Zusammenfassung
Im folgenden Kapitel wird die historische Entwicklung der stationären Krankenversorgung und der Krankenhauspolitik in Westdeutschland von 1945 bis zum Gesundheitsreformgesetz 1989 rekonstruiert. Die relativ ausführliche Rekonstruktion der Entwicklung ist für die Untersuchung der Steuerungsprobleme in der stationären Krankenversorgung insofern notwendig, als Krankenhauspolitik nur in längeren Zeiträumen angemessen zu erfassen und zu verstehen ist. Die krankenhauspolitische Arena wird seit Jahrzehnten von den gleichen Themen beherrscht und durch gleichbleibende Akteurskoalitionen mit weitgehend stabilen Wirklichkeitswahrnehmungen, Problemdefinitionen und programmatischen und normativen Vorstellungen geprägt. Politische Interventionen sind in der Regel in einen politischen Prozeß eingebettet, der — auch aus Sicht der beteiligten Akteure — Zeiträume von einem Jahrzehnt und länger umfaßt. Insbesondere die beiden großen Reformen in diesem Politikfeld, das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von 1972 und das Gesundheitsstrukturgesetz 1993, haben einen politischen Vorlauf, der weit über das jeweilige parlamentarische Verfahren zurückreicht. Das KHG 1972 war Endpunkt eines politischen Prozesses, der im Grunde bereits Anfang der fünfziger Jahre begann. Die zentralen Elemente der Reform von 1972, duale Finanzierung und Selbstkostendeckungsprinzip, sind nur dann richtig zu bewerten, wenn man die Entwicklung der beiden Jahrzehnte vor der Reform — und das heißt vor allem die erheblichen wirtschaftlichen Probleme der Krankenhäuser in den fünfziger und sechziger Jahren — berücksichtigt. Der konzeptionelle Kern des krankenhausbezogenen Teils des Gesundheitsstrukturgesetzes 1993 — ein neues Entgeltsystem für Krankenhäuser — geht auf Vorstellungen von Fachbeamten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zurück, die bereits Ende der siebziger Jahre vorgelegt und in den achtziger Jahren von den Mitgliedern einer exklusiven Elite des Politikfeldes weiterentwickelt wurden.
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Literatur
Zur Entwicklung des Krankenhauswesens vor 1970 vgl. u.a. Alber 1992a: 36f., 57f.; Bölke 1981a; Jung 1985: 38ff.; Krukemeyer 1988; Müller 1985: 185ff. Zu den sozioökonomischen Rahmenbedingungen vgl. u.a. Alber 1989; Bethusy-Huc 1976; Frerich/Frey 1993: Kap. 1; Lampert 1994: 86ff. Von den wenigen Veröffentlichungen, die auf die Probleme der stationären Versorgung der 50er und 60er Jahre näher eingehen, sind besonders zu erwähnen: die Dissertation von Kühn (1980), in der die Probleme der Krankenhauspolitik zwischen 1957 und 1977/78 aus der Perspektive der politischen Ökonomie aufgearbeitet wurden, und die von Rosewitz und Webber (1990) vorgelegte Fallstudie über Reformversuche zur Einführung von vor-und nachstationärer Behandlung im Krankenhaus.
Die Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes beginnt erst mit dem Jahr 1952 bzw. 1953 und enthält keine Angaben über die im Krieg zerstörten Versorgungskapazitäten.
Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.11.1936 (RGBI. I S. 955).
Anordnung PR 140/48 über Pflegesätze der Kranken-und Heilanstalten und sonstigen pflegerischen Anstalten aller Art vom 18.12.1948 (VfWMBL Il S. 199).
standen 57,5% der Krankenhausbetten in öffentlichen und 37,5% in freigemeinnützigen Krankenhäusern.
Die Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes (StBA) der 50er und 60er Jahre weist nur vereinzelte, ungenügend differenzierte Daten, aber keine Zeitreihen zur Krankenhausfinanzierung beispielsweise zu Kostenarten und Finanzierungsanteilen der einzelnen Kostenträger, auf. „Über die finanzwirtschaftliche Bedeutung des Krankenanstaltswesens vermittelt die Krankenanstaltsstatistik leider keine Aufschlüsse“ (Wirtschaft und Statistik 1957: 679). Erst durch die Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) von 1978 wurde die Grundlage für ein einheitliches Rechnungswesen in den Krankenhäusern gelegt und damit eine bundesweite Statistik über die Kosten der Krankenhäuser ermöglicht.
Das DKG-Vorstandsmitglied Adam stellte in diesem Zusammenhang 1956 fest: „Es kann daher auch nicht annähernd gesagt werden, inwieweit die Gemeinden und Gemeindeverbände den Investitionsbedarf ihrer Krankenhäuser schon befriedigt haben“ (Adam 1956b: 374). Wirtschaftsminister Erhard vor dem 2. deutschen Krankenhaustag 1960: „Der Nachholbedarf im Krankenhauswesen infolge Überalterung ist sicher auch noch nicht ausgeglichen” (Erhard 1960: 295).
Verordnung PR-Nr. 7/54 über Pflegesätze von Krankenanstalten vom 31.8.1954 (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 9.9.1954, S. I).
Ziel der Pflegesatzverordnung 1954 war folglich eindeutig nicht, wie später u.a. von leitenden Beamten des BMA behauptet, die „finanzielle Lage der Krankenhäuser zu verbessern“ (Holler 1985: 157; ähnlich Jung 1985: 39; vgl. zu dieser Umdeutung auch Frerich/Frey 1993: 74; Gerdelmann 1985: 167).
Die Zuschüsse der freigemeinnützigen Krankenhausträger fielen nicht unter diese Bestimmung, da es sich nicht um „öffentliche“ Zuschüsse handelte. Erhielt ein freigemeinnütziger Krankenhausträger jedoch von der Gemeinde Zuschüsse, waren diese abzusetzen.
War eine Kasse der Auffassung, daß die zuständige Preisbildungsstelle ihre wirtschaftliche Lage nicht in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt hatte, so hatte die Kasse ein Recht auf Klageerhebung, was 1958 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigt wurde (Urteil des BGH vom 5.12.1958, AZ: VIII C 215/57). Zu den Auswirkungen dieser Regelung vgl. Adam 19566: 376.
