Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die bei Durchführung von eignungsdiagnostischen Verfahren zu beachten sind. Zunächst werden die Vorgaben eines diskriminierungsfreien Anforderungsprofils sowie die notwendigen Qualifikationen der Verfahrensbeteiligten im Bereich des AGG dargestellt. Als Schwerpunkt wird das Neutralitätsgebot in Bezug auf die Diskriminierungsmerkmale des AGG bei der Stellenausschreibung sowie die Anforderungen an ein benachteiligungsfreies eignungsdiagnostisches Interview dargestellt. Hierbei wird auf die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung eingegangen, insbesondere auf den zulässigen Umfang des Fragerechts seitens des Arbeitgebers. Die bestehenden rechtlichen Fallstricke aus Sicht des AGG, die bei der Ergebniskommunikation an den Interviewten Beachtung finden müssen, werden im letzten Abschnitt des Beitrags erläutert.
Anzeige
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugang zu diesem Inhalt zu erhalten
Zuletzt BAG, Urteil vom 23.1.2010 – 8 AZR 484/18 zum formalen Bewerberbegriff. Hiernach soll derjenige Bewerber sein, der eine Bewerbung eingereicht hat. Der Zugang beim Arbeitgeber genügt hierfür. D. h. die Bewerbung muss in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitgebers gelangt sein und dieser Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben. Ob der Arbeitgeber tatsächlich von der Bewerbung Kenntnis genommen hat, ist irrelevant.
Das Urteil des EuGH bezog sich auf die Auskunftsansprüche im Nachgang zu Einstellungsverfahren. Die rechtliche Wertung lässt sich aber wohl auf etwaige Auskunftsverlangen im Rahmen eines eignungsdiagnostischen Verfahrens übertragen, wobei das Interesse des Arbeitgebers an einem inhaltlich umfangreicheren Feedback bei einem internen Auswahlprozess ohnehin gegeben sein wird.
Diese Pflichten sind nur im Rahmen eines Einstellungsverfahrens einzuhalten, nicht etwa auch bei der Auswahl schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Teilnahme an internen Fortbildungs- oder Trainingsprogrammen.