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2021 | Buch

Das gesamte examensrelevante Zivilrecht

verfasst von: Dr. Jürgen Plate, Dr. Anton Geier

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden und Rechtsreferendarinnen und -referendaren durch eine inhaltlich konzentrierte, von keiner einzigen Fußnote unterbrochenen Darstellung das gesamte für das Studium und für die beiden Examina erforderliche zivilrechtliche Wissen und schult zugleich das Verständnis für die Zusammenhänge. Eingearbeitet sind über 900 Fälle mit exakt gegliederten Lösungsskizzen. Die Gliederung des Buches orientiert sich an den Aufbauerfordernissen einer Fallbearbeitung. In den Text integrierte Wiederholungen festigen ständig das Wissen. Das Buch unterscheidet sich von anderer Ausbildungsliteratur dadurch, dass es weitestgehend auf die aufwendige Darstellung wissenschaftlicher Kontroversen verzichtet und entsprechend der Examenswirklichkeit die Bedeutung des Gesetzes für die Fallbearbeitung in den Mittelpunkt stellt. Die siebte Auflage stellt eine umfassende Neubearbeitung dar, die gegenüber den Vorauflagen strukturelle Anpassungen, thematische Schärfungen und redaktionelle Überarbeitungen mit sich bringt. Zudem sind alle prüfungsrelevanten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung eingearbeitet. Das betrifft etwa das neue Bauvertragsrecht, das neu gefasste Recht der Pauschalreiseverträge und verwandter Verträge, Änderungen im Zahlungsdiensterecht und Änderungen im Familienrecht, wie die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe und die Anpassungen im Unterhalts- und Abstammungsrecht. Auch jenseits von Gesetzgebung und Rechtsprechung galt es, aktuelle Entwicklungen aufzugreifen, wie beispielsweise im Kontext der COVID-19-Pandemie die Auswirkungen von zeitweisen Geschäftsschließungen auf Mietverträge über Gewerberäume.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Teil 1. Die Bearbeitung juristischer Aufgabenstellungen
Zusammenfassung
Unser Einstieg ist sehr theoretisch – gewissermaßen als Kontrast zu dem Programm dieses Buches, das auf eine konkrete und praxisorientierte Darstellung angelegt ist. Wir beginnen nämlich mit einer Erläuterung der beiden Begriffe des privaten „objektiven Rechts“ und des privaten „subjektiven Rechts“. Warum, werden Sie alsbald verstehen.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 2. Grundbegriffe
Zusammenfassung
Die folgenden Grundbegriffe bilden das Fundament für das Verständnis des Bürgerlichen Rechts und damit auch des gesamten Zivilrechts. Sie müssen Ihnen vertraut sein, bevor wir uns im Anschluss systematisch mit der Vermittlung aller weiteren für die Fallbearbeitung erforderlichen Kenntnisse befassen.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 3. Rechtsgeschäftliche Primäransprüche
Zusammenfassung
Bei der Fallbearbeitung setzt die Fallfrage den Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens gehen Sie in folgender Reihenfolge vor und prüfen Ansprüche auf
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 4. Sekundäransprüche bei Leistungsstörungen
Zusammenfassung
Zunächst ein Rückblick auf Teil 3: Sie sind jetzt damit vertraut, dass sich aus einem Rechtsgeschäft, speziell aus einem verpflichtenden Vertrag, für den Schuldner eine Leistungspflicht ergeben kann. Dabei ist zwischen Hauptleistungspflichten und leistungsbezogenen Nebenpflichten (bisweilen auch „Nebenleistungspflichten“ genannt) zu unterscheiden (§ 241 Abs. 1 BGB). Wir nennen einen darauf gerichteten Anspruch (§ 194 BGB) bekanntlich „Primäranspruch“. Viele von Ihnen zu bearbeitende Fälle beschränken sich auf die Prüfung eines solchen Primäranspruchs.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 5. Vertragsnahe Ansprüche
Zusammenfassung
Vorab ein kleiner Rückblick: Aus den bisherigen Ausführungen wissen Sie, dass es Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen (Teil 3 A) und Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen (Teil 3 B) gibt. Was die Voraussetzungen rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse angeht, waren wir sehr gründlich. Hinsichtlich der gesetzlichen Schuldverhältnisse haben wir uns aber zunächst auf bloße Hinweise beschränkt. Die anschließenden Ausführungen zu den aus Schuldverhältnissen resultierenden Ansprüchen (Teil 3 C) betrafen logischerweise die Ansprüche aus Rechtsgeschäft und Gesetz gleichermaßen.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 6. Sachenrechtliche Ansprüche
Zusammenfassung