Vgl. BMJFG 1971: Ziff. 319; Deppe 1987: 46ff.; Elsholz 1969: 16f.; Kühn 1980: 10.
Probleme der Personalgewinnung in den übrigen Bereichen gab es in ernstzunehmendem Umfang nur Anfang bis Mitte der 50er Jahre im Zusammenhang mit einem allgemeinen Arbeitskräftemangel auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Krukemeyer 1988: 30f.).
Pflichtassistenten: Approbierte Ärzte, die nach ihrer Bestallung zum Arzt bzw. Approbation eine Pflichtassistentenzeit von 1–2 Jahren (je nach Bundesland) ableisten mußten, die als Teil der Ausbildung gerechnet wurde. Da der Ausbildungszweck im Vordergrund stand, erfolgte eine entsprechend geringe Vergütung. Hilfsärzte: Ärzte, die nach Ableistung der Pflichtassistentenzeit zum halben Assistentengehalt im Krankenhaus arbeiteten. Volontärärzte: Approbierte Ärzte, die für eine begrenzte Zeit zu Ausbildungszwecken ohne Anspruch auf Entlohnung in Krankenhäusern arbeiteten. Offiziell zwar nur zu Ausbildungszwecken, in der Praxis mußten sie aber oftmals die Aufgaben von Stationsärzten übernehmen. Gastärzte oder Hospitanten: Ärzte, die nach Abschluß der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit ohne Anspruch auf Vergütung im Krankenhaus arbeiteten. Oftmals waren dies Ärzte, die bereits eine eigene Praxis betrieben oder kurz vor der Niederlassung standen (zu den Begriffen und ihrer Definition vgl. DKG, Merkblatt für die Einstellung und Beschäftigung nachgeordneter Ärzte in Anstaltskrankenhäusern, in: Das Krankenhaus 44. Jg., Heft 12, S. 360–367).
Die Zahl der Medizinstudenten ging zwischen 1949 und 1956 von 15 000 auf 11 000 zurück und die der Bestallungen von 2 929 im Jahr 1952 auf 951 im Jahr 1956 (Ohl 1958).
Vgl. die Ergebnisse einer DKG-Umfrage (Das Krankenhaus 1960: 41).
Bei der Zunahme der Zahl der Ärzte in Krankenhäusern zwischen 1953 und 1970 um ca. 61% bleibt unberücksichtigt, daß in diesem Zeitraum die tarifliche Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche auf 46 Stunden reduziert wurde. Berücksichtigt man diese Arbeitszeitverkürzung, so ist die effektiv zur Verfügung stehende Brutto-Arbeitszeit von Ärzten lediglich um ca. 23% gestiegen - gegenüber einer um ca. 80% gestiegenen Zahl von Patienten.
Zum Wandel der Rolle der Krankenschwestern vgl. Rohde 1974: 277–316.
In dieser Konstruktion schlossen die jeweiligen Schwestern der Schwesternschaft keinen Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus, sondern waren entweder bei der Schwesternschaft beschäftigt (Agnes-Karll-Verband) oder Mitglied in einem Verein (DRK). Ihre Arbeit im jeweiligen Krankenhaus war dann letztlich eine `Vereinstätigkeit’, die nicht arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterworfen war, sondern durch die Vereinssatzung geregelt wurde. Eine gute Darstellung der Besonderheit der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus, Schwesternschaft und Krankenschwester bietet Grauhan 1959.
Der Anteil der Mutterhaus-und Ordensschwestern am Pflegedienst kommunaler Krankenhäuser lag 1953 bei ca. 30% (Statistisches Jahrbuch Deutscher Gemeinden 1954: 299).
Die Differenz zwischen dem vom Krankenhausträger erhaltenen Gestellungsgeld und dem an die Schwester ausgezahlten Taschengeld verwendete die Schwesternschaft oder der Orden u.a. zur Finanzierung der Altersversorgung der Nonnen, Diakonissen oder Mutterhausschwestern (vgl. Grau-han 1959).
Vgl. die Empfehlung der DKG zur Beschäftigung von Stationshelferinnen, in: Das Krankenhaus 1958: 91.
Die DKG reagierte auf die Mißstände mit mehreren Empfehlungen und Appellen an die Krankenhäuser zur Verbesserung der Arbeits-und Wohnbedingungen des Pflegepersonals (vgl. DKG 1951; 1954a; 1957).
Spohn (1957: 232) schätzte den Anteil derjenigen, die wegen der Arbeitsbedingungen aus der Krankenpflege ausstiegen, auf ca. 40% der Aussteiger/innen.
“Die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung des Selbstkostenbegriffes und die Nichtberücksichtigung des Nachholbedarfs machen es aber den Krankenhäusern im allgemeinen auch heute noch unmöglich, die baulichen und technischen Voraussetzungen für eine Arbeitsentlastung der Schwestem zu schaffen” (DKG 1956: 422).
Zur Konzeption der GKV vgl. die Entschließung Nr. 2 des Deutschen Krankenkassentages 1951 (abgedruckt in: Die Ortskrankenkasse 1951: 561f.), die Entschließung der GKV-Spitzenverbände zur Pflegesatzfrage vom 5. Mai 1954 (abgedruckt in: Die Ortskrankenkasse 1954: 227) und die Vorschlage des AOK-Bundesvorstandes von 1954 zur „Neuordnung des Krankenhauswesens“ (vgl. Kastner 1954: 457).
Entschließung Nr. 2 des Deutschen Krankenkassentages 1951: „Der Deutsche Krankenkasentag fordert eine gesetzliche Regelung nach folgenden Grundsätzen: Die Errichtung und die Unterhaltung der Krankenanstalten ist als öffentliche Aufgabe aus Steuermitteln zu finanzieren. Der von den Sozialversicherungsträgem aufzubringende Pflegesatz der Krankenhäuser ist entsprechend den Kosten für Verpflegung und den unmittelbaren Kosten der Krankenhausbehandlung zu berechnen; Kosten der Errichtung und des Unterhalts der Krankenanstalten, einschließlich der medizinischen Einrichtungen und dergleichen, darf der Pflegesatz nicht enthalten“ (zit. n. Die Ortskrankenkasse 1951: 561f).
