Zusammenfassung
Der Handel ist eine Tätigkeit; deshalb muß seine Entwicklung in erster Linie von den in ihm Tätigen abhängen. Sie müssen, damit sie gute Leistungen, d. h. volkswirtschaftlich Nützliches, vollbringen, durch irgend etwas angespornt werden. Das kann beim Angestellten Pflichtgefühl, Strebsamkeit, Angst vor Strafen sowie Hoffnung auf Beförderung und Auszeichnung, alles unterstützt durch eine gründliche Kontrolle von vorgesetzter Seite aus, sein. Beim freien Unternehmer sind es Angst vor Verlust und Strebennach Gewinn. Die freie Verkehrswirtschaft zieht ihre Fähigkeit, volkswirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, in erster Linie aus dem Gewinnstreben des mit Kapital-Risiko belasteten mehr oder minder freien Unternehmers. Er ist auf sich selbst gestellt, er sorgt für sich selbst, indem er die Gefahren des Verlustes bekämpft, auf der anderen Seite aber auch hohen Gewinn zu erzielen vermag. Sicher geht nicht immer aus dem Gewinnstreben des einzelnen das volkswirtschaftlich Gute oder gar das Beste hervor. Der einzelne hat deshalb sein Gewinnstreben mit dem volkswirtschaftlich Nützlichen in Einklang zu bringen und es zurückzustellen, wo es für die Gemeinschaft’ schädlich werden kann. Sehr häufig aber vermag der einzelne Wirtschaftler nicht zu erkennen, ob seine Handlungen volkswirtschaftlich nützlich oder schädlich sind. Erst die höhere Warte, auf der die Staatslenkung steht, gibt den für diese Erkennung erforderlichen Überblick.
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Literatur
Es sollen hier nicht sämtliche Entwicklungsbedingungen des Handels behandelt werden, sondern nur solche, die in besonders enger Verbindung mit dem Warenhandel stehen.
Das englische Aktiengesellschaftsrecht ermöglicht, daß statutarisch eine unbeschränkte Haftung der Direktoren festgesetzt oder vorgeschrieben wird, oder daß jeder Direktor eine Mindestzahl von Aktien besitzen muß.
Lit.: K. Oberparieiter, Art. Markt, im Handw. d. Betriebsw.
Unter „Ausverkauf“ versteht der Verkehr ein beschleunigtes Räumen des Warenlagers mit Hilfe besonders verbilligter Preise. Dem widerspricht insbesondere das soge-nannte Vorschieben und Nachschieben. Das erstere besteht in dem besonderen Ankauf von Waren für den Ausverkauf, das letztere in dem Neuankauf von Waren während des Ausverkaufs.
Lit.: A. Baumbach, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, München und Berlin 1938. Auf Seite 26 f. findet sich sein System für die Fälle „unlauteren Wettbewerbs“.
Es trat an die Stelle des früheren „Markenschutzgesetzes“. § I des Gesetzes sagt: „Wer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden.“ Eine rechtliche Unterscheidung zwischen Fabrik und Handelszeichen — die Franzosen unterscheiden zwischen marques de fabrique und marques de commerce — wird nicht gemacht.
Über Rabatte und Zugaben, siehe Seite 246 und 236.
Neuerdings wurde in Berlin mit einer Zweigstelle in Frankfurt a. M. eine „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.“ wieder begründet.
Lit.: H. Bonikowsky, Der Einfluß der industriellen Kartelle auf den Handel in Deutschland, Jena 1907
R. Liefmann, Die Unternehmungen und ihre Zusammenschlüsse, 7. Aufl., Stuttgart 1927.
E. Schäfer, Grundlage der Marktbeobachtung, Nürnberg 1928
A. Reithinger, Wirtschaftsbeobachtung und Wirtschaftsordnung, Leipzig 1936.
Diese international zu erreichen, ist der hauptsächliche Zweck der Organisationen, die die internationale Währungskonferenz von Bretton Woods im Sommer 1944 beschlossen hat. Diese sind der „Internationale Monetary Fund“, durch den ein bargeldloser Zahlungsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten durchgeführt werden soll, und die „World-Bank of Investment and Reconstruction“, die sogenannte Weltbank, deren Aufgabe ist, internationale Wiederaufbaukredite zu gewähren.
