vorrangiger Leistungen in Anspruch nehmen, deren Bezug also institutionell oder sozialstaatlich verursacht ist. Denn ein hoher Anteil von (anderen) Kurzzeitbeziehern wäre ja gerade ein Indiz dafür, daß “Hilfe zur Selbsthilfe” funktioniert (vgl. auch Abschnitt 5.3.2).

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  24. Eine klare Altersgrenze der Kinder, ab der der Mutter eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden soll, ist allerdings dem BSHG nicht zu entnehmen. Dazu heißt es im Kommentar von Schellhorn u.a. (1993: 162 f.): “Die Sozialhilfe kann sich nicht der Tatsache verschließen, daß heute insbesondere Frauen mit Kindern vielfach einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es bedarf aber in solchen Fällen besonders sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, ob die Forderung nach Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht unbillig ist.... Bei Hilfesuchenden, die drei oder noch mehr schulpflichtige Kinder haben und für deren Betreuung und Erziehung selbst sorgen müssen, dürfte im allgemeinen jede Erwerbstätigkeit unzumutbar sein. Auch bei Hilfesuchenden, die einen Säugling oder ein Kleinkind bis zu drei Jahren zu betreuen haben, sollte entsprechend den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften über die Bedeutung einer ständig bereit stehenden Bezugsperson für die weitere Entwicklung des Kindes von dem Verlangen auf Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Mutter grundsätzlich abgesehen werden.”

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  25. Vgl. auch Hamm (1980: 168): „Dort indessen, wo Krankheit, Gebrechlichkeit, Alter und sonstige Behinderung nicht oder nicht mehr ausreichend die Aktivierung der Eigenkräfte ermöglichen, bleibt der Hilfeempfänger oft für die Dauer seines Lebens auf die Sozialhilfe angewiesen”. Ähnlich heißt es bei Strang (1970: 160, Fußnote 74): Die “Selbsthilfedoktrin“ übersehe, “daß der Sozialhilfe heutzutage noch immer überwiegend eine reine Versorgungsfunktion für solche Fälle zukommt, bei denen berufliche Rehabilitation und sozialwirtschaftliche Eigenständigkeit infolge von Invalidität und Alter überhaupt nicht mehr möglich sind”.

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  26. Vgl. hier etwa das immer wieder beschworene Bild der “sozialen Hängematte” oder den Hinweis auf “Schmarotzer”. So fragte der SPIEGEL schon 1976: “Geht es den Ärmsten der Armen zu gut?” (Nr. 52/1976: 40). Und unter der Überschrift: “Sozialhilfe für Napoleon” wird 1993 u.a. die Geschichte einer Frau erzählt, die seit Jahren Sozialhilfe erschwindelt (Nr. 12/1993: 56 ff.).

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  27. Ein Gegensteuern gegen unnötige oder unnötig lange Inanspruchnahme gibt es auch in anderen Bereichen der sozialen Sicherung. Zu erwähnen sind hier etwa die Selbstbeteiligung im Gesundheitswesen, die Zumutbarkeitsregeln für die Aufnahme von Erwerbsarbeit bei Arbeitslosigkeit und Sperrzeiten bei Verstoß gegen diese Regeln.

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  28. Diese Vorschrift war ursprünglich in § 4 der Verordnung zu § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) enthalten und ist seit dem 1. Januar 1982 Bestandteil des § 22 Abs. 3 BSHG. Zur immer wiederkehrenden Diskussion um das Verhältnis von Arbeitnehmereinkommen und Sozialhilferegelsatz vgl. Deininger (1981), Breuer/Hartmann (1983), Hartmann (1985) sowie Frankfurter Rundschau vom 8. Februar 1993 und vom 30. Dezember 1993.

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  29. Zu verschiedenen Zeitebenen, insbesondere der Unterscheidung von sozialer und subjektiver Zeit vgl. auch Fürstenberg (1986), Luckmann (1986) und Brose (1986). Soziale Zeitstrukturen reichen dabei von übergreifenden “biographischen Schemata”, die den zeitlichen Ablauf des gesamten Lebens modellhaft regeln, bis hin zu Regelungen auf der Mikroebene wie Ladenschlußzeiten. Subjektive Zeit meint die Aneignung oder Interpretation solcher vorgegebener Zeitstrukturen.

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  30. Damit soll natürlich nicht behauptet werden, Langzeitbezug sei nur auf institutionelle und individuelle Ursachen zurückzuführen. Vielmehr sind auch strukturelle Ursachen, etwa die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (vgl. Abschnitte 4.2.2 und 5.3.4).

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Buhr, P. (1995). Theoretischer Bezugsrahmen: Sozialstaat und Lebenslauf. In: Dynamik von Armut. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 153. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93522-9_2

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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