Zusammenfassung
Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit der Umsetzung des Gesundheitsstrukturgesetzes in den Jahren 1993, 1994 und 1995. Die Beschränkung des Untersuchungszeitraumes ist in erster Linie aus der im Gesundheitsstrukturgesetz enthaltenen Zeitstruktur abgeleitet. Ende 1995 lief die durch das Gesundheitsstrukturgesetz vorgegebene Deckelung der Krankenhausbudgets aus, und am 1.1.1996 begann mit der Umstellung auf ein neues Entgeltsystem ein neuer Zeitabschnitt in der Krankenhausfinanzierung. Die Beschränkung des Untersuchungszeitraums auf den Zeitraum bis Ende 1995 ist auch deshalb sinnvoll, weil ab 1996 neue Regelungen zur Anwendung kamen, die die Regelungen des Gesundheitsstrukturgesetzes ersetzten oder überlagerten. Zum 1.1.1996 trat das „Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996“ (BT-Drs. 13/3061) in Kraft und brachte eine Fortsetzung der Deckelung unter verschärften Bedingungen bis Ende 1996. Das im Rahmen der Dritten Stufe der Gesundheitsreform verabschiedete Beitragsentlastungsgesetz (BT-Drs. 13/4615) führte zu einer pauschalen Kürzung der Krankenhausbudgets um 1% in den Jahren 1997, 1998 und 1999. Darüber hinaus traten bereits zum 1.1.1996 Änderungen der Bundespflegesatzverordnung 1995 in Kraft.
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Literatur
So kommentierte beispielsweise der Krankenhausreferent des niedersächsischen Sozialministeriums die neue Bundespflegesatzverordnung 1995 wegen ihrer Komplexität bzw. Unübersichtlichkeit mit „Schilda läßt grüßen“ (Bruckenberger 1994b: 157) und war die neue Bundespflegesatzverordnung 1995 wegen ihrer Kompliziertheit für Rudolf Dreßler (SPD) „ein Fall für die Psychopathologie” (zit. n. KU 7/1995: 566).
Die Kritik am „Überschreiten des organisatorisch Möglichen bzw. Zuträglichen“ (Luhmann 1981: 107) im Rahmen eines extensiven Einsatzes von Rechtsnormen zur Erreichung politischer Ziele findet sich auch außerhalb der Systemtheorie. So kritisierte beispielsweise Zacher (1984: 4) die „Normenflut” im Sozialrecht, die zu „Unverläßlichkeit und Undurchschaubarkeit“ führe. Auch Habermas’ (1981: Bd. 2, 229ff.) Kritik am Eindringen systemischer Imperative, beispielsweise in Form `ökonomischer Anreize’, in Bereiche der Lebenswelt, die nicht über Geld oder Recht ‘gesteuert’ werden können, zielt in diese Richtung.
Zur Notwendigkeit der Interdisziplinarität und „Überschreitung der engen Grenzen des Teilbereichs Politik“ (von Beyme 1991a: 352) in der Policy-Forschung vgl. u.a. Hartwich 1985: 4; Scharpf 1985: 167; Windhoff-Héritier 1985: 193, 1987: 136.
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266).
Nach § 4 Abs. 9 BPflV 1993 war es möglich, das laufende Budget neu zu vereinbaren, wenn wesentliche Änderungen der Vereinbarung des Budgets zugrunde gelegten Annahmen eintraten, soweit die Budgetobergrenze dadurch nicht überschritten wurde.
Auch die Kostenträger hatten sich eine längere Vorlaufzeit gewünscht, um die Umsetzung der einzelnen Gesetzesbestimmungen ohne Hektik gründlicher vorbereiten zu können“ (GKV 1993a: 24).
