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Das österreichische Geschlechterregime: Konstrukteur eines widersprüchlichen Geschlechter-Diskurses

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Wohlfahrtsstaatliche Geschlechterpolitik am Beispiel Österreichs

Part of the book series: Politik und Geschlecht ((POLUG,volume 9))

  • 72 Accesses

Zusammenfassung

Auf Grundlage sekundäranalytisch ausgewerteter Arbeiten über den österreichischen Wohlfahrtsstaat und dessen Geschlechterpolitik skizziere ich in diesem Kapitel sowohl Grundkonfiguration als auch Transformationsansätze dieses Geschlechterregimes. Eingebettet in den im vorangegangen Kapitel entwickelten, mehrdimensionalen analytischen Bezugsrahmen des Geschlechterregimes steht das Aufdecken der im Rahmen von wohlfahrtsstaatlichen Policies konstruierten Geschlechter-Diskurse und Geschlechterleitbilder hierbei im Mittelpunkt. In einem ersten Schritt skizziere ich zunächst die politisch-ideologischen Traditionslinien des Geschlechterregimes im Horizont der politischen Ökonomie des österreichischen konservativ-korporatistischen Wohlfahrtsstaates in dessen Konstitutionsphase. Sodann markiere ich in einem zweiten Schritt einen zentralen Steuerungsmechanismus des politischen Systems Österreichs, konkret die „Sozialpartnerschaft“ sowie die Konturen der politischen Kultur der „Konkordanzdemokratie“ als jeweils für die wohlfahrtsstaatliche Geschlechterpolitik gestaltungsrelevante Dimensionen von Politics der Zweiten Republik: Aus einer geschlechtersensiblen Perspektive werden einerseits der androkratische Charakter dieser Dimensionen, andererseits deren Bedeutung für den androzentrischen Konstruktionsmodus des Geschlechterregimes und dessen Geschlechter-Diskurse verdeutlicht. Jeweils die impliziten Geschlechterleitbilder herausarbeitend, welche die ideologischen Grundfiguren des generierten Geschlechter-Diskurses bilden, umreiße ich in einem dritten Schritt die Steuerungs- und Strukturprinzipien von Sozial-, Ehe- und Familien-, Arbeitsmarkt- und Gleichstellungspolitik bis Ende der 1990er Jahre.

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Literatur

  1. Ebenfalls im Horizont der „Gleichheitswidrigkeit“ hob der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer männlichen Beschwerdeführung 1980 die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegte Ausnahmegewährung von Witwerpensionen auf, was zur Einführung der Witwerpension durch die SPÖ-Regierung ein Jahr später führte. Der VfGH argumentierte mit dem Hinweis auf die Abkehr vom Modell der Hausfrauenehe im Familienrecht und im Rekurs auf die gestiegene Erwerbsbeteiligung von Frauen, die nach Einschätzung der obersten Verfassungsrichter ein Ausmaß angenommen hatte, „das ein Festhalten am früheren Rollenbild von Mann und Frau in der Ehe als dem allein maßgeblichen im vorliegenden Fall nicht mehr rechtfertigt“ (zit. nach Siegmund-Ulrich 1996, 69).

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  2. Die Erwerbsquote stieg im wesentlichen durch die Arbeitsmarktintegration von verheirateten Frauen und Frauen mit Kindern, insbesondere im personenbezogenen Dienstleistungsbereich und im öffentlichen Sektor des Gesundheits-, Sozial-und Bildungswesens zwischen 1971 und 1996 von 53,3 auf 61,4 Prozent (Kreimer 1999, 214).

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  3. Die Streichung der beitragsfreien Mitversicherung für Ehepartnerinnen und Lebensgefährtinnen steht im Kontext der Umsetzung von Budgetkonsolidierung und „Nulldefizit“ der seit Februar 2000 regierenden ÖVP-FPÖ-Koalition. Die Mitversicherung besteht nur noch, wenn Kinder im Haushalt miterwogen werden oder wenn die mitversicherte Person den Versicherten mindestens auf Stufe 4 der Pflegeversicherung pflegt (vgl. AK plus 2001, 13).

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  4. Helga Krüger macht pointiert auf die Notwendigkeit einer optimalen „Kosten-NutzenRechnung“ von Frauen aufmerksam, um eine Risiko-minimierende ökonomische Absicherung auch im Alter zu gewährleisten. Im Rekurs auf die empirischen Befunde von Jutta Allmendinger et al. über die Geschlechter hierarchisierende Institutionalisierung von Lebensläufen durch Sozialpolitik - Allmendinger et al. empfehlen Frauen, im Falle einer Familiengründung einen karriereträchtigen Mann zu wählen, ganz auf Erwerbsarbeit zu verzichten und alle Energie in die 1 1/2-Personen Karriere, d.h. in Beziehungsarbeit zu investieren - schlußfolgert Krüger als rationalste Strategie: „(…) ihn, seinen Karrierewillen ununterbrochen anstachelnd, zu beruflichen Höchstleistungen zu bringen, in allen Belangen zu unterstützen und vor allem, alles verzeihend, keine Scheidung zuzulassen. Aber die Risiken, d.h. sein mögliches Karriereversagen, sein Streben nach einer zweiten Frau, seine Testamentsrache (Frauen überleben ja bekanntlich ihre Männer) bleiben hoch“ (Krüger 2001,75).