Das Patentrecht vermag der Entwicklung internationaler Handelsbeziehungen insoweit entgegenzustehen, als es die Herstellung der patentierten Ware im Lande des Absatzes selbst verlangt. Oft errichtet man allerdings nur ganz kleine Filialbetriebe in den betreffenden Ländern, die den Bedarf derselben keineswegs zu decken vermögen, nur um das Patentrecht aufrecht zu erhalten. Neben Filialfabriken treten Lizenzvergebungen und Beteiligungen an Unternehmungen in den betreffenden Auslandsstaaten an die Stelle von Exportmöglichkeiten.
Siehe hierzu Heilauer, Güterverkehr, Jena 1938.
Siehe hierzu meinen Aufsatz „Zur Standortswahl im Handel“, Z. f. B. 1931, Heft 12. Ferner in diesem Buche Seite 122, 134, 142, 151.
Man stapelt Ware dort, wo durch die Stapelung nicht Spesen entstehen, die der Voraussicht nach vermieden werden können. Das wird vornehmlich auf Plätzen der Fall sein, auf denen oder in deren Nähe (Sammelplätze) die Ware erzeugt worden ist, oder auf denen oder in deren Nähe (Verteilungsplätze) sie in großen Mengen konsumiert wird, oder endlich wo sie von einem Verkehrsmittel abgenommen und niedergelegt werden muß, um dann weiter geschickt zu werden (Umschlagplätze), insbesondere wenn von dort aus eine Versendung nach verschiedenen Richtungen möglich ist (Verkehrsknotenpunkte).
Vergleiche Seite 265 ff.
Bei Waren, die aus Rohstoffen oder Halbfabrikaten erzeugt wurden, auf die Zölle oder Steuern zu entrichten waren, entsteht die Ausfuhrprämie gewöhnlich dadurch, daß man bei der Berechnung des Vergütungsbetrages eine größere Menge Rohstoffe oder Halbfabrikate zugrunde legt, als die tatsächlich in dem Fabrikate aufgegangen ist. 2) In Frankreich acquits à caution geheißen.
Hierüber näheres in Hellauer, Zollverkehr, Berlin 1941, S. 38 ff.
Früher sprach man von „Freihafen“, wenn der gesamte Hafenplatz Zollausland war.
Lit.: Reimer-Mussfeld, Die kaufmännischen Schiedsgerichte Deutschlands, Berlin 1931.
Der Schiedsspruch heißt franz. arbitrage, engl, arbitration. Das Schiedsgericht wird franz. meist chambre arbitrage genannt; engl, heißt es court of arbitration, doch spricht man in der Regel nur kurzweg von der „arbitration“.
Für dasselbe gibt es eine „Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung“ (in Kraft seit 1. 1. 1934).
Nach § 1027 deutsche ZPO. muß, abgesehen von dem Falle, daß „der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist“, der Schiedsvertrag „ausdrücklich geschlossen werden“ und bedarf er der Schriftform; „andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. Der Mangel der Form wird „jedoch“ durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt“.
In Deutschland ist das Schiedsgerichtswesen geregelt durch die Zivilprozeßordnung §§ 1025 – 1048. Nach § 1047 ZPO. ist zur Erlangung der Zwangsvollstreckung für einen Schiedsspruch keine neue Verhandlung erforderlich, sondern genügt ein Beschluß des ordentlichen Gerichtes. Für den internationalen Verkehr fand eine zwischenstaatliche Regelung durch das Genfer Protokoll vom 24. September 1923 über Schiedsklauseln im Handelsverkehr, dem das Deutsche Reich am 7. Februar 1925 beigetreten ist, statt, sowie durch das „Internationale Übereinkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ vom 26. September 1927 (RGBl. II 1930).