So kamen beispielsweise die Vertragsparteien im Ruhrbezirk im Oktober 1992 überein, in 1992 keine Verhandlungen zu führen, und vereinbarten eine Abschlagszahlung in Höhe von 2,5% auf die bisherigen Pflegesätze (Neumann 1993: 523). In ihren Hinweisen zu den Budgetverhandlungen für 1994 empfahlen die GKV-Spitzenverbande die Zahlung von pauschalen Abschlagen im Falle einer Verschiebung der Verhandlungen in das Jahr 1994 (GKV 1993b: 540).
Zur Rechtsauffassung der Krankenhausträger vgl. DKG 1993c: 161f., 1993g: 12f.; zur Rechtsauffassung der GKV vgl. GKV 1993: 542; Monka 1993b; Neumann 1993.
In einem Schreiben an das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit vom 27.5.1993 stellte das BMG klar, daß derartige Kosten nicht unter die Deckelung fallen (vgl. auszugsweisen Abdruck des Schreibens in Das Krankenhaus 12/1993, Redaktionsbeilage: 11f).
Ausgangspunkt des Urteils (AZ: 3 C 66.90, Neue Juristische Wochenschrift 1993: 2391 ff.).) war ein Rechtsstreit um die Frage der Pflegesatztlhigkeit einer unstreitig notwendigen Fassaden-und Balkonsanierung. Nachdem die Schiedsstelle entschieden hatte, daß die Kosten nicht pflegesatzfàhig seien und die Genehmigungsbehörde diese aber dennoch, abweichend vom Schiedsstellenspruch, genehmigte, klagten die Krankenkassen gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (zur Rechtssprechung vgl. Quaas 1993b; Knorr/Wernick 1994).
Ausführungsverordnung zum Krankenhausfinanzierungsgesetz, in der die Abgrenzung der pflege-satzfähigen Kosten von den nicht-pflegesatzft teigen Investitionskosten geregelt wird.
Vgl. Pressemitteilung der DKG vom 4.11.1993, in: Das Krankenhaus 1993: A 202; das BMG schätzte das Volumen auf 300–500 Mio. DM jährlich (BR-Drs. 927/93: 29).
Schiedsstellen« sind paritätisch von der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen besetzte Gremien zur Konfliktregulierung auf Landesebene. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme eines unabhängigen, von beiden Seiten gemeinsam bestimmten Vorsitzenden den Ausschlag.
Zu den Schiedstellenentscheidungen vgl. den Überblick bei Mohr 1994b: 466 und die Darstellung bei Boschke 1994: 8f. und Knorr/Wemick 1994.
Die Ankündigung erfolgte in einer Pressemitteilung des BMG vom 22.9.1993 (Abdruck in Das Krankenhaus 10/1993: A 177).
In dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsgrundlage für eine „ausdrückliche Einbeziehung des Erhaltungsaufwandes in die pflegesatztèhigen Instandhaltungskosten“ zu schaffen (BR-Drs. 645/93).
Die DKG empfahl, die Anordnung von Überstunden im ärztlichen Dienst nur in Abstimmung mit der Geschäftsführung zuzulassen (DKG 1993b: 162).
Vgl. die Aufstellung pflegesatzfdhiger Personalkostensteigerungen in DKG 1993b: 161.
Diese Aussage gilt nur bei Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze. Bei einer Vergütung Ober Fallpauschalen oder Sonderentgelte führen Fallzahlerhöhung und Verweildauerverkürzung dagegen zu Mehreinnahmen des Krankenhauses. Der allgemeine tagesgleiche Pflegesatz war bis Ende 1995 die vorherrschende Entgeltform, so daß diese Aussage für den Untersuchungszeitraum zutrifft.
Als Berechnungstag wird im Pflegesatzrecht ein vom Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen abrechenbarer Aufenthaltstag eines Patienten bezeichnet.
Vorausgesetzt wird hier aus Gründen der vereinfachten Darstellung, daß keine kostenrelevanten Änderungen der Fallzahl und Patientenstruktur erfolgen.
