Zusammenfassung
Trotz der immer wieder offiziell von DDR-Seite propagierten „Wesensunterschiede“ zwischen der „kapitalistischen“ Familie in der Bundesrepublik und der „sozialistischen“ Familie in der DDR gab es in der Familiengesetzgebung beider deutscher Staaten einige grundlegende Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten (Scheller 2005). In beiden deutschen Staaten galt die auf Ehe beruhende Familie als „Keimzelle“ der Gesellschaft bzw. als „Grundkollektiv der sozialistischen Gesellschaft“. Nach Art. 6 GG stehen Ehe und Familie in der Bundesrepublik unter dem „besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. Die gesellschaftliche Hochschätzung der Familie erkennt man auch an der Einrichtung eines Familienministeriums im Jahre 1953 und an einer Vielzahl familienpolitischer Maßnahmen (wie Kindergeld, Erziehungs- bzw. Elterngeld, Erziehungsurlaub, Anreize im Renten- und Gesundheitssystem) zur Stützung und Stabilisierung der Familie. Auch in der DDR wurden Ehe und Familie – prononciert allerdings erst 1966 mit dem Inkrafttreten des neuen Familienrechts – unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Wie es in der Präambel des Familiengesetzbuches der DDR heißt, ist die Familie die „kleinste Zelle“ der Gesellschaft und beruht auf der für das Leben geschlossenen Ehe. Dabei war die DDR-Sozialpolitik insgesamt stärker auf die Förderung der Familie (einschließlich der Alleinerziehenden), die Sozialpolitik der Bundesrepublik hingegen stärker auf die Förderung der Institution Ehe ausgerichtet.
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© 2012 VS Verlag für Sozialwissenschaften | Springer Fachmedien Wiesbaden
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Peuckert, R. (2012). Rechtliche und politische Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Ehe und Familie in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik. In: Familienformen im sozialen Wandel. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19031-0_2
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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