“Die Bundesregierung konnte hinsichtlich der herkömmlich geleisteten öffentlichen Zuschüsse die allgemeine Auffassung nicht übersehen, daß das Gesundheitswesen mehr oder weniger mit zu dem öffentlichen Verantwortungsbereich gehört” (Bormann 1954: 374).
Bundeskanzler Adenauer zur Eröffnung des 1. Deutschen Krankenhaustages vom 12.-15.6.1958: „Ich erkenne ohne weiteres an, daß Hilfe für das Krankenhauswesen not tut. Aber diese Lösung der Krankenhausfrage ist bei uns nicht nur eine finanzielle, sondern eine sehr komplexe Angelegenheit, einmal schon wegen der Zuständigkeit (…) In erster Linie ist das Krankenhauswesen den Ländern und Gemeinden anvertraut (…) Der Bund ist eigentlich nur (…) am Rande beteiligt“ (Adenauer, zit.n. Das Krankenhaus 1958: 291).
Beim Bund gab es Mitte der 50er Jahre „starke Bestrebungen (…), die Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern zu einer Pflichtaufgabe der Gemeinden zu machen“ (Adam 19566: 373). Der Position des Bundes folgend, empfahl der vom BMA berufene „Wissenschaftliche Beirat für die Neuordnung der sozialen Leistungen” in seiner Entschließung vom 8.04.1957, daß die Städte, Landkreise und Gemeindeverbände zur Vorhaltung einer ausreichende Zahl von Krankenhäusern und ihrer Finanzierung gesetzlich verpflichtet werden sollten (vgl. Adam 1957: 342f.; Oel 1962: 99).
Zur Veranschaulichung der Differenzen: Während Arbeitsminister Blank 1960 feststellte, daß die Höhe des Pflegesatzes „sich nicht nach dem finanziellen Gesamtbedarf des Krankenhauses richten“ kann (Blank 1960: 177), kündigte Bundesgesundheitsministerin Schwarzhaupt (1962: 274) an: „Ich werde mich deshalb mit Nachdruck dafür einsetzen, daß die Krankenhäuser von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Aufbringung der Pflegekosten Verpflichteten unabhängig werden.”
Zur Sicherung des Bundeshaushaltes wurde den Gemeinden trotz wachsender Aufgaben ein höherer Anteil am Steueraufkommen verweigert, mit der Folge, daß sich die Verschuldung der Gemeinden zwischen 1956 und 1965 verfünffachte, wahrend die des Bundes sich lediglich verdoppelte (vgl. Kühn 1980: 321).
Beispielhaft hierzu: „Soweit eine Krankenkasse nicht in der Lage ist, bei Ausschöpfung eines bestimmten Höchstbeitrages Pflegesätze zu zahlen, die gem. Ziff. 6 Abs. 2 zustandegekommen sind, zahlt der Bund der Krankenkasse einen entsprechenden Zuschuß“ (Präsidium des Deutschen Städtetages, zit.n. Das Krankenhaus 1957: 318).
Vgl. Deutscher Städtetag 1955; Schwering 1958: 302; Oel 1962: 97.
Vgl. die Entschließung der Arbeitsgemeinschaft der für das Gesundheitswesen zuständigen Minister und Senatoren vom 19.03.1954 (abgedruckt in: Das Krankenhaus 1954: 189).
Vgl. beispielsweise die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum Regierungsentwurf des Gesundheitsstrukturgesetzes (BR-Drs. 560/1/92).
“Es wäre wünschenswert, daß für eine Rahmengesetzgebung eine Bundeszuständigkeit durch Änderung des Grundgesetzes geschaffen würde, um nicht nur die finanziellen Probleme des Krankenhauswesens einheitlich anfassen zu können” (Hamm 1963: 81).
Zum Zusammenhang der Entwicklung sozioökonomischer Rahmenbedingungen und der Sozialpolitik dieser Zeit vgl. Alber 1989: 232ff.; Frerich/Frey 1993: 20ff.; Lampert 1994: 86ff.
Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.7.1969 (BGBl. I S. 946).
Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites Krankenversicherungsanderungsgesetz - 2. KVÄG) vom 21.12.1970 (BGBl. I S. 1770).
Vgl. hierzu Deppe 1987: 47ff.; Kühn 1980: 364; See 1973: 181ff.; Webber 1988: 189.
Die Ergebnisse einer 1969 im Auftrage des BMJFG vom Wickert-Institut durchgeführten Umfrage zum dringendsten Reformbedarf im Krankenhaus spiegeln durch die Prioritätensetzung zugleich auch die Problemwahrnehmung: 1. Verbesserung der Personallage (25%), 2. Modernere Einrichtungen (17%), 3. Neue Bauten (14%), 4. Klassenloses Krankenhaus (13%) (vgl. See 1973: 200). Eine Umfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach im Jahre 1970 ergab, daß 44% der Befragten die Verbesserung der Krankenhausversorgung für die wichtigste öffentliche Aufgabe hielten, vor Bildungswesen (37%) und Straßenbau (24%) (DOK 16/1970: 562).
“Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)” (BR-Drs. 138/68 vom 15. März 1968); „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes“ (BR-Drs. 332/68 vom 14. Juni 1968).
Gesundheitsministerin Strobel (SPD) wies in ihrer Rede am 12.3.1971 vor dem Bundestag darauf hin, daß eine finanzielle Beteiligung des Bundes an der Krankenhausfinanzierung — eine wesentliche Voraussetzung für die Reform — in der Großen Koalition am Widerstand des damaligen Finanzministers Strauß (CSU) gescheitert war, der eine Finanzierungszuständigkeit des Bundes auch nach der Finanzreform als nicht gegeben ansah (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 6. Legislaturperiode, 108. Sitzung). Arbeitsminister Katzer (CDU) hatte sich 1968 dagegen ausgesprochen, daß die Kassen nach der Entlastung von der Lohnfortzahlung höhere Pflegesätze zahlen (Das Krankenhaus 10/1968: 379).