Für das Jahr 1995 konnte vom WIdO keine Auswertung der Budgetverhandlungsergebnisse durchgeführt werden, da die von den örtlichen Kassen übermittelten Daten zu viele Mängel aufwiesen und unvollständig waren (telefonische Auskunft des WIdO).
Der Mythos von der Verantwortung der Lander für die Ausnahmeregelungen wurde nicht nur von der SPD-Bundestagsfraktion gepflegt. In einem Interview Ende 1995 behauptete Minister Seehofer, die „Bevorzugung der Krankenhäuser (…) kam besonders auf Druck der Lander zustande“ (Seehofer, zit.n. DIE ZEIT Nr. 48, 24.11. 1995: 25 ).
Minister Seehofer vor der Bundespressekonferenz am 1.9.1994: „Ich bin mit der Entwicklung im Krankenhausbereich bisher zufrieden, auch im zweiten Halbjahr 1994“ (zit.n. Das Krankenhaus 1994: 383).
Um nur einige Äußerungen zu nennen: Dreßler (SPD) sagte Ende 1994 eine neue „Kostenexplosion“ für die Zeit nach Ende der Deckelung voraus und befürwortete eine Verlängerung der Decke-lung: „Ich bin dezidiert für die Verlängerung der Budgetierungen” (HAZ 21.12.1994). Anfang März beklagte der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen, Fiedler, daß die Deckelung kaum greifen würde (FAZ 10.3.1995); Ahrens vom AOK-Bundesverband kritisierte kurz darauf die „Kostenflut im Krankenhaus“ und forderte eine Verlängerung der Deckelung (Ahrens, zit n. HAZ 21.3.1995; ähnlich die Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes in: Die Ortskrankenkasse 1995: 225 ).
Angaben gemäß Mitteilung des AOK-Bundesverbandes.
Vor der Bundespressekonferenz nannte Minister Seehofer am 5.3.1996 als Hauptursache für die Defizite der GKV in 1995 den „Verschiebebahnhof des Rentenreformgesetzes“ (Pressemitteilung des BMG vom 5.3.1996: 2f.). In der Begründung des GKV-Weiterentwicklungsgesetzes wurde das „im parteiübergreifenden Konsens beschlossene Rentenreformgesetz” (BT-Drs. 13/3608: 14) als primäre Ursache des GKV-Defizits im Jahre 1995 genannt. Die daraus resultierende Belastung der GKV wurde auf ca. 5 Mrd. DM geschätzt.
Wortlaut der gemeinsamen Empfehlung in: Das Krankenhaus 12/1993, Redaktionsbeilage.
Zur Problematik der Personalbemessung nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes vgl. Mohr 1993.
Krankenhausärzte können nach § 116 SGB V vom Zulassungsausschuß zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung „ermächtigt“ werden. Die Ermächtigung ist allerdings nur solange zu erteilen, wie die ausreichende ärztliche Versorgung ohne die ermächtigten Krankenhausärzte nicht sichergestellt werden kann. Hierauf bezogen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen, wenn sie die Auffassung vertraten, daß die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorlagen.
Bereits 1963 sprachen sich DKG und Spitzenverbände der GKV in einer gemeinsamen Stellungnahme für die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten vor-und nachstationären Behandlung im Krankenhaus.aus (vgl. Das Krankenhaus 1964: 42; Die Ortskrankenkasse 1963: 225; Rosewitz/Webber 1990: 48).
Abdruck in Das Krankenhaus 1993: 149–151.
Abdruck des neuen Kataloges in Das Krankenhaus 10/1993, Redaktionsbeilage. Eine Reihe von Operationen wurde aus dem Katalog aus medizinischen Gründen gestrichen, weil sie nicht für eine ambulante Durchführung geeignet (z.B. Amputation im Ober-, Unterarm-, Ober-oder Unterschenkelbereich) oder i.e.S. keine amb. OPs sind (z.B. Punktionen). Neue Leistungen wurden aufgenommen (z.B. minimal invasive Operationen).
