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Ein Großteil der Verdachtsmeldungen läuft ins Leere

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Bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland herrscht eine große Diskrepanz zwischen den gemeldeten Verdachtsfällen und den juristisch verfolgten Straftaten. Ein Grund: die persönlichen Haftung der Verantwortlichen.

Mit Blick auf die Rechtsfolgen melden Verantwortliche Verdachtsfälle oft vorschnell. Auch die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie wird aus Sicht des BdB keine Besserung bringen. 


Wie der Bundesverband deutscher Banken (BdB) mitteilt, haben die Finanzinstitute 2018 rund 77.000 Verdachtsmeldungen wegen Geldwäsche an die neue Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet. Die FIU ist bei der Zollbehörde angesiedelt und wurde ausdrücklich für die Geldwäschebekämpfung geschaffen. Allerdings: Von den gemeldeten Verdachtsfällen für 2018 waren lediglich 275 relevant für die Justiz. Das heißt, dass es hier zu einer Anklage beziehungsweise zu einer Gerichtsentscheidung kam. Und obwohl die Anzahl der Verdachtsmeldungen längst einen Rekordstand erreicht hat, rechnet der BdB mit einem weiteren Anstieg für 2019. Zum Vergleich: Im Jahr 2015 wurden 32.000 Verdachtsfälle gemeldet.

Verantwortliche stehen unter hohem Druck

Thorsten Höche, Chefjustiziar beim BdB, begründete den rapiden Anstieg der Verdachtsmeldungen damit, dass die Geldwäschebeauftragten unter hohem juristischen Druck stünden. "Mit Blick auf die Rechtslage ziehen es die Beauftragten vor, auffällige Transaktionen schnell zu melden anstatt zu warten", sagte der Jurist bei einem Pressegespräch zur aktuellen EU-Geldwäscherichtlinie in Frankfurt. Diese tritt im Januar 2020 in Deutschland in Kraft.

Falls der Beauftragte zu lange wartet, bevor er eine auffällige Transaktion meldet, könne er letztendlich persönlich dafür haften. Als Beispiel hierfür verwies Höche auf ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) von April 2018. In dem Fall hat das OLG gegen einen Geldwäschebeauftragten eine Geldstrafe verhängt, weil dieser die Einzahlung von 500.000 Euro auf ein neues Konto nicht früh genug vermeldet hatte.

Der Beauftragte bei einer internationalen Großbank hatte argumentiert, dass er sich zunächst über die Einzahlung schlau machen wollte, um eine Verdachtsanzeige hinreichend zu begründen. Sein Argument ließ das OLG in seinem Urteil jedoch nicht gelten. "Der Gesetzgeber habe im Geldwäschegesetz klar zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können", sagten die Richter.

Kritik an zu viel Bürokratie

Auf die Frage, ob das Geldwäschegesetz wirklich so effizient ist, sagte Höche: "Grundsätzlich sind die drei Säulen des Geldwäschegesetzes richtig. Das heißt, ich muss wissen, wer mein Kunde ist, ich muss einen Verdacht melden und ich muss dafür sorgen, dass es Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gibt." Doch der BdB-Chefjurist betont auch: "Aber man muss eben die Frage stellen, ob das gegenwärtige System für Verdachtsmeldungen, das zu immer mehr Meldungen führt, wirklich so sinnvoll ist und ob nicht zu viel Bürokratismus beim Customer Due Dilligence besteht."

Mit der fünften EU-Geldwäscherichtlinie werden insgesamt 13 Punkte neu geregelt beziehungsweise verschärft. Das sind unter anderem: 

  • Erweiterung des Kreis der Verpflichteten
  • Meldepflicht bei Beträgen unterhalb von 10.000 Euro
  • Neuer Beurteilung von "gelegentlichen Transaktionen"
  • Erweiterung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern
  • Einrichtung eines zentralen Bankkontenregister
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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

Schätzung des Umfangs der Geldwäsche

Alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten haben eine Verdachtsmeldung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und Zentralstelle des Zoll (FIU) abzugeben (§ 43 Abs. 1 GwG), wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mögliche Geldwäsche hindeuten.

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