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  5. Auch die Pensionsreform von 1997 (u.a. Verlängerung des Bemessungszeitraums sowie Abschläge für vorzeitige Alters-und Invaliditätspensionen) führen in Zukunft zu geschlechterselektiven, im Sinne von Frauen benachteiligenden Effekten, die durch die vorgesehene gesonderte Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten nicht kompensiert werden können (Mairhuber 1999 ).

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  6. Im Anschluß an einen Karenzurlaub im ersten Lebensjahr des Kindes können entweder beide Elternteile ihre Arbeitszeit im zweiten Lebensjahr des Kindes reduzieren oder ein Elternteil bis zum zweiten Geburtstag oder beide Elternteile hintereinander bis zum dritten Lebensjahr. Bei Nicht-Inanspruchnahme des Karenzurlaubes können nach Ablauf des Mutterschutzes beide Elternteile bis zum zweiten Geburtstag des Kindes die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nachsuchen, ein Elternteil bis zum dritten Geburtstag des Kindes oder beide Elternteile hintereinander bis zum vierten Geburtstag des Kindes. „Entsprechend den Bestimmungen, die für die Dauer des Karenzurlaubes gelten, können Eltern insgesamt länger von der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten, Gebrauch machen, wenn sich sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter dazu entschließen“ (Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und Konsumentenschutz 1997, 409 ).

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  7. Die zweijährige Karenzierungsmöglichkeit und Bezugsdauer des Karenzgeldes ist seit Sommer 1996 für einen der beiden Elternteile auf maximal 18 Monate beschränkt; Anspruch auf die restlichen sechs Monate des Eltemkarenzgeldes besteht nur noch für den jeweils anderen Elternteil. Soll also der vorn Gesetzgeber vorgesehene zweijährige Karenz-urlaub in Anspruch genommen werden, müssen sich Eltern diesen nun teilen.

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  8. Seit den 1990er Jahren wurde der Zuzug von ausländischen Arbeitskräften in Orientierung an Konzepten der „Arbeitsmarktentlastung“ erst auf zehn, dann auf acht Prozent des Arbeitskräftepotentials beschränkt.

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  9. Hierunter subsumiere ich die Veränderungsprozesse der Wirtschaft in Richtung des Bedeutungszuwachses von Forschung und Entwicklung, der Organisation und Logistik, von Design und Marketing sowie Service und „commerce“ als Wertquellen einerseits sowie den Rückgang industrieller Produktion andererseits.

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  10. Mit B lick auf die nationalen Auswirkungen europäischer Frauenförderpolitik verweist auch Susanne Schunter-Kleemann auf den zwiespältigen Charakter der vom Europäischen Sozialfonds (ESF) vorgenommenen Zielgruppenfestlegung, konkret die Einstufung von Wiedereinsteigerinnen als besonders zu fördernde Personengruppe in Mitgliedsländern mit einem entsprechenden Bedarf. Denn das Konzept der „Berufsrückkehrerinnen“ ist nach Schunter-Kleemann an ein bestimmtes Modell der Familienorganisation gebunden, wonach die Mutter für die Kinder allein zuständig ist und erst nach einer Familienpause wieder auf den Arbeitsmarkt zurückkehrt (Schunter-Kleemann 1999, 150).

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  11. Die Maßnahmen bestanden in speziellen Beratungsangeboten, Berufsorientierungs-und Qualifizierungskursen vor allem im Bereich Büro, EDV und Sprachen, „Aktivgruppen“ zur Stärkung des Selbsthilfepotentials, betrieblichen Eingliederungsbeihilfen, Bereitstellung von marktnahen, relativ geschützten und befristeten Arbeitsplätzen sowie Unterstützung bei der Kinderbetreuung (Lassnigg et al. 1999 ).

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  12. Frauen in der SPÖ sowie der Grünen Alternative (GAL) versuchen die Gewährleistung der politischen Repräsentation von Frauen im Parlament mit Hilfe von Quoten zu realisieren: Eine formale Soll-Klausel von 25 Prozent traf die SPÖ bereits 1985; die GAL schrieb 1990 eine 50-Prozentquote fest. Die ÖVP machte erstmals in ihrem Grundsatzprogramm von 1995 eine unverbindliche Kann-Aussage über ein Drittel der öffentlichen Mandate, beim Liberalen Forum funktioniert nach Selbsteinschätzung die Parität auch ohne Quote (Köpl 1999, 69f). FPÖ-Politikerinnen lehnen Frauenquoten im Parlament ab, da es an engagierten Frauen liege, sich „mehr auf die Hinterbeine zu stellen “ (zit. nach Sektion „Politik und Geschlecht“ in der ÖGPW 2000, 116 ).