Die Vereinbarung eines gemeinsamen Budgets war nach § 115 b Abs. 5 SGB V als Option in das Gesundheitsstrukturgesetz aufgenommen worden.
Abdruck der „Vereinbarung von Qualitatssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren“ in Das Krankenhaus 1994: 368–371.
Sowohl im niedergelassenen Bereich als auch im stationären Sektor existieren bereits heute ausreichende Kapazitäten“ (BT-Drs. 12/3608: 104).
Ausgangsbasis waren die in der Statistik ausgewiesenen Einweisungsdiagnosen, verschlüsselt nach dem dreistelligen ICD-Code. Allein aus der Einweisungsdiagnose ist allerdings nicht abzuleiten, daß auch tatsächlich eine Operation durchgeführt wurde. Dementsprechend mußten durch,,Expertenurteil“ diejenigen Diagnosen bestimmt werden, die mit „hoher Wahrscheinlichkeit” zu einer Operation geführt haben (Zentralinstitut 1992: 45). Als Einschränkungen der Validität wurden von den Autoren u.a. genannt: eine Prüfung der Richtigkeit der Einweisungsdiagnose fand nicht statt, die Verschlüsselung nach dreistelligem ICD-Code war relativ unspezifisch, ob eine Operation auch ambulant durchgeführt werden kann, hängt nicht nur von medizinischen, sondern auch von sozialen und pflegerischen Faktoren ab (ebd.: 48).
An acht Krankenhäusern, die in den Modellversuch einbezogen waren, schätzten zwei Experten das Volumen der möglichen ambulanten Operationen (vgl. Siedeck/Kalbhenn 1993).
In die Schätzung wurden die in der Krankenhausstatistik enthaltenen Daten für die Fachabteilungen der Augenheilkunde, Unfallchirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, FINO, Orthopädie und Urologie einbezogen. Auf die genannten Abteilungen entfielen 1993 ca. 33,5% aller Krankenhauspatienten und 22,7% aller Pflegetage (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 6.1).
Nach Einschätzung des Vorsitzenden des Zentralinstitutes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde die für ambulante Operationen in Frage kommende Patientengruppe (jüngere Patienten mit Familienanschluß) „bisher ohnehin außerhalb des Krankenhauses bei niedergelassenen Ärzten operiert“ (Brenner 1995: 468). Auch der Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC), Hempel, vertrat die Auffassung, daß die Bestimmungen zum ambulanten Operieren im Gesundheitsstrukturgesetz „nicht die erhoffte Hospitalisierungssenkung und damit auch keine Kostensenkung bringen” (Hempel et al. 1995: 277).
Diese Zahlen nannte der Abteilungsleiter Gesundheit im BMG, Ministerialdirektor Schulte, auf dem Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie im April 1994 (FAZ 22. 4. 1995 ).
Änderung § 4 Abs. 3 Nr. 2 b BPflV.
Art. 6 des Gesetzentwurfes zum 3. SGB V-Änderungsgesetz (BR-Drs. 1/95 vom 6. 1. 1995 ).
Die Lander betrachten die neuen Behandlungsformen völlig losgelöst vom Krankenhaus als ambulante Leistungen und fühlen sich daher hinsichtlich der Investitionsforderung nicht zuständig“ (Prößdorf, in: Krankenhaus Umschau 1993: 1060).
Nach Darstellung der DKG unterliegen nur die Krankenhäuser einer entsprechenden Richtlinie des Bundesgesundheitsamtes und der Hygieneaufsicht der Gesundheitsämter (vgl. Regler 1994a: 3).
Stellvertretend sei hier auf die Schätzung des Zentralinstitutes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hingewiesen: das Kostenvolumen der in Frage kommenden stationären Operationen wurde durch die Multiplikation der darauf entfallenden Pflegetage mit dem bundesdurchschnittlichen Pflegesatz ermittelt (vgl. Zentralinstitut 1992: 47).