Neuerdings wurde dieser Typ auch in der amerikanischen Besatzungszone Deutschlands eingeführt.
Das Berliner Ältesten-Kollegium ist in der später gegründeten offiziellen Handelskammer aufgegangen.
Lit.: Clemens Mayer, Auslands-Handelskammern, Berlin 1905.
W. W. Crüwell. Die deutschen Auslandskammern... Dortmund 1937, Dissert.
Das Deutsche Reich stand vor dem ersten Weltkriege der Errichtung von deutschen Auslandshandelskammern ablehnend gegenüber. Erst in der Nachkriegszeit ist die Gründung deutscher Auslandshandelskammern zahlreich erfolgt. Die meisten Auslandshandelskammern besitzt Frankreich. Hier besteht auch die oben erwähnte Art der Förderung der Außenhandelskammern durch das Mutterland.
Lit.: W. Wendlandt, Die Förderung des Außenhandels, Halle a. d. S. 1903, Max Apt. Außenhandelsamt, Leipzig 1916
Th. Schuchart, Die deutsche Außenhandelst’örderung, 2. Aufl. Berlin 1918
H. Gottberg, Die Außenhandelsförderung in Deutschland seit 1918, Diss. Sprotten 1931.
Von den Konsulaten mancher Länder wird auch Unterstützung bei der Verbreitung von Katalogen, bei Beitreibung von Forderungen u. a. gewährt; von japanischen Konsulaten wurden sogar Musterlager verwaltet.
Zu ihnen gehören die sogenannten Gläubigerschutzverbände, die allgemeiner Art oder Fach- (Branchen-) Verbände sein können. Die wichtigste Aufgabe derselben ist, bei Zahlungsschwierigkeiten günstige Vergleiche herbeizuführen und für Sicherung zu sorgen. Siehe Hans Culemann, Kreditschutz durch die Branche, Berlin 1932. 3) Lit.: E. Sutro, Die kaufmännische Krediterkundung, Leipzig 1902. Maria Kurth, Entwicklung des Auskunftswesen, Z. f. h. F. 12. Jahrgang.
Lit.: Frida Runkel, Die Vereine Creditreform, in Bankwissenschaft 4. Jahrg., [53. Heft (1927).
Lit.: E. Zschage, Die Auskunftei und ihre Leistungen als Verkehrswirtschaftliche Funktion, Dissert. Borna-Leipzig 1934.
In Hamburg besteht ein „Verband der Handelsauskunfteien e. V.“, der Handelsauskünfte aus sämtlichen europäischen und überseeischen Ländern beschafft.
Eine ähnliche Wirkung erzielt der „Bereitschaftsdienst“ von Schimmelpfeng, der gegen einen Jahresbeitrag jederzeit auf Grund vorliegenden Auskunftsmaterials mündliche oder telophonische Auskünfte erteilt.
Lit.: Herzfelder, Das Problem der Kreditversicherung, Leipzig 1904.
C. v. Liebig, Beiträge und Vorschläge zum Problem der Kreditversicherung, Berlin 1905.
H. Tschelnitz, Kreditversicherung, Berlin 1931.
Der Ausdruck ist nicht sehr glücklich gewählt, denn es handelt sich nicht um die Versicherung von Kaution, sondern um eine Versicherung als Kaution.
Sie gehört zu den sogenannten benannten Delkredereversicherungen, die den Vorteil bieten, daß der Kunde zuerst von der Versicherungsgesellschaft auf seine Kreditwürdigkeit gründlich geprüft und weiterhin laufend überwacht wird. Der benannten steht die Pauschal-Kreditversicherung gegenüber.
In Deutschland wurde neuerdings der Bundesregierung das Recht gegeben, Sicherheitsleistungen für Ausfuhrgeschäfte bis zur Summe von 600 Millionen DM zu übernehmen. Die Kreditversicherungen werden wieder von der Hermes geschlossen.
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Hellauer, J. (1950). Entwicklungsbedingungen des Handels. In: Welthandelslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12912-7_2
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