Zusammenfassung
Sicherheitszuschläge, die von der Versicherungsgesellschaft bei der Verwendung von Rechnungsgrundlagen erster Ordnung implizit, bei der Verwendung von Rechnungsgrundlagen zweiter Ordnung als eigener Prämienteil eingehoben werden, haben eine zweifache Aufgabe Einmal dienen sie dazu, zufällige Schwankungen im Schadensverlauf auszugleichen. In diesem Fall rechnet die Gesellschaft damit, daß Verlust und Gewinn aus solchen zufälligen Schwankungen einander über längere Zeiträume hinweg die Waage halten. Zum anderen werden die Sicherheitszuschläge aber auch dazu dienen, Fehleinschätzungen der Rechnungsgrundlagen auszugleichen. Die Frage, welche Zuschläge zum Ausgleich zufälliger Schwankungen einzuheben sind und wie groß der für diese Zwecke vorgesehene Sicherheitsfonds sein muß, wird im Abschnitt „Risikotheorie“ behandelt. Jene Zuschläge oder jene Teile der Zuschläge, die zur Absicherung gegen eine Änderung der Rechnungsgrundlagen eingehoben worden sind, können, wenn es die tatsächliche Entwicklung zuläßt, den Versicherten in Form einer Gewinnbeteiligung oder in Form von Dividenden gutgebracht werden. Die Frage der Gewinnbeteiligung soll hier nicht allgemein untersucht werden, sondern nur die Frage der Dividendenzahlung, die ja ebenfalls als eine Form der Gewinnbeteiligung angesehen werden kann.
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Wolff, KH. (1970). Die Dividendenzahlung. In: Versicherungsmathematik. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-7681-8_13
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