Als Funktionsbereiche werden im Krankenhaus beispielsweise Operationssäle, Untersuchungseinheiten und Ambulanzen bezeichnet.
In bezug auf die Unterkunftsleistungen muß allerdings eine Einschränkung erfolgen: Durch die Überwachungs-und Ruhephase direkt nach der Operation fallen gewisse Kosten für die Unterkunft an, die durchaus mit denen der Unterbringung in einem Patientenzimmer vergleichbar sind. Es müssen Betten vorgehalten und gereinigt werden, Wäsche muß gewechselt und gereinigt werden und sowohl für die Zimmerreinigung als auch Energie-und Wasserversorgung fallen die üblichen Kosten an.
Eine höhere Behandlungs-und Pflegeintensität dürfte insofern mit höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung verbunden sein, als für versorgungsaufwendige Patienten oftmals hörere Engergiekosten durch häufigere und aufwendigere diagnostische Maßnahmen und intensivere Überwachung, höhere Reinigungskosten der Zimmer durch Verschmutzungen infolge von Pflegemaßnahmen, ein höherer Wasser-und Wäscheverbrauch durch häufigere Maßnahmen zur Körperpflege und häufigeren Wäschewechsels sowie höhere Verpflegungskosten durch besondere Kostformen anfallen.
Ziel muß nach Auffassung der Autoren ein Katalog von Sonderentgelten sein, der zu diagnosebezogenen Fallpauschalen weiterentwickelt werden kann“ (Luithlen/Tuschen 1989: 155).,,Langfristig wird angestrebt werden, die vorgeschlagenen Sonderentgelte in ein Fallpauschalensystem zu überführen, was noch erhebliche Probleme bereiten wird” (Jagoda 1991: 14).
Zur kontroversen Diskussion über Fallpauschalen vgl. u.a. Arnold 1992a; Amold/Armann 1992; Bruckenberger 1994a; Eichhorn 1993, 1995; Kösters 1991; Kühn 1988, 1992; Neubauer 1992; Neubauer/Unterhuber 1987a; Oldiges 1992b; Projektgemeinschaft 1986; SVRKAiG 1987: 101f.; Tischmann 1993.
Neben den Wirtschaftswissenschaftlern Eichhorn und Neubauer (Vorsitzender) zahlten v.a. Mitglieder von Krankenhausleitungen zur Expertengruppe (vgl. Krankenhaus Umschau 8/1992, Redaktionsbeilage: 12).
Abdruck der Expertise in Krankenhaus Umschau 8/1992, Redaktionsbeilage.
Beauftragt wurden: Deutsche Krankenhausmanagement Beratungs-und Forschungsgesellschaft, Düsseldorf (DKI-GmbH), Gesellschaft fir betriebswirtschaftliche Beratung mbH, Köln (GEBERA), Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen, Kiel (GSbG) und Institut für Gesundheitsökonomik, München (HU).
Zur Koordination der Arbeit der Forschungsinstitute wurde beim BMG eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Ministerialbeamten Rudolf Grupp und Karl-Heinz Tuschen vom BMG eingerichtet. An der Arbeitsgruppe waren beteiligt: die Projektleitungen der Forschungsinstitute, der Verbandsdirektor der niedersächsischen Krankenhausgesellschaft, Siegfried Hanßel, Theo Riegel vom VdAK (beratende Funktion), Hanns-Dirk Scheinert ( MDK Hamburg) und später auch Siegfried Eichhorn (vgl. DKI-GmbH/GEBERA 1993: 2 ).
Vgl. die Beschlußempfehlung mit Änderungsvorschlägen des Gesundheitsausschusses des Bundesrates vom 25. Mai 1994 (BR-Drs. 381/1/94).
Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750 ).