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHG) (BT-Drs. 6/1874).
“Somit werden die Verhandlungen über das Beteiligungsverhältnis über Durchführbarkeit und Erfolg des vorliegenden Gesetzesvorhabens entscheiden” (BR-Drs. 731/70/Beschluß: 20).
BT-Drs. 6/3416 vom 3. Mai 1972.
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) vom 25.4.1973 (BGBl. I S. 333).
Zur weitergehenden Einführung in das KHG 1972 vgl. u.a. Harsdorf/Friedrich 1975; Depenheuer 1986; Dettmer 1979; Wiemeyer 1984.
Depenheuer 1986: 40; Steiner 1979: 865; Tuschen/Quaas 1995: 12, 177.
BVerwGE 60: 154, 156; 62: 86, 99; weitere Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten in: Francke 1989: 44.
BVerwGE 72, 38, 47; Kirchhof 1985: 261. Wie zu erkennen, hat sich Anfang der 80er Jahre ein Wandel in der Rechtsprechung des BVerwG zu diesem Problem vollzogen.
Harsdorf/Friedrich, § 1 KHG Tz. 3; Francke 1989: 44; Quaas 1993a: 109.
Vgl. zu dieser Einschätzung die Ausführungen von lsensee (1990: 106): „Noch nicht einmal der geltende Rechtszustand ist juristisch hinlänglich erschlossen. Rechtsprechung liegt nur zu Teil-und Nebenfragen vor. Die rechtswissenschaftliche Literatur hat zwar erste Pionierarbeit geleistet, doch hat sich bisher keine `herrschende Lehre’ etabliert (…) Es hat sich nicht einmal die literarische Auseinandersetzung, zu der die geltende Rechtslage vielfachen Anlaß böte, wirklich entzündet.“
Zur Auslegung von Rechtsnormen vgl. u.a. Baumann 1989: 76ff.; Stein 1995: 36ff.
Stellvertretend für andere Aussagen sei hier auf die amtliche Begründung zu § 18 KHG (Pflege-satzverfahren) verwiesen:,,Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, daß die Pflegesätze der öffentlich geförderten Krankenhäuser die nach § 17 berücksichtigungstdhigen Kosten decken“ (BT-Drs. 6/1874: 20).
Vgl. zu dieser Auslegung Tuschen/Quaas 1995: 176.
Nach BVerwGE 72: 47 handelt es sich bei der bedarfsgerechten Versorgung um das „überragende(n) Ziel“ des KHG.
Im KHG 1972 hieß er noch „Krankenhausbedarfsplan“, durch das Krankenhaus-Neuordnungsgesetz 1984 wurde der Begriff in „Krankenhausplan” umgewandelt.
Von dieser Regelung waren insbesondere allgemeine Krankenhauser mit weniger als 100 Betten betroffen, deren Aufnahme in den Krankenhausplan nach KHG 1972 nur in begründeten Ausnahmet llen erfolgen sollte (§ 8 Abs. 1 KHG 1972).
Zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen vgl. u.a. BOlke 1981 b; Eichhorn 1982.
Zur Entwicklung der Qualifikationsstruktur des Krankenhauspersonals vgl. den KHG-Bericht der Bundesregierung (BT-Drs. 7/4530: 38ff.).
“Werden heute Pflegesätze gezahlt, die die Benutzerkosten nicht decken, so muß in diesen Fällen mit einer Erhöhung der Pflegesätze gerechnet werden” (BT-Drs. 6/1874: 10). Ein weiterer Hinweis war die Regelung, daß Pflegesatzerhöhungen von mehr als 7,5% aus Fördermitteln der Länder ausgeglichen werden sollten (§ 19 Abs. 2 RegE KHG). Auf Forderung des Bundesrates wurde diese Grenze auf 10% angehoben (§ 19 Abs. 2 KHG 1972).
“Eine Erhöhung der Pflegesätze wurde ausdrücklich in Kauf genommen, allerdings lediglich in einer Höhe von 7,5% jährlich - ein fundamentaler Irrtum, wie die vorgenannten Zahlen ausweisen” (Jung 1985: 48).
Zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Tarifabschluß des Jahres 1974 in Höhe von 18%. Da 2/3 der Krankenhauskosten auf die Personalkosten entfallen, bewirkte allein der Tarifabschluß eine Pflegesatzsteigerung um 12% (Müller 1975: 42).
Zu dieser Einschätzung vgl. auch Döhler/Manow 1995: 144f.; Mayntz/Scharpf 1995a: 31; Rosewitz/Webber 1990: 306; Scharpf et al. 1976: 18f..
Zur Auffassung, daß Institutionen kontingente Faktoren und abhängige Variablen im politischen Prozeß sind vgl. u.a. Göhler 1987: 29; Greven 1987: 105; Hennis 1965: 432; Hesse/Benz 1990: 8; Mayntz/Scharpf 1995b: 45; Scharpf 1985: 166.
Zur Analyse und Kritik der `Kostendämpfungspolitik’ vgl. u.a. Berg 1986a, 19866; Kühn 1983, 1988, 1995b; Paffrath/Reiners 1987.
Zur `Wende’ in der Sozial-und Gesundheitspolitik Mitte der 70er Jahre vgl. auch Alber 1989: 286ff.; Nullmeier/Rüb 1993: 116ff.; Zacher 1984; Zöllner 1981: 161 ff.
Tatsächlich stieg der durchschnittliche Pflegesatz bis 1985 nur auf ca. 250 DM.
Als Fallpauschale wird die Vergütung der gesamten Behandlungskosten über einen einzigen pauschalen Betrag bezeichnet, degressive Pflegesätze sind Pflegesätze, die parallel zur Verweildauer abnehmen.
Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091)
§ 22 Abs. 1 KHG i.d.F. des HStruktG 1975. Die Haushaltsansätze für die Investitionsförderung wurden in folgenden Schritten gekürzt: 1977 um 55 Mio. DM, 1978 um 155 Mio. DM und 1979 um 255 Mio. DM.
§ 30 Abs. 2 KHG i.d.F. des HStruktG 1975.
Es sei an dieser Stelle schon vermerkt: auch nach dem 31.12.1981 ging die Finanzierungszuständigkeit nicht auf die Länder über. Die Pflegesatzfähigkeit der Kosten wurde im KHKG 1981 auf Verlangen der Länder ein zweites Mal verlängert und schließlich durch das GRG 1989 in eine Dauerregelung umgewandelt.
Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27.6.1977 (BGBl. I S. 1040).
Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendampfungsgesetz - KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069).
Zu den Inhalten und finanziellen Wirkungen von 20. RAG und KVKG 1977 vgl. Berg 1986a, 1986b.
Dazu aus der Begründung des Regierungsentwurfes des KVKG: „Die Konsolidierung der Krankenversicherung der Rentner und das Maßnahmenbündel zur Kostendämpfung und zur Strukturverbesserung müssen in ihren ökonomischen und finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang gesehen werden. Den Mindereinnahmen der Krankenkassen aus der Neuordnung der Krankenversicherung der Rentner stehen Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sowie durch sonstige Maßnahmen gegenüber. Die sich aus der KVdR-Regelung ergebende Belastung wird durch den Belastungsausgleich sozial gerecht auf die Beitragszahler verteilt“ (BT-Drs. 8/166: 38).
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 26.5.1978 (BR-Drs. 260/78).
Ein entscheidender Konfliktpunkt war die Forderung des Länder, die 1975 im Haushaltsstrukturgesetz gekürzten Plafondmittel des Bundes für die Förderung von Baumaßnahmen anzuheben, wozu der Bund nicht bereit war (BT-Drs. 9/570: 18). Zu den Beratungen der KHG-Novelle vgl. Jung 1982: 22ff.
Zu den krankenhausbezogenen Inhalten des KVKG 1977 vgl. auch Jung 1982a: 15ff.
§ 6 Abs. 1 KHG i.d.F. des RegE KVKG 1977.
§ 371 Abs. 2 RVO i.d.F. des KVKG 1977.
§ 1 la KHG i.d.F. des RegE KVKG 1977.
§ 17 Abs. 1 KHG i.d.F. des RegE KVKG 1977.
§ 18 Abs. 1 KHG i.d.F. des RegE KVKG 1977.
§ 371 und § 368a Abs. 8 RVO i.d.F. des RegE KVKG 1977.
Zur Diskussion über vor-und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus vgl. die Fallstudie von Rosewitz/Webber (1990: 31–95).
Das Gesamtdefizit der Länder erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um 53,4% von 14,6 Mrd. DM (1980) auf 22,4 Mrd. DM (1981) (Hansmeyer 1985: 127). Der Anteil des Defizits an den Gesamtausgaben stieg von 7,6% (1979) auf 10,8% (1980) und 12,0% (1981) (ebd.: 141).
Allerdings hatte auch der Bund ein materielles Interesse an einer Finanzierung der Ausbildungsstätten über die Pflegesätze. Finanzminister Matthöfer hatte sich für die Streichung der Übergangsregelung mit dem Hinweis ausgesprochen, daß der Bund durch die Regelung mit 58 Mio. DM belastet würde (Die Ortskrankenkasse 1980: 285).
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz - KHKG) vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1568).
§ 6 Abs. 4 Satz 1 KHG i.d.F. des KHKG 1981.
§ 4 Abs. 1, § 6a Abs. 2, § 9 Abs. 1 KHG i.d.F. des KHKG 1981.
§ 10 Abs. 1 KHG i.d.F. des KHKG 1981.
Die Bundesregierung wies auf diesen Zusammenhang in der Begründung des Regierungsentwurfes ausdrücklich hin: „Außerdem ist zu berücksichtigen, daß durch die Ausweitung des Verwendungszwecks der pauschalen Fördermittel auf die Finanzierung kleiner Baumaßnahmen und des kleinen Ersatzbedarfs für mittel-und langfristige Anlagegüter sich in entsprechendem Umfang bisherige Aufwendungen nach § 9 KHG vermindern“ (BT-Drs. 9/570: 30).
Erlaß des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Inneren betreffend Beziehungen der Fürsorgeverbände zu den Trägem der gesetzlichen Krankenversicherung bei Unterbringung von Geisteskranken vom 5.9.1942 (Amtl. Nachrichten des Reichsversicherungsamtes S. 490).
Art. 6 KHKG.
Die daraus resultierende Mehrbelastung allein für die Ortskrankenkassen wurde vom Bundesverband der Ortskrankenkassen (BdO) auf ca. 120 Mio. DM pro Jahr geschätzt (Presseerklärung des BdO vom 17.4.1980, in: DOK 1980: 409).
§ 405a RVO i.d.F. des KHKG 1981.
§ 19 Abs. 1 KHG i.d.F. des KHKG 1981.
§ 18 KHG i.d.F. des RegE KHKG.
§ 17 Abs. 2a KHG i.d.F. des RegE KHKG.
Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1532).
Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22.12.1981 (BGBI. 1 S. 1497).
Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22.12.1981 (BGBI I S. 1578).
Zu den einzelnen Gesetzen und Regelungen vgl. Berg 1986a; Paffrath/Reiners 1987.
So beispielsweise die Darstellung der Bundesregierung in der Begründung des Regierungsentwurfes zum Krankenhaus-Neuordnungsgesetz 1984: „Angesichts der bei den Krankenkassen sprunghaft angestiegenen Ausgaben für stationäre Behandlung stand seit 1977 die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung im Vordergrund der sozialpolitischen Bemühungen“ (BT-Drs. 10/2095: 15).
Zu dieser Auffassung vgl. u.a. Döhler 1991: 472; Pfaff et al. 1994: 153; SVRKAiG 1995: 70; Zöllner 1987: 3; Wiesenthal 1981: 181.
Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushaltes (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857); Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532).
