8. Checks and Balances einer unternehmensverbundenen Familienstiftung – Die Satzungsgestaltung als Grundstein für den langfristigen Erfolg der Stiftung nach den individuellen Vorstellungen des Stifters
verfasst von
:
Thorsten Klinkner, Martin Buß, Mattheo Dominik Ens
Die zentralen Ziele einer Familienstiftung sind ideal dann zu erreichen, wenn der Stifter seine Vorstellungen von einer langfristigen Struktur in der Stiftungssatzung festhält und dabei über die eigene Lebenszeit hinausdenkt.
Die Erfahrung zeigt, dass generelle Empfehlungen zwar für zahlreiche Fälle gelten mögen, es allerdings ebenso viele Fallkonstellationen gibt, in denen wir in der individuellen Beratung und Abstimmung zu einzigartigen Kompetenzverteilungen der Stiftungsorgane gekommen sind. Die Konzeption einer gelungenen und durchdachten Stiftungssatzung bedarf in der Regel mehrfacher Reflexion durch den Stifter ebenso wie durch den Berater, um das für den jeweiligen Stifter exakt passende und stimmige Ergebnis zu erzielen.
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[21] Saenger in Werner/Saenger, Die Stiftung, 1. Aufl., 2008, Kap. XXI Rz. 887; anders als bei der AktG enthält das StiftR keine Bestimmungen hinsichtlich der pers. Qualifikation von Organmitgliedern, vgl. dazu [2] Burgard in Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 1. Aufl. 2006, § 14 Abschn. A. III. (S. 397).
[17] Weitemeyer in Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 7. Aufl., 2015, § 85 Rz. 29; [2] Burgard in Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 1. Aufl., 2006, § 16 Abschn. II (S. 461).
[3] Hof in von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechtshandbuch, 4. Aufl., 2014, § 10 Rz. 42; die Benennung von Mitgliedern durch die Stiftungsaufsicht kommt nicht in Betracht (Neutralitätspflicht), vgl. [22] Wernicke, ZEV 2003, 301 (S. 303).
[2] Burgard in Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 1. Aufl., 2006, § 8 Abschn. E S. 214, mwN, z. B. bestimmt § 8 Abs. 2 S. 2 BWStiftG, dass die Aufsicht der Stiftungsbehörde eingeschränkt ist, solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet ist.
[2] Burgard in Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 1. Aufl., 2006, § 11 Abschn. A. VII. (S. 274/275); in dem Fall ist auch zu bedenken, wem diese Rechte nach dem Ableben des Stifters zukommen sollen, [18] Sieger/Bank, NZG 2010, 641 (S. 643); [9] Ihle DStR 2008, 1692 ff. (S. 1696).
Sogar dann, wenn dies nicht ausdrücklich in den einzelnen LStiftG vorgesehen ist, [2] dazu Burgard in Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 1. Aufl., 2006, § 11 Abschn. A. II. (S. 267), mwN.
[6] Hüttemann/Rawert in Staudinger Kommentar zum BGB, §§ 80–89, Neubearb. 2011, Vorbem. §§ 80 ff. Rz. 90 mwN, daher muss schon an dieser Stelle auf die Schädlichkeit einer Personalunion hingewiesen werden.
An dieser Entscheidung darf der Vorstand sinnvoller Weise nicht mitwirken, [2] Burgard in Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 1. Aufl., 2006, § 25 Abschn. A. IV. (S. 608 ff.).
Checks and Balances einer unternehmensverbundenen Familienstiftung – Die Satzungsgestaltung als Grundstein für den langfristigen Erfolg der Stiftung nach den individuellen Vorstellungen des Stifters