Es hat sich letztlich ausgezahlt, daß die DKG von Anfang an sachlich, kritisch und konstruktiv mitgewirkt hat. Darauf gehen zahlreiche Verbesserungen und Präzisierungen zurück“ (Regler 1994c: 335).
Für das BMG: „Von den ersten Diskussionsentwürfen bis zur verabschiedeten Verordnung war ein steiniger Weg zu gehen. Auch wir im Bundesministerium für Gesundheit haben uns an der einen oder anderen Stelle des Weges Blasen geholt, die zur Umkehr zwangen“ (Baum 1994: 341). Für die Regierungskoalition: „Ich gebe zu, daß ich über einige von den Ländern hereingebrachte Ausnahme-und Zuschußregelungen ausgesprochen verärgert bin. Lander, die in Lahnstein noch die Aufgabe des Selbstkostendeckungsprinzips mitgetragen haben, gebärden sich bei der Bundespflegesatzverordnung so, als hätte es ihre politische Zustimmung in Lahnstein nie gegeben. Hier wird nicht nachgebessert, hier wird gezielt versucht, ein gemeinsames Ergebnis im nachhinein zu konterkarieren” (Thomae 1994: 506).
Nach Angaben der Institute erfolgte die Begrenzung der Stichprobe wegen des hohen personellen Aufwandes für die Auswertung, da in den Krankenhäusern die Daten überwiegend nicht fallbezogen aufbereitet vorlagen (DKI-GmbH et al. 1994: 40).
Die Institute stellen zur Frage der Repräsentativität der Fall-Stichprobe fest, daß diese bezüglich der Altersstruktur mit der „bundesweiten Statistik abgeglichen“ wurde (DKI-GmbH et al. 1994: 22). Es ist aus dem Bericht nicht erkennbar, um welche Statistik es sich handeln soll.
Zu den erwünschten effizienzsteigernden Wirkungen von Fallpauschalen vgl. u.a. Breyer 1985; Expertengruppe 1992; Kommission Krankenhausfinanzierung 1987; Neubauer 1991; Neubauer et al. 1992.
Zu den Risiken von Fallpauschalen vgl. u.a.: Arnold 1992a; Arnold/Armann 1992; Bruckenberger 1994a; Kühn 1992; Neubauer/Unterhuber 1987; Projektgemeinschaft 1986; SVRKAiG 1987: 101f.
Das untersuchte DRG-System war für Patienten des staatlichen Medicare-Programms entworfen worden und fand auch nur auf sie Anwendung.
Ein generelles System von Fallpauschalen mit zentralistischer Preisfestsetzung wird wegen fehlsteuernder Anreize (Konzentration, Mengenausweitung, Getàhrdung einer bürgernahen Versorgung) abgelehnt“ (DKG 1992b: 390). Für die Bedenken auf Seiten der Länderressorts stellvertretend der Staatssekretär im hessischen Sozialministerium: „Es kann kein Zweifel sein, daß die Einführung vorgegebener Sonderentgelte und Fallpauschalen for gewichtige Leistungsbereiche der Krankenhausversorgung einem Großexperiment für alle Krankenhäuser gleichkommt. Mit guten Gründen läßt sich fragen: Wird die hier in Gang gesetzte Entwicklung überhaupt steuerbar bleiben, und wenn ja, wie und wohin wird sie gesteuert?” (Müller 1993: 503 ).
Zu den Anforderungen an ein Fallklassifikationssystem vgl. Projektgemeinschaft 1986.
Als zusätzliches Problem taucht somit die Definition von Versorgungsregionen auf, die noch dazu nicht für alle Fallgruppen gleich sein müssen. Die Versorgungsregion für eine relativ seltene und kostenaufwendige Behandlung kann größer sein als die für eine sehr häufige Behandlungsart.
Einführungen in das neue Pflegesatzrecht bieten u.a. Breitmeier 1995; Mohr et al. 1995; Tuschen/Quaas 1995.