Zur Verschiebung von Finanzierungslasten vom Bund auf die Sozialversicherung und zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen vgl. Berg 1986a, 1986b, Rub 1988.
Zu den einzelnen, die GKV betreffenden Regelungen vgl. Berg 1986a: 29–37.
Zur programmatischen Diskussion vgl. u.a. Abshoff 1982; Baumgarten 1979; DKG 1983; Jung 1982a; Lorenser 1981; Maas 1979; Müller 1980, 1982a; Thiemeyer 1978; Wannagat 1984.
Zum BMA vgl. Fuchs 1978; Jung 1982a; zur DKG vgl. Abshoff 1982; DKG 1983, 1984a; Müller 1985: 191 ff.; zu den Gemeinden vgl. Kommunale Spitzenverbände 1983.
Zum BMA vgl. Fuchs 1978; zur DKG vgl. Abshoff 1982: 372; DKG 1983, 1984a.
Vgl. GKV 1983.
Zum BMA vgl. Fuchs 1978; zu den Krankenkassen vgl. GKV 1981c: 790, 1983: 987; zur DKG vgl. Abshoff 1982: 372; DKG 1984a; Müller 1985: 189ff..
Zum BMA vgl. Fuchs 1978; Jung 1982a; zur GKV vgl. GKV 1981b, 1981c; zur DKG vgl. Abshoff 1982: 373.
Vgl. hierzu die verschiedenen Stellungnahmen und Presseerklärungen der Spitzenverbände der GKV (GKV 1978b, 1979, 1981a, 1981b, 1981c, 1983).
Auf die Inhalte der Gutachten wird an späterer Stelle im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der konzeptionellen Vorarbeiten zum Gesundheitsstrukturgesetz näher eingegangen.
Zum politischen Prozeß und den Vorstellungen des BMA vgl. Dalhoff 1985; Döhler 1990: 419ff.; Holler 1985; Jung 1985.
Vgl. hierzu u.a. Bruckenberger 1985; Eichhorn 1985; Fack 1985; GehrdJüngerkes 1986; Jung 1985; Tuschen 1985.
§ 29 Abs. 2 KHG i.d.F. des KHNG 1984.
§ 371 RVO i.d.F. des RegE KHNG enthielt ausführliche Regelungen zu Krankenhaus-Kündigungen durch die Landesverbände: Voraussetzung für die Behandlung von Versicherten sollte die Annahme der Bereiterklärung des Krankenhauses zur Behandlung von GKVVersicherten durch die Landesverbände sein (§ 371 Abs. 1 RVO). Die Bereiterklärung konnte abgelehnt werden (§ 371 Abs. 2 RVO), die Entscheidung sollte „in enger Zusammenarbeit“ mit der zuständigen Landesbehörde ergehen. Durch diese Regelung sollten die Landesverbände die Möglichkeit zum Abbau von Krankenhauskapazitäten erhalten (BT-Drs. 10/2095: 21, 31). Vier Jahre später gelang dem BMA die Durchsetzung dieser Regelungen im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes über den `Umweg’ der Aufnahme in das Sozialgesetzbuch, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte.
b KHG i.d.F. des KHNG 1984.
§ 4 Abs. 2 KHG i.d.F. des KI-ING 1984.
§ 17 Abs. 2 KHG i.d.F. des KI-ING 1984.
§ 4 BPflV 1986.
§ 17 Abs. 1 KHG i.d.F. des KHNG 1984; § 4 Abs. 4 BPf1V 1986.
§ 5 Abs. 2 BPf1V 1986.
§ 18 Abs. 5 KHG i.d.F. des KHNG 1984.
§ 18 Abs. 4 KHG i.d.F. des KHNG 1984.
§ 18a Abs. 4 KHG i.d.F. des RegE KHNG.
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 KHG i.d.F. des RegE KHNG.
§ 18b Abs. 3 KHG i.d.F. des RegE KHNG.
§ 19a KHG i.d.F. des RegE KHNG.
Der Hauptgeschäftsführer des AOK-Bundesverbandes brachte dieses Interesse in der Festellung zum Ausdruck, mit Sonderentgelten sei „die Möglichkeit gegeben, die Leistungserbringung gerechter als bisher den Benutzern und damit deren Kostenträgern zuzuordnen. Diese ist in einem nach Kassenarten gegliederten System nicht ohne Bedeutung. Es ist aber auch in einem System regionaler Gliederung, insbesondere dann, wenn Krankenhäuser der maximalen Versorgung und mit zentraler Versorgungsfunktion ihren Versorgungsbereich in der Flache über mehrere Kassen, zum Beispiel Ortskrankenkassen, erstrecken. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit würde insbesondere die Ortskrankenkassen in Dienstleistungszentren entlasten“ (Oldiges 1985: 492).
Abgedruckt in: Sozialpolitische Informationen 7/1985 vom 9.4.1985.
“Zu den vordringlichsten Aufgaben der Sozialpolitik zahlt die Reform unseres Gesundheitswesens. Dabei stehen wir vor erheblichen strukturellen Problemen: Überversorgung in vielen Bereichen, aber auch Versorgungsdefizite (…) Wir brauchen daher eine Generalüberholung der sozialen Krankenversicherung mit erhöhter Wirtschaftlichkeit bei vertretbaren Beitragssätzen. Eine umfassende Strukturreform im Gesundheitswesen wird deshalb unverzüglich eingeleitet” (Kohl, zit.n. Jung 1987b: 4).
Abdruck des Konzepts in: Sozialpolitische Informationen 19/1987 vom 8.12.1987.
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477). Reg.Entw. vom 3.5.1988 (BT-Drs. 11/2237).
Zum politischen Prozeß und Inhalt des GRG vgl. Perschke-Hartmann 1994; Wasem 1991; zur Ausweitung und finanziellen Bedeutung der Zuzahlungen vgl. Pfaff u.a. 1994.
“Es kann allerdings nicht die Aufgabe der Krankenversicherung sein, die Probleme der Pflegebedürftigkeit insgesamt zu lösen. Dieses Ziel wäre in der Tat mit den Absichten der Strukturreform nicht vereinbar” (BMA 1989a: 90).
