1996 | OriginalPaper | Buchkapitel
Das elektronische Grundbuch
verfasst von : Wolfgang Brehm
Erschienen in: Arbeit in der mobilen Kommunikationsgesellschaft
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Das Grundbuch ist ein Register, das die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken dokumentiert1. Damit gewährleistet ist, daß der Inhalt des Registers weitgehend der wirklichen Rechtslage entspricht, setzen Verfügungen (Eigentumsübertragung, Belastung usw.) neben der rechtsgeschäftlichen Einigung der Beteiligten eine Eintragung voraus. Fehlt die Eintragung, ist der Verfügungstatbestand nicht vollendet und es treten keine Rechtswirkungen ein. Die Eintragung ist aber nicht in dem Sinne konsumtiv, daß die Rechtsverhältnisse am Grundstück stets der Eintragung folgen. Wird etwa aufgrund einer nichtigen Auflassung2 ein neuer Eigentümer eingetragen, fehlt es an einer wirksamen Übereignung, die nach §§ 873, 925 BGB neben der Eintragung die (wirksame) Auflassung (Einigung über den Eigentumswechsel) voraussetzt. Das Grundbuch wird in diesen Fällen unrichtig. Unrichtig kann das Grundbuch auch bei einem gesetzlichen (im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen) Rechtserwerb oder Rechtsverlust werden, der keine Eintragung voraussetzt. So wird etwa der Erbe mit dem Erbfall Eigentümer. Seine Eintragung in das Grundbuch ändert an der materiellen Rechtslage nichts.