Unternehmen sind rein definitorisch keine natürlichen Personen. Nach dem deutschen Gesetz können sie also keine Straftaten, sondern nur Ordnungswidrigkeiten begehen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität soll das künftig ändern.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht knöpft sich mit einem Gesetzentwurf korrupte Firmen vor und will die Ehrlichkeit in Unternehmen fördern. Interne Ermittlungen werden demnach künftig belohnt.
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Wenn ein Spediteur große Mengen von Zucker von New York nach Detroit transportieren muss, dann, so dachten sich im Jahr 1909 ein Manager und sein Assistent der Eisenbahngesellschaft New York Central & Hudson River Railroad, kann es nicht dumm sein, ihn mit satten Preisnachlässen vom Schiff auf die Schiene zu locken. Der US-Supreme Court sah das anders, witterte Unternehmenskriminalität und verklagte in der Sache der Eisenbahngesellschaft gegen die Vereinigten Staaten den Manager, seinen Assistenten – und die Eisenbahngesellschaft gleich mit. Der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kapitalgesellschaften war der Weg bereitet. Weil, so die Begründung, Arbeitgeber für rechtswidrige Handlungen von Arbeitnehmern mitverantwortlich sind und dafür haften müssen. While corporations cannot commit some crimes, they can commit crimes which consist in purposely doing things prohibited by statute, and in such case they can be charged with knowledge of acts of their agents who act within the authority conferred upon them (212 U.S. 481, 1909).
Korruption in Unternehmen als Ordnungswidrigkeit
Anders als in den USA und den meisten europäischen Staaten gibt es ein Deutschland bislang keine strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmungen. Ermöglichen oder decken sie Korruption, Bestechung, Kartellverstöße oder Straftaten, dann greift das Ordnungswidrigkeiten Gesetz (OWiG) und es können Bußgelder in Höhe bis zu 10 Millionen Euro verhängt werden. Strafrechtliche Verfolgung ist nur gegen Manager oder Mitarbeiter möglich. Skandale und Affären von deutschen Großkonzernen haben den Druck auf die Bundesregierung wachsen lassen. Ende August legte das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz nun einen Referentenentwurf für das "Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität" vor. Kernstück des noch nicht veröffentlichten Papiers ist das Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E). Unternehmen sollen demnach bei Straftaten künftig schärfer sanktioniert werden, aber auch Anreize erhalten für Compliance-Maßnahmen zur Prävention von Unternehmenskriminalität und interner Aufklärungsarbeit in Verdachtsfällen.
Wie interne Ermittlungsarbeit in der Unternehmenswirklichkeit praktiziert wird, wollten die Kanzlei Noerr und das Center for Corporate Compliance der EBS Law School erfahren. Für die "Internal Investigations – Compliance-Studie 2019" befragten sie 300 Entscheider aus Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern. Ob Interne Ermittlungen durchgeführt werden oder nicht, ist eine Entscheidung die mehrheitlich (70 Prozent) die oberste Leitungsebene verlagert ist. Eingeleitet werden die Untersuchungen meist (52 Prozent) vom Chef oder zu 23 Prozent von der Compliance-Abteilung. Der Aufsichtsrat wird nur in 37 Prozent aller Unternehmen im Vorfeld über interne Ermittlungen informiert. Ausnahmen bilden schwere Pflichtverletzungen, dann informieren 46 Prozent der Unternehmen den Aufsichtsrat. Bei Beteiligung von Mitgliedern der Geschäftsführung geschieht das in 64 Prozent aller Unternehmen. Auslöser für interne Untersuchungen sind:
- finanzielle Bereicherung zum Nachteil des Unternehmens (92 Prozent)
- Korruption und Bestechung (92 Prozent)
- Verletzung von Compliance-Regelwerken (86 Prozent)
- Straftaten jeglicher Art (83 Prozent)
Nur jedes vierte Unternehmen meldet Straftaten
In zwei Dritteln aller Fälle findet die Ermittlungsarbeit unter Federführung der Compliance-Abteilung oder der internen Revision statt. Externe Berater werden in 64 Prozent der Unternehmen dann hinzugezogen, wenn die Verdachtsfälle von hoher Komplexität sind. Bei der Hälfte der Unternehmen außerdem dann, wenn die Geschäftsleitung von den Vorwürfen betroffen ist (51 Prozent) oder Straftaten vorliegen (50 Prozent). Vertraulichkeit und der Schutz von Erkenntnissen und Quellen aus der internen Untersuchung ist 72 Prozent der Befragten wichtig. Die gewonnen Erkenntnisse werden nur von jedem vierten Unternehmen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offengelegt.
Internal investigation nach angelsächsichem Vorbild?
Formale Anforderungen für interne Ermittlungen gibt es in Deutschland bislang kaum. Auch wird der Arbeitgeber vom OWiG lediglich mittelbar in die Pflicht genommen, intern zu ermitteln oder die Rechtsverstöße abzustellen (§130 Abs.1). Die Springer-Autorinnen Lena Rudkowski und Alexander Schreiber klären in ihrem Buchkapitel darüber auf, dass interne Ermittlungen streng genommen nur dann mit dem angelsächsischen Begriff "internal investigation" Synonym zu gebrauchen ist, wenn sie die drei folgenden Kriterien erfüllt (Seite 73):
- die Maßnahme muss eine repressive Zielrichtung haben (Fehlverhalten soll geahndet werden)
- nicht-staatliche externe Ermittler (spezialisierte Rechtsanwälte) werden hinzugezogen
- die Ermittlungen stehen im Zusammenhang mit einem (drohenden) staatlichen Verfahren wegen der Regelverletzung, die Gegenstand der Ermittlungen ist
Mitarbeit bei internen Ermittlungen mindert Strafmaß
Um diesem Anspruch auf allen Ebenen gerecht zu werden, müssen Unternehmen nun mit gesetzlichen Anreizen zur Aufklärungshilfe und Offenlegung motiviert werden. Interne Ermittlung brauche Rechtssicherheiten für alle beteiligten Akteure, fordert Springer-Autor Oliver Jedynak, transparente Verfahren bei der Berechnung von Strafzahlungen, klar formulierte Erwartungen seitens der Behörden und einheitliche Regelungen (Seite 402).
Unternehmenskriminalität soll, so sieht es der Gesetzentwurf vor, als verbandsbezogene Straftat verfolgt und mit bis zu zehn Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens sanktioniert werden. Trägt das betroffene Unternehmen allerdings wesentlich zur Aufklärung bei, stellt es sämtliche erforderlichen Dokumente zur Verfügung und führt es die Untersuchungen nach fairen Grundregeln durch, mindert sich das Strafmaß. Ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht, liegt nicht länger im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Sprechen genügend Anhaltspunkte für eine Straftat muss ermittelt werden. "Das neue Unternehmenssanktionenrecht soll dem Schutz der sich rechtstreu verhaltenden Unternehmen dienen", sagte Matthias Korte, Ministerialdirigent im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.