In der Begründung des GRG ging die Bundesregierung davon aus, „daß die häusliche Pflege zu einer Entlastung der Krankenhäuser von Fehlbelegungen durch Pflegefälle führt bzw. den Anreiz vermindert, Schwerpflegebedürftige in das Krankenhaus einzuweisen, ohne daß die Voraussetzungen für Krankenhausbehandlung (§ 38) vorliegen“ (BT-Drs. 11/2237: 182).
Zu den Positionen der Länder vgl. Trageser 1988.
§ 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.d.F. des GRG.
§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.d.F. des GRG.
§ 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V i.d.F. des GRG.
m Rahmen seiner 247 Änderungswünsche zum Regierungsentwurf wandte sich der Bundesrat sogar grundsätzlich gegen eine Einbeziehung des Krankenhausbereiches in das GRG (BR-Drs. 200/1/88, Ziff. 151).
Zur ausführlichen Darstellung der krankenhausbezogenen Regelungen vgl. Bruckenberger 1988a, 1988b; Hinderer 1988; Prößdorf 1988; Das Krankenhaus 1989: 19–30.
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 KHG i.d.F. des GRG 1989.
§ 17 Abs. 4a Satz 2 KHG i.d.F. des GRG 1989.
§ 39 Abs. 3 und § 112 SGB V i.d.F. des GRG 1989.
§ 115 SGB V i.d.F. des GRG 1989.
Vgl. zur Rechtsproblematik Isensee 1990; Kirchhof 1985; RUfner 1996.
Zur Problematik von Krankenhausvergleichslisten vgl. Hinderer 1988, Steinhausen 1991.
Zu der Rechtsproblematik vgl. u.a. Bruckenberger 1989; Depenheuer 1986; Francke 1989; Steiner 1979.
Zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Fragen der Krankenhausplanung vgl. BVerwG DVBI. 1981: 263; BVerwG NJW 1987: 2318; BVerwGE 62: 86ff.; 72: 38ff.; BVerwGE 75: 127.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dazu fest, daß nach § 8 KHG „die Lander bei der Aufstellung der Krankenhausplane verpflichtet sind, diejenigen Krankenhauser in den Plan aufzunehmen, die zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, also - in Kurzform - „bedarfsgerecht“, sowie leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich sind” (BVerwGE 72: 38, 50).
Zu dieser Auffassung vgl. u.a. Alber 1992b: 171; Andersen 1992: 23; Neumann/Schaper 1990: 153; Wasem 1990: 323; Zöllner 1987: 9.
In einem Teil der deutschen Policy-Forschung zur Gesundheitspolitik und insbesondere zur Krankenhauspolitik wird oftmals, ohne daß eine kritische Hinterfragung oder Überprüfung erkennbar wird, die Perspektive des BMA/BMG eingenommen und werden Problemdarstellungen des BMA als zutreffende Wirklichkeitsbeschreibungen übernommen. So stützt beispielsweise Döhler (1991: 418–432) wesentliche Teile seiner Untersuchung auf Darstellungen von Beamten des BMA wie Dalhoff und Jung. Döhler/Manow-Borgwardt (19926: 75–83) verweisen in zentralen Punkten auf Holler, Jung und Vollmer vom BMA.
Vgl. hierzu stellvertretend BT-Drs. 9/570: 14, 16; BT-Drs. 10/3374: 21; Holler 1985: 165.
Vgl. hierzu die fortlaufenden Ausgaben der Fachserie 12, Reihe 6 des Statistisches Bundesamtes und dort enthaltenen Erläuterungen zur Systematik der Krankenhausstatistik.
In der offiziellen Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes wird erst ab 1991 die Zahl des Personals, umgerechnet in Vollzeitkräfte, ausgewiesen. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten lag 1992 im Krankenhausdurchschnitt bei 24,7% (Statistisches Bundesamt Fachserie 12 Reihe 6.1).
Vgl. u.a. Alber 1990; Bäcker 1990; Schmidtbauer 1992; Arnold 1992b.
Anhaltszahlen sind Richtwerte für die personelle Besetzung einzelner Dienste des Krankenhauses, beispielsweise für den Pflegedienst oder ärztlichen Dienst, die überwiegend auf Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zurückgehen. Es sind Verhältniszahlen, in denen das Soll-Verhältnis von bestimmten Leistungseinheiten (beispielsweise Bett, Anzahl der Untersuchungen etc.) zu Planstellen ausgedrückt wird. Sie dienten in der Vergangenheit vor allem als Grundlage für Budgetverhandlungen und wurden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen angewendet.
Aufbereitete Krankenhausdaten für den internationalen Vergleich finden sich außer in den regelmäßig erscheinenden Gesundheitsdaten der OECD u.a. auch in BASYS 1993a, 1993b; Beske 1991; Jelastopolul/Arnold 1994; Prößdorf 1987.
Vgl. Kommission Krankenhausfinanzierung 1987: 177ff.
Auch bezogen auf das gesamte Gesundheitswesen zeigt der internationale Vergleich eine unterdurchschnittliche Personalausstattung des deutschen Gesundheitswesens (vgl. Alber 1988: 120ff).
Ähnlich u.a. Berg 1986b: 152; Bontrup 1996: 840; Depenheuer 1986: 25; Henke et al. 1995: l0.
Auf die nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unzulässige synonyme Verwendung der Begriffe »Kosten« und »Ausgaben« für das Krankenhauswesen wird an dieser Stelle aus Gründen einer vereinfachten Darstellung der Problematik nicht weiter eingegangen (vgl. zur Differenzierung der beiden Begriffe Wachtel 1984: 14ff.).
Zu dem gleichen Befund für die Entwicklung des Gesundheitswesens kommen u.a. Alber 1988; BASYS 19931); Kühn 1995b.
Zu den Argumentationsmustern vgl. Arnold 1992a: 346.
Zum Begriff der Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus vgl. u.a. Eichhorn 1975: 13ff, 1977: 208ff., 1982: 392ff.; Siebig 1980: I Iff; WIBERA 1980: 3.