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  13. Die Februar 2000 gebildete Regierungskoalition von ÖVP-FPÖ hat das Frauenministerium aufgelöst und deren Aufgabenkompetenzen in Gestalt einer Sektion in das neu zugeschnittene „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ verlagert, das von dem FPÖ-Politiker Haupt geleitet wird. Somit ist „Frauenpolitik“ mit dem Regierungwechsel erstmals seit 1990 kein eigenständiger Politikbereich mehr und die über eine Dekade bestehende parteipolitische Trennung von Frauen-und Familienagenden aufgehoben (AK plus 2001).

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  14. Während die ÖVP-Frauen nun dem geteilten Karenzurlaub zustimmten, befürchteten sie doch keine nachhaltigen Konsequenzen für die Organisation der Arbeitswelt, artikulierte der damalige Generalsekretär des ÖVP-Wirtschaftsbundes, Wolfgang Schüssel: „Die verpflichtende Inanspruchnahme der Karenzzeit für Mann und Frau bedeutet gleiches Leid, nicht gleiche Pflichten oder partnerschaftliches Helfen“ (Neyer 1990, 58). Der nunmehr amtierende Bundeskanzler Schüssel teilt seine Einschätzung mit dem deutschen Soziologen Ulrich Beck: Auch er verwahrt sich gegen den „Austausch der Ungleichheiten“ durch eine Gleichstellungspolitik, welche die „Freisetzung“ der Frauen aus Hausarbeit und Eheversorgung durch den „Rückschritt“ der Männer in eine „moderne Feudalexistenz“ zu erzwingen suche (vgl. Dackweiler 1995, 74 ).

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  15. Öffentlich-medialer Begleitdiskurs zu dieser, an den Koordinaten des Geschlechterregimes ansetzenden, gleichstellungspolitischen Umverteilung der Erziehungsarbeit zwischen Staat und Familie bildeten die Aussagen etwa der Ehefrau des SPÖ-Bundeskanzlers, Christine Vranitzky, die sich in der links-liberalen Wochenzeitschrift „Profil“ darüber äußerte, daß sie nichts davon hielte, „daß Frauen Kinder kriegen und sie um sieben Uhr früh abgeben, um dann vielleicht 4.000 oder 5.000 ATS dazuzuverdienen. Kinder kriegen und dann wegrennen ist das Feigste “ (zit. nach Kogoj 1998, 59f ).

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  16. Zugleich hatte jedoch der Verfassungsgerichtshof im Falle des unterschiedlichen Pensionsanfallsalters knapp em Jahr zuvor festgehalten, daß die beim Pensionsalter zugrunde gelegte geschlechtsspezifische Arbeitsteilung auch jenen Frauen zugute käme, „deren Rollenbild sich von jenem der Männer nicht unterscheidet“ und entschied, daß das niedrigere Pensionsalter als Ausgleich für die Doppelbelastung in Familie und Beruf unzulässig sei, da auch nicht erwerbstätige Frauen davon profitierten.

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  17. Die Wirtschaftskammer formulierte in ihrer Stellungnahme zum Ministerialentwurf: „In inhaltlicher Hinsicht lehnen wir den gesamten Entwurf entschieden ab und betonen ausdrücklich, daß wir ihn auf sozialpartnerschaftlicher Ebene nicht für konsensfähig halten. Wir möchten aber auch klarstellen, daß wir uns mit dem Geist dieser Novelle auch im Falle ihrer Gesetzwerdung nicht identifizieren würden und daß wir es als Verpflichtung einer Interessenvertretung der Arbeitgeber ansehen würden, unsere Mitglieder ausführlich auf jene unabsehbaren Probleme hinzuweisen, die sich in diesem Fall bei der Beschäftigung weiblicher Mitarbeiter ergeben könnten. Wir behalten uns weiters ausdrücklich vor, im Falle der Gesetzwerdung dieser Novelle die Entsendung von Arbeitgebervertretern in die Gleichbehandlungskommission zu überdenken“ (Stellungnahme vom 27.11.1989, zit. nach Talos/Falkner 1992, 210).

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  18. Seit Spätsommer des Jahres 2001 ist die von der ÖVP-FPÖ-Regierung getroffene Neuregelung in Kraft, welche das Frauenfdrderungsgebot in Form der leistungsgebundenen Vorranregelung zum Erreichen einer 40-Prozentquote im Bundesdienst nun mit einer „Härteoder Öffnungsklausel“ versieht: Frauen, die für die angestrebte Planstelle oder für die Funktion gleich geeignet sind, dürfen nur dann vorrangig aufgenommen bzw. bestellt werden, sofern in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe nicht überwiegen (http://www.bmsg.gv.at).

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Dackweiler, RM. (2003). Das österreichische Geschlechterregime: Konstrukteur eines widersprüchlichen Geschlechter-Diskurses. In: Wohlfahrtsstaatliche Geschlechterpolitik am Beispiel Österreichs. Politik und Geschlecht, vol 9. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11878-7_4

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-3442-7

  • Online ISBN: 978-3-663-11878-7

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