In § 13 Abs. 2 BPflV 1995 werden im einzelnen genannt: Einrichtungen für Querschnittsgelähmte, Schwerst-Schädel-Him-Verletzte, Schwerbrandverletzte, AIDS-Patienten, Krebspatienten, Dialysepatienten oder Intensivstationen für Säuglinge.
Ein entsprechendes Konzept zur Pauschalierung von Abteilungspflegesätzen hatten Neubauer/Breu (1994) vorgestellt. Zentrales Element war die Ermittlung von durchschnittlichen Abteilungspflegesätzen je Krankenhausgruppe.
Das WIdO hatte die für die Kalkulation der Fallpauschalen zugrunde gelegten durchschnittlichen Verweildauertage mit den anhand der PPR-Daten für 1993 ermittelten tatsächlichen Verweildauertagen verglichen. Die Stichprobe umfaßte 250000 Patienten und wurde für 27 Fallpauschalen durchgeführt, die sich nach Auffassung des WIdO einer 1CD-Nummer zuordnen ließen (GKV 1994b: 20 ). Die tatsächliche Verweildauer lag dabei in mehreren Fällen deutlich unter der den Fallpauschalen zugrunde gelegten Verweildauer. Zu dem Vergleich muß allerdings angemerkt werden, daß zum einen die Fallgruppendefinition des Fallpauschalenkataloges nicht exakt mit den Definitionen nach ICD übereinstimmen und zum anderen im Katalog die Haupttherapie als zweites Definitionsmerkmal hinzukommt. Anhand der PPR-Daten ist die durchgeführte Behandlung jedoch nicht erkennbar. Die verglichenen Verweildauertage sind folglich nur eingeschränkt vergleichbar.
Zu den Veränderungen des Ursprungskonzeptes, die auf den Einfluß der DKG zurückzuführen sind, vgl. DKG 1994a und Prößdorf/Regler 1994.
Vgl. hierzu exemplarisch die Begründungen der Bundesratsausschüsse für Gesundheit, Finanzen und Kultur für eine Änderung der Budgetanrechnung des Vorteilsausgleichs und der Wahlleistungseinnahmen für Unterkunft im Regierungsentwurf der Bundespflegesatzverordnung 1995 (BR-Drs 381/1/94: 7–9).
Der Kompromiß wurde als Mehrländerantrag von Hessen, NRW und Saarland (BR-Drs 381/2/94) am B. Juli 1994 in den Bundesrat eingebracht und angenommen und am 19. Juli vom Bundeskabinett verabschiedet.
Abs. 1 Nr. 5 Reg.Entw. BPflV 1995.
Abs. 1 Satz 2 Reg.Entw. BPflV 1995.
Abs. 6 Satz 2 BPflV 1995.
Abs. 3 BPflV 1995.
Die als Vorlage für die PPR dienende Psychiatrie-Personalverordnung sieht nur eine Stichtagserhebung pro Quartal vor. In ihrem Schreiben wiesen DKG und Pflegeverbände darauf hin, daß die anfallenden 110 Mio. DM Kosten für die tägliche Einstufung ausreichen würden, 2 000 Personalstellen zu finanzieren.
Zur Festlegung der Leistungsstruktur gehört unter anderem, einen Negativkatalog von diagnostischen und therapeutischen Leistungen aufzustellen, die in Abhängigkeit von der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses nicht erbracht werden sollen“ (GKV 1993b: 545). staatlichen Krankenhausplanung nicht mehr vereinbar wäre, bliebe immer noch die Möglichkeit, die krankenhausplanerischen Festlegungen auf zusätzliche Bereiche zu erstrecken und das Feld für Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 SGB V entsprechend zu begrenzen” (Knorr 1994: 349).
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Simon, M. (2000). Die Umsetzung der Reform im Krankenhausbereich. In: Krankenhauspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 209. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10555-8_5
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