Vgl. u.a. Eichhorn 1975: 20, 1982: 407.
Zu den verschiedenen Gesundheitsbegriffen vgl. u.a. Göckenjahn 1991; Siegrist 1988: 181ff.; Waller 1995: 9ff.
Zu Richtwerten für Wirtschaftlichkeitsprüfungen vgl. u.a. WIBERA 1980; Borzutzki 1980; Bölke 1981b.
Die Kommission Krankenhausfinanzierung (1987: 91) stellt dazu in ihrem Abschlußbericht fest: „Da objektive Leistungskriterien und allgemeine Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit von Krankenhäusern fehlen, hatten sich die Prüfungen zwangsläufig auf die Prüfung der Einhaltung formaler Sachverhalte zu beschränken. Ob dadurch Konflikte nach ökonomisch sachgerechten Kriterien gelöst wurden, blieb zweifelhaft.“
Zu den Verhandlungen zwischen DKG und GKV vgl. Mohr 1988.
Die Untersuchung weist jedoch einige ernstzunehmende methodische Probleme auf, auf die auch von den Autoren hingewiesen wurde. An dieser Stelle nur einige Hinweise: - die Repräsentativität war bei der Stichprobengröße von 0,05% nach Ansicht der Autoren ein „zentrales Problem“ (Infratest/Klar 1989: 20); - die den Gutachtern vorgelegten Krankenakten-Abschriften gaben den Zustand des jeweiligen Patienten „nur reduziert” wieder, insbesondere enthielten sie keine Angaben über Untersuchungsergebnisse (ebd.: 12); - zu Beginn der Untersuchung gab es keine einheitlichen, abgestimmten Bewertungskriterien für die Zuordnung eines Pflegetages als „fehlbelegt“ (ebd.: 7); - 75% der Fälle mußten fachfremd beurteilt werden, da die begutachtenden Ärzte keine Facharztausbildung in dem entsprechenden Fach hatten (ebd.: 93).
Zu dieser Einschätzung vgl. SVRKAiG 1987: 115; Infratest 1989: 105; BT-Drs. 12/5262: 61f.
Ich greife hier die These von Schwartz und Busse auf, nach der der `Mainstream’ der Expertenmeinungen in der gesundheitspolitischen Debatte auf Thesen aufbaut, die „unter wissenschaftlichen Kriterien eher als Mythen zu bezeichnen sind“ (Schwartz/Busse 1994b: 10; ähnlich 1994a: 408f).
Stellvertretend für die christlich-liberale Regierungskoalition: „Beitragssatzstabilität ist zwar kein Wert an sich, aber ein politisches Ziel, um das sich alle Beteiligten redlich bemühen sollten, und zwar im Interesse der gesamten Volkswirtschaft, aber auch der Einkommen aller abhängig Beschäftigten“ (Cronenberg 1992: 45).
Der Grundgedanke der Beitragssatzstabilität wurde denn auch erstmals vom damaligen AOK-Vorstandsvorsitzenden und Mitglied des DGB-Bundesvorstandes, Alfred Schmidt, formuliert (vgl. Schmidt, in: AOK-Bundesverband 1976: 33). Die neuere Position des DGB findet sich beispielhaft in einer Presseerklärung zur Notwendigkeit des Gesundheitsstrukturgesetzes: „Es ist nicht länger hinnehmbar, daß Überkapazitäten und Unwirtschaftlichkeiten im Gesundheitswesen durch weiterhin steigende Beitragssätze von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt werden müssen“ (Presseerklärung des DGB vom 7.7.1992).
Gemäß Definition des Grundlohns bis Ende 1988 in § 180 Abs. 1 Satz 2 bis 4 RVO wurden keine Rentner, Studenten und Praktikanten erfaßt. Die Berechnungsmethode findet sich in § 2 KVdRAusgleichsverordnung vom 20.12.1977.
Für von der GKV erbrachte Leistungen nach § 19 Bundesversorgungsgesetz, § 12 Mutterschutzgesetz und für bestimmte Aufwendungen im Rahmen der Krankenversicherung der Landwirte zahlt der Bund Erstattungen der Aufwendungen, zu der Zahlung des Mutterschaftsgeldes gewährt der Bund einen Zuschuß gemäß § 200a Abs. 1 RVO, und gegenüber der Krankenversicherung der Landwirte haftet er für die nicht durch Beitragseinnahmen gedeckten Leistungsausgaben der Krankenversicherung der Altenteiler (§ 37 Abs. 2 KVLG 1989). In die Finanzierung der knappschaftlichen Krankenversicherung war der Bund bis Ende 1983 über eine Defizithaftung für die knappschaftliche KVdR nach § 120 Reichsknappschaftsgesetz einbezogen.
Erstattungen nach § 183 RVO
Bis Ende 1988 mußte die GUV Erstattungen für Aufwendungen der GKV im Rahmen der Behandlung von Krankheiten leisten, die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind (§ 1504 RVO). Durch das GRG wurde die Zuständigkeit für die Behandlungskosten vollständig auf die GUV übertragen (Art. 63 GRG).
§ 534 Abs. 3 RVO i.d.F. des HBegIG 1983.
§ 393a, 393b RVO; § 120 RKG i.d.F. des HBegIG 1984.
Nach § 6 BPflV 1986 konnten zusätzlich zum Pflegesatz und auf der Grundlage der krankenhausspezifischen Kalkulation sehr aufwendige Leistungen wie Herzoperationen, Transplantationen von Herz, Niere, Leber, Bauchspeicheldrüse, Knochenmark oder Gliedmaßen über ein Sonderentgelt berechnet werden. Die Sonderentgelte für die Transplantation eines Herzens, einer Leber oder von Knochenmark lagen zum großen Teil weit über 100 000 DM pro Fall.
Zu den finanziellen Wirkungen verschiedener Reformoptionen vgl. auch IGES 1996; INIFES 1996.
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Simon, M. (2000). Die historische Entwicklung der stationären Krankenversorgung und Krankenhauspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. In: Krankenhauspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 209. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10555-8_3
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