Ist die Überschrift dieses Teils „Sachenrechtliche Ansprüche“ nicht ein Widerspruch in sich? Schließlich regelt das Sachenrecht bekanntlich die sog. dinglichen Rechte, die einer Person die unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleihen. Was hat das aber nun mit einem Anspruch zu tun, der in § 194 BGB als „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ definiert ist? Schließen die beiden Komponenten des Begriffes „dinglicher Anspruch“ sich nicht aus, weil doch „dinglich“ zum Sachenrecht gehört und „Anspruch“ zum Schuldrecht und weil Sachenrecht und Schuldrecht Feuer und Wasser sind, wie uns das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip lehren?
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 7. Schadensersatzansprüche wegen eines Delikts
Zusammenfassung
Wird jemand durch eine andere Person geschädigt, so kann der Geschädigte bekanntlich nur dann vom Schädiger Ersatz verlangen, wenn es dafür eine Anspruchsgrundlage gibt. In Teil 4 haben Sie bereits Schadensersatzansprüche aus Sonderverbindungen rechtsgeschäftlicher Art kennengelernt, insbesondere den aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten ging. In Teil 5 war die Rede von auf Schadensersatz gerichteten vertragsnahen Ansprüchen z. B. aus § 122 BGB, § 179 BGB, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, §§ 280 Abs. 1, 677 BGB. Dass es auch gesetzliche Schadensersatzansprüche gibt, also solche, die nicht die Verletzung von Pflichten aus einer zwischen den Beteiligten bestehenden Sonderbeziehung voraussetzen, ist ebenfalls längst bekannt: In Teil 6 spielten z. B. die gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus den §§ 989 ff. BGB eine zentrale Rolle. Ebenfalls wissen Sie bereits, dass es auch gesetzliche Schadensersatzansprüche aus Delikt gibt. Diesen deliktsrechtlichen Ansprüchen wenden wir uns jetzt zu. Als der Gesetzgeber vor der Aufgabe stand, ein Deliktsrecht zu schaffen, also ein gesetzliches Schuldverhältnis mit den Regeln für die Pflicht zur Wiedergutmachung solcher Schäden, die nicht auf Verletzungen besonderer Pflichten aus bereits bestehenden Sonderbeziehungen beruhen, boten sich ihm diverse Alternativen:
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 8. Ungerechtfertigte Bereicherung
Zusammenfassung
Der Titel 26 des Buches 2 des BGB ist korrekterweise mit „Ungerechtfertigte Bereicherung“ überschrieben. Der Juristenjargon hat diesen Begriff durch die übliche Kurzformel „Bereicherungsrecht“ für einen Sprachpuristen inhaltlich geradezu in ihr Gegenteil verwandelt. Gemeint ist dasselbe. Lassen Sie sich nicht verwirren.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 9. Schadensersatzrecht
Zusammenfassung
Bei der Fallbearbeitung werden Sie häufig und in den verschiedensten Zusammenhängen Schadensersatzansprüche zu prüfen haben. Beim Durcharbeiten dieses Buches haben Sie bereits eine Fülle von auf Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen kennen gelernt.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 10. Mehrheiten und Veränderungen auf Gläubiger- und Schuldnerseite
Zusammenfassung
Bisher war es fast immer so, dass Sie es nur mit einem einzigen Anspruchsteller und auch nur einem einzigen Anspruchsgegner zu tun hatten. Ihnen dürfte aber schon bewusst sein, dass auch mehrere Personen auf Schuldner- oder Gläubigerseite stehen können.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 11. Besonderheiten des Familienrechts
Zusammenfassung
Sie wissen ja, dass der Aufbau dieses Buches grundsätzlich an der Prüfungsreihenfolge für die Fallbearbeitung orientiert ist. Bisweilen sind in dieser Darstellung jedoch aus didaktischen Gründen Ausnahmen von der eigentlichen Prüfungsreihenfolge nötig.
Jürgen Plate, Anton Geier
Teil 12. Der Übergang des Vermögens als Ganzes von Todes wegen
Zusammenfassung
Es gibt nur wenige prüfungsrelevante erbrechtliche Spezialansprüche, die nach der eingangs dieses Buches aufgestellten Aufbauregel bei Konkurrenzen vorab zu prüfen wären: z. B. §§ 2018, 2130, 2174, 2287 BGB. Die Aufbauregel hatten wir zunächst aus den bereits in Teil 11 eingangs genannten didaktischen Gründen ignoriert. Aber unterschätzen Sie das Erbrecht um keinen Preis: Das Erbrecht kann nämlich in den verschiedensten Zusammenhängen bei der Bearbeitung von Fällen, also nicht nur bei der Prüfung erbrechtlicher Ansprüche, von Bedeutung sein. Das gilt z. B. für die Frage, ob jemand Erbe einer Person geworden. Sie wissen ja: Infolge einer „Gesamtrechtsnachfolge“ tritt/treten eine/mehrere Person/en (Erbe/n) hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung einer anderen Person (Erblasser) ein (§ 1922 BGB).
Jürgen Plate, Anton Geier
Metadaten
Titel
Das gesamte examensrelevante Zivilrecht
verfasst von
Dr. Jürgen Plate
Dr. Anton Geier
Copyright-Jahr
2021
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-62419-7
Print ISBN
978-3-662-62418-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62419-7